Petition an den Deutschen Bundestag
(mit der Bitte um Veröffentlichung)
Titel Sozialrecht – Wirksame Pflicht zur Erteilung einer
Rechtsbehelfsbelehrung
Petition 70849 - 26. March 2017
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Wortlaut der Petition
Der Deutsche Bundestag möge geeignete Maßnahmen beschließen, einer Missachtung von § 36 SGB X durch
die sozialrechtlichen Träger entgegenzuwirken. Als Sofortmaßnahme schlägt der Petent weiter vor, die
Einjahresfrist nach § 66 Abs. 2 SGG, deutlich, etwa auf 30 Jahre, zu erhöhen.
Begründung
Zahlreiche Träger interpretieren anscheinend § 66 Abs. 2 SGG dahingehend, dass es in ihrem Belieben steht,
entweder einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung, gegen den in der Regel innerhalb eines Monats
vorzugehen ist, oder einen Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung, gegen den die Frist dann ein Jahr läuft, zu
erteilen. Dies ergibt sich etwa bei einer Suche nach dieser Thematik in einschlägigen Diskussionsforen oder
im Internet. Von der Angabe expliziter Links muss der Petent absehen, da er eine Veröffentlichung seiner
Eingabe anstrebt. Auf Wunsch kann er diese, sowie weitere Materialien, die ihm persönlich vorliegen, hierzu
gerne nachreichen.
Durch diese Praxis erleiden diejenigen Bürger Nachteile, die nicht trotz der fehlenden Belehrung innerhalb
eines Jahres erkennen, dass es sich um einen förmlichen Bescheid handelt, denn dieser wird dann
rechtskräftig. Ist der Bescheid fehlerhaft, ist eine Korrektur dann nicht mehr oder nur unter Schwierigkeiten
möglich. Die vorgeschlagene Fristverlängerung schafft hier Abhilfe.
Sehr geehrter Herr ...,
hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Petition mit der ID-
Nummer 70849. Damit möchten Sie erreichen, dass die Einjah—
resfrist nach § 66 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz deutlich, etwa
auf 30 Jahre, erhöht wird.
Sie haben Ihre Petition mit dem Wunsch eingereicht, diese auf
der Internetseite des Petitionsausschusses zu veröffentlichen. Der
Ausschussdienst, der die Aufgabe hat, für den Petitionsausschuss
Vorschläge zu erarbeiten, hat geprüft, ob Ihre Eingabe gemäß den
Richtlinien für die Behandlung von öffentlichen Petitionen (ver-
öffentlicht unter www.bundestag.de/petition) die Voraussetzun-
gen für eine Veröffentlichung erfüllt. Als Ergebnis empfiehlt er
dem Ausschuss, Ihre Petition aus folgenden Gründen nicht zu
veröffentlichen:
Nach Nr. 3 Buchst. f) der oben genannten Richtlinie ist die Veröf—
fentlichung einer Petition einschließlich ihrer Begründung nicht
zulässig, wenn sie offensichtlich unsachlich ist oder der Verfas-
ser offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgeht.
Ihre Eingabe kann danach nicht veröffentlicht werden, weil Sie
in Ihren Ausführungen den Eindruck vermitteln, dass die Versi-
cherungsträger „nach Belieben“ entscheiden, ob Sie den Be-
scheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen oder davon
Abstand nehmen. Ich vermag auch nicht zu beurteilen, ob die
von Ihnen angeführten Diskussionsforen bzw. sonstigen Internet-
seiten diesbezüglich über qualifiziertes Zahlenmaterial verfügen.
Die Veröffentlichung Ihrer Petition könnte insoweit zu Missver-
ständnissen führen.
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Als Beispiel seien hier die zahlreichen Bescheide der Deutschen
Rentenversicherung genannt, die grundsätzlich mit einer Rechts-
-behelfsbelehrung versehen sind.
Folgt der Petitionsausschuss der Empfehlung des Ausschuss-
dienstes, erhalten Sie zur Frage der Veröffentlichung keine wei-
tere Nachricht.
Betreff: Pet 3-18-11-8206-040347, Ihr Schreiben vom 30.03.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Petent erhebt Einwände gegen die Nichtveröffentlichung der Petition.
