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Allgemeine Informationen zu Steuern
Der Ausgangspunkt für eine
systematische Darstellung des spanischen Steuersystems ist meistens
die Differenzierung zwischen direkten und indirekten Steuern. Unter
einer direkten Steuer versteht man in Spanien eine Steuer, die die
Einkünfte oder das Vermögen des Steuersubjektes „direkt“ als
steuerbaren Tatbestand hat, während als indirekte Steuern
diejenigen gelten, die in irgendeiner Form die Ausgaben des
Steuersubjektes betreffen und somit „indirekt“ dessen
steuerliche Leistungsfähigkeit erfassen. Als eine Kategorie für
sich gelten die Gemeindesteuern. Schließlich muss noch berücksichtigt
werden, dass es in Spanien gewisse Regionen mit einem besonderen
steuerlichen Status gibt.
Auf diesen Grundlagen lässt
sich das spanische Steuersystem wie folgt schematisch darstellen:
A) Direkte Steuern
-
Einkommensteuer natürlicher Personen (Impuesto
sobre la
Renta de las Personas Físicas - IRPF) Vermögenssteuer (Impuesto
sobre el Patrimonio - IP) Steuer auf Erbschaften und Schenkungen
(Impuesto sobre
Sucesiones y Donaciones - ISD), Körperschaftsteuer (Impuesto
sobre Sociedades - IS, Steuer auf das Einkommen nicht ansässiger
Personen
(Impuesto sobre la Renta de no Residentes)
B) Indirekte Steuern
-
Mehrwertsteuern (Impuesto sobre el Valor Añadido
- IVA) Steuer auf private unentgeltliche Eignungsübertragungen,
Gesellschaftsoperationen und notarielle Urkunden (Impuesto sobre
Transmisiones Patrimoniales - ITP) Sondersteuern: Alkohol,
Tabak, Kraftstoffe, Verkehrsmittel (Impuestos Especiales)
Zollabgaben (Renta de Aduanas) Allgemeine Indirekte Kanarische
Steuer (Impuesto General Indirecto Canario - IGIC) Indirekte
Steuer für Ceuta und Melilla (Impuesto sobre la Producción,
los Servicios y la Importación)
C) Gemeindesteuern
-
Steuer auf Immobilien (Impuesto sobre Bienes
Inmuebles - IBI) Steuer auf Gewerbliche Tätigkeiten (Impuesto
sobre Actividades Económicas -IAE) Steuer auf Kraftfahrzeuge (Impuesto
sobre Vehículos de Tracción Mecánica) Steuer auf Bautätigkeiten
(Impuesto sobre Construcciones, Instalaciones y Obras) Steuer
auf den Wertzuwachs des städtischen Bodens (Impuesto sobre el
Incremento de Valor de los Terrenos de Naniraleza Urbana)
D) Steuerliche
Sondergebiete
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Die spanische
Einkommensteuer

Die spanische Einkommensteuer
wurde durch das Gesetz 40/1998 vom 9. Dezember 1998, das am 1.
Januar 1999 in Kraft trat, neu geregelt. Das neue Gesetz impliziert
keine radikale Änderung bezüglich der Vergangenheit. Es ist
vielmehr eine Weiterentwicklung des vorherigen Gesetzes 18/1991, das
seinerseits schon als eine Entwicklung des Gesetzes 44/1978 galt.
Die „lmpuesto sobre la Renta de las Personas Fisicas“ - im
folgenden „IRPF“ - kann daher weiterhin als eine persönliche
und direkte Steuer bezeichnet werden, die das Einkommen der natürlichen
Personen aufgrund der Prinzipien von Gleichheit, Allgemeinheit und
Progressivität unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände
des Steuersubjektes besteuert.
Obwohl die IRPF bezüglich
deutscher Investitionen in Spanien sicher eine relativ
untergeordnete Rolle spielt, hat sie rein technisch betrachtet
dennoch eindeutig die Schlüsselposition im spanischen System der
direkten Steuern, so dass wir auf eine Erläuterung ihrer
wesentlichen Eigenschaften nicht verzichten wollen.
Die
Steuersubjekte
Die IRPF ist eine persönliche Steuer, die in der
Regel personenbezogen erhoben wird, obwohl auf Antrag auch
Familieneinheiten zusammen veranlagt werden können. Steuersubjekte
der IRPF sind alle natürlichen Personen, die in einem Steuerjahr
(Kalenderjahr) als in Spanien ansässig gelten. Die IRPF befasst
sich also nur mit der unbeschränkten Steuerpflicht der in Spanien
ansässig Personen. Die beschränkte Steuerpflicht wird seit dem
1.1.1999 durch ein separates Gesetz geregelt, dass wir unter
Abschnitt 2.5.2. erläutern werden.
Das Gesetz 40/1998 („Ley del Impuesto sobre la
Renta de las Personas Físicas“ — im folgenden: „LIRPF“)
betrachtet erstens all diejenigen Personen als ansässig, die mehr
als 183 Tage eines Kalenderjahres in Spanien anwesend sind. Vorübergehende
Abwesenheiten gelten auch als Anwesenheit, es sei denn das
Steuersubjekt kann eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen
Land mittels des entsprechenden Zertifikats der zuständigen
Steuerbehörden nachweisen. Der zweite Anknüpfungspunkt ist
gegeben, wenn sich das Zentrum der wissenschaftlichen Interessen in
Spanien befindet. Schließlich gilt die die Rechtsvermutung, dass
eine Person in Spanien ansässig ist, wenn der Ehegatte und etwaige
minderjährige Kinder in Spanien ansässig sind. Diese Vermutung
kann durch einen entsprechenden Beweis wiederlegt werden.
