L 8 SO 64/09 B ER
S 4 SO 16/09 ER
Bayerisches Landessozialgericht
In dem Beschwerdeverfahren
H.
Antragsteller und Beschwerdeführer
gegen B.
Antragsgegner und Beschwerdegegner
Beigeladen
L.
wegen einstweiliger Anordnung
erlässt der 8. Senat des Bayr. Landessozialgerichts in München
am 22. Juli 2009
ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozial-
gericht S. sowie die Richter am Bayr. Landessozialgericht K und K folgenden
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 16. April 2009
wird zurückgewiesen
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist die Frage der vorläufigen Gewährung einer Hilfe zur
Beschaffung eines Kraftfahrzeugs streitig.
Der 1963 geborene Kläger ist multimorbid erkrankt (unter anderem Zustand nach
dreimaliger Nierentransplantation, Peritonealdialyse, Schilddrüsenkarzinom) und
bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung. Beim Antragsteller wurde eine
Schwerbehinderung mit dem Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzei-
chen “G“ und “Rf“ festgestellt. Ein zunächst im Februar 2007 beim Landratsamt
Regensburg gestellter Antrag auf Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines
Kraftfahrzeugs wurde zur weiteren Bearbeitung an den Beklagten weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 11.04.2007 wurde vom Antragsgegner angeregt sich noch-
mals mit der Krankenkasse bezüglich der Frage einer Kostenbeteiligung zur Repa-
ratur beziehungsweise Neuanschaffung eines Kraftfahrzeugs zu wenden. Mit
Schreiben vom 02.12.2008 teilte der Antragsteller mit, dass die Krankenkasse er-
neut eine Beihilfe abgelehnt habe. Danach sei eine Übernahme nur möglich, wenn
ein Arzt die Benutzung eines Taxis verordne. Dies könne er jedoch nur, wenn
zwingende medizinische Gründe die Benutzung eines privaten Kfz ausschließen.
Hinsichtlich der Frage der Kostenübernahme habe er bereits gegen seine Kran-
kenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, eine ent-
sprechende Unterstützung zu erlangen. Gleichzeitig widersprach der Antragsteller
der Ablehnung im Bescheid vom 11.04.2007. Daneben begehrte er vorläufige
Leistungen nach § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) I sowie eine Vorschusszahlung
(§ 42 SGB I). Mit einem weiteren Schreiben vom 03.12.2008 beantragte er die
Rücknahme des ablehnenden Bescheides nach § 44 SGB X.
Im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens (Az.: S 14 KR 60/08) hat der An-
tragsteller gegenüber seiner Krankenversicherung die Übernahme der anfallenden
Kosten für die Nutzung eines Taxis für seine Fahrten zu ambulanten Untersu-
chungen und Behandlungen begehrt. Das Sozialgericht Regensburg – SG – hat
mit Gerichtsbescheid vom 13.06.2008 die Klage abgewiesen und ausgeführt, so-
weit es Taxifahrten betreffe, seien die Voraussetzungen der anwendbaren Kran-
kentransportrichtlinie nicht erfüllt. Eine hohe Behandlungsfrequenz sei zu Recht
vom MDK abgelehnt worden. Im Rahmen des sich daran anschließenden Beru-
fungsverfahrens, hat der Klägerbevollmächtigte vorgetragen, der Kläger sei auf-
grund seiner körperlichen Konstitution nicht in der Lage, die notwendigen Termine
für die Dialyse oder zu den genannten Ärzten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu
bewältigen. Der Kläger besitze kein eigenes Kfz und werde durch eine Bekannte
zu den Terminen gefahren. Eine Entscheidung über das Berufungsverfahren liegt
noch nicht vor (Az. L 5 KR 187/08).
Mit Bescheid vom 13.02.2009 lehnte der Antragsgegner die Gewährung einer Be-
triebskostenpauschale sowie die Übernahme von Instandhaltungskosten für ein
Kraftfahrzeug ab. Nach § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 10 Abs. 6 der
Verordnung zu § 60 SGB XII könnten die Fahrten zum Arzt und ärztlich verordne-
ten Therapien nicht berücksichtigt werden, weil diese Fahrten bei zwingender
Notwendigkeit von der Krankenkasse sicherzustellen sind. Aufgrund des Nach-
rangsprinzips seien sie daher nicht zu berücksichtigen.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 18.02.2009 Widerspruch. Mit Bescheid vom
06.03.2009 wies die Regierung der Oberpfalz den Widerspruch zurück.
