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§ 1 Vertragsgegenstand:
übernimmt zur Einziehung voraussichtlich unbestrittene, nicht ausgeklagte Forderungen aus Transportleistungen im In- und Ausland. Bei Auftragserteilung muss sich der Schuldner in Verzug befinden.

§ 2 Auftragsbearbeitung:
Bei der Bearbeitung kann nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen vorgehen. t2t S.L.ist berechtigt, mit den Schuldnern Ratenzahlungen und Stundungen zu vereinbaren und Zahlungen entgegenzunehmen. Vergleiche oder Nachlässe auf die Hauptforderung bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Sind die Aktivitäten im außergerichtlichen Verfahren erschöpft, so ist Euroconsulting t2t S.L. bevollmächtigt einen Vertragsanwalt mit der Durchführung der gerichtlichen Verfahren sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Handlungen, einschließlich des Geldempfanges, zu beauftragen.

§ 3 Vertragsanwalt:
Der Vertragsanwalt ist berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuss auf voraussichtlich entstehende Auslagen und Gerichtskosten zu verlangen. Der beauftragte Anwalt handelt selbständig und eigen- verantwortlich. Die eingeschalteten Anwälte dürfen jederzeit Auskunft über den Stand des Verfahrens erteilen.

§ 4 Informationen und Zusammenarbeit:
Der Auftraggeber stellt alle zur Bearbeitung notwendigen und zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Auftraggeber verpflichtet sich nicht mehr eigenmächtig mit dem Schuldner zu verhandeln oder gerichtlich gegen ihn vorzugehen. Zahlungen, die direkt beim Auftraggeber eingehen oder von ihm erteilte Gutschriften, sind unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Höhe schriftlich anzuzeigen.

§ 5 Inkassovergütung/Provision bei deutschen Schuldnern:
a) Bei erfolgreichem Forderungseinzug erhält der Auftraggeber die Hauptforderung in voller Höhe ausbezahlt. erhält sämtliche angefallenen Verzugszinsen.
b) Eine Bearbeitungsvergütung und die Auslagen werden  als Verzugsschaden bei dem Schuldner geltend gemacht . Grundlage für die Berechnung dieser Inkassokosten sind die Rechtsanwalts-Gebührenordnung, wonach die Höhe dieser Vergütung sich nach der Forderungshöhe richtet,  diese wird mit  9,5 %  Gebühr für das ausergerichtliche Mahnverfahren berechnet. Sollte der Schuldner die Bearbeitungsvergütung nicht leisten, leistet der Auftraggeber an dessen Stelle.

§ 5.1 Inkassovergütung/Provision bei spanischen Schuldnern:                                                          a) Bei erfolgreichem Forderungseinzug erhält der Auftraggeber die Hauptforderung abzüglich der Inkassogebühr ausbezahlt.                                                                                                                   b) Grundlage für die Berechnung dieser Inkassokosten sind unsere nachfolgenden Tarife für das aussergerichtliche Mahnverfahren. 

                             <  500,- €                          

        501,- €      -     1.500,- €                            

     1.501,- €      -     3.000,- €                            

     3.001,- €      -     6.000,- €                           

     6.001,- €      -   20.000,- €                              

   20.001,- €      -   50.000,- €                              

   50.001,- €      -  150.000,- €                              

  150.001,- €     <                                                

100,- €

20%

16%

13%

10%

7%

5%

4%     

§ 6 Kosten bei Uneinbringbarkeit:
Verläuft das Beitreibungsverfahren, zum Beispiel wegen Insolvenz des Schuldners erfolglos, verzichtet auf die Bearbeitungsvergütung und berechnet dem Auftraggeber bei einem Auftragswert bis € 5.000,00 eine Pauschale in Höhe von € 100,00 , bis € 50.000,00 in Höhe von € 500,00, ab € 50.000,00 in Höhe von 1%. Bei Einschaltung eines Vertragsanwalts erhöht sich diese Pauschale um die Fremdkosten, Aufwendungen und Gerichtskosten für das Gerichts- und Vollstreckungsverfahren diese sind soweit von uns verauslagt und bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vom Auftraggeber zu ersetzen.
Die Rechtsanwaltsgebühren bei durchgeführten streitigen Verfahren werden gemäß der Gebührenordnung für Rechtsanwälte berechnet und sind vom Auftraggeber zu entrichten
.

§ 7 Verrechnung:
a) Geleistete Zahlungen werden zuerst auf die Kosten und Inkassokosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet. Dies gilt auch bei Nichtanerkennung der Inkassokosten durch die Gerichte.
b) Zahlungen an den Auftraggeber, Gutschriften und Warenrücknahmen, die nach dem ursprünglichen Warenwert bemessen werden, gelten als Erfolgsfälle; sie sind Zahlungseingängen gleichgestellt.
c) Eingezogene Gelder werden bei Teilzahlungen monatlich und bei voller Zahlung laut Endabrechnung unverzüglich an den Auftraggeber abgeführt.