Es sei bemerkt, das die spanischen Behörden
diese Bestimmungen stets so auslegen, dass bei Erfüllung der
notwendigen Bedingungen das Steuersubjekt für das ganze Jahr als
ansässig gilt. Man kann also nicht für einen Teil eines
Kalenderjahres als ansässig gelten. Dies kann sich zugunsten des
Steuersubjekts auswirken, denn es wird im Jahre der Einreise bis zum
31. Dezember als nicht ansässig gelten, wenn es in dem Jahr weniger
als 183 Tage in Spanien verbracht hat, unabhängig davon, wie lange
es dann in Spanien bleibt.
Die
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
Allgemein formuliert besteht die
Bemessungsgrundlage aus allen steuerbaren Einkünften und Vermögensgewinnen,
die das Steuersubjekt während eines jeden Veranlagungszeitraumes
(in der Regel das Kalenderjahr) erzielt. Das LIRPF stellt in Art. 7
gewisse Einkünfte frei, wie etwa Abfindungen bei Entlassung und
gewisse Entschädigungen oder Gewinne von amtlich zugelassenen Glücksspielen.
Bei der Definition der steuerbaren Einkünfte und Vermögensgewinne
unterscheidet das LIRPF folgende Kategorien:
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit gelten
sämtliche Vergütungen. die der Arbeitnehmer vorn Arbeitgeber für
geleistete Arbeit erhält. Art. 16 LIRPF enthält neben der
allgemeinen Definition eine ausführliche Liste von konkreten Einkünften,
die unter diese Kategorie fallen, wie etwa Löhne, Gehälter,
Sonderzahlungen, Reisekostenzuschüsse über gesetzliche Grenze
hinaus, Renten und Pensionen und sogar Arbeitslosenunterstützung.
Ferner enthält das Gesetz eine nicht abschließende Liste von
steuerbaren Sachleistungen und die entsprechenden Bewertungsregeln.
Es gilt generell eine Reduktion des Einkommens um
30%, wenn es in einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren erzielt
wurde. (z.B. Sonderzahlungen) und wenn derartige Zahlungen nicht
wiederholt erfolgen. Die Basis für die Anwendung dieses Satzes von
30% ist jedoch beschränkt: Sie darf das mittlere Einkommen aller
Steuerbeiträger multipliziert mit den Jahren, die die
Erwirtschaftung dauerte, nicht überschreiten (15.025 Euro für
1999). Für spezifische Fälle, wie Zahlungen aus
Rentenversicherungen oder wegen Arbeitsunfähigkeit, gelten noch stärkere
Reduktionen, die bis zu 70% erreichen können.
Als abzugsfähige Ausgaben gelten erstens die
Zahlungen für Sozialversicherung und sonstige Pflichtversicherungen
sowie Gewerkschaftsbeiträge. Zweitens ist eine Pauschale von 2253
bis 3005 Euro je nach Einkommenshöhe abzugsfähig. Diese Pauschale
steigt bei Behinderten um bis zu 175% je nach dem Grad der
Behinderung.
Einkünfte aus unbeweglichem Kapital:
Immobilien
Bei Vermietung und Verpachtung gilt laut Art. 20
- 21 LIRPF die allgemeine Regel, dass die Differenz zwischen
Einnahmen und sämtlichen notwendigen Ausgaben, inklusive Zinsen, zu
versteuern ist. Wenn die Einkünfte in einer Zeitspanne von mehr
zwei Jahren erwirtschaftet werden, gilt auch hier eine Reduktion von
30%.
Städtische Immobilien, die weder der
Vermietung/Verpachtung dienen, noch unternehmerisch genutzt werden
und die nicht als gewöhnliche Wohnung des Eigentümers dienen, führen
zu einem fiktiven jährlichen Einkommen von 2% oder 1,1% des
Katasterwertes, je nach dem ob der Katasterwert
nach 1.1.1994 aktualisiert wurde oder nicht.
Einkünfte aus beweglichem Vermögen:
Zinsen, Dividenden und sonstige Finanzeinnahmen
Das LIRPF definiert in Art. 23 vier verschiedene
Kategorien Einkünften, die alle unter den Oberbegriff der Einkünfte
beweglichem Vermögen fallen:
Einkünfte aufgrund von Beteiligungen am
Eigenkapital
Körperschaften aller Art; im wesentlichen
handelt es sich hier um Dividenden. Deren Betrag wird grundsätzlich
mit 140% multipliziert und das Ergebnis in die Beinessungsgrundlage
integriert. Dafür gilt dann ein Abzug von 40% der Bruttodividende
gegen die Steuerschuld. Wenn die ausschüttende Körperschaft nicht
dem allgemeinen Steuersatz von 35% unterliegt, sondern einem
niedrigeren, wird mit 125% oder 100% multipliziert. Dafür gilt dann
ein Abzug von nur 25% oder 0%.
Einkünfte aus Kapitalanlagen; hier sind im
wesentlichen Zinsen gemeint. Es sei bemerkt, dass auch der Gewinn
bei der Veräußerung von den entsprechenden Wertpapieren unter
diese Kategorie fällt.
Einkünfte aus Kapitalisierungsoperationen
(Lebens- und Zeitrenten) und Lebensversicherungen, insofern sie
nicht als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit gelten
Sonstige Einkünfte aus beweglichem Vermögen;
hierunter fallen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus
Urheber- und Patentrechten, aus der Zession von "know how"
etc.
Bei allen Kategorien gilt eine Reduktion des
Einkommens um 30%, wenn es in einer Zeitspanne von mehr als zwei
Jahren erwirtschaftet wird. Verwaltungs- und Depotkosten von
Wertpapieren werden als abzugsfähige Ausgabe anerkannt.
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
Das LIRPF und dessen Durchführungsverordnung (Königliches
Dekret 214/1999 vom 5. Februar 1999) regeln ein System, nach dem der
Einzelunternehmer nach drei verschiedenen Verfahren veranlagt werden
kann:
direkte Ermittlung der Bemessungsgrundlage (estiniación
directa): Hier gelten prinzipiell alle Bestimmungen der Körperschaftsteuer
bezüglich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der
anwendbaren Steuervergünstigungen.
