Machno-Solidarität

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Letzte Aktualisierung am 03.03.2004

 

 

 

Verbindlicher Organisationsvertrag der R.K.A-S. Nestor Machno

 Ohne Organisation gibt es keinen Kampf, ohne Kampf gibt es keine bessere Zukunft!

 

Teil 1. EINFÜHRUNG

I. Allgemeine Lage

1. Die Revolutionäre Konföderation der Anarcho-Syndikalisten (im folgenden R.K.A-S.) ist eine nichtparteiliche revolutionäre Vereinigung der Werktätigen der Ukraine, welche mit dem Ziel des Schutzes der Rechte und Interessen werktätiger Menschen tätig ist.

2. Die R.K.A-S. – ist eine von Staat, kommerziellen Strukturen und politischen Parteien unabhängige Organisation, die ihre spezifischen Ziele besitzt und ihre besondere Tätigkeit auf dem Territorium der Ukraine sowie darüber hinaus ausübt.

3. Die R.K.A-S. wirkt in Übereinstimmung mit den Idealen des revolutionären Anarchismus und den Methoden des Anarcho-Syndikalismus, indem sie die Kampftradition ihrer Vorgängerin - der Machno-Bewegung von 1918-1921 fortsetzt.

4. Die R.K.A-S. beteiligt sich am Kampf der Werktätigen, unterstützt ihn nach Kräften und trägt dazu bei, daß sich in der Bewegung der Werktätigen ein revolutionärer Geist und die Prinzipien des Anarchismus behaupten.

5. Die R.K.A-S. kann mit gewerkschaftlichen, gesellschaftlichen, anarchistischen und anarcho-syndikalistischen Organisationen zusammenarbeiten, wie auf dem Gebiet der Ukraine, so auch außerhalb. Dabei kann sie in internationale Organisationen eintreten oder Vertretungen bei ihnen haben.

II. Ziele und Aufgaben

1. Unser grundlegendes Ziel besteht in der Errichtung freier und gerechter Lebens- und Arbeitsformen für jeden Menschen und für die Gesellschaft im Ganzen. Nach unserer Überzeugung heißt das, daß das existierende System des staatlichen Zwanges mit seinem bürokratischen und repressiven Apparat vernichtet werden muß, daß der Kapitalismus mit der ihm eigenen Ausbeutung der Lohnarbeit im Interesse der Eigentümer von Produktionsmitteln liquidiert werden muß, und eine neue gesellschaftliche Ordnung errichtet werden muß, die auf maximaler Selbstverwaltung der territorialen und produzierenden Einheiten, dem gemeinsamen (gesellschaftlichen) Besitz der Produktionsmittel und anderer gesellschaftlicher und natürlicher Reichtümer begründet ist – die Ordnung des freien anarchistischen Kommunismus (des staatslosen Sozialismus).

2. Zum Erreichen dieses Zieles organisieren wir die Revolutionäre Konföderation der Anarchisten-Syndikalisten (R.K.A-S.), deren Hauptaufgabe darin besteht, den Übergang von der staatlich-kapitalistischen Ordnung zum freiheitlichen Sozialismus vorzubereiten und zu verwirklichen (die soziale Revolution).

Teil 2. FORMEN UND METHODEN DER TÄTIGKEIT

2.1. Die R.K.A-S. bildet Vereinigungen und Gewerkschaften der Arbeiter, Bauern, Angestellten, Lernenden und anderer Personen der Lohnarbeit (oder jener die keine Fremdarbeit ausbeuten) – Syndikate, deren Ziele sind:

- erstens, der Kampf um die eigenen Rechte und die Rechte unmittelbar am Arbeitsplatz (je nach Wohnort), gegen die Versuche des Staates und des Kapitals diese Rechte und Interessen zu begrenzen, gegen jede konkrete Erscheinung von Ausbeutung und Unterdrückung, sowie

- zweitens, der Kampf für die Soziale Revolution und die Vernichtung des staatlich-kapitalistischen Systems.

In ihrer Arbeit berücksichtigen die Syndikate beide Ziele, ohne sie voneinander zu trennen.