Am 18.03.2009 hat der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
die Übernahme von Leistungen für Krankenfahrten beim SG beantragt. Er müsse
durchschnittlich zwei bis dreimal pro Monat notwendige Krankenfahrten durchfüh-
ren. Er habe bis Dezember 2008 aufgrund seines niedrigen Einkommens Hilfe
zum Lebensunterhalt erhalten. Am 21.02.2009 habe ihm das Sozialamt Regens-
burg mitgeteilt, dass der monatliche Bedarf der Grundsicherung nunmehr um
18,19 € überstiegen werde. Aufgrund seiner finanziellen Situation müsse er Fahr-
ten von Dritten erbitten.
Mit Beschluss des SG Regensburg vom 16.04.2009 hat dieses den Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die am 11.05.2009 beim Landessozialgericht
(LSG) erhobene Beschwerde. Mit Beschluss des LSG vom 25.06.2009 hat dieses
den Landkreis Regensburg gemäß § 175 Abs. 1, 153, 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG bei-
geladen.
Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdeschrift zusammenfassend ausgeführt,
er sei kein Dialysepatient und benötige keine Fahrten zu Dialysebehandlung.
Aus sonstigen medizinischen Gründen seien jedoch regelmäßige Arztbesuche
notwendig. Entgegen der Auffassung des SG bestehe eine besondere Eilbedürf-
tigkeit. Es sei ihm letztlich nicht zumutbar, gegenüber nicht unterhaltspflichtigen
Personen durch “Erbetteln“ die notwendigen Leistungen zu erhalten. Ergänzend
weist der Antragsteller auf die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz hin.
Ferner wird die unterlassene Beiladung der Krankenversicherung gerügt. Auf
Nachfrage durch den Senat, welche ärztlichen Termine im Zeitraummärz bis Mai
2009 stattfanden, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 06.07.2009 mitgeteilt, er
habe am 03.03.2009 einen Zahnarzttermin in Schierling, am 13.03.2009, 24.04.2009
und 20.05.2009 jeweils einen Termin in Regensburg zur Verabrei-
chung von Vitaminpräparaten gehabt. Die letzten drei Behandlungen wurden auch
nicht direkt durch Ärzte, sondern von nicht ärztlichem Personal in der Pra-
xisgemeinschaft durchgeführt. Ferner hat der Antragsteller gerügt, dass nicht un-
verzüglich Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Ergänzend wird auf die um-
fangreichen Schriftsätze, zuletzt vom 16.07.2009, des Antragstellers verwiesen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 16.04.2009 den Antragsgeg-
ner vorläufig zu verpflichten, ihm Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahr-
zeuges sowie die Übernahme der Betriebskosten für ein Kraftfahrzeug, hilfs-
weise die Übernahme von Taxikosten und Prozesskosten zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat mit Schreiben vom 09.07.2009 mitgeteilt, er würde gegebe-
nenfalls eine erneute Bedarfsprüfung nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII durchführen,
wenn die Nichtleistungspflicht der Krankenkassen verbindlich festgestellt ist und
sich daraus dem Grunde nach eine Leistungspflicht des Beigeladenen ergäbe.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung die Akten des Antragsgegners, des Sozial-
gerichts München in den Verfahren S 4 SO 16/09, S 14 KR 60/08, S 14 KR 69/08
ER, S 14 KR 70/08, S 14 KR 66/08 sowie des LSG in den Verfahren L 5
KR 161/08, L 5 B 314/08 KR ER, L 5 B 748/08 KR ER C, L 5 KR 187/08 und L 5 KR
9/09 B PKH beigezogen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall
des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung ei-
nes vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer
abschließenden Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrü-
cken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig
erhalten.
Eine Regelungsanordnung kann grundsätzlich nur erlassen werden, wenn das Ge-
richt die für die Bejahung des Hauptsacheanspruchs (Anordnungsanspruch) wie
auch für die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung eines
wesentlichen Nachteils (Anordnungsgrund) erforderlichen Tatsachen mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung im Sinne des Beweismaßstabes)
bejaht.