Vereinfachte Form der direkten Ermittlung der
Bemessungsgrundlage (estiniación directa simplificada): Wie oben,
jedoch mit bestimmten Vereinfachungen bezüglich Abschreibungen und
Rückstellungen; anwendbar bis 601.010 Euro Jahresumsatz und nur für
bestimmte Tätigkeiten.
Objektive Steuerfestlegung (estimación objetiva):
Es handelt sich um ein System, bei dem die Steuerschuld anhand von
gewissen objektiven Parametern pauschal festgelegt wird, wie etwa
die Anzahl der Tische in einem gastwirtschaftlichen Betrieb. Es ist
nur für bestimmte Tätigkeiten und für einen Jahresumsatz von bis
zu 450.759 Euro anwendbar.
Es muss hierzu erwähnt werden, dass die beiden
letzten Varianten bei Erfüllung der notwendigen Bedingungen
automatisch zur Anwendung kommen, wenn das Steuersubjekt nicht ausdrücklich
auf sie verzichtet.
Die formalen Buchführungspflichten sind
logischerweise unterschiedlich umfangreich bei den drei Varianten,
so dass nur bei der ersten die vollständigen Buchführungspflichten
erfüllt werden müssen. Auch bei dieser Art von Einkünften gilt
eine Reduktion von 30%, wenn sie in einer Zeitspanne von mehr als
zwei Jahren erwirtschaftet werden.
Vermögensgewinne
Unter diese Kategorie von Einkünften fallen im
wesentlichen die Gewinne bei Veräußerung von Vermögenselementen.
Das LIRPF definiert diese Kategorie und enthält einen Katalog von
Bewertungsregeln in seinen Artikeln 31 bis 37.
Das seit dem 1. Januar 1999 gültige System sieht
eine Aktualisierung der Anschaffungswerte vor, um den Effekt der
Inflation auszugleichen. Dazu wird der nominale Anschaffungswert mit
einem Faktor je nach Anschaffungsjahr multipliziert. Die Tabelle der
Faktoren wird für jedes Steuerjahr mit dem Haushaltsgesetz veröffentlicht.
Die wesentliche Eigenart der Besteuerung von Vermögensgewinnen
besteht jedoch darin, dass sie nicht etwa mit dem Rest der Einkünfte
in die Bemessungsgrundlage integriert werden, sondern separat einem
festen Steuersatz von 18% unterliegen.
Es sei schließlich bemerkt, dass für Vermögenselemente,
die vor dem 1.1.1995 angeschafft wurden, noch eine vorübergehende
Anwendung des früheren Systems des Gesetzes 18/1991 möglich ist,
das eine prozentuale Reduktion des Veräußerungsgewinnes je nach
dem, wie weit das Anschaffungsjahr zurücklag, vorsah. Die
allgemeine Reduktion ist 14,28% pro Jahr, für notierte Aktien
gelten 25% pro Jahr und für Immobilien 11,11 %. Eine Immobilie, die
z.B. am 31.12.1994 für zehn Jahre im Vermögen des Verkäufers war,
kann also steuerfrei veräußert werden.
Freibeträge
Das LIRPF sieht in Art. 40 eine Reihe von
Freibeträgen vor, die die Bemessungsgrundlage mindern. Der
allgemeine Freibetrag liegt bei 3305.57 Euro, der je nach Alter und
eventueller Behinderung auf 6911,64 Euro ansteigen kann. Ferner gibt
es Familienfreibeträge für Ahnen und Kinder, die vom Steuersubjekt
wirtschaftlich abhängig sind und mit ihm zusammenleben. Für Kinder
ist der Freibetrag 1202.02 Euro pro Kind bis zum Zweiten und 1803,04
Euro ab dem Dritten. Für Schuhmaterial sind weitere 150,25 Euro
freigestellt und für jedes Kind unter drei Jahren zusätzliche
300,51 Euro.
Ermittlung
der Steuerschuld
Nach der Feststellung, der steuerbaren Einkünfte
und Gewinne besteht der nächste Schritt zur Ermittlung der
Steuerschuld zunächst in einer Differenzierung zwischen dem &bquo;allgemeinen
Teil der Bemessungsgrundlage&lquo; und dem speziellen Teil der
Bernessungsgrundlage.
Der allgemeine Teil der Bemessungsgrundlage
besteht aus sämtlichen Einkünften mit Ausnahme der Vermögensgewinne,
die in einem Zeitraum von weniger als zwei Jahren entstanden sind.
Das LIRPF erlaubt bei dieser Feststellung der Bemessungsgrundlage
noch den Abzug von Beiträgen zu Lebensversicherungen und
Rentenfonds unter gewissen Bedingungen und mit gewissen Grenzen.
Der spezielle Teil der Bernessungsgrundlage
besteht aus den Vermögensgewinnen, die in mehr als zwei Jahren
entstanden sind. Hier sind keinerlei Abzüge erlaubt.
Die Anwendung des Steuertarifs
Der progressive Steuertarif der IRPF ist in einen
staatlichen Tarif und einen separaten Tarif zur Finanzierung der
Autonomen Regionen aufgeteilt, wobei der erste 85% der Gesamtlast
ausmacht und der zweite 15%. Der progressive Tarif wird, wie bereits
bei der Behandlung der Vermögensgewinne erwähnt wurde, nur auf den
allgemeinen Teil der Bemessungsgrundlage angewandt.
Schließlich wird der spezielle Teil der
Bemessungsgrundlage vom Zentralstaat mit einem festen Satz von 15,3%
besteuert und durch die Autonomen Regionen mit 2,7%.
Die Ermittlung der Nettosteuerschuld
Aus der Anwendung der Steuersätze ergibt sich
zunächst eine Bruttosteuerschuld. Zur Ermittlung der
Nettosteuerschuld können jedoch noch eine Reihe von Steuerabzügen
zur Geltung gebracht werden, wie etwa ein Prozentsatz von 15% bis
25% der Investition zur Wohnungsanschaffung innerhalb gewisser
Grenzen oder von 10% bzw. 15% für Spenden an gemeinnützige
Organisationen und Investitionen in Güter von kulturellem
Interesse. Ferner gelten für Einzelunternehmer dieselben Abzüge,
die die Körperschaftsteuer vorsieht.
