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BUNDESSOZIALGERICHT



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Beschluss



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in dem Rechtsstreit



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Az.: B 1 KR 63/11 B
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L 5 KR 347/10 (Bayerisches LSG)
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S 2 KR 346/09 (SG Regensburg)



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...
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Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer



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Prozessbevollmächtigte
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… Rechtsanwältin



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gegen



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D... Krankenkasse
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...



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Beklagte und Beschwerdegegnerin



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Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. November 2011 durch
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den Präsidenten M. sowie die Richterin Dr. R. und den
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Richter Dr. E.
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beschlossen:



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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen
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Landessozialgerichts vom 28. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.



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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.



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Gründe:



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I



3 Abs. 1 Der bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, Kosten-
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erstattung für die (wiederholte) Entfernung harter und weicher Zahnbeläge im Jahr 2008 zu
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erhalten und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, medizinisch ausreichende
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Leistungen zur Zahnbelagentfernung zu erbringen, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
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Das LSG hat ua ausgeführt, der Sachleistungsanspruch sei nach Nr 107 des Einheitlichen
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Bewertungsmaßstabs für Zahnärztliche Leistungen (Bema-Z) auf die einmalige Entfernung
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harter Zahnbeläge pro Kalenderjahr begrenzt (Urteil vom 28.6.2011).



10 Abs. 2 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG—
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Urteil. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (P'KH) für die Beschwerde‚ hat der
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Senat zuvor abgelehnt (Beschluss vom 21.9.2011).



13 Abs. 3 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG
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iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2
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Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisions-
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zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG.



17 Abs. 4 1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160
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Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese
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Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und
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über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 5 160a Nr 21 S 38; BSG
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SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2f; BSG SozR-3-2500 5 240 Nr 33 S 151 f mwN). Der Kläger richtet
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sein Vorbringen hieran, nicht aus.



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Der Kläger formuliert zunächst als Frage: .



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Trifft der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (Bema-Z) Nr 107 in Bezug auf die
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Anzahl der Behandlungen (ein Mal jährlich) eine ausschließliche Regelung ohne Berück-
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sichtigung der individuellen lndikation des Versicherten mit der Folge, dass diese für die
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Krankenkassen und Versicherten verbindlich ist?



28 Abs 6 Der Kläger zeigt jedoch den Klärungsbedarf auch unter Berücksichtigung seiner nachgereichten
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Ausführungen in den Schriftsätzen vom 25.10. bzw 4.11.2011 nicht auf. Wie im Beschluss vom ‚
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21.9.2011, zugestellt am 26.9.2011, ausgeführt, hat der erkennende Senat bereits am 21.6.2011



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grundlegend zu der sich hier stellenden Rechtsfrage nach dem Umfang einer Zahnreinigung als
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Leistung der GKV entschieden: Nach den Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und
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wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (idF vom 4.6./24.9.2003, BAnz Nr 226 vom
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3.12.2003 S 24966, zuletzt geändert durch Beschluss vom 1.3.2006, BAnz Nr 111 vom
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17.6.2006 S 4466) gehören als sonstige Behandlungsmaßnahmen nach B.Vl.1. zur vertrags-
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zahnärztlichen Versorgung das Entfernen von harten verkalkten Belägen und die Behandlung _
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von Erkrankungen der Mundschleimhaut. Leistungen können Versicherten als Naturalleistungen
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nur dann von einem Vertragszahnarzt zu Lasten der GKV erbracht und abgerechnet werden,
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wenn sie im Bema-Z (hier Nr 107) aufgeführt sind. Eine grundrechtsorientierte Leistungsaus-
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weitung kann nur bei Iebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen oder wertungsmäßig hiermit
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vergleichbaren Erkrankungen in Betracht gezogen werden (BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 1 KR
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17/10 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Angesichts der vorhandenen und im Voll-
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text in juris vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist veröffentlichten höchstrichterlichen
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Rechtsprechung hätte dargetan werden müssen, dass und inwieweit trotz dieser Entscheidung
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weitere höchstrichterliche Entscheidungen speziell zur Anzahl der Zahnreinigungen erforderlich
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sind (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 316 mwN).



17 Abs 7 2. Auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht hin-
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reichend bezeichnet.



19 Abs 8 a) Mit der Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) kann ein Verfahrens-
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mangel nur geltend gemacht werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das
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LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen. Anforderungen wird die
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Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht. Sie lässt außer Betracht, dass für die Not-
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wendigkeit weiterer Beweiserhebung auf die materielle Sicht des LSG abzustellen ist. Danach
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kam es lediglich auf den Inhalt der Nr 107 Bema—Z an. Der Kläger legt nicht dar, wieso dennoch
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weitere Ermittlungen von Amts wegen nahe gelegen hätten (hierzu vgl Meyer-Lade-
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wig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 8 mwN). lm Übrigen ist mit Blick auf die
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Hauptanträge (Kostenerstattung trotz fehlender Einhaltung des Beschaffungswegs, Feststellung
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trotz Subsidiarität) auch nicht ausgeführt, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf dem
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Verfahrensfehler beruht. Soweit der Kläger in den Schriftsätzen vom. 25.10. und 4.11.2011
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insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Einhaltung des Beschaffungswegs
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(BSGE_98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr 12) nicht für überzeugend hält, betrifft dies die inhaltliche
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Richtigkeit. Diese begründet jedoch keinen Zulassungsgrund (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7;
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stRspr).



34 Abs 9 b) Auch mit dem Hinweis auf die unterbliebene Beiladung des Sozialthilfeträgers nach § 75 Abs 2
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SGG bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensmangel, auf dem das LSG—Urteil beruhen könnte.
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Denn insoweit legt er nicht dar, dass die von ihm als Grundlage der Beiladung in Betracht
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gezogenen Hilfen des Sozialhilfeträgers den geltendgemachten Anspruch umfassen, obwohl sie



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nach dem Gesetzeswortlaut den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen
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(§ 52 Abs 1 Satz 1 SGB XII).



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3. Die Kostenentscheidung beruht auf 5 193 SGG.



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M Dr. E Dr. R



5
Ausgefertigt



6
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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des Bundessozialgerichts

 

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