Nach Auffassung des Senats verbleibt es bei der oben dargestellten Maßstabsbil-
dung, da auch bei Versagen des einstweiligen Rechtsschutzes keine schwere
und unzumutbare – anders nicht abwendbare Beeinträchtigung – insbesondere
im Hinblick auf die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens oder des Ge-
sundheitsschutzes (Art. 1 und 2 Grundgesetz – GG - ) droht (Bundesverfassungsge-
richt – BVerfG – Beschluss vom 12.05.2005. 1 BvR 569/05 und Beschluss vom
06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06.). Der Antragsteller ist gesetzlich krankenversi-
chert und damit wird grundsätzlich ausreichend Gesundheitsschutz gewährt.
1. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass dem Antragsteller mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit kein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner
auf die begehrten Leistungen zusteht.
a) Soweit der Antragsteller die Übernahme der Anschaffungskosten bzw. Unter-
haltskosten für ein Kfz begehrt, lässt sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 53 ff
SGB XII in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfeverordnung – EinglhVO -,
ableiten. Die Kfz-Hilfe, deren Voraussetzungen durch § 8 Abs. 1 EinglhVO aus-
gestaltet wird, dient vorwiegend der Teilhabe am Arbeitsleben und auch zur Teil-
habe am Leben in der Gemeinschaft. Im vorliegenden Fall geht es jedoch vorwie-
gend um die Frage der Ermöglichung von Arztbesuchen. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu etwa Urteil des Bayerischer
Verwaltungsgerichtshofs München vom 26.07.2004, Az.: 12 B 03.2723 bzw. Ver-
waltungsgericht B-Stadt vom 30.09.2003, Az.: Au 3 K 03.748, m.w.N.) ist § 8
EinglhVO eng auszulegen. Soweit die Hilfe zu anderen Zwecken als der berufli-
chen Eingliederung beantragt wird, müssen diese Gründe mindestens vergleich-
bar gewichtig sein. Dem schließt sich auch der erkennende Senat an (vgl. auch
Bayerisches Landessozialgericht v. 22.09.2008 Az.: L 8 B 684/08 SO ER) Nur
ausnahmsweise wäre dies bei besonderen Fallkonstellationen im Hinblick auf den
Gesundheitsschutz denkbar. Da jedoch beim Antragsteller nur vereinzelte Fahrten
zum Arzt erforderlich sind, kommt dies im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Da-
bei stützt sich der Senat auf den vom Antragsteller in seinen Schriftsätzen vom
16.03.2009 sowie vom 06.07.2009 vorgetragenen Sachverhalt, wonach durch-
schnittlich zwei bis dreimal im Monat notwendige Krankenfahrten zu
erledigen sind. Im vom Senat nachgefragten Zeitraum von März bis Juni waren insge-
samt nur drei außerhalb des Wohnorts des Antragstellers gelegene Termine er-
forderlich. Ferner hat der medizinische Dienst in seiner Stellungnahme vom
13.11.2007 festgestellt, dass beim Antragsteller aufgrund seiner chronischen Er-
krankung keine hohe Behandlungsfrequenz erforderlich sei. Nur bei auftreten-
den Komplikationen könnte sich die Zahl erhöhen. Auf die Frage der Übernahme
der Unterhaltskosten für ein Kfz ist daher nicht weiter einzugehen.
b) Nach Auffassung des Senats besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der
Wegekosten nach § 48 SGB XII, da nach Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art 82 Bayerisches
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) der Antragsgegner nicht zu-
ständiger Leistungserbringer ist und die Leistungen der Krankenhilfe
gegenüber den Leistungen des SGB V nachrangig sind.
2. a) Hinsichtlich der Übernahme der Beschaffungs- und Unterhaltskosten für ein
Kfz besteht gegenüber dem Beigeladenen kein Anordnungsanspruch, da für die
Kfz-Hilfe als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel des
SGB XII gemäß Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AGSG der Antragsgegner zuständiger Leis-
tungsträger ist.
