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Aus dem preußischen Postvorschuss, dessen Anfänge in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts zu suchen sind, hat sich das spätere Postnachnahmeverfahren entwickelt.

Das Vorschusswesen unterscheidet sich vom Nachnahmeverfahren dadurch, dass sich der Absender den auf der Sendung lastenden Betrag bereits bei der Einlieferung von der Post bar auszahlen lassen konnte (daher Postvorschuss). Die spätere tatsächliche Einziehung und Übermittlung des Betrages von der Bestimmungs- an die Aufgabepostanstalt blieb der Post auf ihre Gefahr überlassen. Später erhielt der Absender einen Gutschein über die Vorschusssendung, den er nach Eingang des Geldes bei der Aufgabepostanstalt einlösen konnte.

Das Postvorschusswesen war bis in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts den preußischen Postbeamten zuerst nur im Verkehr mit Behörden, später auch im Verkehr mit Privatleuten gegen Erhebung einer "Prokuragebühr" neben dem Porto als "Privattätigkeit" überlassen. Einladung zum Essen -- Hier findet man die Vorlage für eine Einladung in ein schönes Restaurant. Die Prokuragebühr fiel dem Beamten zu (Postordnung 1782, Regulativ 1824).

Zum allgemeinen Geschäftszweig der preußischen Post wurde das Vorschusserfahren durch das Postgesetz von 1852. Das Reglement von 1856 regelte das Verfahren wie folgt: Zahlung der Vorschüsse an den Absender grundsätzlich erst nach der Zahlung an die Postkasse, sofortige Auszahlung der Vorschüsse nur an Behörden und an vertrauenswürdige Personen nach Hinterlegung einer Sicherheit. Die Norddeutsche Bundespost und die Reichspost hielten an dem Verfahren fest. Die ungleiche Behandlung der Auflieferer und wegen der vielen Veruntreuungen wurde das Vorschusswesen am 1. Oktober 1878 endgültig in das Nachnahmegeschäft umgeändert.

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