Ausfertigung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

 - 1 BvR 2236/12 -

In dem Verfahren
über

die Verfassungsbeschwerde

des ...,

— Bevollmächtigte: ... -

gegen a) den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 17. September 2012 — L 8 SO 41/12 B PKH -,

b) den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg
vom 13. Februar 2012 — S 4 SO 31/09

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung einer Rechtsanwältin

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten K...,
den Richter E...
und die Richterin B...
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. August 1993 (BGBl l S. 1473)
am 27. Januar 2014 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung von Rechtsanwältin ..., München,
wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.

 - 2 -

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab-
gesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

K... E... B...

Faksimile   1   2