Es muss schließlich erwähnt werden, dass die
Autonomen Regionen einen gewissen Spielraum zur Gestaltung von
Steuerabzügen und Tarifen innerhalb ihres jeweiligen Gebietes
haben, so dass die Ermittlung der Nettosteuerschuld regional leicht
unterschiedlich ausfallen kann.
Die Ermittlung der endgültigen Steuerschuld
Der letzte Schritt - die Ermittlung der endgültigen
Steuerschuld - besteht darin, dass von der Nettosteuerschuld die
Anrechnung der
Körperschaftsteuer bei Erhalt von Dividenden und
die Anrechnung ausländischer Steuern praktiziert wird und schließlich
sämtliche Steuereinbehalte, die das Steuersubjekt ertragen musste,
abgezogen werden.
Wesentliche Aspekte des Verfahrens
Das Steuersubjekt ist zur Selbstveranlagung der
Steuer jährlich verpflichtet. Die Frist für die Einreichung der
entsprechenden Steuererklärung liegt in der Regel zwischen dem 1.
Mai und dem 30. Juni jenes Jahres, das dem jeweiligen Steuerjahr
folgt.
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Vermögenssteuer
Steuerpflichtiger
Vermögenssteuer wird auf das
Nettovermögen von einzelnen natürlichen Personen erhoben. Im
Gegensatz zu Deutschland gibt es eine Zusammenveranlagung in Spanien
nicht.
Die Verpflichtung zur Abgabe
einer Vermögenssteuererklärung hängt davon ab, ob der
Steuerpflichtige im steuerrechtlichen Sinn in Spanien ansässig ist.
Hat er einen steuerrechtlichen Wohnsitz in Spanien, muss er eine
Vermögenssteuererklärung abgeben, wenn sein Nettovermögen 102.172
Euro oder sein Bruttovermögen 601.012 Euro überschreitet. Die
autonomen Regionen sind berechtigt, andere Mindestwerte festzulegen.
Hat der Steuerpflichtige
seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland, muss er in jedem Fall
eine Vermögenssteuererklärung abgeben, allerdings nur im Bezug auf
Güter und Rechte, die in Spanien belegen sind bzw. dort geltend
gemacht werden können.
Das Nettovermögen errechnet
sich nach der Differenz aus dem Wert sämtlicher Güter und Rechte
anderer, mit denen der Wert belastet ist.
Deklarationspflichtige
Güter und Rechte
In der Vermögenssteuererklärung
müssen folgende Werte deklariert werden: Grundvermögen,
Betriebsvermögen, Bankguthaben, jedweder Art, öffentliche
Schuldverschreibungen etc., festverzinsliche Wertpapiere, börsennotierte
und nicht notierte Beteiligungen an Unternehmen und
Investmentgesellschaften, Lebensversicherungen, Leibrente,
Niesbrauch, Juwelen, Pelze, Fahrzeuge, Kunstwerke, und einiges mehr.
Vermögensbefreite
Güter und Rechte
Nicht dem steuerbaren Vermögen
gehören Güter an, die Teil des spanischen Kulturerbes oder des
Erbe der Autonomien sind, ebenso wenig Kunstwerke und Antiquitäten,
deren Wert im Gesetz über das spanische Kulturerbefestgelegte
Summen nicht übersteigt, sowie Kunstwerke und Antiquitäten, die
Museen oder kulturellen Einrichtungen für eine Dauer von mindestens
drei Jahren unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die
Befreiung gilt so lange, wie die Gegenstände den Einrichtungen überlassen
werden.
Nicht besteuert werden
Kunstwerke, solange sie im Eigentum des Künstlers stehen,
gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, sofern sie im Eigentum
des Erfinders bzw. nicht gewerblich genutzt werden, Wertpapiere, die
steuerfreie Einkünfte erbringen, unter Erfüllung bestimmter
Bedingungen auch gewerblich genützte Güter und Rechte sowie
bestimmte Beteiligungen, wenn deren Inhaber im Unternehmen
Managementaufgaben wahrnimmt und weitere Bedingungen erfüllt. Von
großer praktischer Bedeutung ist, dass Haushaltsgegenstände, von
besonders wertvollen Schmuckstücken, Pelzen, Fahrzeugen, Booten,
Kunstwerken, oder Antiquitäten abgesehen, ebenfalls nicht der Vermögenssteuer
unterliegen.
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Körperschaftssteuer
Im Bereich der Besteuerung
der unternehmerischen Investitionen in Spanien liegt die Körperschaftsteuer
zweifellos im Mittelpunkt des Interesses, da sie in der Regel jedes
Investitionsvehikel in Spanien, sei es eine Kapitalgesellschaft oder
eine Personengesellschaft, betreffen wird.
Die spanischen Ertragsteuern
folgen der allgemeinen Besteuerungstechnik aller Steuern. Nach der
Bestimmung, wer als Steuersubjekt die festzusetzende Steuer zu
entrichten hat, wird zunächst festgelegt, welche Tatbestände der
Steuer grundsätzlich unterliegen. Der Schwerpunkt liegt sodann in
der Quantifizierung der einzelnen Steuertatbestände und damit in
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
Lediglich der
Einzelunternehmer unterliegt nach den bisherigen Darstellungen der
Einkommensteuer, juristische Personen und auch
Personengesellschaften dagegen der Körperschaftsteuer. Anders als
im deutschen Recht, in dem die Körperschaftsteuer bezüglich der
Einkünftedefinition und der Ermittlung des Einkommens im
wesentlichen auf das Einkommensteuerrecht verweist, definieren das
spanische Einkommen? und Körperschaftsteuerrecht jeweils selbständig,
was sie als steuerbares Einkommen ansehen und wie dieses zu
ermitteln ist.
