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Geschäftsbedingungen Inkasso | |
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§ 1 Vertragsgegenstand:
Euroconsulting t2t S.L.
übernimmt zur Einziehung voraussichtlich unbestrittene, nicht ausgeklagte
Forderungen aus Transportleistungen im In- und Ausland. Bei
Auftragserteilung muss sich der Schuldner in Verzug befinden.
§ 2 Auftragsbearbeitung:
Bei der Bearbeitung kann Euroconsulting
t2t S.L. nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen vorgehen. Euroconsulting
t2t S.L.ist berechtigt, mit den Schuldnern Ratenzahlungen und Stundungen zu
vereinbaren und Zahlungen entgegenzunehmen. Vergleiche oder Nachlässe auf
die Hauptforderung bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Sind die
Aktivitäten im außergerichtlichen Verfahren erschöpft, so ist
Euroconsulting t2t S.L. bevollmächtigt einen Vertragsanwalt mit der Durchführung
der gerichtlichen Verfahren sowie aller damit im Zusammenhang stehenden
Handlungen, einschließlich des Geldempfanges, zu beauftragen.
§ 3 Vertragsanwalt:
Der Vertragsanwalt ist berechtigt, vom
Auftraggeber einen Vorschuss auf voraussichtlich entstehende Auslagen und
Gerichtskosten zu verlangen. Der beauftragte Anwalt handelt selbständig und
eigen- verantwortlich. Die eingeschalteten Anwälte dürfen Euroconsulting
t2t S.L. jederzeit Auskunft über den Stand des Verfahrens erteilen.
§ 4 Informationen und Zusammenarbeit:
Der Auftraggeber stellt Euroconsulting
t2t S.L. alle zur Bearbeitung notwendigen und zweckdienlichen
Unterlagen zur Verfügung. Der Auftraggeber verpflichtet sich nicht mehr
eigenmächtig mit dem Schuldner zu verhandeln oder gerichtlich gegen ihn
vorzugehen. Zahlungen, die direkt beim Auftraggeber eingehen oder von ihm
erteilte Gutschriften, sind Euroconsulting t2t S.L.
unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Höhe schriftlich anzuzeigen.
§ 5 Inkassovergütung/Provision bei deutschen Schuldnern:
a) Bei erfolgreichem Forderungseinzug erhält
der Auftraggeber die Hauptforderung in voller Höhe ausbezahlt. Euroconsulting
t2t S.L. erhält sämtliche angefallenen Verzugszinsen.
b) Eine Bearbeitungsvergütung und die Auslagen werden als Verzugsschaden bei dem Schuldner geltend
gemacht . Grundlage für die Berechnung dieser Inkassokosten sind die
Rechtsanwalts-Gebührenordnung, wonach die Höhe dieser Vergütung sich
nach der Forderungshöhe richtet, diese wird mit 9,5 % Gebühr für
das ausergerichtliche Mahnverfahren berechnet. Sollte der Schuldner die
Bearbeitungsvergütung nicht leisten, leistet der Auftraggeber an dessen
Stelle.
§ 5.1 Inkassovergütung/Provision bei spanischen Schuldnern:
a) Bei erfolgreichem Forderungseinzug erhält
der Auftraggeber die Hauptforderung abzüglich der Inkassogebühr
ausbezahlt.
b) Grundlage für die Berechnung dieser Inkassokosten sind
unsere nachfolgenden Tarife für das aussergerichtliche Mahnverfahren.
< 500,-
€
501,- € - 1.500,-
€
1.501,-
€ - 3.000,-
€
3.001,-
€ - 6.000,-
€
6.001,-
€ - 20.000,-
€
20.001,-
€ - 50.000,-
€
50.001,-
€ - 150.000,-
€
150.001,- €
<
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100,- €
20%
16%
13%
10%
7%
5%
4%
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§ 6 Kosten bei Uneinbringbarkeit:
Verläuft das Beitreibungsverfahren, zum
Beispiel wegen Insolvenz des Schuldners erfolglos, verzichtet Euroconsulting
t2t S.L. auf die Bearbeitungsvergütung und berechnet dem Auftraggeber
bei einem Auftragswert bis € 5.000,00 eine Pauschale in Höhe von €
100,00 , bis € 50.000,00 in Höhe von € 500,00, ab € 50.000,00 in Höhe
von 1%. Bei Einschaltung eines Vertragsanwalts erhöht sich diese
Pauschale um die Fremdkosten, Aufwendungen und Gerichtskosten für das
Gerichts- und Vollstreckungsverfahren diese sind soweit von uns verauslagt
und bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vom Auftraggeber zu ersetzen.
Die Rechtsanwaltsgebühren bei durchgeführten streitigen Verfahren werden
gemäß der Gebührenordnung für Rechtsanwälte berechnet und sind vom
Auftraggeber zu entrichten.
§ 7 Verrechnung:
a) Geleistete Zahlungen werden zuerst auf die
Kosten und Inkassokosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptforderung verrechnet. Dies gilt auch bei Nichtanerkennung der
Inkassokosten durch die Gerichte.
b) Zahlungen an den Auftraggeber, Gutschriften und Warenrücknahmen, die
nach dem ursprünglichen Warenwert bemessen werden, gelten als Erfolgsfälle;
sie sind Zahlungseingängen gleichgestellt.
c) Eingezogene Gelder werden bei Teilzahlungen monatlich und bei voller
Zahlung laut Endabrechnung unverzüglich an den Auftraggeber abgeführt.
