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Deutsche Finanzbeh�rden
d�rfen keine Kraftfahrzeugsteuer auf im EU-Ausland zugelassene und
versteuerte Lkw erheben, die in der Bundesrepublik Deutschland
Binnenverkehre mit einer vom Zulassungsstaat rechtm��ig erteilten
Kabotagegenehmigung durchf�hren. Zu diesem niederschmetternden
Urteil f�r den deutschen Fiskus kam nach Mitteilung des
Bundesverbandes G�terkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
der Europ�ische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Rechtssache
C-115/00). Mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit in der Europ�ischen
Union habe der EuGH im Rahmen einer Vorabentscheidung auf Ersuchen
des Finanzgerichtes M�nster klar gestellt, dass ein
Transportunternehmer nicht zur Zulassung seiner Lkw im so genannten
Aufnahmestaat der Kabotage und damit verbunden zu einer nochmaligen
Steuerentrichtung verpflichtet werden k�nne, selbst wenn die
Fahrzeuge im Kabotageland ihren "regelm��igen Standort"
h�tten, d. h. von dort �ber den Einsatz der Fahrzeuge zum Verkehr
bestimmt werde.
Wie der BGL zu dieser Abfuhr an das deutsche
Kraftfahrzeugsteuerrecht feststellt, zeige dieses EuGH-Urteil
deutlich, dass es im europ�ischen G�terkraftverkehr nicht ohne
Harmonisierung der fiskalischen Wettebewerbsbedingungen gehen k�nne.
Zum einen sei damit von h�chster Instanz best�tigt worden, dass
die bestehenden erheblichen Harmonisierungsdefizite nicht nur im
grenz�berschreitenden Stra�eng�terverkehr, sondern auch im
innerdeutschen Verkehr zu Lasten deutscher Transportunternehmen
bestehen. Zum anderen weise das EuGH-Urteil, so der BGL, den am
Standort Deutschland um ihr �berleben k�mpfenden
Transportbetrieben einen Ausweg aus dieser steuerlichen
Benachteiligung.
Nicht zuletzt dieses Signal des EuGH-Urteils in Richtung Ausflaggung
deutscher Lkw in steuerlich g�nstigere L�nder werde dem deutschen
Fiskus schon bald den bisher verdr�ngten Zusammenhang zwischen den
erheblichen Steuernachteilen deutscher G�terkraftverkehrsunternehmen
und der kontinuierlich zunehmenden Vernichtung hiesiger Existenzen
� sei es durch Insolvenz oder Abwanderung ins Ausland � deutlich
sp�ren lassen in Form von Steuerausf�llen und zus�tzlichen
Sozialkosten. Nach Berechnungen des BGL l�sst jeder Lkw, der
ausgeflaggt wird, das Loch in der Staatskasse um mindestens
76.000,� � im Jahr gr��er werden.
Kein Berufsstand wird
so mit direkten Steuern belegt wie der Unsere. Wo sind denn die
Steuersenkungen, die man uns schon vor Jahren versprochen hat? Erst
werden die KFZ � Steuer gesenkt, aber auf der anderen Seite wird
die Dieselsteuer erh�ht, dann die Autobahnvignette eingef�hrt,
dann die �kosteuer und jetzt die kilometerbezogene Autobahngeb�hr
f�r das Jahr 2003.
Geht man von einer
Jahreskilometerleistung 150.000 Km bei Nationalen und von 50.000 KM
bei Transporteueren im Internationalen Verkehr aus, dann betragen
die Mehrkosten nur durch die geplante Einf�hrung der KM �
Pauschale:
6,480,- �
- 8.100,-� per LKW im
Internationalen Verkehr
18.000,- � -
22.500,- � per LKW in Nationalen Verkehr
Das bedeutet, das
schon Unternehmer mit 3 Fahrzeugen eine Mehrbelastung von ca.
67.500,- � (National) und 24.000,- � ( International ) zu
kompensieren haben. Zieht
man diese Kosten einmal von den Einnahmen, die ja Bruttoeinnahmen
sind ab, so bliebt in der Regel nicht mehr viel �ber.
Bis heute wurde
seiten der Regierung kein Konzept zum Ausgleich dieser Kosten
vorgeschlagen. Ausflaggen scheint die einzige Variante, um nicht
zuk�nftig dem Insolvenzmonster zum Opfer zu fallen.
Nachfolgend ein
Kostenvergleichsbeispiel eines typischen Transportunternehmens das
nach Spanien verlagert. Bei der Kalkulation gehen wir von einem
Betrieb mit 3 Sattelz�gen aus.
| Kosten
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Deutschland
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Spanien
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Ersparnis/
Jahr
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| Steuerberaterkosten |
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-30% |
ca. 1.000,-� |
| KFZ Steuer |
je nach Euro-klasse |
150,-� |
bis. 7.599,-� |
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| Lohnkosten Arbeitgeber ( Ausgehend
von 1.600,-� Nettogehalt inkl. 735,-� Spesen) |
87,372,-� |
68,004,-� |
19.368,-� |
| Versicherungssteuer (
alle normalen Versicherungen, wie KFZ,CMR,Haftpflicht ) |
16 % |
6 % |
10 % ca 3.600,-� |
| Gewerbesteuer |
je nach Gesellschaftsform |
bis zu 1 Mio � Jahresumsatz keine |
max. 18.000,-� |
| IHK |
je nach Betriebsgr�sse |
keine |
200,-� |
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Dieses
Ergebniss stellt nur ein Beispiel dar und kann nur als grober
Richtwert gesehen werden. |
49.767,-� |
Dadurch das jedes Transportunternehmen seine
eigenen Besonderheiten hat, kann man hier nicht Pauschalieren,
gleiches gilt f�r weitere Einsparungen die in diesem Beispiel
nicht aufgef�hrt wurden.
Gerne kalkulieren wir anhand Ihrer Zahlen die
f�r Sie m�gliche Ersparnis und Informieren Sie ausf�hrlich �ber
Formen der Firmengr�ndung in Spanien.
Ein weiterer
wichtiger Punkt ist das die meisten Transportunternehmen als
Einzelfirma existieren und somit im Falle einer Insolvenz mit Ihrem
gesamten Privatverm�gen haften. Durch das geringe
Mindeststammkapital einer Spanischen S.L.( Gmbh) besteht hierdurch
die M�glichkeit die Haftung einzuschr�nken.
Lesen Sie hierzu auch
die Rubrik Spanien
Gr�ndung
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