S 4 SO 16/09 ER

Sozialgericht Regensburg

In dem Antragsverfahren

 ...

 - Antragsteller -

gegen

Bezirk …

 - Antragsgegnerin -

erlässt der stellvertretende Vorsitzende der 4. Kammer, Richter am Sozialgericht T ...,
ohne mündliche Verhandlung am 16. April 2009 folgenden

Beschluss:

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


Gründe:

 - I -

Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anord-
nung Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie die Übernahme der Be-
triebskosten für dieses Kraftfahrzeug, um zu lebensnotwendigen ärztlichen Be-
handlungen fahren zu können. Der Antragsgegner verweist auf die Zuständigkeit
der Krankenkasse des Antragstellers.

Am 18.03.2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Regensburg um vorläufi-
gen Rechtsschutz nachgesucht und vorgetragen, er sei nicht in der Lage, für die
lebensnotwendigen Fahrten zur Krankenbehandlung (Dialyse) öffentliche Ver-
kehrsmittel zu benutzen. Er sei daher hierfür auf ein eigenes Kraftfahrzeug ange-
wiesen. Krankenkasse und Antragsgegner verweigerten ihm Leistungen. Er sei
daher gezwungen, sich Fahrten von Dritten zu erbetteln. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 18.03.2009 Bezug ge-
nommen.

Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten ihm Beihilfe zur Beschaffung eines
Kraftfahrzeugs sowie die Übernahme der Betriebs-
kosten zu bewilligen und zu leisten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gerichtliche An-
tragsakte, auf die beigezogene Klageakte im Hauptsacheverfahren S 4 20/09
sowie auf die beigezogenen Akten zu den krankenversicherungsrechtlichen Streit-
igkeiten mit den Aktenzeichen S 14 KR 69/08 ER, S 2 KR 284/07, S 2 KR 296/08
und S 2 379/08 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG
ist zulässig, er ist aber nicht begründet. Die Regelung eines vorläufigen Zustandes
zur Abwendung wesentlicher Nachteile erscheint nicht nötig, § 86b Abs. 2 Satz 2
SGG.

Im vorliegenden Fall besteht keine Glaubhaftmachung / überwiegende Wahr-
scheinlichkeit hinsichtlich der Eilbedürftigkeit des geltend gemachten Anspruchs.
Der Antragsteller hat in seinen anhängigen Verfahren gegenüber dem Sozialge-
richt wiederholt selbst zum Ausdruck gebracht, dass die notwendigen Kranken-
fahrten derzeit von Angehörigen übernommen werden. Es ist weder vorgetragen,
noch ersichtlich, dass dem bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht (mehr)
so wäre. Insoweit ist es dem Antragsteller zumutbar, die gerichtliche Hauptsache-
entscheidung abzuwarten.

Gegenüber dem Antragsgegner besteht darüber hinaus kein Anordnungsan-
spruch. Der Antragsteller führt selbst aus, das er die Übernahme der Kosten für
ein Kraftfahrzeug und dessen Unterhalt zur Wahrnehmung medizinisch notwendi-
ger Behandlungen beantragt hat. Darin liegt aber kein sozialhilferechtlicher Leis-
tungsaspekt vielmehr handelt es sich hierbei gegebenenfalls um eine krankenver-
sicherungsrechtlich zu klärende Frage. Leistungen des Antragsgegners sind sub-
sidiär auf Leistungsansprüche gegen die gesetzliche Krankenversiche-
rung. Darauf wurde der Antragsteller bereits wiederholt hingewiesen.

Einer Beiladung der Krankenversicherung bedurfte es im vorliegenden vorläufigen
Rechtsschutzverfahren dennoch nicht, denn auch insoweit liegt aus den oben dar-
gelegten Gründen keine Eilbedürftigkeit vor, es fehlt also an dem für den Erlass
einer einstweiligen Regelungsanordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Auch
gegen die Krankenkasse besteht also für den vorläufigen Rechtsschutzantrag
keine Erfolgsaussicht. Auf die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts Re-
gensburg vom 12.03.2008 unter dem Aktenzeichen S 14 KR 69/08 ER wird ergän-
zend Bezug genommen.

Ob der gemachte Anspruch gegen die Krankenkasse besteht, wird in den
anhängigen Hauptsacheverfahren zu klären sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG in entsprechender
Anwendung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG Beschwerde zum Bayer.
Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung
des Beschlusses beim Sozialgericht Regensburg, Safferlingstraße23, 93053 Regens-
burg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle einzule-
gen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim
Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstr. 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle
des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder münd-
lich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Der stellvertretende Vorsitzende der 4. Kammer


Richter am Sozialgericht

Ausgefertigt
Sozialgericht Regensburg
 /....

Regensburg, den 20.04.2009

...
Reg. Obersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Faksimile  1   2   3   4