Auch nach dem ab 1.1.1999
geltenden LIRPF unterscheidet die spanische Einkommensteuer
weiterhin zwischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und
solchen aus selbständiger Arbeit, wobei zu letzteren die Einkünfte
von gewerbetreibenden und freiberuflich arbeitenden Personen gehören.
Darüber hinaus kennt es noch Kapitaleinkünfte aus beweglichem und
unbeweglichem Vermögen sowie den Tatbestand der Vermögensgewinne,
mit dem die sich beim Verkauf von Vermögensgegenständen ergebenden
Gewinne oder Verluste erfasst werden. Die spanische Einkommensteuer
verweist allerdings seit jeher für die Ermittlung der hier hauptsächlich
interessierenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit
auf das Körperschaftsteuerrecht.
Ähnliches galt im spanischen
Körperschaftsteuerrecht, das bis 1995 in Kraft war. Das neue Gesetz
- Ley 43/ 1995 del Impuesto sobre Sociedades (LIS) - kennt dagegen
keine Unterscheidung mehr zwischen verschiedenen Einkunftsarten. Es
ist nur noch von Renta (Einkommen) die Rede, unabhängig davon, aus
welcher Quelle es stammt oder welchen Ursprungs es ist. Die
Steuerpflicht ergibt sich daher unmittelbar aus der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage, ohne dass es einer vorherigen Bestimmung der
Einkunftsart bedarf. Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich
daher auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem LIS.
Ermittlung
der Bemessungsgrundlage
Das LIS von 1995 versteht
unter dem nicht näher definierten Begriff des Einkommens das
buchhalterische Ergebnis (in Deutschland würde man wohl sagen:
Jahresüberschuss nach Handelsbilanz bzw. Gewinn nach Gewinn und
Verlustrechnung) nach steuerlichen Korrekturen. Damit ist eine
Regelung geschaffen, die mit dem deutschen Maßgeblichkeitsgrundsatz
der Handelsbilanz nach Paragraph 5 Abs. 1 EStG in etwa vergleichbar
ist.
Die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der spanischen Körperschaftsteuer besteht damit
in einem Prozess der Umsetzung des buchhalterischen Ergebnisses in
die korrekte Bemessungsgrundlage unter Anwendung der diversen Regeln
des LIS. Da dem buchhalterischen Ergebnis als Ausgangspunkt dieses
Prozesses somit eine zentrale Rolle zukommt, ist eine genauere
Betrachtung der handelsrechtlichen Buchführungs- und
Bilanzierungspflichten angezeigt).
Handelsrechtliche Buchführungs-
und Bilanzierungspflichten
Spanien hat Ende der 80er
Jahre sein Handels- und Gesellschaftsrecht den maßgeblichen
EG-Richtlinien angepasst. Diese Anpassung der spanischen Gesetze an
die Grundsätze der EG beeinflusste im wesentlichen die externe
Rechnungslegung. Eingeführt wurde dabei eine allgemeine Publizitätspflicht
und eine allgemeine Prüfungspflicht durch unabhängige Prüfer. Als
weitere Neuerung entstand für spanische Konzerne die Pflicht zur
Aufstellung konsolidierter Abschlüsse.
Die maßgeblichen
Vorschriften für die Buchführung und Rechnungslegung finden sich
im spanischen Handelsrecht (Código de Comercio, im folgenden Ccom),
im spanischen Aktienrecht (Ley de Sociedades Anórtimas, im
folgenden LSA) und im sog. Kontenplan (Plan General de Contabilidad,
im folgenden PGC).
Nach dem spanischen
Bilanzrichtliniengesetz vom 25, Juli 1989, dessen Regelungen im
wesentlichen die Art. 25 - 49 des Ccom über die Rechnungslegung
betrafen, sind von jeder Gesellschaft bestimmte Bücher zu führen.
Es handelt sich gern. Art. 25 - 27 Ccom um:
Journal
Inventar- und Bilanzbuch
Protokollbuch
Buch über die Inhaber von
Namensaktien.
Beim Einzelkaufmann erfordert
das Ccom nur Journal sowie Inventar- und Bilanzbuch.
Der Jahresabschluss umfasst
die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang, die
als Einheit aufzufassen sind (Art. 34 Nr. 1 Ccom). Falls der
Jahresabschluss bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften kein
klares Bild über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gibt, sind
zusätzliche Informationen aufzunehmen. Im Handelsrecht wird keine
Differenzierung zwischen Lagebericht und Anhang vorgenommen.
Unternehmen, die nach Handelsrecht bilanzieren, sind nicht zur
Aufstellung von Lageberichten verpflichtet. Abweichend vom deutschen
Recht besteht die Pflicht zur Aufstellung von Kapitalflussrechnungen
(Art. 35 Nr. 4 Ccom).
Auch in Spanien kennt man den
Begriff der „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“. Er
wurde 1973 in das Ccom aufgenommen. Eine ausführliche Fassung der
Grundsätze finden sich im ersten Teil des PGC.
Aufgrund der oben erwähnten
Harmonisierung des europäischen Handelsrechts kann man prinzipiell
davon ausgehen, dass die spanischen buchhalterischen Regeln,
wenigstens in ihren wesentlichen Zügen, mit den deutschen übereinstimmen,
obwohl natürlich die Richtigkeit dieser allgemeinen Aussage bezüglich
konkreter Aspekte immer geprüft werden sollte. Das buchhalterische
Ergebnis, das sich aus diesen Regeln ergibt, ist, wenigstens im
Normalfall, der Ausgangspunkt für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage.
Gewinnermittlung nach dem LIS
Die Grundsätze der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind in Art 10 LIS formuliert:
Art. 10: Begriff und
Feststellung der Steuerbasis (Bemessungsgrundlage):
die Steuerbasis besteht aus
dem Betrag des Einkommens während des Veranlagungszeitraumes,
gemindert durch die Verrechnung von Verlustvorträgen aus früheren
Wirtschaftsjahren.