2.2. Die Methoden der R.K.A-S. sind die DIREKTE AKTION, d.h. der Kampf der betroffenen Menschen um ihre eigenen Interessen, ohne den Schutz dieser Interessen Dritten (Abgeordneten, Beamten, politischen Parteien u.ä.) zu übertragen.

2.3. Die Formen der Direkten Aktion sind: Propaganda der anarchistischen und anarcho-syndikalistischen Ideen durch Wort und Tat, die Verwirklichung seiner Rechte durch die Schaffung von Tatsachen, Aktionen des Boykotts, der Sabotage, Kundgebungen und Demonstrationen, Streiks etc. – bis zum BESITZERGREIFENDEN GENERALSTREIK (dem Übergang der Betriebe in die Hände der Werktätigen). Zur erfolgreichen Verwirklichung solcher Aktivitäten benötigen die Werktätigen Erfahrungen der Selbstverteidigung. Die R.K.A-S. propagiert und unterstützt die Bildung von Kampforganisationen der Arbeitenden. Die Werktätigen müssen sich verteidigen und in den Angriff übergehen können.

2.4. In den Fällen, wo es im Interesse des Kampfes der Syndikate notwendig ist Koordinations- und Vertretungsorgane zu schaffen (Streikkomitees, Arbeiterräte u.ä.) sieht es die R.K.A-S. als verbindlich an, daß alle Mitglieder derartiger Organe direkt durch die Werktätigen, mit einer klaren Bestimmung ihrer Funktion und Vollmachten (imperatives Mandat) gewählt werden, mit dem Recht der Abberufung zu jeder Zeit.[1]

2.5. Die R.K.A-S. strebt die Festigung der Solidarität und des Klassenbewußtseins der werktätigen Menschen, sowie die Entwicklung branchenübergreifender und internationaler Verbindungen der Werktätigen zum Zwecke des gemeinsamen Kampfes für die soziale Revolution an. Deshalb sind der R.K.A-S. alle Erscheinungen des Nationalismus, des Rassismus und der Privilegierung durch Geburt beim Angehen aller Problemlösungen fremd – all das, was spaltet, d.h. die internationale Arbeiterbewegung, die anarchistische und anarcho-syndikalistische Bewegung schwächt.

2.6. Die R.K.A-S. sieht sich als Teil der internationalen anarchistischen und anarcho-syndikalistischen Arbeiterbewegung.

Teil 3. DIE MITGLIEDSCHAFT IN DER R.K.A-S.[2]

3.1. Mitglieder der R.K.A-S. können bewußte überzeugte Anarchisten werden, welche den aktuellen verbindlichen Organisationsvertrag und das Programm der R.K.A-S. anerkennen und eine aktive Tätigkeit im Rahmen der Organisation in dem Sinne führen, wie sie die Konföderation versteht.

3.2. Mitglied der R.K.A-S. kann jeder Mensch werden, der das 16 Lebensjahr erreicht hat, unabhängig von Geschlecht, Nationalität, Staatsbürgerschaft und Wohnort.

3.3. Mitglied der R.K.A-S. können nicht sein: Personen die Lohnarbeit ausbeuten, Mitarbeiter repressiver Organe und Personen die verantwortliche Funktionen im Staatsapparat ausüben.

3.4. Zum Eintritt in die R.K.A-S. ist es notwendig einen schriftlichen Antrag an eine lokale Gruppe der Konföderation zu senden, bei Abwesenheit einer solchen in dem jeweiligen Wohnort – an die dem Wohnort nächstgelegene Gruppe, oder an das Organisationsbüro der R.K.A-S. Von diesem Moment an wird der Antragsteller in die Arbeit der Organisation mit dem Recht einer beratenden Stimme einbezogen, bis zur Behandlung seines Antrages durch die jeweilige Gruppe oder das Org.-büro.

Die Dauer der Behandlung des Antrages zur Aufnahme in die R.K.A-S. beträgt nicht länger als 3 Monate.

