Beglaubigte Abschrift

 

L 8 SO 2/13

S 4 SO 31/09

 

BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

in dem Rechtsstreit

 

— Kläger und Berufungskläger -

 

Proz.-Bev.:

 

gegen

 

Bezirk …

- Beklagter und Berufungsbeklagter —

 

Beigeladen

 

1. Landkreis …

 

- Beigeladener -

 

2. … K …

 

- Beigeladene —

 

Der 8. Senat des Bayer, Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Mün-

chen

 

am 23. Juni 2016

 

durch den Vorsitzenden Richter am Bayer, Landessozialgericht S … , die Richterin

am Bayer. Landessozialgericht R … und die Richterin am Bayer. Landessozialge-

richt H … sowie die ehrenamtlichen Richter K … und G …

 

-2- L 8 SO 2/13

 

für Recht erkannt:

 

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

... vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen, soweit sie das

Ausgangsverfahren S 4 SO 31/09 betrifft.

 

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X um die Gewährung

von Hilfen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges.

 

Der 1963 geborene Kläger ist schwer erkrankt und bezieht seit dem 01.02.2006 eine Ren—

te wegen voller Erwerbsminderung. Er ist mehrfach nierentransplantiert und leidet an den

Folgen eines Schilddrüsenkarzinoms Beim Kläger wurde eine Schwerbehinderung mit

einem Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen „G“, „B“ und „Rf“ festgestellt

(Bescheid des ZBFS vom 23.021994). Er verfügt über monatliche Einnahmen (EU—Rente

und Pension) in Höhe von bereinigt rd. 800 €. Der Kläger wohnt mietfrei bei seiner Mutter

in einem Zweifamilienhaus (vgl. MDK Gutachten vom 07.06.2006 auch mit einer Be-

schreibung der damalige Pflegesituation).

 

Einen zunächst am 26.02.2007 beim örtlichen Sozialhilfeträger (Beigeladenen zu 1)) ge—

stellten Antrag auf Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs für Fahr-

ten zur Hämodialyse und zu ambulanten Untersuchungen und Behandlungen leitete die-

ser an den überörtlichen Sozialhilfeträger (Beklagten) weiter (Eingang am 05.04.2007).

Am 11.04.2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kfz-Hilfe ab, weil Fahrten zu Ärzten

und ärztlichen Behandlungen in den Aufgabenbereich der Krankenkasse fielen. Der Be—

klagte regte an, sich nochmals mit der Krankenkasse bezüglich der Frage einer Beteili-

gung an einer Reparatur beziehungsweise Neuanschaffung eines Kraftfahrzeuges ausei-

nander zu setzen, da diese Kosten u.U. geringer seien, als die ansonsten anfallenden Ta—

xikosten.

 

Am 02.12.2008 teilte der Kläger mit, dass die Krankenkasse ( … K, Beigeladene zu 2) er-

neut eine Beihilfe abgelehnt habe. Danach sei eine Übernahme nur möglich, wenn ein

Arzt die Benutzung eines Taxis verordne. Dies könne er jedoch nur, wenn zwingende me—

dizinische Gründe die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ausschlössen. Hinsicht-

 

—3— L 8 SO 2/13

 

Iich der Frage der Kostenübernahme habe er bereits gegen seine Krankenversicherung

im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, eine entsprechende Unterstützung

zu erlangen. Gleichzeitig widersprach der Kläger der Ablehnung im Bescheid vom

11.04.2007— im Ergebnis erfolglos, vgl. Widerspruchsbescheid der Regierung …

vorn 06.03.2009 wonach der Widerspruch verfristet war— (Klage S 4 SO 20/09, Be-

rufung L 8 SO 132/16). Mit weiterem Schreiben vom 03.12.2008 beantragte er die Rück-

nahme des ablehnenden Bescheides nach § 44 SGB X und erneut die Übernahme der

laufenden Unterhalts- und Wartungskosten für ein Kfz.