b) Soweit hilfsweise die Übernahme der Taxikosten begehrt wird, besteht nach
Auffassung des Senats gegenüber dem Beigeladenen jedenfalls kein Anord-
nungsgrund. Wie der Antragssteller in seinem Schreiben vom 06.07.2009 selbst
ausführt, sind aufgrund des „guten Verhältnisses“ des Antragstellers zu der Per-
son, die ihn zur Behandlung nach Regensburg fährt, grundsätzlich die Fahrten ge-
sichert. Dabei ist ihm zuzumuten, auch wenn der Antragsteller nur ein geringes
Einkommen hat, das lediglich 18,41 € über dem errechneten Bedarf liegt, demje-
nigen, der ihn nach Regensburg fährt angemessen zu entschädigen. Der Gesetz-
geber hat gleichzeitig mit der Einführung des SGB XII zum 01.01.2005 durch Er-
höhung der Regelsätze pauschal die in der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht erfassten Leistungen als abgegolten gesehen. So enthält der Regelsatz nach
§ 28 SGB XII für die Gesundheitspflege Leistungen in Höhe von 3,68% sowie für
Fahrtkosten und Verkehr in Höhe von 4,48%. Aus der vom Beigeladenen vorge-
legten Bedarfsberechnung für den Zeitraum Februar bis Juni 2009 ergibt sich fer-
ner, dass der Beigeladene auch einen Mehrbedarf wegen Erwerbsminderung in
Höhe von 47,77 € berücksichtigt hat. Auch dieser Mehrbedarfszuschlag steht in-
soweit dem Antragsteller zumindest teilweise für Fahrtkosten zur Verfügung. Auf-
grund des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) hat sich der
Antragsteller insoweit die Leistungen Dritter zurechnen zu lassen.
Ferner hat der Antragsteller auch keinen Antrag auf Übernahme von Taxikosten
bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung – vor – der Fahrt nach Regensburg
gestellt. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Akten des Sozialgerichts Regens-
burg (vgl. Gerichtsbescheid des SG vom 13.06.2008, Az.: S 14 KR 60/08) Da-
nach konnte das SG insbesondere nicht über einen möglichen Anspruch nach §
60 I S. 3 SGB V entscheiden. Nach Auffassung des Senats ist es dem Antragstel-
ler aber grundsätzlich zuzumuten, zunächst – vor – einer Fahrt zum Arzt nach Re-
gensburg die Übernahme von Taxikosten zu beantragen. Dabei ist insbesondere
zu berücksichtigen, dass es sich nur um wenige Fahrten handelt.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass grundsätzlich Mitglieder in der gesetz-
lichen Krankenversicherung gegen den Beigeladenen keinen Anordnungsan-
spruch haben. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Kranken-
versicherung (GKV-Modernisierungsgesetz-GMG) vom 14.11.2003 (Bundesge-
setzblatt I, 2003, Nr. 55, S. 2190ff.) ist § 60 SGB V neugefasst worden. Gem. § 60
Abs. 1 S. 1 SGB V darf die Krankenkasse nur Fahrkosten übernehmen, die aus
„zwingenden medizinischen Gründen notwendig“ sind. Dass die vorliegenden
Gründe medizinischer Art und zwingend sein müssen, ist durch das GKV-
ModernisierungsG vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, mWv 01.01.2004) klargestellt
worden. Allerdings hat man bereits vorher dem Begriffsmerkmal „notwendig“ ent-
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nommen, dass es sich um zwingend und unvermeidlich entstehende Aufwendun-
gen handeln muss (BSGE 55, 37 = SozR 2200 § 194 Nr. 10). Andere Behand-
lungsalternativen, bei denen keine Fahrkosten anfallen, dürfen daher nicht beste-
hen (vergleiche Höfler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 60. Er-
gänzungslieferung 2009, RdNr. 11; Gerlach in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch V,
§ 60, Rz.: 18). Sofern jedoch in Ausnahmefällen – etwa bei einer Dialysebehand-
lung – aus medizinischen Gründen darüber hinaus Fahrten erforderlich sind, wer-
den diese nach § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V nach vorheriger Genehmigung übernom-
men. Zugleich hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Modernisierungsgesetz auch
die Hilfen bei Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII strikt an das
Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung angebunden (vergleiche
Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII,
17. Aufl., § 52, Rz.: 2). So richtet sich nach § 52 Abs. 1 SGB XII auch die Kran-
kenhilfe nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber
hinaus ist für den Senat nicht erkennbar, aus welchen dringenden medizinischen
Gründen die Verabreichung von Vitaminpräparaten, welche in der in Regensburg
gelegenen Praxis durch nicht ärztliches Personal erfolgt, nicht auch durch den
Hausarzt des Antragstellers, Dr. Großhauser, am Wohnort des Klägers erfolgen
kann. Auch der Antragsteller hat insoweit kein Gründe angeführt. Sofern aus me-
dizinischen Gründen jedoch diese Fahrten nach Regensburg erforderlich sein soll-
ten, wäre es dem Antragsteller bei der niedrigen Frequenz an Behandlungstermi-
nen zumutbar, eine vorherige Genehmigung bei seiner gesetzlichen Krankenvers-
icherung zu beantragen und insoweit auch die Übernahme nach § 60 Abs. 1 S. 3
SGB V zu begehren. Soweit des SG in seinem Gerichtsbescheid vom 13.06.2008
die Übernahme von Taxifahrten ablehnte, fehlte es bereits an einer – vorherigen –
Genehmigung, so dass durch das SG keine weitere Prüfung veranlasst war.