Im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss mit
... hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Petition mit der ID‑Nummer 70849. Damit möchten Sie erreichen, dass die Einjahresfrist nach § 66 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz deutlich, etwa auf 30 Jahre, erhöht wird.
Dies ist trifft nicht zu, vielmehr will der Petent erreichen, dass die sozialrechtlichen Träger § 36 SGB X tatsächlich befolgen. Die vorgeschlagene Änderung von § 66 Abs. 2 SGG ist lediglich ein Vorschlag, wie nach Ansicht des Petenten das Erreichen dieses Ziels gefördert werden kann und insbesondere der rechtsuchende Bürger besser geschützt werden kann, wenn ein Träger § 36 SGB X tatsächlich ignoriert. Der Petent verschließt sich insbesondere grundsätzlich auch anderen Maßnahmen nicht, die geeignet sind, dem Ziel der Petition zu dienen.
Im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss weiter mit
Nach Nr. 3 Buchst. f) der oben genannten Richtlinie ist die Veröffentlichung einer Petition einschließlich ihrer Begründung nicht zulässig, wenn sie offensichtlich unsachlich ist oder der Verfasser offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgeht. Ihre Eingabe kann danach nicht veröffentlicht werden, weil Sie in Ihren Ausführungen den Eindruck vermitteln, dass die Versicherungsträger „nach Belieben“ entscheiden, ob Sie den Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen oder davon Abstand nehmen.
Die Petition befasst sich nicht nur mit Versicherungsträgern, sondern grundsätzlich mit allen sozialrechtlichen Trägern, das heißt allen Trägern, die bei der Erteilung von Bescheiden dem SGB X unterworfen sind. Der Petent hat ausdrücklich ausgeführt, dass manche dieser Träger wie von ihm dargelegt vorgehen und hat angeboten Belege hierfür beizubringen; siehe hierzu unten. Dass es auch korrekt vorgehende Träger gibt wurde und wird vom Petenten nicht bestritten, es ist aber nicht hilfreich für den Bürger, der an einen rechtswidrig handelnden Träger gerät, wenn andernorts das Recht beachtet wird. Der Petent kann nicht erkennen wie seine Ausführungen den Eindruck vermitteln sollen, dass die Versicherungsträger nach Belieben entscheiden.
Im Übrigen ist die Motivation der Entscheidung irrelevant für die Petition, denn nach Ansicht des Petenten hat durch den Träger keine Entscheidung nach welchen Kriterien auch immer zu ergehen, ob er einen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen will oder nicht, da § 36 SGB X zwingend vorschreibt dass in jedem Fall eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erfolgen hat und dies zu unterlassen dementsprechend rechtswidriges Verhalten des Trägers ist, was aufgrund der Spezialregelung des § 66 Abs. 2 SGG jedoch keine weiteren Folgen als die Verlängerung der Widerspruchsfrist hat. Es ist nicht erkennbar, was die falschen Voraussetzungen, von denen der Petent angeblich ausgeht, sein sollen oder warum seine Petition unsachlich sein soll. Offensichtlich ist indes, dass Träger die in korrekter Weise Rechtsbehelfsbelehrungen erteilen, wie dies § 36 SGB X vorsieht, vom Vorschlag des Petenten, § 66 Abs. 2 SGG zu ändern, überhaupt nicht betroffen sind. Somit ist auch dargelegt, dass sich aus dem Vorschlag des Petenten keine Mehrbelastung der Verwaltung ergibt, wenn diese korrekt arbeitet.
Im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss weiter mit
Ich vermag auch nicht zu beurteilen, ob die von Ihnen angeführten Diskussionsforen bzw. sonstigen Internetseiten diesbezüglich über qualifiziertes Zahlenmaterial verfügen.
