S 4 SO 31/09


SOZIALGERICHT REGENSBURG

in dem Antragsverfahren

 …
Kläger

 …
Proz.-Bev.

gegen

Bezirk ...
- Beklagter -

Beigeladen:
1. Landkreis ...
- Beigeladener -
2. … K ...
- Beigeladene -

erlässt die Vorsitzende der 4. Kammer, Richterin am Sozialgericht G..., ohne
mündliche Verhandlung am 13. Februar 2012 folgenden

Beschluss:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und unter Beiordnung von ... wird abgelehnt.

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Gründe:

I.

Streitgegenstand ist die Gewährung von Hilfe zur Beschaffung, Unterhaltung und
Wartung eines Kraftfahrzeugs sowie hilfsweise die Fahrkostenerstattung für vom
Kläger selbst beschaffte Transporte zu medizinischen Terminen.

Der 1963 geborene Kläger, welcher u.a. an chronischer Niereninsuffizienz leidet   
und seit dem 01.02.2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, ver-
folgt dieses Rechtsschutzbegehren mit drei am 02.04.2009, 17.04.2009 sowie am   
13.05.2009 zum Sozialgericht Regensburg erhobenen Klagen (ursprüngliche Az.:
S 4 SO 20/09; S 4 SO 24/09 und S 4 SO 31/09). Das Gericht hat die drei Klagen
mit Beschluss vom 11.11.2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung   
unter dem vorliegenden Aktenzeichen verbunden. Die drei Klagen richten sich ge-
gen den Bescheid des Beklagten vom 03.02.2009, bestätigt durch Widerspruchs-
bescheid vom 06.03.2009 sowie gegen das Schreiben des Beklagten vom
11.04.2007, welches mit dem Widerspruchsbescheid vom 25.03.2009 und vom
30.04.2009 bestätigt wurde.

Parallel zu dem streitgegenständlichen sozialhilferechtlichen Verfahren betrieb der
Kläger in selbem Anliegen Streitverfahren gegen die Beigeladene zu 2) (vgl. ins-   
besondere Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 13.06.2008 -
Az.: S 14 KR 60/08, bestätigt durch Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 17.11.2009 - Az.: L 5 KR 187/08 sowie durch Beschluss des Bundessozial-
gerichts vom 21.10.2010 - Az.: B 1 KR 6/10 BH vgl. weiterhin auch Beschlüsse
des Sozialgerichts Regensburg vom 12.03.2008 - Az.: S 14 KR 49/08 ER sowie
vom 25.02.2011 - Az.: S 14 KR 39/11 ER).

Für das Gebiet des Sozialhilferechts hat das LSG München mit Beschluss vom
22.07.2009 - Az.: L 8 SO 64/09 B ER - das Vorliegen eines Anordnungsanspru-
chs des Klägers betreffend der hier begehrten Leistung abgelehnt.   

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Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Gerichtsakten des hier
streitgegenständlichen Verfahrens sowie die Entscheidungstexte der weiteren, so-
eben genannten sozialgerichtlichen Verfahren und auf die beigezogenen Akten
des Beklagten verwiesen.

II.

Die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe erfolgt auf der Rechtsgrundla-
ge der §§ 73 a Sozialgerichtsgesetz i.V.m. § 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO).

Der Klage wohnt nicht die erforderliche, hinreichende Erfolgsaussicht inne.

Das Sozialgericht Regensburg schließt sich den zur streitgegenständlichen Fra-
gestellung zwischenzeitlich im Beschluss des Landessozialgerichts München vom   
22.07.2009 - Az.: L 8 SO 64/09 B ER vorliegenden Ausführungen an:

1a) Soweit der Antragsteller die Übernahme der Anschaffungskosten bzw. Unter-   
haltskosten für ein Kfz begehrt, lässt sich ein Anspruch nicht aus §§ 53 ff
SGB XII in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Eingliederungsverordnung - EinglhVO -,
ableiten. Die Kfz-Hilfe, deren Voraussetzungen durch § 8 Abs. 1 EinglhVO aus-
gestaltet wird, dient vorwiegend der Teilhabe am Arbeitsleben und daneben auch
der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Im vorliegenden Fall geht es um die   
Ermöglichung von Arztbesuchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichtes (vgl. dazu etwa Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
München vom 26.07.2004, Az.: 12 B 03.2723 bzw. Verwaltungsgericht B-Stadt
vom 30.09.2003, az.: Au 3 K 03.748, m.w.N.) ist § 8 EinglhVO eng auszulegen.
Soweit die Hilfe zu anderen Zwecken als der beruflichen Eingliederung beantragt
wird, müssen diese Gründe mindestens vergleichbar gewichtig sein.

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Solche Gründe wurden weder im damaligen dem Landessozialgericht München
zur Entscheidung vorgelegenen Eilrechtsschutzverfahren (Az: L 8 SO 64/09 B ER)
noch zwischenzeitlich nachgewiesen bzw. vorgetragen.

1b) Es besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der Wegekosten nach § 48
SGB XII, da nach Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art 82 Bayerisches Gesetz zur Ausführung
der Sozialgesetze (AGSG) der Antragsgegner nicht zuständiger Leistungserbrin-
ger ist und die Leistungen der Krankenhilfe gegenüber den Leistungen des SGB V
nachrangig sind.

2a) Hinsichtlich der Übernahme der Beschaffungs- und Unterhaltskosten für ein
Kfz besteht auch gegenüber dem Beigeladenen zu 2) kein Anspruch, da für die
Kfz-Hilfe als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel des SGB
XII gemäß Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AGSG der Beklagte zuständiger Leistungsträger
ist.

2b) soweit hilfsweise die Übernahme der Taxikosten begehrt wird, ist es wegen
des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe dem Antragsteller grundsätzlich zuzu-
muten, bei der Krankenkasse die Verbescheidung eines möglichen Antrags nach
§ 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu veranlassen. Der hierfür notwendige vor der Fahrt
zu stellende Antrag ist für die streitgegenständlichen Zeiträume nicht erfolgt (sh.
auch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 13.06.2008 - Az.: S
14 KR 60/08). Sofern in Ausnahmefällen, wie etwa einer Dialysebehandlung (wel-
che hier nicht gegeben war) aus medizinischen Gründen unvermeidbare Fahrten
erforderlich sind, müsste die Krankenversicherung diese nach § 60 Abs. 1 Satz 3
SGB V nach vorheriger Genehmigung übernehmen. Der Gesetzgeber hat mit dem
GKV-Modernisierungsgesetz auch die Hilfen bei Gesundheit nach dem Fünften
Kapitel des SGB XII strikt an das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversi-
cherung angebunden (vgl. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar
zum Sozialgesetzbuch XII, 17. aufl., § 52, Rz.: 2). so richtet sich nach § 52 Abs. 1
SGB II auch die Krankenhilfe nach den Vorschriften der gesetzlichen Kranken-
versicherung.

3) Es ist gegenüber dem LSG zum Beschluss vom 22.07.2009 vorgelegenen
Sachverhalt auch keine wesentliche Änderung bekannt geworden, welche die An-

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nahme eines Mehrbedarfs im Sinne des § 30 SGB XII begründen könnte. Auch
muss eine Umgehung der in § 52 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 60 SGB V geregelten
gesetzlichen Vorgaben (vgl. hierzu oben unter 2b) vermieden werden.

Nach alledem besteht, wie bereits oben festgestellt, keine hinreichende Erfolgsaus-
sicht der Klage im Sinne der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe.

Der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zu-
gang zu den Rechtsmitteln wie einem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich,
ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten ver-
nünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (Bundesverfas-
sungsgericht, Beschluss vom 13.043.1990 - 2 BvR 94/88 = BverfGE 81, 347 ff)

Die Vorsitzende der 4. Kammer

 …
Richterin am Sozialgericht

Ausgefertigt
Sozialgericht Regensburg

Regensburg, den

 ...
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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