3.5. Auf Entscheidung der lokalen Organisation, der Konferenz oder des Kongresses kann ein Mitglied der R.K.A-S. aus der Organisation ausgeschlossen werden, wegen:

- einer Verletzung der grundlegenden Vereinbarungen des verbindlichen Organisationsvertrages, des Programmes oder anderer Dokumente der R.K.A-S.;

- langfristig (länger als 2-3 Monate) währender Untätigkeit ohne triftigen Grund;

- einer Tätigkeit, welche die R.K.A-S. diskreditiert.

3.6. Der Ausgeschlossene hat das Recht an die Versammlung einer Sektion oder den Kongreß der R.K.A-S. um Wiederaufnahme zu appellieren.

3.7. Strittige Fragen kann ein Vermittlungsgericht von Genossen entscheiden.

3.8. Für einen Austritt aus der R.K.A-S. muß die lokale Gruppe oder das Organisationsbüro der R.K.A-S. darüber durch eine schriftliche Erklärung in Kenntnis gesetzt werden.

Teil 4. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER DER R.K.A-S.

4.1. Jedes Mitglied der R.K.A-S. besitzt das Recht:

- auf Rechts- und anderen Schutz und Hilfe seitens der Organisation, im Falle wo er als Anarchist verfolgt wird, oder für die aktive Tätigkeit zum Schutze der Rechte der Werktätigen;

- jedes Mitglied der R.K.A-S. einschließlich der eigenen Person zum Kandidaten für eine Wahl aufzustellen, wählen und in die Organe der Konföderation als Delegierter zu Konferenzen und Kongressen gewählt zu werden;

- Informationen über die Tätigkeit der Organisation zu erhalten;

- aktiv an der Arbeit der Organisation teilzunehmen;

- aus der Organisation aufgrund einer persönlichen Erklärung auszutreten;

4.2. Jedes Mitglied der R.K.A-S. ist verpflichtet:

- den verbindlichen Organisationsvertrag der R.K.A-S., die Dokumente und Beschlüsse der regionalen und der Basisorganisationen zu erfüllen, dem Programm und anderen Dokumenten der Konföderation zu folgen.

- rechtzeitig die Mitgliedsbeiträge in Höhe von 1% des Arbeitslohnes zu zahlen.

- übertragene oder freiwillig angenommene Verpflichtungen und Aufträge zu erfüllen.

- die Erfüllung der allgemeinen Beschlüsse der R.K.A-S., der Resolutionen der Konferenzen, der Kongresse und der Hauptversammlungen zu unterstützen (unter Berücksichtigung des Rechtes der Minderheit, welches unter 6.2. dargelegt ist).

 

Teil 5. AUFBAU DER ORGANISATION

5.1. Basis der R.K.A-S. ist die lokale Organisation (Sektion). Eine Sektion wird in einer Ortschaft gebildet, in der nicht weniger als 3 Mitglieder der Konföderation vorhanden sind. In jeder Ortschaft kann es nur eine Sektion geben. Die Sektionen der R.K.A-S. führen eine aktive Tätigkeit zur Vergrößerung ihrer Mitgliederzahlen und zur Bildung neuer Organisationen.

5.2. Die Entscheidung über die Gründung einer Sektion der R.K.A-S. wird auf ihrer Gründungsversammlung (Konferenz) getroffen. Die Entscheidung wird protokolliert und an das Organisationsbüro übergeben. An der Gründungsversammlung nimmt ein Vertreter des Org.-büros oder des Föderalen Rates als Beobachter teil.

5.3. Im Verlaufe des Wachstums bildet die Sektion eine Kampfgruppe mit dem Ziel der Selbstverteidigung und der Teilnahme an direkten Aktionen. Die Kampfgruppe ist Teil der Sektion und den allgemeinen Beschlüssen der Sektion untergeordnet.

5.4. Die Sektionen der R.K.A-S. entscheiden selbständig über Fragen der Neuaufnahme von Mitgliedern in die R.K.A-S. und über Ausschlüsse aus ihren Reihen. Sie können selbständig eigene Koordinationsorgane schaffen – Räte, sie haben das Recht zur eigenständigen Lösung innerer Fragen und können ihre eigenen inneren Dokumente annehmen, die den allgemeinen Dokumenten der R.K.A-S. nicht widersprechen.