Der Petent hat in der Petition darüber hinaus angeboten, weitere Materialien zu übersenden. Diese belegen direkt, dass verschiedenste Träger tatsächlich § 36 SGB X ignorieren. Insbesondere kann er, wenn dies gewünscht wird entsprechende Bescheide vorlegen oder auch ein Schreiben eines Behördenleiters welcher auf eine entsprechende Beschwerde hin explizit ausführt, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn Bescheide nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden und der sich hierzu auf § 66 Abs. 2 SGG stützt. Es versteht sich allerdings, dass das dem Petenten selbst vorliegende Material eher begrenzten Umfang hat, da er nur mehr oder weniger zufällig auf das Phänomen gestoßen ist und nicht über die Möglichkeiten verfügt, dies systematisch zu erforschen. Jedenfalls bleibt es dabei, dass jede einzelne Missachtung von § 36 SGB X rechtswidrig ist und den nicht rechtskundigen Bürger der Gefahr aussetzt, dass er nicht erkennen kann, dass und wie er gegen den rechtsbehelfslosen Bescheid vorgehen kann. Der Petent bittet gegebenenfalls um Mitteilung ob und welche Belege er übersenden soll.
Im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss weiter mit
Die Veröffentlichung Ihrer Petition könnte insoweit zu Missverständnissen führen.
Es ist nicht erkennbar, dass die Petition zu Missverständnissen führen könnte, wenn ihr Wortlaut präzise beachtet wird. Der Petent hat im Übrigen keine Einwände dagegen, den Petitionstext um den Satz
„Grundsätzlich versehen die Träger gemäß § 36 SGB X einen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, tun dies jedoch nicht in jedem Fall tatsächlich.“
zu erweitern. Dies sollte das vom Petitionsausschuss befürchtete Missverständnis ausschließen.
Im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss weiter mit
Als Beispiel seien hier die zahlreichen Bescheide der Deutschen Rentenversicherung genannt, die grundsätzlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind.
Das grundsätzliche Verhalten der Träger ist nicht Gegenstand dieser Petition, sondern deren tatsächliches Verhalten. Es ist wie dargelegt nachweisbar, dass immer wieder Träger die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterlassen. Das dürfte auch vollkommen unstreitig sein, da, wenn dem nicht so wäre, § 66 Abs. 2 SGG nie zum Tragen käme. Dies ist schon deswegen erkennbar nicht der Fall, da es eine auch öffentlich bekannte Rechtsprechung gibt, die Fälle der Anwendung des § 36 SGB X und des § 66 Abs. 2 SGG behandelt. Im Übrigen kann der Petent, wenn es gewünscht wird auch eine Abschrift eines Bescheids speziell der DRV übersenden, der entgegen § 36 SGB X nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
Darüber hinaus erschließt sich aus dem genannten Schreiben des Behördenleiters, dass es sich hierbei zumindest teilweise auch nicht etwa um bloße Irrtümer einzelner Sachbearbeiter handelt, sondern absichtsvolles Vorgehen vorliegt, das von leitender Stelle gedeckt oder koordiniert wird. Auch wenn im Einzelfall das rechtswidrige Unterlassen nur auf Irrtum oder Nachlässigkeit beruhen sollte, ist jedoch der rechtsunkundige Bürger den beschriebenen Gefahren ausgesetzt.
Im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss weiter mit
Dazu gehört im Regelfall auch, dass Ihre Petition mit allen von Ihnen gemachten — auch personenbezogenen — Angaben dem zuständigen Ressort der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet wird.
Der Petent bittet darum, dass ihm etwaige Stellungnahmen von zuständigen Ressorts der Bundesregierung vor Entscheidung über die Petition zugeleitet werden, um der Gefahr zu begegnen, dass ungeklärte Missverständnisse entstehen. Er hält seine Anträge, insbesondere seine Bitte um Veröffentlichung, vollumfänglich aufrecht.
Sehr geehrter Herr ...,
ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres Schreibens.
Auf Ihre Einwendungen gegen die Empfehlung des
Ausschussdienstes, Ihre Eingabe nicht auf der Internetseite des
Petitionsausschusses zu veröffentlichen, teile ich Ihnen mit, dass
der Ausschuss zwischenzeitlich der Empfehlung gefolgt ist und
deshalb eine Veröffentlichung nicht erfolgt. Ihre Ausführungen
sind im Verfahren berücksichtigt worden, konnten jedoch zu
keiner anderen Beurteilung führen.
Die weitere Zuschrift wird bei der Prüfung Ihres Anliegens
selbstverständlich berücksichtigt.