§ 8 Kündigung:
Der Auftraggeber ist berechtigt den Auftrag
mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartal zu kündigen, wenn zwei Jahre
nach Auftragserteilung keine Minderung der Forderung oder der Kosten
eingetreten ist. Im Falle einer ordentlichen Kündigung ist Euroconsulting
t2t S.L. berechtigt, die Inkassokosten und entstandenen Auslagen vom
Auftraggeber einzufordern. Bei außerordentlicher Kündigung haftet der
Auftraggeber auf pauschalisierten Schadensersatz in Höhe der
Inkassokosten, den Auslagen und der gesetzlichen Verzugszinsen berechnet
bis Auftragsrücknahme beziehungsweise bis zur außerordentlicher Kündigung.
Dies gilt auch, wenn sich die Forderung als ganz oder teilweise nicht
bestehend erweist. Ferner sind alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen
des Rechtsanwalts zu entrichten.
§ 9 Haftung und Verjährung:
Bei Übernahme und Durchführung der Aufträge
haftet Euroconsulting t2t S.L. nur für Schäden,
die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Eine Haftung für
eine Verjährung der Forderung ist ausgeschlossen, es sei denn, Euroconsulting
t2t S.L. ist ausdrücklich mit der Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung
beauftragt worden. Alle Ansprüche gegen Euroconsulting
S.L. verjähren nach zwei Jahren ab Datum der Schlussrechnung.
§ 10 Datenschutz:
Euroconsulting t2t S.L.
wird im Rahmen der ordnungsgemäßen Forderungsverwaltung alle Daten EDV-mäßig
erfassen und unter Beachtung des Datenschutzgesetzes verwalten. Der
Auftraggeber ist damit einverstanden, dass im Rahmen des Auftrages auch
personenbezogene Daten unter Beachtung des Datenschutzes übermittelt
werden.
§ 11 Klage in Spanien
In
Spanien werden die Kosten für außergerichtliche Einigungen normaler
Weise nicht vom Schuldner übernommen. Bei
gerichtlichen Forderungen gibt es den Weg des Mahnbescheides –
allerdings nur für Forderungen bis € 3.000,00.
Der Mahnbescheid wird am
Wohn- oder Firmensitz eingereicht. Der Schuldner wird vom Gericht zur
Zahlung innerhalb von 20 Werktagen aufgefordert und hat die Möglichkeit
zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs und bei Forderungen von mehr
als € 3.000,00 muss der Gläubiger innerhalb eines Monats die Klage
einreichen, andernfalls hat der Gläubiger die Kosten des Mahnbescheids zu
tragen. Es kann auch direkt Klage auf
Zahlung erhoben werden. Für
Forderungen unter € 900,00 sind weder Anwalt noch Postulationsbefähigter
oder Prozessbevollmächtiger vorgeschrieben, so dass deren Honorar vom
Schuldner normaler Weise nicht gefordert werden kann. Bei
gerichtlichen Auseinandersetzungen müssten unsere Vertragsanwälte die
Kosten von Fall zu Fall festsetzen.
In Spanien gibt es keine Gebührenordnung, sondern nur Richtlinien, die
von den jeweiligen Anwaltskammern
herausgegeben werden. Wir Arbeiten, auf Grundlage der Richtlinien der
Kammer. Ein Pauschalbetrag
kann leider nicht festgesetzt werden, da im Falle einer streitigen
Auseinandersetzung nicht abzusehen ist, ob es zu einer Klageerwiderung
kommt und ob die Sache in der 1. Instanz abgeschlossen wird oder nicht,
und ob es zu einer Vollstreckungsklage kommt oder nicht.
Das Honorar des
Postulationsbefähigten richtet sich nach Gebührentabelle und wird immer
gesondert abgerechnet. Kosten für Übersetzungen,
Antreten bei auswärtigen Gerichten oder Vertretung durch Korrespondenzanwälte
Vorort, Kosten für beglaubigte Abschriften aus öffentlichen Registern
usw. werden immer gesondert berechnet. In
allen Fällen wird ein Kostenvorschuss gefordert und je nach Fortschritt
des Verfahrens werden Zahlungsabschnitte und deren Höhe vereinbart.
Bei kostenträchtiger
Verurteilung des Schuldners wird der vom Schuldner gezahlte Betrag
an unseren Mandanten,in Höhe des an unsere Vertragsanwälte gezahlten
Betrages zurückerstattet. Sollte der von unserem Mandanten gezahlte
Betrag höher sein, als der vom Schuldner erstattete Betrag, so wird nur
der vom
Schuldner geleistete Betrag zurückerstattet.
Bei Einleitung eines
Verfahrens benötigen unsere Vertragsanwälte alle zur Verfügung
stehenden Unterlagen im
Original mit Übersetzung in die spanische Sprache. Übersetzungen können
auch Vorort vorgenommen werden.
Außerdem benötigen unsere spanischen Vertragsanwälte in allen Fällen
eine notarielle Prozessvollmacht, die
normaler Weise zweisprachig erstellt wird und uns per E-Mail zugesandt
wird. Diese wird von einem deutschen Notar mit einer Apostille nach dem
Abkommen von Den Haag vom 5.10.1961 versehen.
Bevor gerichtliche
Schritte gegen den Schuldner eingeleitet werden, prüfen wir dessen
Solvenz um nicht nötige Kosten zu vermeiden.
§ 12 Gerichtsstand:
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Malaga
Spanien
§ 13 Schlussbestimmung:
Nebenabreden haben nur Gültigkeit wenn sie
mit Euroconsulting t2t S.L. schriftlich vereinbart
wurden, sie bedürfen der Unterschrift beider Vertragspartner.

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