Gekürzte Chronologie

der Petition Pet -3-19-11-8206-015028

Eindeutige Kennzeichnung von Bescheiden

Kurzfassung der Petition

Wortlaut der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Verwaltungsakte im Sozial- und allgemeinen
Verwaltungsrecht eindeutig zu kennzeichnen sind.

Dies könnte im Sozialrecht etwa durch folgenden an § 36 SGB X anzufügenden Satz erfolgen.
„Jeder Verwaltungsakt ist auf der ersten Seite mit dem Wort „Bescheid“ zentriert und in einer Schriftgröße
von mindestens dem doppelten der größten sonst im Schreiben verwendeten Schriftgröße zu bezeichnen.“

Begründung

Der Petent nimmt Bezug auf die bereits zur Petition mit der OnlineID 70849 vorgetragenen Bedenken, dass
Verwaltungsakte für den Laien nicht immer erkennbar sind, insbesondere dann, wenn die erforderliche
Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, er sie also möglicherweise nur für ein sonstiges Informationsschreiben hält. Der
Vorschlag, in solchen Fällen etwa die Widerspruchsfrist auszudehnen wurde vom Deutschen Bundestag
verworfen. Der Deutsche Bundestag hat auch keine anderen Abhilfen betrachtet.

Eine tragende Begründung, dass dies unbedenklich sei, war

"Nach Ablauf der Jahresfrist ist bei falscher und auch bei völlig fehlender Rechtsbehelfsbelehrung dann die
Einlegung des Rechtsmittels ausgeschlossen. Dies ist unbedenklich, weil nicht anzunehmen ist, dass jemand
eine ihn belastende Entscheidung mehr als ein Jahr mit sich herumträgt, ohne sich zu erkundigen, was dagegen
getan werden kann. Es ist ihm zuzumuten, sich mit den Folgen der Entscheidung einer Behörde innerhalb
eines Jahres auseinanderzusetzen und möglicherweise rechtlich beraten zu lassen."

Dies basiert darauf, dass der Bürger überhaupt zweifelsfrei erkennen kann, dass es sich um eine „ihn
belastende Entscheidung“ handelt, wovon aber, wie dargelegt nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann.
Die Petition beabsichtigt hier Abhilfe zu schaffen, indem sichergestellt wird, dass diese Voraussetzung auch
tatsächlich zutrifft. Der Petent hält seinen konkreten Vorschlag hierfür für geeignet, er schließt jedoch auch ein
alternatives Vorgehen, um diesen Zweck im Sozialrecht zu erreichen oder erforderliche Folgeänderungen
nicht aus.

Anregungen für die Forendiskussion

Dass eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung für den Rechtslaien zu Fehleinschätzungen führen kann, sollte
unmittelbar einleuchten, auf Wunsch kann hierzu aber weiter ausgeführt werden.

Schreiben des Petitionsausschusses vom 11.04.2019

Sehr geehrter Herr ...,

im Auftrag des Vorsitzenden des Petitionsausschusses. Herrn
Marian Wendt. MdB. danke ich Ihnen für Ihre Online-Petition
mit der ID-Nummer 89473 und möchte Sie zunächst auf das aus
organisatorischen Gründen geänderte Aktenzeichen hinweisen.

Sie haben Ihre Petition mit dem Wunsch eingereicht, diese auf
der Internetseite des Petitionsausschusses zu veröffentlichen. Der
Ausschussdienst. der die Aufgabe hat. für den Petitionsausschuss
Vorschläge zu erarbeiten, hat geprüft, ob Ihre Eingabe gemäß) den
Richtlinien für die Behandlung von öffentlichen Petitionen (ver-
öffentlicht unter www.bundestag.de/Petition) die Voraussetzun-
gen für eine Veröffentlichung erfüllt. Als Ergebnis empfiehlt er
dem Ausschuss, Ihre Eingabe aus folgenden Gründen nicht zu
veröffentlichen:

Nach Nr. 2.1 der o.g. Richtlinie ist Voraussetzung für eine öffent-
liche Petitioi: .a.. dass das Anliegen und dessen Darstellung für
eine sachliche öffntliche Diskussion geeignet sind. Das Anliegen
ınuss sachlich, konkret und verständlich formuliert und durch
eine Begründung getragen sein.

Ihre Eingabe erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil Sie sich in
der Begründung auf Ihre - nicht veröffentlichte - Petition mit der
ID-Nummer 70849 und auf den hierzu ergangenen Beschluss des
Deutschen Bundestages beziehen. Diese Bezugnahme ist für un-
beteiligte Dritte ohne nähere Hintergrundinformation, also ohne
eine inhaltliche Darstellung des Anliegens sowie ohne Kenntnis
der detaillierten Beschlussbegründung des Parlaments, nicht ver-
ständlich.