Es bleibt Ihnen unbenommen, zur Unterstützung Ihrer Petition
Nachweise bzw. Unterlagen einzureichen, die Ihres Erachtens
direkt belegen, dass verschiedene (laut Petition vom 26. März
2017 „zahlreiche“) Träger die Vorschrift § 36 SGB X ignorieren.
Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass die dem
Petitionsausschuss vonseiten der Bundesregierung übersandten
Stellungnahmen dem parlamentsinternen Meinungs- und
Willensbildungsprozess dienen. Hält der Petitionsausschuss
Weitere Sachaufklärung für erforderlich, so stehen ihm nach den
Verfahrensgrundsätzen verschiedene Möglichkeiten zur
Verfügung, um zu einer sachgerechten Entscheidung zu
gelangen. Eine generelle Übersendung von Stellungnahmen ist
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nach ständiger Übung des Ausschusses weder vorgesehen noch
rechtlich vorgegeben.
Betreff: Pet 3-18-11-8206-040347, Ihr Schreiben vom 11.05.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss mit
Es bleibt Ihnen unbenommen, zur Unterstützung Ihrer Petition Nachweise bzw. Unterlagen einzureichen, die Ihres Erachtens direkt belegen, dass verschiedene (laut Petition vom 26. März 2017 „zahlreiche“) Träger die Vorschrift § 36 SGB X ignorieren.
Die Petition vom 26.03.2017 bezog sich auf auf sämtliche dem Petenten bekannt gewordenen Fälle, die auf eine Missachtung von § 36 SGB X hinweisen, einschließlich derer aus Schilderungen im Internet. Der Petent sieht gerade auch aufgrund seiner eigenen Erfahrungen keinen Grund, im Internet aufzufindenden Schilderungen, dass soziale Träger die Erteilung von Rechtsbehelfsbelehrungen rechtswidrig unterlassen, von vorneherein für unrichtig zu halten.
Der Petent hat in seinem Schreiben vom 01.05.2017 hierzu bereits erläutert
Es versteht sich allerdings, dass das dem Petenten selbst vorliegende Material eher begrenzten Umfang hat, da er nur mehr oder weniger zufällig auf das Phänomen gestoßen ist und nicht über die Möglichkeiten verfügt, dies systematisch zu erforschen.
Der Petent geht davon aus, dass den Mitgliedern des Petitionsausschusses weitergehende Recherchemöglichkeiten zur Verfügung stehen, als dem Petenten, insbesondere weist er darauf hin, dass es ihnen etwa möglich ist, zur Klärung von für fraglich gehaltenen Sachverhalten den wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestags heranzuziehen.
Da sich schon aus Gründen der Datensparsamkeit verbietet, dass der Petent Unterlagen übersendet, die der Petitionsausschuss möglicherweise von vorneherein für zur Entscheidungsfindung nicht erforderlich hält, wird der Petent weitere Unterlagen übersenden, wenn diese zur Untermauerung des Petitionsbegehrens ausdrücklich gewünscht werden. Er bitte gegebenenfalls um diesbezügliche Mitteilung.
Im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss weiter mit
Eine generelle Übersendung von Stellungnahmen ist nach ständiger Übung des Ausschusses weder vorgesehen noch rechtlich vorgegeben.
Der Petent weist auf die Darlegungen in der Petition Pet 2‑18‑02‑99999‑042038 hin, warum es sachgerecht ist, diese Übung zu überdenken.
... der Petent weist auf den Artikel „Bescheide“ von Herrn Rechtsanwalt Leif Steinecke in der Zeitschrift „Diatra Journal“, Jahrgang 2012 Nr. 2, Seiten 85 bis 86, hin und erlaubt sich daraus wie unten folgt zu zitieren. Der Autor verwendet die Abkürzung LT für Leistungsträger.
Ein weiterer Mangel von einigen Bescheiden ist das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung. Die LT sind verpflichtet, in dem Bescheid deutlich hervorzuheben, daß die Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch einlegen müssen, wenn Sie verhindern wollen, daß der Bescheid endgültig rechtskräftig wird, § 36 SGB X.
Besonders unübersichtlich wird es für Antragsteller, wenn die LT Briefe versenden, die zwar Bescheide sind, aber nicht so bezeichnet werden und auch keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Manche LT schreiben zuweilen einen freundlichen Brief, in welchem Sie sich für das Schreiben der Antragsteller (gemeint ist der Antrag) bedanken und lediglich mitteilen, daß sie die begehrte Leistung nicht erbringen könnten.