 

Parallel zu dem streitgegenständlichen sozialhilferechtlichen Verfahren betrieb der Kläger

mit demselben Begehren auch ein Hauptsacheverfahren gegen die Beigeladene zu 2).

Dort begehrte er von seiner Krankenversicherung die Übernahme der anfallenden Kosten

für die Benutzung eines Taxis für seine Fahrten zur ambulanten Untersuchung und Be—

handlung. Das … (SG) hat jene Klage am 13.06.2008 abgewiesen

und ausgeführt, soweit es Taxifahrten betreffe, seien die Voraussetzungen der anwendba—

ren Krankentransport-Richtlinie nicht erfüllt; eine hohe Behandlungsfrequenz sei zu Recht

vom MDK abgelehnt worden (Gerichtsbescheid des SG vorn 13.06.2008 — Az.: S 14 KR

60/08, bestätigt durch Urteil des Bayer LSG vom 17.11.2009 - Az.: L 5 KR 187/08 sowie

durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21.10.2010 - Az.: B 1 KR 6/10 BH).

 

Mit Bescheid vom 13.02.2009 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Kostenpauschale

sowie die Übernahme von Instandhaltungskosten für ein Kraftfahrzeug ab. Nach § 54

Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 10 Abs. 6 der Verordnung zu § 60 SGB XII könnten

die Fahrten zum Arzt und ärztlich verordnete Therapien nicht berücksichtigt werden, weil

diese Fahrten bei zwingender Notwendigkeit von der Krankenkasse sicherzustellen seien.

Aufgrund des Nachrangprinzips seien sie daher nicht zu berücksichtigen. Den hiergegen

erhobenen Widerspruch des Klägers hat die Regierung … mit Widerspruchs-

bescheid vom 25.03.2009 als unbegründet zurückgewiesen.

 

Mit einem weiteren Bescheid vom 23.03.2009 lehnte der Beklagte auch den Antrag des

Klägers auf Rücknahme nach § 44 SGB X ab, da bei Erlass des Verwaltungsaktes das

Recht nicht unrichtig angewandt worden sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies

die Regierung … mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 zurück (nachfol-

gend Klageverfahren S 4 SO 31/09, Berufung L 8 SO 2/13).

 

- 4 - L 8 SO 2/13

 

Der Kläger verfolgte die o.g. Rechtsschutzbegehren mit drei am 03.04.2009, 17.04.2009

sowie am 15.05.2009 zum … (SG) erhobenen Klagen weiter (ur-

sprüngliche Az.: S 4 SO 20/09, S 4 SO 24/09 und S 4 SO 31/09).

 

Bereits am 18.03.2009 hatte der Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die

Übernahme von Leistungen der Krankenfahrten im Wege der Kfz-Hilfe durch den überört-

lichen Sozialhilfeträger beim SG beantragt. Er müsse durchschnittlich zwei bis dreimal pro

Monat notwendige Krankenfahrten durchführen. Er habe bis Dezember 2008 aufgrund

seines niedrigen Einkommens Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Am 21.02.2009 habe

ihm das Sozialamt … mitgeteilt, dass der monatliche Bedarf der Grundsiche-

rung nunmehr um 18,19 € überstiegen werde. Aufgrund seiner finanziellen Situation müs-

se er die Fahrten von Dritten erbitten Sowohl das SG (Beschluss vom 16.04.2009 - Az.:

S 4 SO 16/09 ER) als auch das Bayer. Landessozialgericht - LSG - (Beschluss vom

23.07.2009 — Az.: L 8 SO 64/09 B ER, mit erfolgloser Anhörungsrüge, Beschluss vom

31.08.2009, L 8 SO 116/09 B ER RG) haben den Antrag des Klägers auf eine Beihilfe zur

Beschaffung eines Kfz sowie Übernahme der Betriebskosten, hilfsweise der Taxikosten

abgelehnt und das Vorliegen eines Anordnunganspruchs verneint.

