Ein "Ja" und seine Folgen

EIN "JA" UND SEINE FOLGEN

Unter dem Verdacht der Aufenthaltsehe

von Irene Messinger & Daniela Digruber (1.4.2006)

Liebe ist oft nicht der einzige Grund für das begeisterte Ja-Wort vor dem Standesamt. Meist hat zumindest eine Person einen Profit durch die Eheschließung, der in wohn-, erb- und steuerrechtlichen oder anderen strategischen Vorteilen bestehen kann. Für Menschen aus einem "Drittstaat" bestanden diese bisher darin, hier mit der/dem EhepartnerIn leben zu können, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie bessere Chancen auf die Erlangung der Staatsbürgerschaft zu haben. Vor dem Hintergrund zunehmender Illegalisierung durch die restriktive Asyl- und Zuwanderungspolitik stellte die Eheschließung eine Möglichkeit dar, den Aufenthalt eines Menschen zu legalisieren. Dieser Grund für die Ehe ist im neuen Fremdenpolizeigesetz strafbar. Das rigorose Vorgehen gegen "Aufenthaltsehen" mit Strafandrohungen und vernetzteren Kontrollen im Lebensumfeld wird von erschwerten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels begleitet.

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 bestraft beide PartnerInnen einer "Aufenthaltsehe" für das wissentliche Eingehen einer solchen Verbindung. Kann diese nachgewiesen werden, erhält der/die ausländische EhepartnerIn ein Aufenthaltsverbot. Der österreichische Part blieb bislang straffrei, doch dies änderte sich mit 1.1.2006: Wer als ÖsterreicherIn dafür Geld nimmt, riskiert ein Jahr Gefängnis. Wird ohne finanziellen Vorteil geheiratet, drohen Geld- und Vorstrafe. Dadurch soll eine abschreckende Wirkung erzielt werden, dennoch gibt es ein Widerspruch: Wer sich selbst anzeigt, bleibt straffrei - ein gesetzlicher Motivationsversuch zur Selbstanzeige und "tätigen Reue", denn die Schwierigkeit für die Fremdenbehörde liegt genau darin, das Bestehen einer Scheinehe nachzuweisen, wofür allein die Aussagen der EhepartnerInnen herangezogen werden können.

Aufenthaltstitel: Familienangehöriger

Wenn ein/e "Drittstaatsangehörige/r" eine/n ÖsterreicherIn heiratete, war dies bis Ende 2005 Basis für einen legalen Aufenthalt, der durch eine Niederlassungsbewilligung, die im Inland beantragt und fast immer erteilt wurde, lediglich bestätigt wurde.

Seit 1.1.2006 sind statt der Fremdenpolizei zivile Behörden wie Bezirksverwaltungsbehörden der Länder bzw. die MA 20 in Wien für die Anträge auf einen "Aufenthaltstitel Familienangehöriger" zuständig. Allerdings darf seither ein Antrag im Inland nur gestellt werden, wenn die Person "ohne Umgehung der Grenzkontrolle eingereist und hier legal aufhältig" ist. Alle anderen können hier trotz der Ehe mit einer/m ÖsterreicherIn keinen Antrag auf Aufenthalt stellen.

Eine weitere Hürde wurde mit der Anhebung des Mindesteinkommens geschaffen. Es wird nun der Richtwert des Ausgleichszulagensatzes nach ASVG gefordert: 1.055 Euro für ein Ehepaar, wobei der/die ausländische EhepartnerIn erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels arbeiten darf. Das bedeutet, dass jene Ehepaare, bei denen beispielsweise der/die ÖsterreicherIn neben einem Studium arbeitet und dadurch weniger verdient oder Kinderbetreuungsgeld bezieht und das erforderliche regelmäßige Einkommen nicht nachweisen können, der/die PartnerIn in der Folge keinen Aufenthaltsstatus bekommt und auch nicht zum gemeinsamen Einkommen beitragen kann. Weiters müssen nun auch die nicht-österreichischen EhepartnerInnen die "Integrationsvereinbarung" eingehen.

