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BUNDESSOZIALGERICHT



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Beschluss



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in dem Rechtsstreit



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Az.: B 1 KR 63/11 B
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L 5 KR 347/10 (Bayerisches LSG)
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S 2 KR 346/09 (SG Regensburg)



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...
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Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer



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Prozessbevollmächtigte
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gegen



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...-Krankenkasse
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...



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Beklagte und Beschwerdegegnerin



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Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. September 2011 durch
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den Präsidenten Masuch sowie die Richterin Dr. Roos und den
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Richter Dr. Estelmann
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beschlossen:



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Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der
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Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2011 Prozesskosten-
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hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... , zu gewähren, wird
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abgelehnt.



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Gründe:





I.



2 Abs. 1
Der bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, Kostenerstat-
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tung für die (wiederholte) Entfernung harter und weicher Zahnbeläge im Jahr 2008 zu erhalten
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und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, medizinisch ausreichende Leistungen zur
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Zahnbelagentfernung zu erbringen, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG. hat ua
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ausgeführt, der Sachleistungsanspruch sei nach Nr 107 Bema-Z auf die einmalige Entfernung
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harter Zahnbeläge pro Kalenderjahr begrenzt (Urteil vom 28.6.2011).



8 Abs. 2
Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner
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Rechtsanwältin für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.





II.



10 Abs. 3 Der Antrag des Klägers ist abzulehnen, da er keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines
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Rechtsanwaltes hat. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm 5 114, 5 121 ZPO kann einem bedürfti-
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gen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein
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Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn — ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
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Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.



15 Abs. 4 Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht
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durchdringen. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des
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Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr1 bis 3 SGG abschließend
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aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.



19 Abs. 5 1. Die Sache bietet weder Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende
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grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ist ersichtlich, dass das LSG entscheidungs-
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tragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein
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könnte (Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr2 SGG). Insbesondere zu der sich hier
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stellenden Rechtsfrage nach dem Umfang einer Zahnreinigung als Leistung der GKV hat der
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erkennende Senat grundlegend am 21.6.2011 entschieden: Nach den Richtlinien für eine aus-
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reichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (idF vom
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4.6./24.9.2003, BAnz Nr 226 vom 3.12.2003 S 24966, zuletzt geändert durch Beschluss vom
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1.3.2006; BAnz Nr 111 vom 17.6.2006 S 4466) gehören als sonstige Behandlungsmaßnahmen
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nach B.Vl.1. zur vertragszahnärztlichen Versorgung das Entfernen von harten verkalkten Be—
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lägen und die Behandlung‘von Erkrankungen der Mundschleimhaut. Leistungen können Ver-
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sicherten als Naturalleistungen nur dann von einem Vertragszahnarzt zu Lasten der GKV er-



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bracht und abgerechnet werden, wenn sie im Bema-Z (hier Nr 107) aufgeführt sind. Eine grund-
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rechtsorientierte Leistungsausweitung kann nur bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig töd-
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lichen oder wertungsmäßig hiermit vergleichbaren Erkrankungen in Betracht gezogen werden
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(BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 1 KR 17/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Ange-
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sichts der vorhandenen und im Volltext in juris vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ver-
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öffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, dass weiterer Klärungs-
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bedarf aufgezeigt werden kann (vgl. Kummer Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010,
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RdNr 316 mwN).



9 Abs. 6 2. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger einen die Revisionszulassung recht-
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fertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2
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Nr 3 SGG). Allerdings ist die Vorinstanz insbesondere dem in der mündlichen Verhandlung
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gestellten Antrag auf Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur
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erhöhten Notwendigkeit der Zahnbelagsentfernung beim Kläger nicht nachgekommen. Auf die
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Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde
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indes nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne
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hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Das LSG hat die Beweiserhebung zur medizinischen
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Notwendigkeit zwar alleine mit dem Hinweis auf Nr 107 Bema-Z abgelehnt. Der anwaltlich ver-
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tretene Kläger hat jedoch lediglich unter Bezug auf eine wissenschaftliche Stellungnahme zur
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Zahnsanierung vor und nach Organtransplantationen „ein erhöhtes Risiko einer bakteriellen Infek-
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tion nach der Organtransplantation“ geltend gemacht. Hiervon ausgehend wird sich mangels
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durchgreifender Hinweise auf eine grundrechtsorientierte Leistungsausweitung nicht schlüssig
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aufzeigen lassen, dass weitere Ermittlungen von Amts nahe gelegen hätten (hierzu vgl Meyer-
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Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 8 mwN). Im Übrigen wird mit Blick auf
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die Hauptanträge (Kostenerstattung trotz fehlender Einhaltung des Beschaffungswegs und Fest-
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stellung trotz Subsidiarität) voraussichtlich auch nicht dargelegt werden können, dass die Ent-
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scheidung der Vorinstanz auf einem Verfahrensfehler beruht.



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M Dr. E Dr R

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