Die Sektionen der R.K.A-S. können über eigene Kassen verfügen.

Alle Sektionen der R.K.A-S. sind kollektive Organisationen von ausschließlich der R.K.A-S.

Innerhalb der Sektion können sich gewerkschaftliche Gruppen bilden, die nicht weniger als 3 R.K.A-S.-Mitglieder, die in einem Betrieb oder in einer Einrichtung arbeiten, vereinigen müssen. Sie sind Initiativgruppen zur Führung anarcho-syndikalistischer Gewerkschaftsarbeit. Die Gewerkschaftsgruppen können sich zur Koordination ihrer Tätigkeit zu Branchenföderationen zusammenschließen.

5.5. Einzelmitglieder der R.K.A-S. kann es nur in jenen Ortschaften geben, in denen es noch keine Sektion gibt. Einzelmitglieder können an der Tätigkeit der ihrem Wohnort nächstgelegenen Sektion teilnehmen und in ihren Bestand eingehen.

5.6. Alle Sektionen der R.K.A-S. sind verpflichtet das Org.-büro über die Durchführung lokaler Aktionen, ihre Tätigkeit und gefaßte Beschlüsse zu informieren.

5.7. Alle Basisorganisationen und Einzelmitglieder der R.K.A-S. werden im Organisationsbüro der R.K.A-S. registriert.

5.8. Alle Sektionen und Regionalföderationen der R.K.A-S. haben eine Einheitsbezeichnung, zum Beispiel: Dnjepropetrowsker Sektion der R.K.A-S., Gewerkschaftsgruppe (Bezeichnung des Betriebes) der Donezker Sektion der R.K.A-S., Föderation der Anarchisten des Donbass der R.K.A-S. etc.).

5.9. Zur Klärung der Organisationsmeinung zu einem allgemeinen Problem, bei der Entstehung eines innerorganisatorischen Konfliktes u.ä. ist die Durchführung eines allgemeinen R.K.A-S.-Referendums möglich, d.h. die Befragung aller Mitglieder der Organisation mit dem Ziel einer Beschlußfassung. Die Initiative zur Durchführung des Referendums kann jede Sektion übernehmen; die logistische Besorgung der Durchführung, die Bearbeitung der Daten und andere Organisationsfragen werden durch das Organisationsbüro gewährleistet, unter Teilnahme interessierter Subjekte aus der R.K.A-S.

5.10. Das höchste Organ der R.K.A-S. ist der Kongreß. Der Kongreß findet regelmäßig statt, nicht seltener als einmal in 4 Jahren. Der Kongreß gilt als bevollmächtigt, wenn auf ihm nicht weniger als ¾ der Sektionen vertreten sind (eine Sektion kann ihre Vertretung auf dem Kongreß an eine andere Sektion delegieren).

Der Kongreß:

- nimmt den Organisationsvertrag und das Programm der R.K.A-S. an und verändert sie;

- nimmt andere Dokumente und Resolutionen an;

- behandelt Fragen die mit Appellationen (Berufungen Anm. Übersetzer) Ausgeschlossener zu tun haben, Proteste gegen die Aufnahme einzelner Personen, klärt Streite, ernennt ein Vermittlungsgericht;

- arbeitet allgemeine strategische und taktische Fragen aus;

- wählt die Mitglieder des ausführenden Organisationsbüros;

- nimmt die Berichte der Subjekte der R.K.A-S. für die verstrichene Periode entgegen.

Über den Ort, die Zeit und die Fristen der Kongreßdurchführung müssen alle Mitglieder mindestens 3 Monate vorher informiert werden.

5.11. Eine Konferenz der R.K.A-S. gilt als bevollmächtigt, wenn an ihr mindestens ½ der Organisation vertreten ist. Die Konferenzen entscheiden dieselben Fragen wie der Kongreß, mit Ausnahme der Annahme und der Änderung des Organisationsvertrages und des Programmes.

