Beglaubigte Abschrift
S 9 SO 75/16
SOZIALGERICHT REGENSBURG
in dem Rechtsstreit
...
- Kläger -
gegen
Bezirk Oberpfalz - Sozialverwaltung -‚ vertreten durch den Bezirkstagspräsidenten, Lud-
wig-Thoma-Straße 14, 93051 Regensburg
- Beklagter -
erlässt der Vorsitzende der 9. Kammer, Richter am Sozialgericht R., ohne
mündliche Verhandlung am 18. Juli 2017 folgenden
Beschluss:
Der Antrag vom 15.09.2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit
Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
- 2 - S 9 SO 75/16
Gründe:
Der Kläger macht eine Untätigkeit des Beklagten geltend bzw. möchte hilfsweise eine
nicht näher bezeichnete Leistung vom Beklagten.
Der am 14.03.1963 geborene Kläger, bei dem seit 1994 ein Grad der Behinderung (GdB)
von 100 mit Merkzeichen „B“ „G“ und „RF“ festgestellt ist, wohnt in einem Zweifamilien-
haus in der Marktgemeinde Schierling im Landkreis Regensburg. In dem Haus wohnt je-
denfalls noch seine Mutter. Unterkunftskosten gibt der Antragsteller mit monatlich 130 €
an. Der Antragsteller bezog in den Jahren 2006-2011 vom Antragsgegner Leistungen
nach dem SGB XII. Der Antragsteller erhält von der Deutschen Rentenversicherung Bund
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer und Versorgungsbezüge des Lan-
desamtes für Finanzen, die sich zusammen (jedenfalls noch im August 2016) auf einen
monatlichen Zahlbetrag von etwas über 840 € belaufen haben.
Der Kläger macht(e) gegen den Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger bzw. seine
Krankenkasse verschiedene Ansprüche (u.a. auf Eingliederungshilfe, Erstattung von
Fahrkosten) geltend, weswegen mehrere Verfahren am Sozialgericht respektive Bayeri-
schen Landessozialgericht anhängig waren bzw. sind. Auch gegen den Landkreis Re-
gensburg (als örtlichen Sozialhilfeträger) sind eine Vielzahl an sozialgerichtlicher Klage-
und einstweiliger Rechtsschutzverfahren u.a. wegen strittiger Akteneinsicht, geltend ge-
machter Bewilligung von Grundsicherung unter abweichender Festlegung des Regelbe-
darfs oder Untätigkeitsklagen über vermeintlich oder tatsächlich nicht verbeschiedene An-
träge erst- und zweitinstanzlich anhängig (gewesen).
Vom 18.03.2016 befand sich der Kläger vorübergehend bis 14.04.2016 im Senioren-
Zentrum Nittenau.
Mit dem Schreiben vom 26.03.2016 wandte sich der Kläger an den Beklagten mit der Bitte
um Beratung und Hilfe gewandt, weil Pflegekräfte ihm am 23.03.2016 mitgeteilt hätten,
dass sich das Heim weigere, Arzttermine für ihn zu organisieren und auch seiner zweifa-
chen Bitte um ein Gespräch mit dem Verantwortlichen nicht entsprochen worden sei.
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Mit am 15.09.2016 im Sozialgericht Regensburg eingegangenem Telefax hat der Kläger
„auf Grundlage des Antrags vom 26.03.2016 Untätigkeitsklage hilfsweise Leistungsklage“
gegen den Beklagten erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiord-
nung eines zu bestimmenden Anwalts, hilfsweise eines Notanwalts, beantragt.
Mit Gerichtsschreiben vom 13.12.2016 hat das Sozialgericht die Rücknahme der Klage
sowie des Prozesskostenantrags angeregt, bzw. Gelegenheit gegeben, bis spätestens
31.01.2017 mitzuteilen, welche Gründe dem entgegenstehen bzw. was er genau will und
was er genau beantragt.
Mit Telefax vom 18.12.2016 lässt er zu verschiedenen Verfahren, u.a. auch dieses, wis-
sen, dass er an seinen Begehren festhält.
Der Kläger hat in der Hauptsache keinen weitergehenden Antrag gestellt und beantragt,
Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung.
Der Beklagte hat in der Hauptsache die Klageabweisung beantragt. Ebenso beantragt er,
den Antrag auf Prozesskostenhilfe abzuweisen.
Er trägt vor, dass die Kosten für die Kurzzeitpflege von der Pflegekasse übernommen.
Die Zuzahlungsbeträge, die nicht nach dem SGB XII übernommen werden könnten, seien
von ihm selbst getragen worden.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte des
Beklagten verwiesen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung ist abzulehnen.
- 4 – S 9 SO 75/16
1. Gemäß § 73a SGG iVm § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der
nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessfüh-
rung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhil-
fe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Ge-
richt den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der
vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächli-
cher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 73a Rn 7a). 2) Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird
u.a. dann ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt
erforderlich erscheint.