Zusätzliche Hürden für AsylwerberInnen

Da AsylwerberInnen in der Regel nicht legal einreisen konnten, müssen sie ihre Anträge persönlich aus der Herkunftsregion stellen, also z.B. aus dem Staat, aus dem sie geflüchtet sind, um in Österreich Schutz zu suchen. Dies wird von ExpertInnen als "gefährlich oder unmöglich" eingeschätzt, zusätzlich zur ökonomischen und emotionalen Belastung der Beziehung. Während eines Asylverfahrens mit einem vorläufigen Aufenthaltsrecht wird kein anderer Antrag auf einen Aufenthaltstitel bearbeitet oder erteilt. Deshalb wird von behördlicher Seite verlangt, das Asylverfahren zu beenden, was bisher keine negativen Folgen hatte. Ab 2006 ist die Person nun ohne Aufenthaltsrecht, durch das neue Asylgesetz ist die Zurückziehung der Asylberufung mit einer Ausweisung verbunden. Diese ist ein Sichtvermerksversagungsgrund für ein Jahr - keine baldigen Happy-End-Perspektiven für alle, die mit AsylwerberInnen verheiratet sind. Die ersten Ehepartner von österreichischen Frauen sind bereits in Schubhaft. Doch die Betroffenen haben sich durch die "Initiative Ehe ohne Grenzen" vernetzt und kämpfen für das Aufenthaltsrecht ihrer EhepartnerInnen.

Verdacht auf Schein-/Aufenthaltsehe

Bereits im Vorfeld wird die staatliche Überwachung von Eheschließungen ausgebaut: Jede Behörde und jedes Gericht hat per Gesetz beim Verdacht auf eine Eheschließung zum Schein die Fremdenpolizei zu informieren, so auch die MA 20, die nun für die Inlandsanträge zuständig ist, auch wenn die Wiener Fremdenpolizei fürchtet, dass diese Behörde zu viel Service böte und zu wenig misstrauisch sei. Die Fremdenpolizei kann sicher weiter mit dem Eingehen von anonymen Anzeigen rechnen, die 10-15% der Überprüfungsfälle ausmachen. Weiters haben die StandesbeamtInnen die Daten aller ausländischen Verlobten weiterzugeben. Die wöchentliche "Routinemeldung" der Standesämter gelangt über die Amtspost von der MA 61 als zentrale Behörde für Personenstandsanlegenheiten an die Fremdenpolizei. Es handelt sich dabei um 60 bis 65 Fälle pro Woche, deren Akt ausgehoben und eingesehen wird, die "Auffälligen", etwa sieben bis acht, werden genauer überprüft, so der Chef der Wiener Fremdenpolizei, Dr. Wilfried Kovarnik.

Diese Kontrollen werden von den Sicherheitsbehörden durchgeführt, bei der Wiener Fremdenpolizei etwa gibt es unter Kovarniks Leitung eine eigene Erhebungsgruppe, bestehend aus zwölf Kriminal- und SicherheitswachebeamtInnen, davon sind zwei weiblich. Seit 1. März können auch ExekutivbeamtInnen von jeder Polizeiinspektion mit Erhebungen betraut werden.

Die Wiener Fremdenpolizei hat im Jahr 2005 nach eigenen Angaben 1.999 Akten mit dem Verdacht auf Scheinehe geprüft - 168 solcher Verbindungen wurden nachgewiesen. Von Kovarnik werden österreichweit etwa 2.000 Fälle von Scheinehen pro Jahr vermutet, Oberst Gerald Tatzgern, Leiter der Zentralstelle für die Bekämpfung der Schlepperkriminalität und damit auch für Scheinehen zuständig, spricht dagegen nur von einer maximal dreistelligen Zahl von Scheinehepaaren.