 

Das SG hat die drei Klagen (S 4 SO 20/09, S 4 SO 24/09 und S 4 SO 31/09) mit Be—

schluss vom 11.11.2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem

führenden Aktenzeichen S 4 SO 31/09 verbunden. Die drei Klagen richten sich gegen die

Bescheide des Beklagten vom 11.04.2007, 13.02.2009 und 23.03.2009 in der Gestalt der

jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 06.03.2009, 25.03.2009 und 30.04.2009.

 

Der Kläger ist der Ansicht, es sei ihm letztlich nicht zumutbar, gegenüber nicht unterhalts-

pflichtigen Personen durch „Erbetteln“ die notwendigen Leistungen zu erhalten; insoweit

seien die Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht hinreichend in Rechnung gestellt

worden. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Re-

gelbedarfsstufe 3 ab 01.01.2011.

 

Auf Antrag des Klägers vom 03.12.2010 hat das SG mit Beschluss vom 31.01.2012 den

Landkreis … und die Ersatzkasse … K … nach § 75 Abs. 1 SGG bei-

geladen.

 

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Mit Beschluss vom 13.02.2012 hat das SG den Antrag des Klägers auf Gewährung von

Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen zum LSG erhobene Beschwerde blieb ohne

Erfolg (Beschluss vom 17.09.2012 - Az.: L 8 SO 41/12 B PKH).

 

Das SG hat die Beteiligten am 09.11.2012 zur beabsichtigten Entscheidung mit Gerichts-

bescheid angehört. Dem hat der Kläger im Hinblick auf die gegen die ablehnende PKH

Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde widersprochen.

 

Mit Gerichtsbescheid vom 28. November 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur

Begründung Folgendes ausgeführt:

 

1. Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten weder einen Anspruch auf Übernahme der

Anschaffungskosten für ein Kfz (a) noch einen solchen auf Übernahme der Wegekosten

(b).

 

a) Soweit der Kläger die Übernahme der Anschaffungskosten beziehungsweise Unter—

haltskosten für einen Kfz begehre. lasse sich ein solcher Anspruch nicht aus den §§ 53 ff.

SGB XII in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe Verordnung — EinglhVO -‚ ablei—

ten. Die Kfz-Hilfe, deren Voraussetzungen durch § 8 Abs. 1 EinglhVO näher ausgestaltet

werde, diene vorwiegend der Teilhabe am Arbeitsleben und daneben auch der Teilhabe

am Leben in der Gemeinschaft. Der Kläger habe wiederholt darauf hingewiesen, dass es

ihm vorliegend allein um die Ermöglichung von Arztbesuchen gehe.

 

b) Es bestehe auch kein Anspruch auf Übernahme der Wegekosten nach § 48 SGB XII,

da nach Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 82 Bayerisches Gesetz zur Ausführung der Sozialgeset-

ze (AGSG) der Beklagte nicht zuständiger Leistungsträger sei und die Leistungen der

Krankenhilfe gegenüber den Leistungen des SGB V nachrangig seien.

 

2. Auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1) habe der Kläger keinen Anspruch auf Über-

nahme der Anschaffungskosten für ein Kfz. bzw. Übernahme der Wegekosten:

 

Ein Anspruch auf Übernahme der Beschaffungs— und Unterhaltskosten für ein Kfz bestehe

nicht. da für die Kfz-Hilfe als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des

SGB XII gemäß Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AGSG der Beklagte zuständiger Leistungsträger sei.