Die Steuerbasis wird durch
das Verfahren der direkten Ermittlung bestimmt und, subsidiär,
durch das Verfahren der indirekten Ermittlung unter Anwendung der
Bestimmungen der spanischen Abgabenordnung - „Ley General de
Tributaria“ (LGT).
Beim Verfahren der direkten
Ermittlung wird die Steuerbasis unter Anwendung der Bestimmungen des
LIS durch die Korrektur des buchhalterischen Ergebnisses berechnet,
das anhand der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, der übrigen
bei dieser Feststellung anwendbaren Gesetze sowie der jeweiligen
Durchführungsverordnungen bestimmt wird.
Aus Art. 10.2 LIS ist
ersichtlich, dass das LIS prinzipiell nur zwei Verfahren zur
Feststellung der Steuerbasis vorsieht. Das Verfahren der direkten
Ermittlung wird in 10.3 LIS als das gewöhnliche, auf dem
buchhalterischen Ergebnis beruhende Verfahren beschrieben.
a) Direkte und indirekte
Ermittlung der Steuerbasis
(Remessungsgrundlage)
Unter der direkten Methode
versteht das spanische Steuerrecht eine Überschussrechnung, nach
der sich das Einkommen aus dem Überschuss der Erträge über die
Aufwendungen zuzüglich der Vermögenszuwächse und abzüglich der
Vermögensverluste ergibt. Für die zeitliche Zuordnung der Erträge
und Aufwendungen gilt das Realisationsprinzip. Damit handelt es sich
nicht um eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach dem
Kassenprinzip, sondern um eine nach dem Realisationsprinzip
periodisierte Überschussrechnung. Darin liegt der wesentliche
Unterschied zu der Überschussrechnung des Paragraphen 4 Abs. 3 EStG
im deutschen Recht. Da die spanische Überschussrechnung unmittelbar
aus der handelsrechtlichen Buchführung hervorgeht und nach dem
Realisationsprinzip periodisiert ist, ist sie mit der Gewinn- und
Verlust-Rechnung nach deutschem Verständnis vergleichbar.
Bezüglich des Verfahrens der
indirekten Besteuerung bedient sich der Gesetzgeber im LIS des
Verweises auf das LGT. Gemeint sind konkret Art. 50 und 51 LGT, in
denen dieses Verfahren beschrieben wird, das im Prinzip auf jede
Steuer Anwendung finden kann. Es wird nur angewendet, wenn bestimmte
Voraussetzungen gegeben sind, etwa eine gesetzlich erforderliche
Buchführung nicht vorliegt oder solche Mängel aufweist, dass sie
eine Feststellung des korrekten buchhalterischen Ergebnisses unmöglich
macht, der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht gegenüber den
Steuerbehörden nicht nachkommt oder Widerstand gegen die
Steuererhebung leistet.
Das Verfahren der indirekten
Ermittlung der Steuerbasis der Art. 50, 51 LGT kann als eine
"Indizmethode" bezeichnet werden. Letztlich handelt es
sich um eine Schätzung der Bemessungsgrundlage aufgrund von für außenstehende
Dritte zugänglichen Daten, die mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
de Steuerpflichtigen zusammenhängen, und ist insoweit mit der im
deutschen Steuerrecht nach Paragraph 163 AO erfolgenden Schätzung
von Besteuerungsgrundlagen vergleichbar. Sie beabsichtigt vor allem
die Vereinfachung der Steuerveranlagung, was auf Kosten ihrer
Genauigkeit geschieht und im Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen
geht.
Im konkreten Fall der Körperschaftsteuer
ist beim Verfahren der indirekten Feststellung der
Eigenkapitalvergleich von besonderer Bedeutung. Das frühere LIS von
1978 und besonders dessen Durchführungsverordnung enthielten dazu
spezifische Regelungen. Das neue LIS begnügt sich mit dem
allgemeinen Hinweis auf das LGT, das den Eigenkapitalvergleich zwar
nicht ausdrücklich erwähnt, ihn aber zweifellos als Ableitung
allgemeiner Regeln gesetzlich deckt.
Beim Eigenkapitalvergleich
ergibt sich das Einkommen als Differenzbetrag zwischen dem
Eigenkapital am Anfang und am Ende des Ermittlungszeitraumes. Das
Eigenkapital ergibt sich wiederum aus der Differenz zwischen dem
Wert der Aktiva und den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten.
Der Eigenkapitalvergleich
nach spanischem Verständnis entspricht damit grundsätzlich dem
Betriebsvermögensvergleich des deutschen Steuerrechts nach
Paragraph 4 Abs. 1 EStG, der ebenfalls die Differenz zwischen dem
Eigenkapital am Anfang und am Ende des Wirtschaftsjahres (vermehrt
um den Betrag der Entnahmen und vermindert um den Betrag der
Einlagen) als Gewinn definiert.
Da die direkte Ermittlung der
gesetzlich vorgesehene Regelfall ist, den auch der Steuerpflichtige
anstreben sollte. beziehen sich die folgenden Ausführungen im
wesentlichen auf diese.
b) Besteuerbare Einnahmen und
absetzbare Aufwendungen
Körperschaftsteuerrecht
neben der Erfassung der erzielten Erträge zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage den Abzug von damit im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen zu. Da es jedoch konsequent an das
buchhalterische Ergebnis zur Feststellung der Bemessungsgrundlage
anknüpft, enthält das LIS keine Definition oder spezifische Aufzählung
der besteuerbaren Einnahmen und absetzbaren Aufwendungen mehr. Hier
wird der Unterschied zum früheren LIS von 1978 am deutlichsten
erkennbar, in dem diese Begriffe ausführlich behandelt und durch
einen Katalog aufgezählt wurden.