5.12. Das ausführende Organ – Organisationsbüro der R.K.A-S. Zu seinen Funktionen gehören:

- Information (Sammeln und Verbreiten von Informationen unter den Subjekten der R.K.A-S., Durchführung von Referenden etc.);

- Organisation (Sammelstelle der Angaben von Subjekten der R.K.A-S.);

- Konsultation (Unterstützung der Sektionen in der lokalen Tätigkeit mit Literatur, Erfahrungsaustausch, Durchführung von Seminaren u.ä.);

- Verlag (Redaktion und Herausgabe des Zentralorgans (ZO) und des zentralen Informationsorgans (ZIO));

5.13. Ein Kongreß oder eine Konferenz der R.K.A-S. wählt (ersetzt) die Mitglieder des Organisationsbüros mit der Besetzung:

- des Generalsekretärs;

- des internationalen Sekretärs;

- des Kassensekretärs;

- des Hauptredakteurs des ZO und des ZIO;

- anderer Mitglieder des Büros – bei Notwendigkeit;

5.14. Zwischen den Kongressen bzw. Konferenzen können Sitzungen des Org.-Büros durchgeführt werden, darunter erweiterte (unter Teilnahme bevollmächtigter Vertreter der Sektionen).

Das erweiterte Plenum löst aktuelle Fragen der Tätigkeit der R.K.A-S., es kann kollektive Anfragen mit Aufnahmegesuchen in die R.K.A-S. behandeln, es kann Entscheidungen zur Registrierung der entsprechenden neuen Sektion fällen oder motivierte Ablehnungen erteilen.

Am Plenum des Org.-Büros kann jedes R.K.A-S.-Mitglied mit dem Recht einer beratenden Stimme teilnehmen.

5.15. Jedes Mitglied des Org.-Büros kann durch den Beschluß eines Kongresses oder einer Konferenz abgewählt werden, in der Zeit dazwischen – durch das Resultat eines Referendums.

5.16. Die Mitglieder der R.K.A-S. haben völlige Freiheit zur Bildung aller möglichen Vereinigungen je nach dem Interesse und der Art der Tätigkeit im Rahmen der Organisation.

 

Teil 6. REGLEMENT

6.1.Bei der Beschlußfassung durch einen Kongreß, eine Konferenz oder eine Versammlung ist es äußerst wünschenswert einen Konsens zu erreichen (einer allgemeinen Befürwortung des Beschlusses). Anderenfalls werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt.

6.2. Eine Minderheit braucht die Entscheidungen der Mehrheit nicht zu erfüllen, verpflichtet sich aber der Ausführung dieses Beschlusses durch die mit ihm Einverstandenen nicht zuwider zu handeln.

6.3. Es ist wünschenswert Beschlüsse der Sektionen, die ihre inneren Probleme berühren, zur Kenntnisnahme der übrigen Subjekte der R.K.A-S. zu bringen. Wenn aber ein Beschluß einen Charakter besitzt, der die gesamte R.K.A-S. berührt, ist es notwendig ihn zur allgemeinen Diskussion zu stellen (Kongreß, Konferenz oder Referendum).

6.4. Die Delegierten der Subjekte zu Kongressen und Konferenzen werden durch eine allgemeine Versammlung der Sektion gewählt. Die Delegierten erhalten ein Mandat, welches ihre Vollmachten bestätigt (in dem Mandat können auch die Beschlußprojekte zu den Fragen des Kongresses enthalten sein oder die Positionen der Gruppe zu diesen Fragen).

6.5. Im Falle der Notwendigkeit einer Mehrheitsabstimmung, nehmen an der Abstimmung die Delegierten des Kongresses / der Konferenz teil, die ein Mandat der Subjekte besitzen. Nach folgendem Schema: eine Sektion – eine Stimme.

6.6. Außer den Delegierten mit Entscheidungsvollmachten, können an den Kongressen und Konferenzen auch andere beliebige Mitglieder der R.K.A-S. mit dem Recht einer beratenden Stimme teilnehmen.

6.7. Einzelmitglieder der R.K.A-S. können an der Arbeit des Kongresses / der Konferenz mit Entscheidungsvollmachten teilnehmen, wenn sie durch Vertreter einer Sektion dazu gewählt wurden und ein entsprechendes Mandat besitzen.