Nach § 92 SGG sollen auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Streitgegenstand und
die zur Begründung des Klagebegehrens dienenden Tatsachen und Beweismittel ange-
geben werden. Weiter obliegt es auch im sozialgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren
gemäß § 73a Abs. 1 SGG iVm. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Kläger, in seinem Antrag
das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel anzugeben. Er hat folglich die hinrei-
chende Erfolgsaussicht anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen
schlüssig und substantiiert aufzuzeigen. Erforderlich sind mithin Darlegungen, anhand de-
rer das Gericht prüfen kann, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfol-
gung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
2. Unter Berücksichtigung der vorbeschriebenen Grundsätze lassen sich keine hinrei-
chenden Erfolgsaussichten der vorliegenden Klage feststellen.
Das Gericht entscheidet gem. § 123 SGG über die vom Kläger erhobenen Ansprüche,
ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Der Streitgegenstand wird dabei
nach Inhalt und Umfang vom Kläger mit seiner Klage bestimmt; er ergibt sich aus dem
aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete Begehren, eine be-
stimmte oder bestimmbare Rechtsfolge auszusprechen. Der Rechtssuchende bestimmt
insoweit selbst, was er zur Entscheidung durch das Gericht stellt (Dr. Tilman Breitkreuz in:
Breitkreuz/Fichte, § 123 SGG, Rn. 2 und 4) und das Gericht darf auch nicht mehr zuspre-
chen („ne ultra petita“ - vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, 5
123, Rn. 4).
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Das Gericht geht in Würdigung des klägerischen Vorbringens davon aus, dass Gegen-
stand der vorliegenden Klage die vom Kläger behauptete Untätigkeit des Beklagten auf
seinen Antrag vom 26.03.2016 ist. In diesem Schreiben hat er um Beratung und Hilfe ge-
beten, weil Pflegekräfte ihm am 23.03.2016 mitgeteilt hätten, dass sich das Heim weigere,
Arzttermine für ihn zu organisieren und auch seiner zweifachen Bitte um ein Gespräch mit
dem Verantwortlichen nicht entsprochen worden sei. Anderes ist vom Kläger trotz gericht-
licher Aufforderung nicht vorgetragen worden bzw. geltend gemacht worden.
Er möchte eine Verbescheidung seines Antrags vom 26.03.2016 haben und hat damit ei-
ne Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG erhoben. Gegenstand einer Untätigkeitsklage
nach § 88 Abs. 1 SGG ist grundsätzlich nur die Bescheidung eines Antrags und nicht die
Prüfung der materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs oder die Bewilligung einer
Leistung. Die vom Kläger in seinem Schreiben vom 26.03.2016 erbetene Beratung ist
aber kein auf Erlass eines Verwaltungsakts (§ 31 SGB X) gerichtetes Handeln, da damit
keine Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden oder
die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte ab-
gelehnt wird, so dass die Untätigkeitsklage bereits nicht statthaft bzw. unzulässig ist.
Im Übrigen erschließt sich dem Gericht unter dem Gesichtspunkt eines Rechtsschutzbe-
dürfnisses insoweit schon nicht der Sinn und Zweck der am 15.09.2016 erhobenen Klage,
zumal - jedenfalls der Auffassung der Heimverwaltung (so der handschriftliche Vermerk
vom 04.04.2016 des Beklagten) - „die Angelegenheit bereits geklärt werden haben kön-
nen und der Kläger bereits am 14.04.2016 wieder aus der Einrichtung ausgezogen ist.
Hilfsweise hat er Leistungsklage erhoben, der es ebenfalls an einem Rechtsschutzinte-
resse als Voraussetzung jeder Rechtsverfolgung mangelt. Welche Leistung er auf der
Grundlage seines Schreibens vom 26.03.2016 genau meint, ist dem Aktenvorgang nicht
zu entnehmen; der Kläger äußert sich hierzu - trotz gerichtlicher Aufforderung - nicht. Ei-
ne auf Hilfe und Beratung gerichtete Leistungsklage ist in dem vorbeschriebenen Kontext
und aus den vorbeschriebenen Umständen ebenfalls nicht erforderlich, unnütz und
rechtsmissbräuchlich.
Im Übrigen erlaubt sich das Gericht auf den Inhalt des Gerichtsschreibens vom
13.12.2016 zu verweisen.
Dem Prozesskostenhilfeantrag mit Rechtsanwaltsbeiordnung kann daher nicht entspro-
chen werden.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG Beschwerde zum Bayer.
Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung
des Beschlusses beim Sozialgericht Regensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regens-
burg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim
Sozialgericht Regensburg in elektronischer Form einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim
Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle
des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialge-
richt in elektronischer Form eingelegt wird.
Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach
den Maßgaben der “Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialge-
richtsbarkeit - ERW SG" in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozial-
gerichts oder des Sozialgerichts Regensburg zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche
Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Vemaltungspost-
fachs (www.egvpde) lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Infor-
mationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren
des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
Der Vorsitzende der 9. Kammer
R
Richter am Sozialgericht
Faksimile noch nicht verfügbar