L 8 SO 41/12 B PKH
S 4 KR 31/09
BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT
in dem Beschwerdeverfahren
…
Proz.-Bev.
gegen
Bezirk …
- Beklagter -
Beigeladen:
1. Landkreis …
- Beigeladener -
2. … K …
- Beigeladene -
erlässt der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München
am 17. September 2012
ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge-
richt S … sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht R … und den
Richter am Bayer. Landessozialgericht B … folgenden
Beschluss:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Be-
schluss des Sozialgerichts Regensburg vom 13. Februar 2012, Az.: S 4 KR 31/09 wird
zurückgewiesen.
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Gründe:
I.
Streitig ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
durch das Sozialgericht Regensburg (SG) mangels Erfolgsaussicht im erstinstanzlichen
Verfahren.
Streitgegenstand ist die Gewährung von Hilfe zur Beschaffung, Unterhaltung und Wartung
eines Kraftfahrzeugs sowie hilfsweise die Fahrkostenerstattung für vom Kläger selbst be-
schaffte Transporte zu medizinischen Terminen.
Der 1963 geborene, multimorbide Kläger bezieht seit 01.02.2006 eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung und verfolgt die o.g. Rechtsschutzbegehren mit drei am
02.04.2009, 17.04.2009 sowie am 13.05.2009 zum Sozialgericht Regensburg (SG) erho-
benen Klagen (ursprüngliche Az.: S 4 SO 20/09, S 4 SO 24/09, S 4 SO 31/09). Das
SG hat die drei Klagen mit Beschluss vom 11.11.2010 zur gemeinsamen Verhandlung
und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 4 KR 31/09 verbunden. Die drei Klagen
richten sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 03.02.2009, bestätigt durch Wider-
spruchsbescheid vom 06.03.2009 sowie gegen das Schreiben des Beklagten vom
11.04.2007, welches mit dem Widerspruchsbescheid vom 25.03.2009 und vom
30.04.2009 bestätigt wurde.
Parallel zu den streitgegenständlichen sozialhilferechtlichen Verfahren betrieb der Kläger
mit demselben Anliegen Streitverfahren gegen die Beigeladene zu 2) (vgl. insbesondere
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 13.06.2008 – Az.: S 14 KR 60/08
bestätigt durch Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17.11.2009 - Az.: L 5
KR 187/08 sowie durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21.10.2010 – Az.: B 1
KR 6/10 BH; vgl. weiterhin auch Beschlüsse des Sozialgerichts Regensburg vom
12.03.2008 – Az.: S 14 KR 49/08 ER sowie vom 25.02.2011 – Az.: S 14 KR 39/11 ER)
Für das Gebiet des Sozialrechts hat das Bayer. Landessozialgericht (LSG) im Be-
schwerdeverfahren des Eilrechtsschutzes mit Beschluss vom 22.07.2009 – Az.: L 8 SO
64/09 B ER – das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs des Klägers betreffend der Hil-
fe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs verneint.
Auf Antrag des Klägers vom 03.10.2010 hat das SG mit Beschluss vom 31.01.2012 den
Landkreis ... und die … K … nach § 75 Abs. 1 SGG beigeladen.
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Das SG hat mit Beschluss vom 13. Februar 2012 den Antrag des Klägers auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L … abge-
lehnt, weil der Kläger nicht die erforderliche, hinreichende Erfolgsaussicht nach §§ 73 a
SGG, 114 ff ZPO innewohne. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass es sich zur
streitgegenständlichen Fragestellung den Ausführungen im Beschluss des LSG vom
22.07.2009 – Az.: L 8 SO 64/09 B ER anschließe.
1 a) Soweit der Antragsteller die Übernahme der Anschaffungskosten bzw. Unterhaltskos-
ten für ein Kfz begehre, lasse sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 53 ff SGB XII in Ver-
bindung mit § 8 Abs. 1 Eingliederungsverordnung – EinglHV -, ableitet weil es im
vorliegenden Fall um die Ermöglichung von Arztbesuchen ginge, die nicht unter die Teil-
habe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft falle.
1b) Es besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der Wegekosten nach § 48 SGB XII,
da nach Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art 82 Bayerisches Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetz-
ze (AGSG) der Beklagte nicht zuständiger Leistungsträger sei und die Leistung der
Krankenhilfe gegenüber dem SGB V nachrangig sei.
