
Auch bestehen die urteilenden Richter allgemein auf der strengen Trennung von rechtlicher (juristischer) Urteilsfindung und Urteilsfaellung, also von rechtlicher und rechtskraeftiger Verurteilung und von moralischer Verurteilung.
In der bisherigen Diskussion um die Aufarbeitung der siebenbuergisch-saechsischen bzw. rumaeniendeutschen NS-Vergangenheit in den Diskussionsforen der "Siebenbuergischen Zeitung" gab es wiederholt Ruegen, ich, Klaus Popa, verurteile die in den Fallbeispielen auftretenden Personen und aberkenne deren nach der NS-Zeit erworbenen Verdienste. Ich entgegnete, dass die Offenlegung dokumentierter Fakten keinesfalls einer Verurteilung gleichkomme, jedenfalls keiner richtenden. Wie ungleich und stellenweise mangelhaft juristisch fundierte Urteile sein koennen, sollten die Beispiele aus "Justiz und NS-Verbrechen" nahelegen. In der Tat ergibt sich, selbst wenn ich dokumentarische Belege nicht weiter kommentiere, der weitverbreitete Eindruck, die Veroeffentlichung geschehe, um die Betreffenden zu verurteilen bzw. zu "kompromittieren". Letzterer Vorwurf wurde hauptasaechlich in Verbindung mit meiner Stellungnahme zur juengst erfolgten Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Hans Mieskes laut, obwohl ich diesbezueglich nachdruecklich hinwies, dass:
a) die Jahre 1941-1945, die Siegbert Bruss in seiner Wuerdigung ausgeklammert, auch ein Bestandteil des Werdegangs von Hans Mieskes sind und deshalb nicht einfach unter den Tisch gekehrt werden sollen;Damit stellte ich in Zweifel, ob es moralisch und auch ethisch vertretbar sei, Lobes- und Wuerdigungsbekundungen nur fuer die unbedenklichen Lebensabschnitte abzugeben, hingegen die bedenklichen einfach auszusparen. Meine Kritik, also meine Beurteilung, ist moralisch-ethischer Natur. Und meine Kritik der unausgeglichenen Kriegsverbrecherurteile liegt auf derselben Schiene. Ich meine, die rechtliche Beurteilung hinkt hinter der moralischen hinterher, weil die rechtlich-richterliche Beurteilung sich in ihrem eigenen Formalismus verrennen kann, waehrend die aus moralischen Erwaegungen erfolgte Beurteilung zweckdienlicher erscheint. Meine in den Diskussionsforen der "Siebenbuergischen Zeitung" veroeffentlichten Fallbeispiele dienen folgerichtig derb) die Offenlegung des Taetigkeitsumfeldes, in dem sich Mieskes bis 1941 und zwischen 1941-45 bewegte, seine spaeteren Verdienste nicht beruehrt;
c) diese Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an H. Mieskes in der ungebrochenen Tradition der gaengigen bundesrepublikanischen und landsmannschaftlichen Ordens- bzw. Preisverleihungspraxis steht, die nun durchaus fragwuerdig erscheint.
BEURTEILUNG und ZUORDNUNG,
nicht der Verurteilung. Allerdings darf die Beurteilung nicht zwiespaeltig ausfallen, sie sollte immer eindeutig sein. Und die Messlatte der Beurteilung liefern die dokumentarisch verbuergten Fakten, das, was "schwarz auf weiss" steht; hieraus ist die zwingende Eindeutigkeit der Beurteilung abzuleiten, nicht aus irgendwelchen konstrukthaft aufgestellten Beurteilungs- bzw. Bewertungskriterien - selbst der juristischen -, die vermeinen, der Notwendigkeit der Differenzierung und des Verstehens zu genuegen. Damit ist nicht gesagt, dass Differenzierung und "Verstehen" keine Bestandteile des Beurteilungsvorgangs sein sollen, sondern dass sie eben differenziert einzusetzen sind.
Dort, wo klare, eindeutige, d.h. faktische Aussagen vorliegen, wie im Fall des aus Nussbach im Burzenland stammenden KZ-Wachmanns Klein, der an die Notwendigkeit der Judenvernichtung felsenfest glaubt, ist weder die typisierende Rasterung von Johann Lauer in "Ueberzeugungstaeter", "Opportunisten", "Unschuldig Schuldige", "unpolitische Menschen" und "Widerstandskaempfer" hilfreich, noch sind sonstige auf Differenzierung und auf Verstaendnis ausgerichtete Verfahren angebracht. Damit ist auch die Aussage getroffen, dass diese Maenner sich die nationalsozialistische Anti-Ethik und Anti-Moral angeeignet, sie verinnerlicht hatten und bereit waren, in deren Ungeist zu handeln und auch in diesem Geist taetig wurden. Der KZ-Wachmann aus Nussbach liefert das extreme Beispiel dafuer, wohin die Aneignung, die Verinnerlichung der nationalsozialistischen Irrlehre fuehrt: zur Bereitschaft, das Leben von Juden auszuloeschen.