Ein "Rest der früheren
gesetzgeberischen Technik findet sich noch in Art. 14 des neuen LIS.
der folgende Ausgaben als generell nicht absetzbar bezeichnet:
Entgelt für Beteiligungen am
Eigenkapital
Die Körperschaftsteuer
selbst
Bußgelder und Geldstrafen
Verluste bei Glücksspielen
Schenkungen und Spenden
Aufwendungen für interne
Pensionsfonds
Aufwendungen für
Dienstleistungen bei Operationen in
Steueroasen, es sei denn, man
kann nachweisen, dass sie
effektiv stattgefundenen
Transaktionen entsprechen.
Der Begriff des „Entgelts für
Beteiligungen am Eigenkapital“ betrifft nicht die ordentliche
Gewinnausschüttung, da diese schon handelsrechtlich keine Ausgabe
ist. Vielmehr knüpft Art. 14 Buchst. a) LIS an verdeckte
Gewinnausschüttungen an, was unter anderem anhand des benutzten
Begriffs „Entgelt“ (retribución) statt „Ausschüttung“ (distribución)
deutlich wird.
c) Verdeckte Gewinnausschüttung
Der Begriff der verdeckten
Gewinnausschüttung ist im spanischen Steuerrecht unbekannt. Der
diesem deutschen Begriff entsprechende Begriff ist das „direkte
oder indirekte Entgelt für die Beteiligung am Eigenkapital“.
Eine weitere Definition des
direkten oder indirekten Entgelts für die Beteiligung am
Eigenkapital findet man weder im LIS noch in der RIS. In der
Rechtsprechung wurden als Entgelt für die Beteiligung am
Eigenkapital Prämien eingeordnet, die an die Aktionäre für die
Teilnahme an einer außerordentlichen Hauptversammlung bezahlt
wurden, sowie die an Gesellschafter bezahlten Beträge, die als
Geschäftsführergehalt bezeichnet werden, aber in ihrer Höhe je
nach der Kapitalbeteiligung der Gesellschafter variieren. Eine durch
die Rechtsprechung bereits durchdeklinierte Dogmatik der verdeckten
Gewinnausschüttung ist damit im spanischen Recht noch nicht
vorhanden.
Dass es an einer
abgeschlossenen Dogmatik fehlt, dürfte unter anderem seine Ursache
darin haben, dass in diesen Fällen die Bestimmung des Art. 16 LIS
über sog. operaciones vinculadas (verbundene Geschäftsvorgänge)
einschlägig ist. Das LIS unterzieht hier Geschäfte einer Überprüfung,
sofern aufgrund einer engen Beziehung zwischen den beteiligten
Rechtssubjekten die Möglichkeit besteht, dass diese nicht zu fremdüblichen
Konditionen abgewickelt werden. Art. 16 LIS geht dabei insofern
weiter als Art. 14 Buchst. a) LIS, als er auch verhinderte Vermögensmehrungen
erfasst. Allerdings ist sein Anwendungsbereich gleichzeitig enger,
da er auf' bestimmte Beteiligungsverhältnisse abstellt. Zudem
erfolgt eine Berichtigung nur, wenn durch die marktunüblichen
Preise dem spanischen Fiskus insgesamt ein Steuerausfall entsteht.
Art. 16.3 LIS gestattet der
Staatsverwaltung die Anwendung folgender Methoden zur Ermittlung des
Marktpreises:
üblicher Marktpreis des
Geschäftsvorgangs, wenn dieser genau feststellbar ist
Handelsspannen, die der
Steuerpflichtige bei vergleichbaren, aber nicht verbundenen
Operationen ansetzt oder die im entsprechenden Handelsverkehr üblich
sind
Wiederverkaufsmethode
Verteilung des
Gesamtergebnisses der Operation je nach Risiken und Funktionen der
beteiligten Vertragsteile
Art. 16.1 LIS bestimmt, dass
durch eine Wertberichtigung der besteuerte Gewinn nicht höher sein
darf, als wie er sich bei einer Abwicklung zu marktüblichen Preisen
bei den betroffenen Gesellschaften insgesamt ergeben hätte
(bilaterale Korrektur).
Ein besonders problematisches
Feld für verdeckte Gewinnausschüttungen ist auch im spanischen
Recht die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern. Man findet
im neuen LIS (im Gegensatz zum alten LIS) keinen gesonderten Hinweis
mehr auf die Vergütung der geschäftsführenden Verwaltungsräte (administradores),
es gelten also zunächst nur die handelsrechtlichen Bestimmungen,
die erfordern, daß Vergütungen der Geschäftsführer in der
Satzung festgelegt sein müssen. Das allgemeine 'arm's
length"-Prinzip von Art. 16 LIS ist unseres Erachtens jedoch
auch hier zu beachten.
d) Zeitliche Zuordnung von
Erträgen und Aufwendungen
Das LIS behandelt diesen
Punkt in Art. 19. Als Grundregel gilt das buchhalterische
Realisationsprinzip, Wenn der Steuerpflichtige davon abweichende
Kriterien für notwendig hält, um eine korrekte Darstellung des
Vermögens und des Jahresergebnisses zu erreichen, wie etwa das
Kassenprinzip, ist hierfür die Genehmigung der Steuerbehörden
einzuholen.
Aufwendungen müssen stets
verbucht sein, um steuerlich absetzbar zu sein (Eintragungsprinzip).
Die Verbuchung hat zeitlich dem Realisationsprinzip zu entsprechen,
es gilt aber folgende Ausnahme: Aufwendungen, deren Verbuchung im
korrekten Zeitpunkt versäumt wurde, und die erst in einem späteren
Jahr verbucht werden, sind steuerlich im Verbuchungsjahr absetzbar,
wenn dadurch insgesamt keine niedrigere Steuer entsteht, als sie bei
zeitlich korrekter Verbuchung entstanden wäre.
Schließlich enthält Art. 19
LIS noch spezifische Regeln für Ratenzahlungen, Aufwendungen für
Pensionsfonds, Auflösung von Rückstellungen und Schenkungen. Bei
Einkünften, die durch regelmäßig wiederkehrende Ratenzahlungen
erzielt werden, gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip, es sei denn,
der Steuerpflichtige bevorzugt das Realisationsprinzip. Aufwendungen
für interne Pensionsfonds sind erst dann steuerlich abziehbar, wenn
die entsprechenden Leistungen ausbezahlt werden. Im spanischen Recht
werden Wertberichtigungen ausschließlich über Rückstellungen auf
der Passivseite gebildet und nicht über Teilwertabschreibungen.