Meine Erfahrung
...
2. Mitunter erlassen LT Bescheide, die aus wenigen Zeilen bestehen und sowohl von der Form als auch vom Inhalt her ungenügend sind. Dies ändert jedoch nichts daran, daß diese Bescheide Rechtskraft entfalten. Man muß auch gegen solche „Perlen der Verwaltungstätigkeit“ Widerspruch einlegen, um deren Rechtskraft zu verhindern — sie sind nicht etwa kraft Gesetzes unwirksam.
Mein Rat
...
2. Besonders aufmerksam müssen Sie bei scheinbar nur informativen Briefen der LT sein, die zwar erkennen lassen, daß man Ihren Antrag ablehnt oder ablehnen wird, die aber weder als Bescheid überschrieben sind noch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Im Übrigen verweist der Petent auf sein Schreiben vom 11.06.2017, dass und warum er um Mitteilung bitte, falls er aus seinem persönlichen Erfahrungsbereich weitere Unterlagen zur Untermauerung des Petitionsbegehrens übersenden soll.
der Petent hat vor Kurzem abermals einen rechtsbehelfsbelehrungslosen Bescheid erhalten und zwar dieses Mal einen Widerspruchsbescheid, welchen er in anonymisierter Form in der Anlage übersendet. Das Problem besteht also unverändert weiter
Es handelt sich bei diesem Beispiel um ein Schreiben der Krankenkasse des Petenten, der Petent möchte jedoch mit Nachdruck betonen, dass es hier nicht darum geht den betreffenden Krankenkassenmitarbeiter oder die betreffende Krankenkasse an den Pranger zu stellen, denn die mangelhafte Umsetzung des geltenden Rechts kommt definitiv auch bei anderen Leistungsträgern vor. Die Betroffenen scheinen sich der Fragwürdigkeit Ihres Tuns überhaupt nicht bewusst zu sein. Dieses Bewusstsein herzustellen ist gerade das Ziel der Petition. Nach Erfahrung des Petenten sind solche mangelhaften aber dennoch rechtskräftigen Bescheide auch nicht selten. Der Petent kann freilich nur aus seiner persönlichen Erfahrung und Berichten von Bekannten aus seinem Umfeld sprechen. Der Petent ist einfacher Bürger, er unterhält kein Institut für Rechtstatsachenforschung. Es steht dem Deutschen Bundestag frei von sich aus eine systematische Erforschung des hier gezeigten Phänomens anzustoßen, wenn er noch Zweifel hat, dass es verbreitet ist.
Im Übrigen verweist der Petent auf sein Schreiben vom 11.06.2017, dass und warum er um Mitteilung bitte, falls er aus seinem persönlichen Erfahrungsbereich weitere Unterlagen zur Untermauerung des Petitionsbegehrens übersenden soll.
Betreff: Pet 3-18-11-8206-040347, Ihr Schreiben vom 11.05.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss mit
Es bleibt Ihnen unbenommen, zur Unterstützung Ihrer Petition Nachweise bzw. Unterlagen einzureichen, die Ihres Erachtens direkt belegen, dass verschiedene (laut Petition vom 26. März 2017 „zahlreiche“) Träger die Vorschrift § 36 SGB X ignorieren.
Der Petent weist nochmals darauf hin, dass er davon ausgeht, dass den Mitgliedern des Petitionsausschusses weitergehende Recherchemöglichkeiten, insbesondere der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags zur Verfügung stehen, als dem Petenten.
Der Petent weist auf folgende im Internet einsehbare Darlegung der Gippert & Klein Rechtsanwälte hin
Es gibt immer wieder Schreiben von Krankenkassen und Behörden in denen freundlich mitgeteilt wird, dass es die Behörde oder Krankenkasse bedauert, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann. In der Regel steht dann noch in dem Schreiben, warum dem Anliegen nicht stattgegeben wird und vielleicht noch, dass man gern für Fragen zur Verfügung steht.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung – also eine Information über die Rechte des Bürgers fehlt jedoch immer mal wieder.
