Zur Verfassungsbeschwerde gegen den Pflegenotstand

In seiner Nichtannahmentscheidung 1 BvR 2980/14 vom 11.01.2016 hat das Bundesverfassungsgericht Insassen von Pflegeheimen folgenden Hinweis zum Vorgehen gegen grundrechtswidrigen Pflegemaßnahmen erteilt

Hinzu kommt, dass Pflegebedürftige gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XI zwischen den für die Versorgung zugelassenen Pflegeheimen wählen können. Gegenüber grundrechtswidrigen Pflegemaßnahmen ist um fachgerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen

Ich befand mich in einem Heim und hatte einen Arzttermin zur Vorbereitung einer möglichst zügig durchzuführenden Operation. Diesen Termin hatte ich dem Pflegepersonal mitgeteilt um für mich ein Rollstuhltaxi dorthin zu organisieren. Kurz vor dem Termin besuchte mich am 23.03.2016 die Leiterin der Pflege und teilte mir mit, es sei nicht möglich dies zu organisieren und es werde keine Organisation erfolgen. Ich bestand darauf, dass dies die Pflicht des Heims ist. Während meiner Erläuterung verließ die Leiterin der Pflege das Zimmer und kam trotz Bitten an das Pflegepersonal, dass ich mit ihr zu reden wünsche, nicht zurück.

Ich konnte das Bett nicht eigenständig verlassen und hatte keinerlei Kommunikationsmittel zur Verfügung. Da mich am 26.03.2016 zufällig Verwandte besuchten, war ich aber in der Lage, mich um Hilfe an den Bezirk Oberpfalz zu wenden

Bitte um Beratung und Hilfe

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Freitag, 18. März 2016 befinde ich mich zur Pflege im Seniorenzentrum P. in
N.

Durch Pflegekräfte wurde mir am Mittwoch, den 23. März 2016 mitgeteilt, dass das Heim sich
weigert, Arzttermine für mich zu organisieren. Meiner zweifachen Bitte um ein Gespräch mit den
Verantwortlichen wurde nicht entsprochen.

Ich bitte um Beratung und Hilfe, auch soweit Sie der Ansicht sind, ich solle zivilrechtlich gegen das
Heim, vorgehen. Die Angelegenheit ist eilig. Ich bitte um. unverzügliche Antwort.

Der Arzttermin musste verschoben werden, wodurch sich die eigentlich zügig durchzuführende Operation hinausschob und ich einem erhöhtem Risiko ausgesetzt war, dass es zu Komplikationen kommt, die aber glücklicherweise ausblieben.

Auf dieses Schreiben erhielt ich weder eine Antwort noch sonstige Hilfe. In einem elfseitigen Schreiben vom 23.03.2016, in dem er zahlreiche Unterlagen, Angaben und eine Vollmacht von mir forderte, führt der Bezirk Oberpfalz unter anderem aus

Die Heimverwaltung wird Ihnen sicherlich bei der Erledigung behilflich sein und mit weiteren Er-
läüterungen zur Seite stehen. Bei Fragen können Sie sich selbstverständlich auch direkt an uns
wenden.

Auf mein Schreiben vom 26.03.2016 ging er nicht ein.

Am 14.04.2016 wurde ich aus dem Heim entlassen. Da ich an mehreren schweren Krankheiten leide, die häufig auch Krankenhausaufenthalte erforderlich machen, besteht meines Erachtens eine hohe Wahrscheinlichkeit vor meinem Ableben erneut ein Heim aufsuchen zu müssen. Dementsprechend bin ich interessiert daran, was ich unternehmen kann, um rechtswidrigen Leistungsverweigerungen wirksam begenen zu können.

Am 17.05.2016 teilte ich dem Bezirk Oberpfalz mit

Im Hinblick auf die von Ihnen behauptete sichere Hilfe durch die Heimverwaltung weise ich darauf hin, dass sich diese schon systematisch der Kommunikation mit mir entzogen hat, beispielsweise durch schlichtes Weggehen der zuständigen Pflegeleiterin, während ich sprach, so dass es schon unmöglich war überhaupt vollständig Wünsche zu äußern. Ein Ansprechen der Pflegekräfte hierauf erwies sich als nicht hilfreich, da diese nur wiederum auf die Leitung verwiesen. Im Ergebnis wurden beispielsweise durch die Weigerung des Heims, Arzttermine zu organisieren, dringende Behandlungen verzögert. Ich war daher schon mit der tatsächlichen Durchsetzung zustehender Leistungen bereits vollauf beschäftigt.

