Werner Maser: Nürnberg - Tribunal der Sieger

Rezension von Franz W. Seidler* (15. September 2006)

(Anmerkungen und Links: Nikolas Dikigoros)

1977 veröffentlichte Maser dieses Buch, das nicht nur der Spiegel ganz besonders herausstellte. Fast unverändert wurde es letztes Jahr neu aufgelegt. Es kam zum richtigen Zeitpunkt heraus, nämlich zum 60-jährigen Jubiläum des Ereignisses. Im Oktober 1946 sprachen die Richter des Internationalen Militärtribunals ihre Urteile über die 22 als Hauptkriegsverbrecher Angeklagten. Damals glaubten viele, es handle sich um einen Jahrhundertprozess, nach dessen Abschluss die Welt in Frieden leben könne: Wenn Staatsmänner wegen Verbrechen gegen den Frieden oder wegen Angriffskriegen angeklagt werden könnten, dürfte es eigentlich keine internationalen militärischen Verwicklungen mehr geben.

Reihe von "Merkwürdigkeiten"

Prof. Dr. Werner Maser, der als Hitler-Biograph (Anm. Dikigoros: und als [Ver]Fälscher "Bearbeiter" von dessen Hauptwerk "Mein Kampf") weltbekannt wurde, schildert die politischen Hintergründe, den Prozessverlauf und das bittere Ende. Es ist das erschöpfendste Werk, das über den Prozess von einem deutschen Historiker geschrieben wurde. Was er schildert, belegt er mit Dokumenten, Protokollauszügen und Interviewtexten. In seinem Buch stehen nicht nur die Angeklagten vor Gericht, sondern auch die Anklagevertreter und Richter. Die Verfahrensordnung, die mit dem Londoner Statut festgelegt wurde, enthielt eine Reihe von "Merkwürdigkeiten":

  1. Sieger sprachen Recht über Besiegte. (Anm. Dikigoros: Auch bei einem ordentlichen Prozeß der Besiegten über ihre eigenen Obertanen - und zwar nicht nur knapp zwei Dutzend - hätte nichts anderes herauskommen dürfen; denn wer durch krasse Fehler einen Krieg verliert, den er hätte gewinnen können, ist per se ein Kriegsverbrecher. "In der Politik sind Fehler schlimmer als Verbrechen." [Talleyrand zugeschrieben])
  2. Es handelte sich weder um ein internationales Gericht noch um ein Militärgericht.
  3. Kein Richter konnte wegen Befangenheit abgelehnt werden. (Anm. Dikigoros: Das ist heute in der Praxis genauso. Gemeint ist aber wohl: Es konnte kein Befangenheitsantrag gestellt werden. Das ist jetzt zwar möglich; aber Dikigoros hat in seiner langjährigen Anwaltspraxis nur von einem einzigen Fall gehört - aus zweiter Hand zweitem Mund -, in dem einem solchen Antrag statt gegeben wurde - denn eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Jener Fall betraf einen alten Amtsrichter kurz vor der Pensionierung, der sich mal zu der dummen Bemerkung hatte hinreißen lassen, daß... Nein, das will Dikigoros hier nicht breit treten. Der Richter gab dem Antrag selber [!] statt und beging anschließend Selbstmord. Der Strafverteidiger, der jenen Antrag gestellt hatte, begoß feierte seinen schönen "Doppel-Erfolg" einen Tag später mit Kollegen in einem renommierten Lokal und stürzte beim Verlassen desselben kurz nach Mitternacht stockbesoffen vom Treppchen - Exitus! Der Angeklagte - ein Schwarz-Afrikaner - wurde übrigens vom nächsten Richter - ob zurecht oder zu unrecht - frei gesprochen.)
  4. Die Verteidigung war zahlreichen Behinderungen ausgesetzt.
  5. Zeugenaussagen, Fragebögen und Affidavits (eidesstattliche Versicherungen) konkurrierten miteinander. (Anm. Dikigoros: Was heißt denn "konkurrieren"? Das ist doch ganz normal! Dto, daß Beweismittel einander widersprechen. Wenn es weiter nichts [gewesen] wäre...)
  6. Viele Zeugen wurden unter Druck gesetzt.
  7. Die Ankläger verfügten über das gesamte deutsche Dokumentenmaterial.
  8. Grundlegende Rechtsbegriffe wurden missachtet: nullum crimen sine lege praevia, in dubio pro reo, tu quoque-Prinzip, Individualschulderfordernis, Verbindlichkeit von Befehlen usw.
  9. Es gab keine Möglichkeit der Berufung. Die Urteile wurden so vollstreckt, wie sie ausgesprochen wurden.