Sofern aufgrund der chronischen Erkrankung des Antragstellers eine Summie-
rung von fortlaufenden Belastungen auftreten würde, die weder durch den Re-
gelsatz noch durch einen Mehrbedarf im Sinne des § 30 SGB XII erfasst werden,
käme ausnahmsweise eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes in Be-
tracht. Hierbei dürfen jedoch die gesetzlichen Vorgaben von § 52 Abs. 1 SGB XII
in Verbindung mit § 60 SGB V nicht umgangen werden. Da jedoch derzeit auf-
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grund des Nachranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII ein dahingehender Bedarf
durch Leistungen Dritter gesichert ist, sieht der Senat insoweit keine Veranlassung
im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, eine weitere Prüfung durch-
zuführen. Sollten diese Fahrten zukünftig nicht mehr gesichert sein, wird der Bei-
geladene jedoch im Rahmen eines entsprechenden Antrags gegebenenfalls un-
ter anderem über ein medizinisches Gutachten zu klären haben, inwieweit dem
Antragsteller die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar, eine Be-
handlung in Regensburg medizinisch notwendig ist und eine übermäßige, vom
Regelsatz nicht gedeckte Belastung besteht.
3. Eine Beiladung der DAK ist nach Auffassung des Senats nicht sachdienlich, da
durch die vorliegende Entscheidung nicht unmittelbar die Interessen der Kranken-
versicherung berührt waren. Die Voraussetzungen von § 75 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
III.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist zulässig (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz
– SGG – i.V.m. 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO), aber nicht begrün-
det.
Nach § 73 a Abs. 1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskosten-
hilfe, wenn die beabsichtige Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorge-
schrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsan-
walt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der
Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt der Entschei-
dung über den Antrag an (vgl. Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 9. Aufl.,
RdNr. 7b zu § 73 a). Hinreichende Erfolgsaussichten lagen und liegen bei der ge-
botenen summarischen Prüfung nicht vor.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt
nur eine vorläufige (summarische) Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich ge-
zogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechts-
standpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegen-
den Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächli-
cher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-
Ladewig, Komm. zum SGG, 9. Aufl., RdNr. 7, 7 a zu § 73 a). Deshalb dürfen keine
allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936). Die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung bietet nach der gebotenen summarischen Prüfung kei-
ne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei ist, wie sich aus dem auf die Rechts-
verfolgung abstellenden Wortlaut und dem Normzweck der §§ 114 Satz 1, 119
Satz 2 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache
selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels zu sehen.
Prozesskostenhilfe ist deshalb auch nicht zu bewilligen, wenn das materielle Er-
gebnis sich in der Berufungsinstanz voraussichtlich nicht ändern wird (vgl. auch
BGH, Beschluss vom 28. September 1993 - III ZA 3/93 – ZIP 1993, 1729). Denn
der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zu-
gang zu Gerichten wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem
solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig ab-
wägt und dabei auch das Kostenrisiko mit berücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356 ff
= NJW 1991, 413f,; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665).
Wie sich aus den Ausführungen zu II. ergibt, konnte dem Antrag auf Prozesskos-
tenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht stattgegeben werden.
Daher kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe des An-
tragstellers nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGG gegen die DGB-Rechtsschutz
GmbH besteht.
- 12 -
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193
SGG. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
S. K. K.
Ausgefertigt Bayerisches Landessozialgericht, München, den 24. Juli 2009