Da ich keine Antwort des Bezirks Oberpfalz erhielt, erhob ich am 15.09.2016 Klage gegen den Bezirk Oberpfalz die beim Sozialgericht Regensburg unter dem Aktenzeichen S 9 SO 75/16 geführt wurde

Klage gegen den Bezirk Oberpfalz wegen Untätigkeit auf den Antrag vom 26.03.2016

...

ich erhebe Untätigkeitsklage hilfsweise Leistungsklage gegen den Bezirk Oberpfalz, Sozialverwaltung, Ludwig-Thoma-Straße 14, 93051 Regensburg auf Grundlage des Antrags bei diesem vom 26.03.2016.

Am 13.12.2016 teilte das Sozialgericht Regensburg mit

kkkk

... mit am 15.09.2016 im Sozialgericht Regensburg eingegangenem Telefax haben
Sie „auf Grundlage des Antrags vom 26.03.2016 Untätigkeitsklage hilfsweise Leis-
tungsklage“ erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines zu bestimmenden Anwalts, hilfsweise eines Notanwalts, beantragt.

Ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Aktengehefts haben Sie sich seit
18.03.2016 im Senioren-Zentrum Nittenau befunden. Mit dem Schreiben vom
26.03.2016 haben Sie sich an den Beklagten mit der Bitte um Beratung und Hilfe
gewandt (auch soweit der Beklagte der Auffassung sei, dass sie zivilrechtlich gegen
das Heim vorgehen sollen), weil Pflegekräfte Ihnen am 23.03.2016 mitgeteilt hät-
ten, dass sich das Heim weigere, Arzttermine für Sie zu organisieren und auch Ihrer
zweifachen Bitte um ein Gespräch mit dem Verantwortlichen sei nicht entsprochen
worden.

Auf telefonische Nachfrage wurde dem Beklagten am 04.04.2016 von der Heim-
verwaltung mitgeteilt, dass die Angelegenheit bereits geklärt werden habe können;
am 14.04.2016 sind Sie wieder aus der Einrichtung ausgezogen.

Das Gericht versteht nicht, um was es bei der am 15.09.2016 gegen den Beklagten
erhobenen Untätigkeitsklage geht. Mit Ihrem Schreiben vom 26.03.2016 haben Sie
den Beklagten um Beratung und Hilfe gebeten, weil Pflegekräfte Ihnen am
23.03.2016 mitgeteilt hätten, dass sich das Heim weigere, Arzttermine für Sie zu
organisieren und auch Ihrer zweifachen Bitte um ein Gespräch mit dem Verantwort-
lichen sei nicht entsprochen worden.


Nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGG ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit
dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig, wenn ein Antrag auf Vor-
nahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist
sachlich nicht beschieden worden ist.

Das Sozialgericht kann nicht erkennen, dass der Beklagte ihre Bitte explizit abge-
lehnt hätte; vielmehr hat sich insoweit nach Rücksprache mit der Heimverwaltung
und vor dem Hintergrund ihres für 14.04.2016 beabsichtigten Auszugs offensicht-
lich kein Handlungsbedarf mehr ergeben.

Bei der von Ihnen mit Schreiben vom 26.03.2016 erbetenen Beratung handelt es
sich zudem um keinen Verwaltungsakt und im Hinblick auf die von ihnen hilfsweise
erhobene Leistungsklage kann das Sozialgericht für die am 15.09.2016 erhobene
Klage „auf der Grundlage des Antrags beim Beklagten vom 26.03.2016” kein
Rechtsschutzbedürfnis erkennen.

Vor diesem Hintergrund regt das Sozialgericht die Rücknahme der Klage und der
beantragten Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung an (spätestens
31.01.2017). Andernfalls teilen Sie (ebenfalls bis spätestens 31.01.2017) mit, wel-
che Gründe dem entgegenstehen bzw. was Sie genau wollen und was Sie genau
beantragen.

Mit Schreiben vom 17.12.2016 teilte ich dem Bezirk Oberpfalz mit

Weiter teile ich mit, das der dargelegte Beratungsbedarf nach wie vor besteht und bitte um unverzügliche Bearbeitung.

Mit Beschluss S 9 SO 75/16 vom 18.07.2017 hat das Sozialgericht Regesburg Prozesskostenhilfe abgelehnt und dabei ausgeführt

Eine auf Hilfe und Beratung gerichtete Leistungsklage ist in dem vorbeschriebenen Kontextund aus den vorbeschriebenen Umständen ebenfalls nicht erforderlich, unnütz und rechtsmissbräuchlich.

Mit Schreiben vom hat der Bezirk Oberpfalz dem Sizialgericht Regenbsburg mitgeteilt

Es liegt daher keine gegenwärtige Notlage vor. Im Übrigen ist kein Ablehnungsbescheid
ergangen. Auch ein Antrag vom 28.05.2015 liegt nicht vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 06.04.2018 die Leistungsklage auf Beratung abgelehnt