2b) Soweit hilfsweise die Übernahme der Taxikosten begehrt werde, sei es wegen des
Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe dem Kläger grundsätzlich zuzumuten, bei der Kran-
kenkasse die Verbescheidung eines möglichen Antrags nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V
zu veranlassen. Der Gesetzgeber habe mit dem GKV-Modernisierungsgesetz auch die
Hilfen bei Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII strikt an das Leistungsrecht
der gesetzlichen Krankenversicherung angebunden, so dass sich nach § 52 Abs. 1
SGB XII auch die Krankenhilfe nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversiche-
rung richtet.
Nach Auffassung des SG sei es gegenüber dem dem LSG zum Beschluss vom 22.07.2009
vorgelegten Sachverhalt auch keine wesentliche Änderung bekannt geworden, welche
die Annahme eines Mehrbedarfs im Sinne des § 30 SGB XII begründen könnte. Auch
müsse eine Umgehung der in § 52 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 60 SGB V geregelten gesetzli-
chen Vorgaben vermieden werden. Nach alldem bestehe keine hinreichende Erfolgsaus-
sicht der Klage im Sinne der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe.
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Gegen den am 21.02.2012 zugestellten Beschluss des SG hat der Kläger am 14.03.2012
Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zur Begründung hat er u.a.
vorgetragen, dass die Erfolgsaussichten der Klage alleine schon deswegen zu bejahen
seien, weil seinem Beiladungsantrag vom 03.12.2010 stattgegeben worden sei. Das SG ha-
be zu Unrecht angenommen, dass der Kläger seinen Bedarf an Fahrten zu Arztterminen
anderweitig (durch die Inanspruchnahme von Verwandten) decken könne. Im Übrigen
seien die Erfolgsaussichten der Klage schon allein deswegen zu bejahen, weil eine Erhö-
hung des Regelsatzs durch eine abweichende Bedarfsfeststellung nach § 27 a Abs. 4 nF
SGB XII in Betracht komme, so dass Feststellungen zum Bedarf des Klägers veranlasst
seien, wobei vorsorglich die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsstufe 3 ab 01.01.2011
geltend gemacht werde. Wesentlicher Teil des Betreibens des Klägers sei es, die erfor-
derliche medizinische Behandlung einschließlich der Fahrtkosten von der Beigeladenen
zu 2) zu erlangen. Auch soweit sich möglicherweise in einzelnen Zeitabschnitten trotz der
Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers auf Grund einer den Bedarf deckenden eigenen Leis-
tungsfägigkeit des Kläger in der Summe kein Anspruch ergebe sollte, habe dieser schon
wegen seines schwankenden Gesundheitszustandes ein Fortsetzungsfeststellungsint-
resse für die Zuständigkeit für Fahren zu Ärzten und anderen medizinisch dringend erfor-
derlichen Terminen. Das SG habe das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers übersehen
selbst wenn man der Ansicht des Klägers zustimme, dass der Kläger aufgrund verspäteter
Antragstellung die Leistungsverweigerung verschuldet habe. Mit ergänzendem Schreiben
vom 08.08.2012 hat der Kläger vorgetragen, dass er die Frage, ob grundsätzlich Sozialhil-
feträger für Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen zuständig sein können, für letztlich
irrelevant halte, da er an seiner Auffassung festhalte, dass die Beigeladene zu 2) im vol-
lem Umfang zur Leistung zu verurteilen sei und dementsprechend auch kein durch Fahrt-
kosten zu medizinischen Terminen verursachter Bedarf mehr verbleibe.
Die Beigeladene zu 2) hat darauf hingewiesen, dass der Kläger in zahlreichen Verfahren
vor dem SG und dem LSG in Verfahren des Krankenversicherungsrechts hinsichtlich der
Übernahme von Fahrtkosten unterlegen sei.
Der Beigeladene zu 1) hat mit Schreiben vom 01.08.2012 darauf hingewiesen, dass der
Kläger aus sozialhilferechtlicher Sicht alle seine Bedarfe aus eigenem Einkommen
bestreiten könne, weil er über ein anzurechnendes monatliches Einkommen von 795,59 €
verfüge und neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf bei Behinderung nur geringe
Kosten der Unterkunft anfielen, weil der Kläger mietfrei bei seiner Mutter wohne.
