Die
Überlieferungen sind spärlich und ungleichmäßig. Unterschichten und Bauern haben keine schriftlichen Hinterlassenschaften.
Es dominieren die Dokumente der kirchlichen
Archive. Gewiß ist, daß die abhängigen und persönlich
unfreien Bauern an ihren Grundherrn, Kennzeichen des Feudalsystems,
belastende regelmäßige und unregelmäßige
Abgaben zahlen mußten, die vom Haupthof zu eingezogen wurden
und für deren Ablieferung der Meier verantwortlich war.
Zu
den regelmäßigen und gewissen und
somit konstant gebliebenen Abgaben zählten
die Gefälle wie Pachtkorn und Zehntgetreide.
Getreidelieferungen, die jährlich, meist zu St. Michaelis, dem 29.
Sepember, als Naturalien und Geldzahlungen erbracht werden mußten.
Für die Höhe dieser Leistungen war die wirtschaftliche Kraft des
Hofes und die geschätzte Qualität seines Ackerbodens maßgeblich.
In der Regel betrug die Pacht fast ein Drittel, der Zehnt hingegen
ein Zehntel der mühsam eingebrachten Ernte. Getreide war das
einzige Grundnahrungsmittel. Schon im Dritten Buch Mose heißt es,
daß alle Zehnten im Lande, vom Ertrag des Landes und von den Früchten
der Bäume, gehören dem Herrn und sollen dem Herrn heilig sein.
Die
Trennung von Arbeit und Eigentum ist
charakteristisch für die Grundherrschaft. Solange die
Bauern ihren Verpflichtungen nachkamen, durften sie vom
Hof nicht vertrieben werden, konnten ihn aber auch nicht
verlassen oder verkaufen. Das Erbrecht fesselte
Generationen von eigenbehörigen Bauernfamilien an den
Hof. Letztlich trugen die Bauern die Lasten. Gefragt
wurden sie nicht. Die Bauern waren
kein Stand.
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Der
Zehnt, Kornzehnt und Blutzehnt, von
Karl dem Großen durch das allgemeine Zehntgebot eingeführt, gebührte
dem Bischof und der Kirche
und diente zu deren Lebensunterhalt. Von allen zum Trocknen
auf dem Feld aufgestellten Garben wurde jede Zehnte abgeholt. Dieses
schwierige und konfliktreiche Verfahren führte später dazu, daß
man den Zehnt vom gesamten gemahlenen Korn erhob. Die Ernte des
Getreides, in der Regel der relativ anspruchslose Roggen vor der
anspruchsvolleren Gerste, konnte zwei bis drei Wochen dauern. Die
knappe Erntezeit erforderte den optimalen Einsatz aller Arbeitskräfte.
Spanndienste
waren auf die ältesten Höfe beschränkt, denn nur sie besaßen die
nötigen Pferdegespanne.
Die
Ablösung der Naturalwirtschaft durch
die Geldwirtschaft,
Transportschwierigkeiten und Lagerprobleme führten später dazu, daß
man dem Meier die Naturalabgaben überließ und stattdessen einen
finanziellen Ausgleich von ihm forderte. Die Dreifelderwirtschaft
ermöglichte die Steigerung der Getreideerträge und sicherte
eine bessere Versorgung der Bevölkerung. Um ihre Herren und sich
ernähren zu können, mußten die unfreien Bauern unbedingt Überschüsse
erwirtschaften.
Zu
den unregelmäßigen und ungewissen Abgaben
zählten Sterbfall, Gewinn- und Auffahrtsgeld,
Weinkauf und Freibrief. Der
Sterbfall fiel beim Tod des
Hofbesitzers an und und mußte vom Hoferben gezahlt werden. In der
Regel forderte man die Hälfte des mobilen und
unbeweglichen Eigentums. Später wandelte man auch diese
Abgabe in eine Geldleistung um. Das Gewinn-
und Auffahrtsgeld wurde fällig, wenn das Erbe angetreten
wurde und eine Eheschließung bevorstand. Der auf den Hof
einheiratende Partner mußte sich von seiner alten Grundherrschaft
freikaufen, um sich dann in die persönliche Abhängigkeit zu dem
Grundherrn seines Ehepartners zu begeben. Der nicht belastende Wechselbrief
war für jeden erforderlich, der seine Grundherrschaft
verlassen wollte. Der Eigenbehörige wurde dann gegen einen anderen
Eigenbehörigen eines anderen Grundherrn getauscht. Der Weinkauf
wurde als Gebühr fällig, wenn Eigenbehörige auf den Hof auffuhren
oder ihn gewannen. Teilweise wird in den Quellen Auffahrt
gleichbedeutend mit Weinkauf gesetzt. Nicht selten wurde der
Weinkauf zusätzlich zum Auffahrtsgeld bezahlt. Da die Eigenbehörigen
persönlich nicht frei waren, durften sie ohne Genehmigung des
Stiftes weder heiraten noch den Hof verlassen. Sie mußten daher, in
der Regel für eine Einheirat, einen Freibrief
kaufen.
Unter
dem Krummstab ist gut leben, dachten wohl die Jöllen- becker
Bauern, die einem kirchlichen Grund- und
Leibherrn (z.B. Stift St. Mauritz vor Münster oder Kapitel
zu Bielefeld) gehörten, denn dieser war in der Regel milder und
nachläßiger als der adelige Herr (z.B. Ledebur, Nagel oder Wend)
auf den naheliegenden Gütern Mühlenburg und Königsbrück.
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