Wird diese Wertberichtigung später durch eine Wiederaufwertung
korrigiert, ist diese im Jahr der Wiederaufwertung als Einnahme zu
erfassen. Schenkungen sind im Jahr der Schenkung als Einnahme zu
erfassen.
e) Wiederinvestition außerordentlicher
Erträge
Art. 21 LIS enthält eine
Sonderregelung für die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung
von materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgütern und
Gesellschaftsbeteiligungen von mehr als 5%, wenn der
Steuerpflichtige innerhalb einer bestimmten Frist (ein Jahr vor bis
drei Jahre nach der Veräußerung) den Verkaufserlös in neue Aktiva
investiert. In diesem Fall wird der Gewinn für die Besteuerung auf
die sieben folgenden Jahre verteilt, im Fall der Anschaffung
abnutzbarer Wirtschaftsgüter auf den Abschreibungszeitraum.
f) Verlustvortrag
Art. 23 LIS erlaubt seit 01.
Januar 1999 die Verrechnung von Verlusten „in den
Veranlagungszeiträumen, die in den zehn folgenden Jahren
abgeschlossen werden“ in unbegrenzter Höhe). Für neugegründete
Gesellschaften gilt diese Frist erst ab dem Jahr, in dem erstmals
ein Gewinn erwirtschaftet wird. Im deutschen Recht entspricht dies
dem Verlustabzug des Paragraphen 10d EStG, nur dass im spanischen
Recht die Begrenzung des Verlustvortrags nicht über die Höhe des
vortragbaren Verlusts erfolgt, sondern allein durch den Zeitraum.
Zum Verlustausgleich mit Gewinnen des laufenden
Veranlagungszeitraumes bedarf es im spanischen Recht keinerlei
Regelung, da das LIS nur das nach den hier dargestellten Grundsätzen
zu ermittelnde Einkommen kennt, in dem sich zwingend Erträge und
Aufwendungen saldieren. Mangels verschiedener Einkunftsarten kennt
die spanische Körperschaftsteuer daher begrifflich keinen
(horizontalen oder vertikalen) Verlustausgleich.
Aufgrund der Möglichkeiten
des Verlustabzugs nach Art. 23 LIS stellt sich auch in Spanien das
in Deutschland bekannte Problem des sogenannten Mantelkaufs. Diesen
versucht Art. 23.2 LIS zu verhindern. Nach dieser Regel ist vom
Verlustvortrag einer Gesellschaft die positive Differenz zwischen
allen historischen Beiträgen der Gesellschafter und dem Nettovermögen
der Gesellschaft abzuziehen, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:
Erwerb einer
Mehrheitsbeteiligung durch eine natürliche Person, eine
Gesellschaft oder eine Gruppe von vinkulierten Gesellschaften oder
natürlichen Personen nach dem Jahr, in dem der Verlust entstand,
wenn die Erwerbenden vorher nicht mehr als 25% der Anteile hielten,
und
die Gesellschaft, deren
Anteile erworben werden, in den sechs Monaten vor dem Erwerb der
Mehrheitsbeteiligung untätig war.
Art. 20 ter LIS regelt die
Berücksichtigung von Betriebstättenverlusten. Nach den allgemeinen
Regeln des LIS werden Gewinne und Verluste von Auslandsbetriebstätten
in die Bemessungsgrundlage der spanischen Steuer integriert, wobei
im Fall von Gewinnen Art. 20 ter LIS unter gewissen Bedingungen eine
Freistellung der Betriebstätteneinkünfte erlaubt. Werden nun durch
die Auslandsbetriebstätte zunächst Verluste erzielt, können diese
in die Bernessungsgrundlage des Stammhauses integriert werden, aber
bei späteren Gewinnen der Betriebsstätte gilt die Fertigstellung
natürlich nur ab dem Betrag, der vorher integrierten Verluste.
Steuerkalender
2004
Einmalige An- und Abgaben
|
Subventionen und Schadensersatz
für Landwirtschaftsbetriebe
|
20.Januar
|
346
|
|
Jahresabschlussbericht 2003
Gesell-
schaften
|
20. Januar
|
180, 188, 190,
193, 194
|
|
Angaben über abschreibbares
Sponsoring
|
30. Januar
|
182
|
|
Angaben der Banken über
hypothekenfinanzierten
Immobilienkauf
|
30. Januar
|
181
|
|
Angaben über Preisgelder, die
nicht
einkommenssteuerpflichtig sind
|
30. Januar
|
183
|
|
Jahresabschlussbericht bezüglich
Mehrwertsteuer
|
30. Januar
|
390, 392
|
|
Angaben aller Scheckoperationen
durch Banken
|
31. Januar
|
199
|
|
"Declaración Rápida"
|
1. bis 31. März
|
104, 105
|
|
Einkommensteuererklärung IRPF
|
3. Mai bis
30. Juni
|
100, 101
|
|
Nichtresidentensteuer 214
|
31. Dezember
|
214
|
|
|
|
|
Vierteljährliche Abgaben für
Gesellschaften
|
Gewinne
|
20. Januar, 20. April, 20.
Juli,
20. Oktober
|
110, 115, 117, 123,
124, 126, 128
|
|
Mehrwertsteuer
|
20. Januar, 20. April, 20.
Juli,
20. Oktober
|
300, 308, 309, 311
|
|
Spezialsteuern
|
20. Januar, 20. April, 20.
Juli,
20. Oktober
|
553, 560, 564, 566
|
Monatliche Abgaben
- Großbetriebe (Gewinne, Spezial- und
Mehwertsteuer)
- Versicherungen (Steuern über
Versicherungsbeiträge)
|