§ 8 Kündigung:
Der Auftraggeber ist berechtigt den Auftrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartal zu kündigen, wenn zwei Jahre nach Auftragserteilung keine Minderung der Forderung oder der Kosten eingetreten ist. Im Falle einer ordentlichen Kündigung ist berechtigt, die Inkassokosten und entstandenen Auslagen vom Auftraggeber einzufordern. Bei außerordentlicher Kündigung haftet der Auftraggeber auf pauschalisierten Schadensersatz in Höhe der Inkassokosten, den Auslagen und der gesetzlichen Verzugszinsen berechnet bis Auftragsrücknahme beziehungsweise bis zur außerordentlicher Kündigung. Dies gilt auch, wenn sich die Forderung als ganz oder teilweise nicht bestehend erweist. Ferner sind alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts zu entrichten.

§ 9 Haftung und Verjährung:
Bei Übernahme und Durchführung der Aufträge haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Eine Haftung für eine Verjährung der Forderung ist ausgeschlossen, es sei denn, ist ausdrücklich mit der Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung beauftragt worden. Alle Ansprüche gegen verjähren nach zwei Jahren ab Datum der Schlussrechnung.

§ 10 Datenschutz:
wird im Rahmen der ordnungsgemäßen Forderungsverwaltung alle Daten EDV-mäßig erfassen und unter Beachtung des Datenschutzgesetzes verwalten. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass im Rahmen des Auftrages auch personenbezogene Daten unter Beachtung des Datenschutzes übermittelt werden.

§ 11 Klage in Spanien

In Spanien werden die Kosten für außergerichtliche Einigungen normaler Weise nicht vom Schuldner übernommen. Bei gerichtlichen Forderungen gibt es den Weg des Mahnbescheides – allerdings nur für Forderungen bis € 3.000,00. 

Der Mahnbescheid wird am Wohn- oder Firmensitz eingereicht. Der Schuldner wird vom Gericht zur Zahlung innerhalb von 20 Werktagen aufgefordert und hat die Möglichkeit zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs und bei Forderungen von mehr als € 3.000,00 muss der Gläubiger innerhalb eines Monats die Klage einreichen, andernfalls hat der Gläubiger die Kosten des Mahnbescheids zu tragen. Es kann auch direkt Klage auf Zahlung erhoben werden. Für Forderungen unter € 900,00 sind weder Anwalt noch Postulationsbefähigter oder Prozessbevollmächtiger vorgeschrieben, so dass deren Honorar vom Schuldner normaler Weise nicht gefordert werden kann. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen müssten unsere Vertragsanwälte die Kosten von Fall zu Fall festsetzen.

In Spanien gibt es keine Gebührenordnung, sondern nur Richtlinien, die von den jeweiligen Anwaltskammern
herausgegeben werden. Wir Arbeiten, auf Grundlage der Richtlinien der Kammer. Ein Pauschalbetrag
kann leider nicht festgesetzt werden, da im Falle einer streitigen Auseinandersetzung nicht abzusehen ist, ob es zu einer Klageerwiderung kommt und ob die Sache in der 1. Instanz abgeschlossen wird oder nicht, und ob es zu einer Vollstreckungsklage kommt oder nicht.

Das Honorar des Postulationsbefähigten richtet sich nach Gebührentabelle und wird immer gesondert abgerechnet. Kosten für Übersetzungen, Antreten bei auswärtigen Gerichten oder Vertretung durch Korrespondenzanwälte Vorort, Kosten für beglaubigte Abschriften aus öffentlichen Registern usw. werden immer gesondert berechnet. In allen Fällen wird ein Kostenvorschuss gefordert und je nach Fortschritt des Verfahrens werden Zahlungsabschnitte und deren Höhe vereinbart. 

Bei kostenträchtiger Verurteilung des Schuldners wird der vom Schuldner gezahlte Betrag an unseren Mandanten,in Höhe des an unsere Vertragsanwälte gezahlten Betrages zurückerstattet. Sollte der von unserem Mandanten gezahlte Betrag höher sein, als der vom Schuldner erstattete Betrag, so wird nur der vom
Schuldner geleistete Betrag zurückerstattet.

Bei Einleitung eines Verfahrens benötigen unsere Vertragsanwälte alle zur Verfügung stehenden Unterlagen im
Original mit Übersetzung in die spanische Sprache. Übersetzungen können auch Vorort vorgenommen werden.
Außerdem benötigen unsere spanischen Vertragsanwälte in allen Fällen eine notarielle Prozessvollmacht, die
normaler Weise zweisprachig erstellt wird und uns per E-Mail zugesandt wird. Diese wird von einem deutschen Notar mit einer Apostille nach dem Abkommen von Den Haag vom 5.10.1961 versehen.

Bevor gerichtliche Schritte gegen den Schuldner eingeleitet werden, prüfen wir dessen Solvenz um nicht nötige Kosten zu vermeiden.

§ 12 Gerichtsstand:
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Malaga Spanien

§ 13 Schlussbestimmung:
Nebenabreden haben nur Gültigkeit wenn sie mit schriftlich vereinbart wurden, sie bedürfen der Unterschrift beider Vertragspartner.

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