Schreiben an den Petitionsausschusses vom 05.05.2019

Sehr geehrte Damen und Herren,
im oben genannten Schreiben teilen Sie mit

Als Ergebnis empfiehlt er dem Ausschuss, Ihre Eingabe aus folgenden Gründen nicht zu veröffentlichen:
Nach Nr. 2.1 der o.g. Richtlinie ist Voraussetzung für eine öffentliche Petition a. dass das Anliegen und dessen Darstellung für eine sachliche öffntliche Diskussion geeignet sind. Das Anliegen muss sachlich, konkret und verständlich formuliert und durch eine Begründung getragen sein.
Ihre Eingabe erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil Sie sich in der Begründung auf Ihre - nicht veröffentlichte - Petition mit der ID-Nummer 70849 und auf den hierzu ergangenen Beschluss des Deutschen Bundestages beziehen. Diese Bezugnahme ist für unbeteiligte Dritte ohne nähere Hintergrundinformation, also ohne eine inhaltliche Darstellung des Anliegens sowie ohne Kenntnis der detaillierten Beschlussbegründung des Parlaments, nicht verständlich.

Der Petent macht hiergegen folgende Einwendungen geltend.

Sein Anliegen und dessen Darstellung sind vollständig aus dem Petitionsbegehren erkennbar, ohne dass es überhaupt einer Kenntnis der Begründung bedarf. Schon deswegen sind die Voraussetzungen gegeben. Gründe und Motivation sind nicht Teil des Begehrens. Es ist etwa möglich, dass Diskutanten aus völlig anderen Beweggründen die Petition für begründet halten und diese unterstützen. Dass Gründe und Motivation im Einzelfall klärend sein können, falls das Petitionsbegehren unklar wäre, spielt hier keine Rolle. Die Begründung trägt die Petition, da klar ist, wie sie sich auf diese bezieht. Die Beurteilung, ob eine Petition inhaltlich hinreichend begründet ist, in dem Sinne, dass ihr zuzustimmen ist, ist hingegen Teil des eigentlichen Petitionsverfahrens, nicht der Frage, ob die Petition zur Diskussion zu veröffentlichen ist.
Zudem ist in der Begründung der zur Begründung herangezogene Teil referiert und somit bekannt. Die Nummer der Petition ist lediglich eine weiterführende Referenz für diese Quelle. Es ist nicht klar, warum diese Quelle insgesamt bekannt sein müsste. Soweit hier also bemängelt werden sollte, dass Diskussionsteilnehmern diese Quelle nicht vorliegt, wird gefordert, dass Diskussionsteilnehmer alle möglichen peripheren Informationen, die selbst zur vom Petenten vertretenen Begründung nichts beitragen, aber mit dieser irgendwie zusammenhängen bereits durch bloße Kenntnis der Onlinepetition bekannt sind. Es ist nicht erkennbar, warum dies nötig sein sollte. Es ist auch zweifelhaft, ob dies generell leistbar ist, schon angesichts der Begrenzung der Zeichenzahl für Onlinepetitionen.

Die Behauptung

Diese Bezugnahme ist für unbeteiligte Dritte ohne nähere Hintergrundinformation, also ohne eine inhaltliche Darstellung des Anliegens sowie ohne Kenntnis der detaillierten Beschlussbegründung des Parlaments, nicht verständlich.
ist unbegründet und führt insbesondere nicht aus, an welcher Stelle sich welche für die Petition relevanten Unverständlichkeiten ergeben und wie diese durch eine noch detailliertere „inhaltliche Darstellung des Anliegens“ der anderen Petition oder durch „Kenntnis der detaillierten Beschlussbegründung des Parlaments“ behoben würden.

Im Übrigen beabsichtigt der Petent naheliegenderweise im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Onlinediskussion teilzunehmen und etwaige Fragen zu beantworten.

Schreiben an den Petitionsausschusses vom 16.05.2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ergänzung zu meinem Schreiben vom 05.05.2019 weise ich auf die Entscheidung 1 BvR 1849/11 des Bundesverfassungsgericht vom 29.04.2015 hin, welche ausführt

Im Übrigen erschwert eine solche Verfahrensweise auch generell die Durchsetzung des Anspruchs auf Beratungshilfe, weil ein vor Bewilligung von Beratungshilfe in der Regel noch nicht anwaltlich vertretener Antragsteller mangels eines mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschlusses nicht ohne weiteres weiß, dass und wie er gegen die Versagung der Beratungshilfe vorgehen kann.

 

Schreiben des Petitionsausschusses vom 20.05.2019

Sehr geehrter Herr ...,
ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres Schreibens.

auf Ihre Einwendungen gegen die Empfehlung des Ausschuss-
dienstes, Ihre Eingabe nicht auf der Internetseite des Petitions-
ausschusses zu veröffentlichen, teile ich Ihnen mit, dass der Aus-
schuss zwischenzeitlich der Empfehlung gefolgt ist und deshalb
eine Veröffentlichung nicht erfolgt. Ihre Ausführungen sind im
Verfahren berücksichtigt worden, konnten jedoch zu keiner an-
deren Beurteilung führen.