Auf Anforderung des LSG hat der Kläger seinen monatlichen Bedarf an Taxikosten in Hö-
he von 174,49 € beziffert.
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Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Ge-
richtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht (§§ 172, 173 SGG) erhobende Beschwerde gegen den die bean-
tragte PKH ablehnenden Beschluss des SG vom 13. Februar 2012 ist zulässig, aber un-
begründet.
Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
Verfahren zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-
tet (§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Nach § 73 a Abs. 1 S. 1 (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist
eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein
zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erfor-
derlich erscheint oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 S. 1
ZPO)
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur
eine vorläufige (summarische) Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene
Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Eine hinreichen-
de Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers
aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend
oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der
Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 10. Auf-
lage, § 73 a Rn. 7, 7a). Deshalb dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt wer-
den (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00).
Der Zweck der Prozesskostenhilfe ist es dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang
zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren. Er gebietet lediglich, ihn einem solchen
Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei
auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BverfG 81, 347, 356 ff; BverfG FamRZ 1993,
664, 665). Die Maßstäbe dazu dürfen nicht überspannt werden. Die Anforderungen an die
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Erfolgsaussichten dürfen nicht zu hoch angesetzt werden (BverfG, Beschluss vom
26.06.2003 – 1 BvR 1152/02). Danach soll Prozesskostenhilfe nicht den Erfolg in der
Hauptsache prämieren, sondern den Rechtsschutz ermöglichen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entschei-
dung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts (Leitherer aaO. § 73 a Rn. 7d).
Unter Anwendung dieser Grundsätze besteht nach Auffassung des Senats keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg im erstinstanzlichen Verfahren. Das SG hat den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels Erfolgsaussichten abgelehnt, so
dass vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 13. Feb-
ruar 2012 verwiesen wird.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Das Tatbestandsmerkmal "hinreichende Erfolgsaussicht " ist unter Berücksichti-
gung seiner verfassungsrechtlichen Bezüge auszulegen. Die Prüfung der Er-
folgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung der Rechtsver-
teidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die
Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet zugleich, dass
PKH nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht
schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschancen aber nur eine entfernte ist (vgl.
BverfG 81, 347; stRspr). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts kann nicht nur die Behandlung schwieriger Rechtsfragen im PKH-Verfahren
zu einer unzulässigen Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens führen. Auch
Beweiserhebungen bzw. Beweiswürdigungen müssen darauf untersucht wer-
den, ob sie den Rahmen des PKH-Verfahrens sprengen. Die Folge dessen kann
sein, dass mitunter auch dann, wenn das Gericht im Rahmen der lückenlosen Prü-
fung in der Sache zu einem letzten Endes eindeutigen und nahezu unangreifbaren
Resultat zu Ungunsten des Antragstellers gelangt, PKH zu bewilligen ist. Dieser
Fall kann beispielsweise eintreten, wenn das Gericht auf dem Weg zu seinem Er-
gebnis schwierige rechtliche Probleme zu bewältigen hat. Die Gefahr der Vorweg-
nahme der Hauptsache besteht aber genauso, wenn eine anspruchsvolle Beweis-
würdigung zu bewältigen ist. Die Lösung muss dann unter Umständen dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass
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das Ergebnis einer anspruchsvollen Beweiswürdigung möglicherweise für die Be-
wertung der hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des PKH-Rechts auszublen-
den ist (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: L 15 VG 5/11 B PKH).
So liegt der Fall hier aber nicht. Zur Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten
der Klage sind weder schwierige Rechtsfragen zu klären noch ist eine anspruchs-
volle Beweiswürdigung vorzunehmen. Die Nachfrage des Senats vom 06.08.2012
diente der Bezifferung des Hilfsantrags auf Übernahme der Taxikosten zu den
medizinischen Behandlungen und der Klärung der Einkommensverhältnisse des
Klägers im Rahmen der PKH-Entscheidung nach §§ 73 a SGG, 1114 ff ZPO, wobei
dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen
ist.
Aus dem „Erfolg“ des Beiladungsantrags des Klägers vom 03.12.2010 (Beil-
dungsbeschluss des SG vom 31.01.2012) kann nicht auf die Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung i. S. der §§ 77 a SGG, 114 Abs. 1 S. 1 SGG ge-
schlossen werden, weil die Beiladung lediglich eine verfahrensrechtliche Maß-
nahme im Hinblick auf die gegliederte Zuständigkeit im Sozialrecht ist und der um-
fassenden Aufklärung des Sachverhalts dient.