Der Kläger könne auch von dem Beigeladenen zu 1) nicht die Übernahme der Fahrtkos—

ten begehren. Aufgrund des in § 2 SGB XII niedergelegten Nachranggrundsatzes der So—

zialhilfe obliege es dem Kläger. zunächst bei der Krankenkasse die Bescheidung eines

möglichen Antrags nach § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V zu veranlassen. Der Gesetzgeber habe

mit dem GKV—Modernisierungsgesetz auch die Hilfen zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel

des SGB XII strikt an das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung ange—

bunden. so dass sich nach § 52 Abs, 1 SGB XII auch die Krankenhilfe nach den Vorschrif—

 

- 6 - L 8 SO 2/13

 

ten der gesetzlichen Krankenversicherung richte. Der gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V

notwendige. vor der Fahrt zu stellende Antrag ist für die streltgegenständlichen Zeiträume

nicht erfolgt (siehe auch Gerichtsbescheid des SG vom 13.06.2008 — Az.: 14 KR 60/08,

bestätigt durch Urteil des Bayer LSG vom 17.11.2009 - Az.: L 5 KR 187/08 sowie durch

Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21.102010 — Az.: B 1 KR 6/10 BH). Abgesehen

davon komme aber ohnehin nur in Ausnahmefällen - wie etwa einer Dialysebehandlung

(welche hier nicht gegeben gewesen sei, da die Dialyse teilweise vor Ort von Verwandten

durchgeführt wurde und im Übrigen von der Beigeladenen zu 2) Fahrtkostenerstattung für

Fahrten zur Hämodialyse gewahrt wurde) bei der aus medizinischen Gründen Fahrten

unvermeidbar seien — ein Anspruch gegen die Krankenversicherung in Betracht. Vorlie—

gend sei aber nicht erkennbar, aus welchen dringenden medizinischen Gründen zwingend

Fahrten nach ... erforderlich waren.

 

Des Weiteren seien auch gegenüber dem Bayer LSG zum Beschluss vom 22.07.2009

(Azt: L 8 SO 64/09 B ER) bzw. 17.09.2012 (Az.: L 8 SO 41/12 B PKH) vorgelegenen

Sachverhalt keinerlei Änderungen bekannt geworden. welche die Annahme eines Mehr-

bedarfes im Sinne des § 30 SGB XII begründen könnten. Ferner müsse eine Umgehung

der in § 52 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 60 SGB V geregelten gesetzlichen Vorgaben vermie-

den werden.

 

Hinsichtlich der geltend gemachten abweichenden Festsetzungen des Regelbedarfes

nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII als Anspruch gegen den Beigeladenen zu 1) habe bereits

das LSG im Beschluss vom 17.09.2012 (Az.: L 8 SO 41/12 B PKH) darauf hingewiesen.

dass auch bei Berücksichtigung sämtlicher Bedarfe eine Bedürftigkeit des Klägers nicht

gegeben sein könne, weil dessen monatliches Einkommen dem Bedarf übersteige. Dem

schließe sich die Kammer vollinhaltlich an.

 

3. Einer Verurteilung der Beigeladenen zu 2) nach § 75 Abs. 5 SGG endlich stünden die

zahlreichen im Krankenversicherungsrecht ergangenen rechtskrättigen Entscheidungen

des SG und des LSG betreffend der Übernahme der Fahrtkosten zu ambulanten Behand-

lungen nach § 141 Abs, 1 Nr. 1 SGG entgegen (vgl. etwa LSG, Urteil vom 28.06.2011 —

Az.: L 5 KR 131/10). Auch insoweit schließe sich die Kammer den Rechtsausführungen

des LSG im Beschluss vom 17.09.2012 (Az.: L 8 SO 41/12 B PKH) an.

 

Gegen den ihm am 04.12.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am

20.03.2014 Berufung zum LSG erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe be-

antragt.

 

Trotz mehrfacher Aufforderungen des Senats hat die Bevollmächtigte des Klägers zu-

nächst keinen konkreten Berufungsantrag gestellt und den streitgegenständlichen Zeit-

 

- 7 - L 8 SO 2/13

 

raum nicht bezeichnet. Der Kläger hat zahlreiche Beweisantrage gestellt (Einvernahme

seines Hausarztes, Beiziehung der Akten aus den zahlreichen KR-Verfahren gegen die

beigeladene Krankenkasse) und unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz eine

vollständige Deckung seines Existenzbedarfes und Wiedergutmachung gefordert. Die Be-

darfsermittlung und Bezeichnung des Zeitraumes, für den Leistungen (gegen wen auch

immer) zustünden, sei Sache des Beigeladenen zu 1).