Oftmals sind diese Schreiben Verwaltungsakte. Grob vereinfacht ist ein Verwaltungsakt in diesem Zusammenhang eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentliches Rechtes (§ 31 SGB X). Auf dem Bescheid muss nicht stehen, dass es ein Verwaltungsakt ist. Es kommt auf den Inhalt an.
Die Situation wird dadurch verschlimmert, dass selbst viele an den Rechtslaien gerichtete Erläuterungen wie etwa die der Stiftung Warentest unter https://www.test.de/Krankenversicherung-Wenn-die-Kasse-nicht-zahlt-19678-115779/ nicht darauf eingehen, dass es sich auch dann um einen Bescheid handeln kann, wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt ist, sondern sie deren Existenz bei Bescheiden implizit voraussetzen. Nämlich wird dort ohne Weiteres angeführt
Sobald die Ablehnung vorliegt, läuft die Uhr: Lesen Sie aufmerksam die Rechtsbehelfsbelehrung.
https://www.test.de/Krankenversicherung-Wenn-die-Kasse-nicht-zahlt-19678-115779/
Das heißt es wird impliziert, dass ein Bescheid auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte würde. Es ist dann nicht verwunderlich, dass ein Bürger irrtümlich davon ausgeht, ein Bescheid sei am Vorhandensein einer Rechtsbehelfsbelehrung erkennbar und demzufolge Schreiben nicht widerspricht, die keine solche enthalten, sondern weiterhin auf einen Bescheid wartet. Nach einem Jahr wird dann aber das Schreiben, das ein unerkannter Bescheid war, rechtskräftig.
Der Petent weist weiter auf den Aufsatz „Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten“ von Herrn Rechtsanwalt Ülrich Schweigert, Fachanwalt für Sozialrecht und Vorsitzender des Fachausschusses Sozialrecht der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern (RAK MVP) im Kammerrundschreiben 2010/3 hin und zitiert hieraus wie folgt
Auch werden Verwaltungsakte nicht deutlich genug als solche gekennzeichnet, und insbesondere, entgegen der Vorschrift des § 36 SGB X, nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, um den Rechtsuchenden gerade von der Einlegung von Widersprüchen abzuhalten. So formulieren beispielsweise viele Krankenkassen:
„Leider haben wir heute eine schlechte Nachricht für Sie. Ihr Krankengeldbezug endet zum - es folgt ein Datum -, Wir bedauern, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können. Falls Sie Fragen haben, rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.“
Es ist somit offensichtlich nicht nur der subjektive Eindruck des Petenten, dass zahlreiche Träger immer wieder die Gesetzeslage missachten. Ein Abdruck des Kammerrundschreibens wurde von er RAK MVP freundlicherweise zur Verfügung gestellt, so dass der Petent dieses übersenden kann, wenn es gewünscht wird.
Der Petent regt daher, falls noch Zweifel an der weiten Verbreitung dieses Rechtsverstoßes bestehen, an, eine Befragung, etwa über die Bundesrechtsanwaltskammer durchführen und vom wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestags planen und auswerten zu lassen, ob es sich bei unterlassenen Rechtsbehelfsbelehrungen um ein seltenes Phänomen handelt und wie häufig es hierdurch schon zu Verfristungen gekommen ist
Auf eine Beschwerde des Petenten beim Bezirk Oberpfalz, da ein Bescheid nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehe wurde, teilte der Bezirk mit Schreiben vom 15.12.2016 mit, dies sei keine grundsätzlich falsche Entscheidung des betreffenden Sachbearbeiters. Mit Schreiben vom 12.01.2017 hat der Bezirkstagspräsident die Richtigkeit dieser Auffassung nochmals bestätigt. Es ist also davon auszugehen, dass im gesamten Bezirk Oberpfalz diese rechtswidrige Praxis als korrekt angesehen wird.
Anlage 2 zum Protokoll. Nr. 19/23
Petitionsausschuss
Pet 3-18-11-8206-040347 84069 Schierling
Sozialgerichtsbarkeit
Beschlussempfehlung
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Begründung
Der Petent möchte die Erhöhung der in § 66 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz geregelten Rechts-
behelfsfrist von einem auf dreißig Jahre erreichen.