Entstehung des Verdachts

Für die Fremdenpolizei gibt es drei Gruppen, bei denen die Überprüfung der Ehe angezeigt erscheint: "Touristen, abgewiesene Asylwerber und illegal Aufhältige". Die größte Gruppe ist jene der TouristInnen aus dem ehemaligen Jugoslawien und der Türkei, deren Ehen mit Österreicherinnen von Verwandten oder Freunden arrangiert wurden, die zweite Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden beschreibt der Kovarnik als Menschen, die "nur zwecks Umgehung des Aufenthaltsrechts einen Asylantrag gestellt haben".

Ein Verdachtsmoment entsteht, wenn der Akt von häufigen Identitätswechseln und fehlenden Dokumenten gekennzeichnet ist. Verdächtig sind Ehen, die kurz vor oder nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens geschlossen werden oder solche mit großen Altersunterschieden zwischen den PartnerInnen. Ein altersbezogener geschlechtsspezifischer Verdacht wird von Kovarnik bestritten, doch fällt ihm als erstes Beispiel eine ältere Prostituierte ein, die einen wesentlich jüngeren Türken geheiratet hat. Das Ermittlungsteam verläßt sich bei seinen Erhebungen generell auf eine über die Jahre gewonnene Berufserfahrung und die dadurch erworbene Intuition. NGOs berichten aus ihrer Beratungsarbeit, dass ihrem Eindruck nach vermehrt Ehen zwischen Österreicherinnen und Afrikanern kontrolliert werden. Diese Vermutung weisen die Behörden scharf zurück.

Während die MA 20 mit der Aufarbeitung der 7.000 von der Fremdenpolizei Ende des vergangenen Jahres übergebenen Fälle beschäftigt ist, nützt die Fremdenpolizei ihre frei gewordenen Ressourcen beispielsweise, um eine chinesische Ehefrau eines Österreichers nach einem Monat Schubhaft am 16. März nach China abzuschieben. Aufgrund ihres Ja-Worts darf sie dann von China aus ihren Antrag stellen. [Anm. Dikigoros: Das ist doch ein völlig abwegiges Beispiel - allenfalls ein Einzelfall, denn welche Rotchinesin kann schon, wenn sie nicht handverlesenes KPC-Mitglied und absolut linientreu ist, die VRC verlassen? Offenbar verwechseln die Autorinnen - absichtlich oder unabsichtlich - Chinesinnen mit Thai-Nutten, die zahlenmäßig das größte Problem darstellen, weil es immer wieder mitteleuropäische "Liebeskasper" gibt, die auf sie herein fallen.]

1 § 117 Abs. 1, 2 FPG
2 § 117 Abs. 5 FPG
3 § 21 Abs. 2 NAG
4 § 5 NAG i.V.m. §§ 19 und 21 NAG
5 §§ 109 und 110 FPG 2005
6 § 38 Personenstandsgesetz


Nachbemerkung Dikigoros: Da stellen sich einem doch noch einige Fragen, z.B.: Wieso gibt es diese Bestimmungen nicht schon längst? Und werden sie auch durchgeführt, oder stehen sie bloß auf dem ach-so-geduldigen Papier? Und wieso gibt es überhaupt noch "Illegal Aufhältige" im Lande - bedarf es erst einer Eheschließung, um sie zu überprüfen und ggf. abzuschieben? Wieso befinden sich Personen "nach dem negativen Ausgang eines Asylverfahrens" überhaupt noch im Lande, und zwar offenbar nicht in Abschiebehaft, sondern auf freiem Fuße, wo sie potentielle Ehepartner/innen kennen lernen können? Und last not last: Warum schafft man den Blödsinn einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Eheschließung nicht gleich ganz ab? Wer die Bedingungen für einen legalen Daueraufenthalt erfüllt, braucht doch nicht zu heiraten; und wer nicht - aus welchen Gründen auch immer - der wird auch kein besserer Kandidat, bloß indem er eine Ehe schließt, oder?


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