Damit ist die Tatsache angesprochen, auf die ich bereits hinwies, dass die Verinnerlichung der NS-Lehren, die Identifikation mit dieser, der Glaube daran, die Voraussetzung fuer
POTENTIELLE TAETERSCHAFT
war: Es zeigt sich, dass die Kategorie des "Ueberzeugungstaeters" unzulaenglich ist, weil sie die "potentielle Taeterschaft" ganz ausser Acht laesst. Goldhagen wird mit seiner Typisierung des "willigen Vollstreckers" wohl gerade diese Form des
"Noch nicht zum Straftaeter gewordenen Taeters"
gemeint haben.
Der gaengige Taeterbegriff erfaehrt hier eine ueberfaellige Differenzierung: als Taeter im moralischen, nicht im strafrechtlichen Sinn, entpuppt sich, wer den NS verinnerlicht, zu seinem Glaubens- und Lebensinhalt machte - und das haben nachweislich Harald Krasser, Julius Duldner, Eckart Huegel, Kaspar Huegel, der DM-Mann Hermann Jekeli und zahlreiche andere Siebenbuerger-Sachsen und Banater Schwaben getan, worueber ihre schriftlichen Auslassungen zeugen. Und diese Qualitaet des
moralischen Taeters,
wie des "Taeters" ueberhaupt, wird von einem wesentlichen Bestandteil der NS-Doktrin, dem Imperativ des
WILLENS zur TAT,
des Willens zum unbaendigen, daher blinden Tatendrang bedingt. Die sogenannten "Schreibtischtaeter", deren einer Krasser oder Duldner waren, gehoert auch her. Diese Taeter duerfen, weil der NS seine gesamte Wirkungskraft auf die "Tat" und den Kult der "Taetlichkeit" im Namen und ausschlieslich zu Gunsten des deutschen Volkes und des Deutschtums gruendete, ebenso zu den Ueberzeugungstaetern gezaehlt werden, wie auch die in strafrechtlichem Sinn zum "Straftaeter gewordenen Taeter". Die Gesinnung ist folglich immer praesent und ausschlaggebend. Es ist also unzutreffend, mit dem Begriff des "Ueberzeugungstaeters" nur die Menschen erfassen zu wollen, die Kraft ihrer Ueberzeugung zu Straftaetern wurden. Ebenso unzureichend ist es, das Profil des "Gesinnungstaeters" auf den Idealtypus des sich sogar selbst Aufopfernden zu reduzieren (J. Lauer).
Die Opportunisten gelten zwar allgemein nicht als Ueberzeugungstaeter, doch Taeter waren die schlechthin, weil sie, obzwar sie vorgaben, sich die NS-Gesinnung zueigen gemacht zuhaben, sich in ihrer Handlungsweise bzw. in den Ergebnissen ihrer Handlungen durch nichts von den eigentlichen Ueberzeugungstaetern unterscheiden. In der Gegenueberstellung von "Ueberzeugungstaetern" und "Opportunisten" werden die Grenzen der strafrechtlichen Beurteilung dieser beiden Taetertypen sichtbar: die Kriegsverbrecher-Gerichtsverfahren wollen in den meisten Faellen zwischen "objektivem" und "subjektivem Tatbestand" unterscheiden und den letzteren Komplex meistens zur Entlastung der Angeklagten einsetzen. So galt es als strafmindernd, wenn dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, dass er diese oder jene Handlung von der NS-Gesinnung her taetigte, dass er also aus nationalsozialistischer Ueberzeugung gehandelt haette. Unsere Sichtweise hebt diese scheinbar nuetzliche Differenzierung zwischen Ueberzeugungstater und Opportunist auf, weil beide Typen nichts weiter als
GESINNUNGSTAETER
sind. Dabei sind das Ziel
und das Ergebnis ihrer Handlungen massgeblich, nicht, ob ihre Beweggruende
streng nationalsozialistisch motiviert waren oder nicht, auch nicht, ob
der Wille dazu von ihnen selbst kam oder auswaerts lag. Denn der "Wille
zur NS-Tat" war und lieferte das A und O der damals von jedem "deutschen
Menschen" offiziell eingeforderten Haltung.