Um die Schwachpunkte in der Berichterstattung nicht publik werden zu lassen, einigte man sich vor Prozessbeginn auf gemeinsame Reaktionen von Anklägern und Richtern bei folgenden Fragen:

  1. Wie verhält sich das Gericht, wenn die deutsche Verteidigung vorbringt, dass auch andere Länder Angriffskriege geführt und Kriegsverbrechen begangen haben?
  2. Wie können Männer, die man keiner einschlägigen Straftaten beschuldigen kann, trotzdem angeklagt und verurteilt werden?
  3. Wie lassen sich die alliierten Luftangriffe auf Wohnviertel rechtfertigen?
  4. Was ist zu tun, wenn die deutsche Seite auf den sowjetischen Einmarsch in Ostpolen im September 1939 und den Angriff auf Finnland im Oktober 1939 zu sprechen kommt?
  5. Wie reagiert man, wenn die Deutschen beweisen, dass die Briten zur gleichen Zeit Norwegen besetzen wollten wie die Deutschen?
  6. Was geschieht, wenn der sowjetische Mord an polnischen Offizieren in Katyn zur Sprache kommt?
  7. Wie reagiert das Gericht, wenn bei der Behandlung der deutschen Judenmorde auf die vorangegangenen 30 Millionen in der Sowjetunion Ermordeten hingewiesen wird?
  8. Mit welchen Argumenten verhindert man Diskussionen um die strittigen Punkte des Völkerrechts?
  9. Können die Angehörigen der Länder, die über die Deutschen zu Gericht sitzen, nicht selbst einmal nach dem gleichen Recht zur Verantwortung gezogen werden?

Das "Verschwörungs"-Konstrukt

Unter dem Oberbegriff Verschwörung (conspiracy) wurden alle Angeklagten des gemeinsamen Verbrechens beschuldigt, den Frieden gebrochen und 1939 einen Angriffskrieg begonnen zu haben. Im Völkerrecht war dieser Begriff unbekannt. Eine solche wechselseitige Verantwortung gab es nur im amerikanischen Gangsterwesen, wo jedes einzelne Mitglied der Bande für den Ausgang und die Folgen mit haftbar gemacht wurde.
(Anm. Dikigoros: Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Der Tatbestand der "Conspiracy" wurde bereits im 19. Jahrhundert aus dem deutschen [!] Strafrecht ("Verabredung einer Straftat", § 30 Abs. II StGB) übernommen. In Nürnberg wurden nicht die Straftatbestände erfunden, sondern die Straftaten und mit falschen - durchweg erfolterten - Zeugenaussagen und/oder Geständnissen "bewiesen".)
Nach diesem Konstrukt war Hitler der Chef einer Bande. Mit seinen Ministern, Parteileitern und Generalen hatte er eine Vereinbarung getroffen, zusammen mit ihnen einen Krieg mit gemeinsam festgelegten Mitteln auf gemeinsam abgesprochene Weise zu führen. Es wurde ignoriert, dass Diktatoren keine Absprache mit anderen treffen. Sie befehlen, weisen an und dekretieren.

Der Hauptankläger der Vereinigten Staaten sah im Nürnberger Gerichtshof "die Fortsetzung der Kriegsanstrengungen der alliierten Nationen". Er nahm sich 1954 das Leben, nachdem er erkannt hatte, dass der Nürnberger Prozess ein Schlag ins Wasser gewesen war. Alle Illusionen waren verflogen. Der Prozess schuf nicht die erwartete Grundlage für eine neue Zivilisation ohne Krieg, in der sich künftige Geschlechter keine Sorgen darum zu machen brauchten, wie man Friedensstörer bestrafen kann: nach dem Nürnberger Vorbild.

Die USA, die in ihrem missionarischen Eifer nach dem Zweiten Weltkrieg neues Recht setzen wollten, kümmerten sich allerdings wenige Jahre später nicht mehr darum. Inzwischen haben sie mehr als ein Dutzend Angriffskriege geführt, ohne dass jemand dafür zur Rechenschaft gezogen worden wäre. Der Internationale Gerichtshof für Strafsachen in Den Haag wird von ihnen boykottiert. (Anm. Dikigoros: Falsch - er wird von ihnen gar nicht erst anerkannt. Wieso auch? Kein ernst zu nehmender Staat der Welt erkennt jenen Mikeymouse court an - an den die Vertragspartner bevorzugt kriminelle Staatsanwält[inn]e[n] und Richter[innen] - z.B. diese - abschieben wegloben delegieren, denen man zuhause nicht den Prozeß machen will, weil dabei allzuviel Peinliches an die Öffentlichkeit gelangen könnte. Das tun nur Bananenrepubliken wie die BRDDR.) In zweiseitigen Verträgen werden die von den USA abhängigen Staaten verpflichtet, keinen US-Bürger dorthin auszuliefern.

Die Nürnberger Prozesse waren also wohl nur eine verlogene Episode in der Geschichte der Menschheit.


*em. Professor für Sozial- und Militärgeschichte an der Universität der Bundeswehr zu München.


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