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Die Voraussetzungen für eine derartige Rückerstattung
sind, dass die betreffenden Gewerbetreibenden oder
Freiberufler im Geltungsbereich des spanischen
Umsatzsteuerrechts im umsatzsteuerlichen Sinn nicht ansässig
sind, oder im Falle der umsatzsteuerlichen Ansässigkeit von
dem in Spanien gelegenen Sitz keine Lieferungen oder sonstigen
Leistungen in Spanien ausgeführt haben. Wenn die
Gewerbetreibenden oder Freiberufler ihren Sitz in einem
Drittland haben, müssen sie nachweisen, dass spanische
Gewerbetreibenden bzw. Freiberuflern in dem jeweiligen Land
ebenfalls ein derartiger Rückerstattungsanspruch zusteht. Wichtigste
Unterlagen sind gültige Rechnungen:
UTA, DKV, SHELL, TOTAL, AGIP, BP, PAN-DIESEL, CEPSA, SOLRED,
AS24, ESSO CARD, IDS, KUWAIT, VIACARD, AVIA, ..... und bar
oder mit VISA bezahlte Rechnungen, mit Ihrem Ticket
dazugeheftet, wobei diese immer mit dem Wort Rechnung/ Factura
versehen sein muss .
Während des Zeitraumes, für den die Rückerstattung
in Spanien entrichteten Steuerbeträgen beantragt wird, darf
der Antragsteller in Spanien keine andere
umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung als
die nachfolgend genannten durchgeführt haben:
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Warenlieferung oder Dienstleistungen,
die unter Überwälzung der Steuerlast realisiert worden
sind
-
Nicht steuerbare Transportleistungen
bei Import- und Exportgeschäften
Die entrichtete Umsatzsteuer, für die die
Rückerstattung beantragt wird, darf sich nicht auf Umsätze
beziehen, die sich auf die Deckung von Reisebedarf beziehen
wie etwa Verpflegung, Tabak, Getränke, Hotel- und
Restaurantservice, oder Reparaturen, Kraftstoffe,
Parkhauskosten und die Aufwendungen für gebührenpflichtige
Autobahnen im Zusammenhang von privat genutzten Fahrzeugen.Dieses
gilt natürlich nicht für Transportunternehmen.
Die Umsatzsteuerrückerstattung muss einen
bestimmten Mindestbetrag überschreiten. Personen, die ihren
Sitz nicht in einem EG-Mitgliedstaat haben, müssen einen
Fiskalvertreter bestellen, der seinen Sitz in Spanien hat. Die
Rückerstattung muss für das vorangegangene Kalenderjahr oder
Quartal beantragt werden. Ein Antrag ist auch für kürzere
Zeiträume möglich, sofern diese spätestens mit dem 31.
Dezember des betreffenden Jahres enden. Darüber hinaus müssen
die Formalien, die in den Vorschriften zur Rückerstattung
aufgeführt sind, erfüllt werden.
Besondere Vorschriften gelten für die
Landwirtschaft, Fischerei, Kunst- und Antiquitätenhandel,
Reisebüros und den Einzelhandel, soweit er durch eine nicht
juristische Person geführt wird.
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