Die Zukunft der gesunden Ernährung à la EU-Kommission schreitet voran. Das Gaumenglück der Bevölkerung soll durch gemahlene Mehlwürmer astrein umweltfreundlich gesteigert werden.Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde am 21. Januar eine Verordnung veröffentlicht, die den Schlusspunkt des Inverkehrbringens von UV-behandeltem Pulver ganzer Larven von Mehlwürmern als Lebensmittel darstellt. (Achgut.com hatte bereits ausführlich über diese Vorhaben in der Ernährungsumstellung (berichtet.) Die Zukunft der gesunden Ernährung a la EU-Kommission schreitet voran. Das Gaumenglück der Bevölkerung soll durch gemahlene Mehlwürmer astrein umweltfreundlich gesteigert werden. Faktisch hat die Verordnung zur Folge, dass in der EU ab dem 10. Februar 2025 in einer Reihe von Nahrungsmitteln wie Käse, Brot und Nudeln Mehlwurmlarvenpulver verwendet werden darf. Die Verordnung trägt den EU-typischen geschmeidigen Volltitel: "Durchführungsverordnung (EU) 2025/89 der Kommission vom 20. Januar 2025 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandeltem Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor (Mehlwurm) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470". Sie lässt sich als 7 Seiten umfassendes pdf-Dokument im Amtsblatt aufrufen und ist nach demselben Strickmuster wie alle anderen EU-Verordnungen aufgebaut. Zunächst werden vorhergehende Verordnungen und Gründe angeführt, auf die sich die Kommission in ihrer aktuellen Verordnung beruft. Das klingt dann so: HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor darf in der Union in Verkehr gebracht werden. UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen. (2) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung 10. Februar 2025 darf nur das Unternehmen Nutri'Earth das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Nutri'Earth. Artikel 3 Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von Nutri'Earth zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Januar 2025 Eine ganz schön große Palette an NahrungsmittelnDer zentrale Satz der Verordnung steckt in Artikel 2: Aha. Das französische Unternehmen Nutri'Earth hat also einen feinen Wettbewerbsvorteil für sich ausgehandelt. Es besitzt - zumindest für ein paar Jahre - das Monopol auf seine "geschützten wissenschaftlichen Daten" und damit auch das alleinige Recht, das Mehlwurmlarvenpulver auf den Markt zu bringen. Nutri'Earth hatte bereits 2019 einen entsprechenden Antrag bei der EU-Kommission gestellt und will laut seiner Webseite eine natürliche und nachhaltige Vitamin-D3-Quelle liefern, damit Verbraucher keine Nahrungsergänzungsmittel mehr einnehmen müssen. Es ist müßig, auf die in der Einleitung genannten vorherigen Verordnungen einzugehen, die weit ins letzte Jahrzehnt zurück reichen, doch die sich anschließenden achtzehn Gründe enthalten noch einige wissenswerte Details. In Grund 3 heißt es zum Beispiel: Eine ganz schön große Palette an Nahrungsmitteln also. Außerdem hatte Nutri'Earth - wie Grund 4 zu entnehmen ist - gleichzeitig schon "den eigentumsrechtlichen Schutz" von Studien und Daten beantragt, wobei es sich vor allem um das Herstellungsverfahrens und die detaillierten Ergebnisse der Analysen der Zusammensetzung handelt. Vitamin D im PulverAußerdem erfährt man (Grund 6), dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit am 28. März 2023 ihr wissenschaftliches Gutachten "Safety of UV-treated powder of whole yellow mealworm (Tenebrio molitor larvae) as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" veröffentlichte. Die Behörde kam demnach zu dem Schluss (Grund 7), "dass UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen und in den vorgeschlagenen Verwendungsmengen sicher ist". Da drängt sich sofort die ketzerische Nachfrage auf: So sicher wie die ebenfalls neuartigen modRNA-Genimpfstoffe, die auch von einer europäischen Behörde zugelassen worden sind? Die Kommission hält es (Grund 8) lediglich für "angemessen", die Verbraucher über die Tatsache zu informieren, dass das Pulver Vitamin D enthält, indem dem Produkt der Hinweis "enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D" beigefügt und der Vitamin-D-Gehalt in der Nährwertdeklaration angegeben werden muss. Grund 9 soll hier vollständig wiedergegeben werden: Die Kommission ist jedoch (Grund 10) "der Auffassung, dass keine spezifischen Kennzeichnungsvorschriften bezüglich des Potenzials von UV-behandeltem Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor, eine Primärsensibilisierung auszulösen, in die Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel aufgenommen werden sollten". Allerdings könne (Grund 11) nicht ausgeschlossen werden, "dass der Verzehr von UV-behandeltem Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor allergische Reaktionen bei Personen auslösen kann, die gegen Krebstiere und Hausstaubmilben allergisch sind". Daher sollten Lebensmittel, die UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor enthalten, gemäß Artikel 9 der Verordnung entsprechend gekennzeichnet werden. Die EU-Behörde verlässt sich ausschließlich auf die HerstellerangabenIn ihrem wissenschaftlichen Gutachten wies die Behörde ferner darauf hin (Grund 12), dass ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit von UV-behandeltem Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor auf den wissenschaftlichen Studien und den Daten zur genauen Beschreibung des Herstellungsverfahrens und den detaillierten Ergebnissen der Analysen der Zusammensetzung beruhte. Sprich: Die EU-Behörde verlässt sich ausschließlich auf die Herstellerangaben von Nutri'Earth! Auch das kommt einem in Erinnerung an die Zulassungen der modRNA-Genimpfstoffe gegen COVID-19 nicht ganz unbekant vor. Und die EU-Kommission geht sogar noch einen Schritt weiter, indem sie zusichert (Grund 15), dass die wissenschaftlichen Studien und die Daten zur genauen Beschreibung des Herstellungsverfahrens sowie die detaillierten Ergebnisse der Analysen der Zusammensetzung für die nächsten Jahre geschützt werden. Womöglich würde sonst noch jemand auf die Idee kommen, sich die Studien einmal näher anzuschauen? Dementsprechend solle es dann eben auch nur dem Antragsteller gestattet sein, für die Dauer von fünf Jahren UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor in der Union in Verkehr zu bringen. Allerdings könnten spätere Antragsteller (Grund 16) durchaus eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels beantragen, "sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die eine Zulassung stützen". Mit anderen Worten: Die neue Technologie lässt sich sicher noch weiter ausbauen und lukrativ nutzen. Schließlich bekräftigt die EU-Kommission (Grund 17), dass UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen werden sollen. Und sie betont (Grund 18): "Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel." Nun, dann können wir ja alle beruhigt sein! P.S.: Einer Tabelle im Anhang der Verordnung ist noch zu entnehmen: "Vor der thermischen Trocknung ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Larven ihres Darminhalts entledigen können." Wenigstens befinden sich in dem Pulver dann nicht auch noch Ausscheidungen von Tenebrio molitor. Für die Zusammensetzung des Pulvers wird übrigens aufgelistet:
Mikrobiologische Kriterien:
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/89 der Kommission vom 20. Januar 2025 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandeltem Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor (Mehlwurm) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470: LESERPOST
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