Der Petent führt im Wesentlichen aus, dass zahlreiche Träger zunehmend die in § 36 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) normierte Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbeleh-
rung missachteten. Die Folge hiervon sei, dass die in § 66 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
geregelte Frist von einem Jahr zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gelte. Dies sei jedoch für viele
Bürgerinnen und Bürger nachteilhaft, da sie bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung nicht erken-
nen würden, dass es sich um einen förmlichen Bescheid einer Behörde handele, der dann nach
Ablauf der Jahresfrist Bestandskraft entfalte. Sein gesetzgeberischer Vorschlag schaffe hier die
notwendige Abhilfe. Auf die weiteren Ausführungen des Petenten in der Petition wird verwie-
sen.
Der Bitte des Petenten um Veröffentlichung seiner Eingabe hat der Ausschuss nicht entsprochen.
Die Gründe wurden ihm mit Schreiben vom 30. März 2017 und 11. Mai 2017 mitgeteilt. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen wird auf diese Schreiben verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Ein-
gabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Wie der Petent richtigerweise ausführt, hat nach § 36 SGB X die Behörde, die einen schriftlichen
Verwaltungsakt erlässt, den dadurch beschwerten Beteiligten über den Rechtsbehelf und die Be-
hörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf vorzubringen ist, deren Sitz, die einzuhal-
tende Frist und die Form schriftlich zu belehren. Die Notwendigkeit, den Betroffenen hierüber zu
Aufstellung Nr. 19/21 Seite 109 von 175
Anlage 2 zum Protokoll. Nr. 19/23
Petitionsausschuss
noch Pet 3-18-11-8206-040347
belehren, folgt unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Die Rechtsbehelfsbe-
lehrung soll den von einem Verwaltungsakt Beschwerten möglichst umfassend aufzeigen, wie er
sich gegen den Verwaltungsakt zur Wehr setzen kann. Die Rechtsbehelfsbelehrung dient zugleich
dazu, die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs in Gang zu setzen, mit der Folge, dass
nach deren Ablauf Bestandskraft für den Verwaltungsakt eintritt. Sie dient dadurch letztlich der
Rechtssicherheit.
Wenn es dem Petenten darum geht, eine unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung mit einer Aus-
dehnung von Fristen zu „sanktionieren“, erfüllt § 66 Absatz 2 SGG bereits eben diese Funktion.
Entspricht die Rechtsbehelfsbelehrung nämlich nicht den Anforderungen oder wird sie erst gar
nicht vorgenommen, so beginnt die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat bei Bekanntgaben von
Verwaltungsakten im Inland (§ 84 Absatz 1 Satz 1 SGG) nicht zu laufen; an ihre Stelle tritt dann
die Jahresfrist nach § 66 Absatz 2 SGG.
Nach Ablauf der Jahresfrist ist bei falscher und auch bei völlig fehlender Rechtsbehelfsbelehrung
dann die Einlegung des Rechtsmittels ausgeschlossen. Dies ist unbedenklich, weil nicht anzu-
nehmen ist, dass jemand eine ihn belastende Entscheidung mehr als ein Jahr mit sich herumträgt,
ohne sich zu erkundigen, was dagegen getan werden kann. Es ist ihm zuzumuten, sich mit den
Folgen der Entscheidung einer Behörde innerhalb eines Jahres auseinanderzusetzen und mög-
licherweise rechtlich beraten zu lassen. Letztlich muss nach einem Jahr der Gesichtspunkt der
Rechtssicherheit vor den wohlverstandenen Interessen des Betroffenen überwiegen.
Im Übrigen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch über die Jahresfrist des § 66 Absatz 2
SGG hinaus ein nicht begünstigender Verwaltungsakt unbeschadet seiner eingetretenen Be-
standskraft aufgehoben werden. Denn nach § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei sei-
nem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen
worden ist. Die Bedeutung der Rechtsbehelfsfristen ist dadurch stark relativiert. Einer Erweite-
rung der Jahresfrist bedarf es nach Auffassung des Petitionsausschusses nicht. Der Betroffene hat
ausreichende Möglichkeiten und genügenden zeitlichen Raum seine Rechte zu wahren.
Nach den vorangegangenen Ausführungen unterstützt der Petitionsausschuss nicht das gesetzge-
berische Anliegen des Petenten. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
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