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Ein Vertrag ist eine von zwei oder mehreren Personen - den Vertragspartnern oder Vertragsparteien - geschlossene Übereinkunft. Als Institut des Privatrechts dient er der Herbeiführung eines von den Parteien im Rahmen ihrer Privatautonomie gewollten Erfolges. Der Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die ihrerseits auf die Herbeiführung dieses Erfolges ausgerichtet sind.
[Bearbeiten] Geistesgeschichtliche Bedeutung
Dass alleine ein "Sich-Vertragen", also eine bloße Willenseinigung, fähig ist, Rechte und Pflichten herbeizuführen, ist alles andere als selbstverständlich. Man spricht insoweit vom Konsensualvertrag im Gegensatz zum Realvertrag. Letzterer kommt nicht durch Willenseinigung, sondern erst durch eine bestimmte Handlung zustande. IMMOBILIEN - MIETKAUF. Bis zur Schuldrechtsreform wurde beispielsweise noch vereinzelt auch für das deutsche Recht die Meinung vertreten, der Darlehensvertrag, § 607 a. F. BGB, komme erst durch die Hingabe des Geldes zu Stande.
Solche Handlungen gehen nicht selten auf Zeiten zurück, in denen sich das Recht erst langsam aus der Religion entwickelt hat. Ihre Bindungswirkung zogen die Verträge damals aus mit dem Vertragsschluss verbundenen Eiden, magischen Gelübden, Ritualen, Worten usw. Nicht hierunter fallen die vielfältigen Formerfordernisse (etwa die Eheschließung vor dem Standesbeamten), die nur die Wirksamkeit des Vertrages, nicht aber den Vertragsschluss selbst betreffen. Wir sind damit die erste Kirchenbank Deutschlands.