Der Kläger selbst geht nach seinem eigenen Vortrag davon aus, dass ihm keine
Ansprüche sozialhiferechtlicher Art zustehen.
Mit ergänzendem Schreiben vom 08.03.2012 hat seine Bevollmächtigte vorgetra-
gen, dass der Kläger die Frage, ob grundsätzlich Sozialhilfeträger für Fahrtkosten
zu ambulanten Behandlungen zuständig sein können, für letztlich irrelevant hält,
da er an seiner Auffassung festhalte, dass die Beigeladene zu 2) in vollem Umfang
zur Leistung zu verurteilen sei und dementsprechend auch kein durch Fahrtkosten
zu medizinischen Terminen verursachter Bedarf mehr verbleibt.
Für den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung und
zum Unterhalt eines Kfz im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den § 53 fff
SGB XII i.V.m. § 8 Abs. 1 EinglHV fehlt es an einer schlüssigen Begrün-
dung für diesen klägerischen Anspruch, so dass hier die Erfolgsaussichten nicht
als zumindest „offen“ i. S. § 114 Abs. 1 ZPO beurteilt werden können. Hinsichtlich
der rechtlichen Bedenken zur Einordnung von Fahrten zur ambulanten ärztlichen
Behandlung in den Anspruch auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wird auf
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die Ausführungen im Beschluss des Senats 22.07.2009, Az.: L 8 SO 64/09 B
ER sowie auf das Urteil des Senats vom 29.06.2010, Az.: L 8 SO 132/09 verwie-
sen.
Hinsichtlich der Ansprüche des Klägers auf Übernahme von Taxikosten als Leis-
tung der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII oder als abweichender Mehrbedarf
nach § 30 SGB XII wird auf die Ausführungen des SG im Beschluss vom 13. Feb-
ruar 2012 verwiesen.
Hinsichtlich der erstmals in diesem PKH-Beschwerdeverfahren geltend gemach-
ten abweichenden Festsetzung des Regelbedarfs nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII
als Anspruch gegen den Beigeladenen zu 1) wird auf die sozialhilferechtliche Be-
darfsberechnung des Beigeladenen zu 1) vom 01.08.2012 verwiesen. Selbst wenn
man die aktuell vom Kläger mit Schreiben vom 06.09.2012 und 07.09.2012 gel-
tend gemachte Bedarfe an Kosten und Unterkunft (in Höhe von monatlich 130 €)
und den monatlichen Bedarf an Taxikosten in Höhe 174,49 € zusätzlich zu einem
Regelbedarf (selbst bei unzulässiger Berechnung mit der von ihm begehrten Re-
gelbedarfsstufe 1, derzeit 374 €) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf
(derzeit 63,58 € bei unzulässiger Ableitung von der Regelbedarfsstufe 1) berück-
sichtigt, ergibt sich kein Sozialhilfebedarf des Klägers, weil sein monatliches Ein-
kommen (EU-Rente und Pension bereinigt rd. 795,59 €) den Bedarf übersteigt.
Letztlich bestehen auch hinsichtlich des vom Kläger in diesem Verfahren eigentlich
verfolgten Begehrens auf Verpflichtung der Beigeladenen zu 2) auf Übernahme
der Fahrtkosten für die Fahrten zu ambulanten Behandlungen (vgl. Schriftsatz der
Bevollmächtigten des Klägers vom 08.08.2012) keine hinreichende Erfolgsaus-
sichten i.S. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Einer Verurteilung der Beigeladenen zu 2)
nach § 75 Abs. 5 SGG stehen die zahlreichen im Krankenversicherungsrecht er-
gangenen rechtskräftigen Entscheidungen des SG und LSG betreffend der
Übernahme der Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen (vgl. hierzu Schreiben
der Beigeladenen zu 2) vom 21.06.2012 sowie die zuletzt ergangene Entschei-
dung des Bayer. LSG vom 28. Juni 2011 unter Az.: L 5 KR 131/10) nach § 141
Abs. 1 Nr. 1 SGG entgegen.
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Der Beschluss ergeht kostenfrei. Nach § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens nicht erstattet.
Diese Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
S … B … R …