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Giorgio Agamben : Ausnahmezustand
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Giorgio Agamben
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Was ist „Ausnahmezustand“?

 

Die Definition des Ausnahmezustandes erweist sich als sehr schwierig. Der Begriff erweist eine enge Beziehung zu „ Bürgerkrieg“, „Aufstand“ und „Widerstandsrecht“. Im allgemeinen kann man ihn als Gegenteil des Normalzustandes bezeichnen.

 

Ausnahmezustand zu Deutsch auch: Notstand

                                   Italienisch: decreti di urgenza

                                   Französisch: etat de siege fictif

                                   Englisch: martial law

 

Sinngemäß ergibt sich der Begriff Ausnahmezustand aus der römischen Rechtlehre. Iustitium heißt: Anhalten/ Suspendierung des Rechts. Durch Ausübung des Iustitiums wird ein Ort rechtlicher Leere erzeugt.

 

„Wenn der römische Senat von einer Situation erfuhr, durch die der Republik Gefahr drohte, erließ er ein senatus consultum ultimum.... dieses stützte sich auf einen Erlass, der den tumultus erklärte und er sich für gewöhnlich die Ausrufung eines Justitiums nach sich zog.“

( Agamben, Ausnahmezustand, S. 52)

 

Der Begriff Iustitium kann im allgemeinen auch mit dem Wort: „allgemeine Trauer“ übersetzt werden. Dabei stellt sich die Frage, wie ein „ Terminus des Öffentlichen Rechts, der die Suspendierung des Rechts in der Situation äußersten Notstands bezeichnete, die mehr als harmlose Bedeutung einer Totenfeier bei einem Trauerfall in der Familie annehmen?“ (Agamben, Ausnahmezustand, S.78)

Versnel versucht in einer Studie 1980 eine Analogie herzustellen. Dabei argumentiert er in beiden Fällen damit, dass ein Zusammenbruch der normalen Sozialstrukturen stattfindet. Die sozialen Rollen und Funktionen werden zerrüttet.

Adolphe Nissen ist einer der ersten, der 1877 über das übliche Verständnis des Justitiums als „Gerichtsferien“ hinaus argumentiert. Er sagt, dass die Bedeutung „öffentliche Trauer“ erst viel später entstanden ist. Seiner Meinung nach sperrt das Iustitium „ das Recht und es treten daher alle Vorschriften des Rechts ausser Wirksamkeit.“ (Agamben, Ausnahmezustand, S. 56, aus Nissen, S. 105)

 

Agamben fasst den Ausnahmezustand zusammen als einen rechtsfreien Raum, eine „ Zone der Anomie, in der alle rechtlichen Bestimmungen... deaktiviert sind.“  Dazu zählt er auch die Unterscheidung von öffentlich und privat.

 

Ein lateinisaches Sprichwort sagt: necessitas legem non habet- Not kennt kein Gebot.

Der Jurist, Santo Romani sieht Not nicht nur als etwas der Rechtsordnung nichts Fremdes, sondern bestimmt sie als erste und ursprünliche Quelle des Rechts.

 

Agamben verneint die Lehren, die den Ausnahmezustand FÜR das Recht vereinnahmen wollen und damit auch die Theorie, die den Notstand als ursprüngliche Quelle des Rechts erklärt.

„ Der Notstand ist kein Rechtszustand, sondern ein Raum ohne Recht. ( Agamben, Ausnahmezustand, S.62)

Ein Hauptproblem in diesem Zusammenhang sieht er im wesen der Handlungen, die während des Iustitiums vollzogen werden. Sie müssen an einem Nicht-Ort angesiedelt werden.

 

Der Ausnahmezustand ist für Agamben ein Nullpunkt des Gesetzes. Es hätte keine Richtigkeit dass das Recht versucht „ sein eigene Abwesenheit in sich einzuschließen und sich den Ausnahmezustand zu eigen zu machen“

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