 

Teil 7. WEITERES

7.1. Das ZO der R.K.A-S. für die Bedürfnisse der Propaganda ist die Zeitung „Anarchija“.

7.2. Das ZIO der R.K.A-S. für den inneren und für den Austausch zwischen den Organisationen, Polemik usw. ist das Bulletin „Anarcho-Syndikalist“.

7.3. Die Redaktion des ZO und des ZIO wird durch den Kongreß, die Konferenz oder das Referendum gewählt.

7.4. Subjekte der R.K.A-S. können eigene Publikationen haben, die durch den Kongreß, die Konferenz oder das Referendum bestätigt werden.

7.5. Die finanziellen Mittel der R.K.A-S. bestehen aus freiwilligen Spenden, zielorientierten und monatlichen Beiträgen und aus dem Erlös von dem Verkauf der Publikationen der R.K.A-S.

7.6. Die Sektionen können eigenständige Mitgliedsbeiträge für ihre Teilnehmer festlegen; in diesem Fall werden 25% der Beiträge an die Gesamtorganisation in Person des Org.-büros abgeführt.

7.7. Die finanziellen Mittel die an die Gesamtorganisation in Person des Org.-büros abgeführt wurden, werden für statutengemäße Tätigkeiten verwendet, mit einem nachfolgenden  Entlastungsbericht auf dem Kongreß / der Konferenz.

7.8. Alle Requisiten der Organisationen der R.K.A-S. (Stempel, Briefköpfe, usw.) werden durch das Org.-Büro vorbereitet und bestätigt und besitzen ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild. Verändert wird nur die Bezeichnung der Organisation, welche die Requisiten verwendet.

7.9. Alle Subjekte der R.K.A-S. die aus der Konföderation ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, verlieren automatisch den Status einer Organisation der R.K.A-S., ihre Requisiten werden als ungültig angesehen. Aller Besitz und alle Mittel, welche die R.K.A-S. diesen Organisationen oder Einzelmitgliedern vorübergehend zur Verfügung gestellt hat, muß an das Org.-Büro der Konföderation zurückgegeben werden.

7.10. Das Emblem der R.K.A-S. ist die Darstellung einer zur Faust geballten Hand, welche die Einheit der werktätigen Menschen symbolisiert, vor dem Hintergrund einer schwarzen oder einer schwarz-roten Fahne mit dem Schriftzug der Organisation.

7.11. Die Fahnen der R.K.A-S. sind schwarze und schwarz-rote (diagonal) Fahnen.

7.12. Losungen der R.K.A-S. sind „Zur Herrschaftslosigkeit durch die Selbstorganisation der Werktätigen“; „Selbstorganisation und Selbstverwaltung der Werktätigen und nicht die Herrschaft über sie“; „Die Befreiung der Werktätigen ist nur durch die Anstrengungen der Werktätigen selbst möglich“.

Angenommen am 16. Oktober 1994. Die letzten Veränderungen und Verbesserungen wurden im Mai 1998 eingetragen.



[1] Nur diese Methode garantiert, daß die Delegierten der Streikkomitees und anderer gewählter Organe auch tatsächlich Vertreter der sie gewählten Werktätigen bleiben und nicht zu „Führern“ mutieren, die aufgrund persönlicher Interessen sich mit Machtorganen, Parteien und Unternehmern verbrüdern.

[2] Eine straffe Organisation ist durch die Notwendigkeit diktiert, mit einem gut organisierten und mächtigen Staatsapparat zu kämpfen. Dennoch kopieren die Anarchisten in ihren Vereinigungen nicht den staatlichen Aufbau, welcher auf der Unterdrückung der Initiative und dem Sklavengehorsam aufbaut. Unsere Prinzipien sind – Disziplin, welche durch die Selbstorganisation geboren wird und nicht durch den Befehl von oben, bewußte Verantwortlichkeit und die Entwicklung der Initiative von unten.

 

 

 

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Wer war Nestor Machno ?

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