[...]Als wesentliche Ergebnisse koennen festgehalten werden, dass waehrend der Jahre 1919 bis 1933 bei den Siebenbuerger Sachsen von einer Gefolgschaftsdemokratie und nicht von nach modernem Verstaendnis demokratischen Strukturen auszugehen ist und dass demnach eine deutliche Kontinuitaet der saechsischen politischen Strukturen seit dem Ende des 19. Jahrhunderts ueber den Ersten Weltkrieg und den Anschluss an Rumaenien hinaus bis zum Beginn der dreissiger Jahre besteht. (Polit. Strukturen..., S.219; Unsere Hervorhebung).Was es mit diesem Terminus der GEFOLGSCHAFTSDEMOKRATIE, mit dessen Inhalt fuer eine Bewandtnis hat, darueber laesst uns der Verfasser im Dunklen. Und dazu bestand wenigstens ein Grund: es handelt sich naemlich, wie manch andere Wortpraegung bzw. politische Floskel oder Deutung Roths um Diebesgut im wahrsten Sinne des Wortes. Zu diesem gaengigen Verfahren des in Gundeslheim am Neckar zusammengebrauten "grundlegenden" und die siebenbuergisch-saechsische und rumaeniendeutsche Zeitgeschichtsforschung "revolutionierenden" "Forschungsprogramm" bemerkte ich bereits im Januar 2001 in
unter Punkt "M", Unterpunkt 3:
Plagiatverfahren auf breiter Ebene
In vielen Faellen bleibt das Prinzip der quellenmaessigen Belegbarkeit unberuecksichtigt, indem die Herkunft von eindeutig aus NS-Vorlagen stammenden Schlagwoertern, Begriffen, Formulierungen und Ideen ueberhaupt nicht belegt und der Eindruck erweckt wird, dass es sich um originelle Neuschoepfungen der Autoren handelt [Vor allem Harald Roth und U.A. Wien1, juengst auch Uwe Dathe2]. Ein weiterer Wesenszug ist das einfache Herumfabulieren in mythisierendem Geist. Das ist das Niveau dieser Autoren, deren Grundhaltung sich in folgenden Begriffen zusammenfassen laesst: sie sind zur Analyse und Synthese unfaehig, deshalb auch kritikunfaehig; sie kompilieren aus dunkelen nationalsozialistischen Unterlagen und geben das Ergebnis als "glaenzende Errungenschaft" eines vorgetaeuschten Forschungsprozesses heraus.Roths "Gefolgschaftsdemokratie" reiht sich als typisches Exempel in diese verantwortungslose, eklektische Verfahrensweise ein. Stefan Breuers Ordnungen der Ungleichheit - die deutsche Rechte im Widerstreit ihrer Ideen 1871-1945, Darmstadt 2001 (vgl. unsere Stellungnahme dazu: Stefan Breuer, Ordnungen der Ungleichheit - die deutsche Rechte im Widerstreit ihrer Ideen 1871-1945 (2001), und die Verfänglichkeiten apologetisch-revisionistischer Typologien) liefert naemlich den notwendigen Aufschluss:
Breuer bemerkt im Zusammenhang mit der Problematik der Legitimitaet und Fuehrerauslese, dass er ausser den drei bekannten "reinen Typen legitimer Herrschaft" Max Webers noch den "weniger bekannten Typus der demokratischen Legitimitaet im Sinne der antiautoritaeren Wendung des Charismas" heranzieht. Letzteren Typus habe Breuer in Anlehung an Hans Oskar Ziegler Die moderne Nation, Tuebingen 1931 "ueber Weber hinausgehend, in eine mehr sachliche, 'nationaldemokratische', und eine staerker personalistische, 'gefolgschaftsdemokratische' Variante" unterteilt (Breuer, S.104 und daselbst Anm.1; unsere Hervorhebung).
Nun, hier haben
wir den Nachweis, woher Harald Roth seine "epochenmachenden" Begriffspraegungen
bezieht: aus der voelkischen, stark NS-angehauchten Literatur der fruehen
30er Jahre des vorigen Jahrhunderts. Und entgegen jedes Anstandes, jedes
wissenschaftlichen Forschungs- und Forscherethos, bietet Roth die "Gefolgschaftsdemokratie"
der ob seiner ausserordentlichen wissenschaftlichen Faehigkeiten in Erstaunen
versetzen Oeffentlichkeit feil, ohne im geringsten daran zu denken, die
Herkunft dieses Begriffes auszuweisen. Also liegt hier ausser anderen Pflichten
auch die Informationspflicht geschunden darnieder.
In unserem Zusammenhang ist es von Belang, auf die politisch-ideologische Faerbung von Hans Oskar Ziegeler einzugehen. Aus Breuers Ordnungen der Ungleicheit... ist zu entnehmen, dass Ziegler ganz auf der Linie des in letzter Zeit durch mehrere Publikationen kontorvers diskutierten "Rechtsexperten" des Hitlerreiches Carl Schmitt (1888-1985) liegt, dass der Parlamentarismus und der Liberalismus der Weimarer Republik ueberholte Erscheinungen seien. Stattdessen sei ein diktatorisches Praesidialsystem einzufuehren. Das bedeutete die strenge Separierung von Staat und Gesellschaft. Ziegler befuerwortete nicht nur, die Abhaengigkeit der Regierung vom Parlament zu beseitigen, "sondern ebenso die absolute und totale Demokratie im Prinzip der Volkssouveranitaet von neuem kritisch zur Diskussion (zu) stellen" [Autoritaerer oder totalitaerer Staat, Tuebingen 1932, S.8]. Das Elitaere, Aristokratische in Zieglers Projekt ist von der Forderung eines neuen "Herrschaftsstaates" gegeben, in welchem der nationale Wille durch die Herrschaft einer stabilisierten und institutionell gesicherten Elite repraesentiert wird, also weder ueber Plebiszite noch ueber Partlamentswahlen zu ermitteln sei [Ebd., S.39].
Ziegler begruesste den mit der Wahl von Franz von Papen zum Reichskanzler im Sommer 1932 beschrittenen Weg des "autoritaeren" bzw. "neuen" Staates. Dabei knuepfte Ziegler an Vorgaben des "Verfassungsrechtlers" Carl Schmitt, der den "qualitativ-totalen Staat" anstelle des "quantitativ-totalen Staat" Weimarer Praegung setzen wollte. Ziegler sprach dem Staat das Recht und die Pflicht zu, planmaessig die Kraefte (Interessen) in der Volkswirtschaft zusammenzufassen unter der Voraussetzung einer "Losloesung des politischen Bereichs aus der engen Verflechtung mit diesen ganzen Interessen" [Autoritaerer oder totalitaerer Staat, S.25]3. Damit sollte das, was fuer den staatlichen Dirigismus des Weimarer Systems gehalten wurde, ebenso die sozialstaatliche Funktionsweise dieses Systems beseitigt werden.
Angesichts der obigen Ausfuehrungen berdarf es keiner weiteren Erlaeuterungen, welchem ideologischen Horizont Ziegler und Carl Schmitt zuzuordnen sind.