 

Gegenstand des Berufungsverfahrens seien der Bescheid vom 13.02.2009 in der Gestalt

der Widerspruchsbescheide vorn 06.03.2009, 25.05.2009 und 30.04.2009; der Kläger be—

gehre die tatsächliche Deckung seines Existenzminimums bzw. entsprechenden Ersatz.

Umfangreich hat der Kläger darlegen lassen, dass nach seiner Auffassung die Beigelade-

ne zu 2) im vollem Umfang zur Erstattung der Fahrtkosten zu den ambulanten Arzttermi-

nen zu verurteilen sei und dementsprechend auch kein durch Fahrtkosten zu medizini-

schen Terminen verursachter Bedarf mehr verbleibe.

 

Auf Anforderung des LSG hat der Kläger seinen durchschnittlichen monatlichen Bedarf an

Taxikosten in Höhe von 174,49 € exemplarisch für 2012 im PKH - Beschwerdeverfahren

L 8 SO 41/12 B PKH beziffert.

 

Der Kläger (vertreten durch seine Bevollmächtigte) beantragt mit Schreiben vom

14.06.2016,

 

1a. den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 11.04.2007,

13.02.2009, 23.03.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom

06.03.2009, 25.03.2009 und 30.04.2009 zur Leistungserbringung durch die

Übernahme der Betriebs- und Anschaffungskosten eines angemessenen Pkw

sowie von 20 Fahrstunden zu verurteilen,

 

Weiterhin beantragt der Kläger am 14.06.2016

 

● 1b. hilfsweise zu 1a den Beklagten zur Neubescheidung unter Berücksichti-

gung insbesondere der notwendigen Fahrten des Klägers zu Ärzten und Be—

handlem zu verurteilen,

 

● 1c. weiter hilfsweise zu 1a und 1b. den Beklagten zu anderen Leistungen, et—

wa der Bereitstellung eines Fahrdienstes, zur Deckung des Bedarfes des Klä-

gers zu verurteilen,

 

● 2a. weiter hilfsweise, in dem Umfang, in dem keine Verurteilung nach 1 er-

folgt, die Beigeladene zu 2) zur Leistungserbringung für alle notwendigen

Fahrten des Klägers zu Ärzten und Behandlern zu verurteilen,

 

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● 2b. weiter hilfsweise zu 2 a. und in dem Umfang, in dem keine Verurteilung

nach 1. erfolgt, die Beigeladene zu 2) zur vorbehaltsfreien Bescheidung unter

Berücksichtigung aller notwendigen Fahrten des Klägers zu Ärzten und Be-

handlern zu verurteilen,

 

● 3a weiter hilfsweise in dem Umfang, in dem keine Verurteilung nach 1. oder

2. erfolgt, den Beigeladenen zu 1) zur Leistungserbringung für die notwendi-

gen Fahrten des Klägers zu verurteilen, soweit diese nicht durch den Regel-

satz abdeckbar sind,

 

● 3b. weiter hilfsweise zu 3 a. in dem Umfang, in dem keine Verurteilung nach 1.

oder 2. erfolgt, den Beigeladenen zu 1) zur Bescheidung unter Berücksichti-

gung der notwendigen Fahrten des Klägers zu Ärzten und Behandlem, so-

weit diese nicht durch den Regelsatz abdeckbar sind, zu verurteilen,

 

● 4. hilfsweise, soweit eine Verurteilung nach 1, 2, oder 3 an Pflichtverletzungen

des Beklagten, der Beigeladenen bzw. des Beigeladenen scheitern sollte, ins-

besondere an einer Nichtbestimmbarkeit des Bedarfs auf Grund zu später o-

der sonst wie mangelnder Ermittlung von Amts wegen des jeweiligen Trägers

scheitern sollte, den jeweiligen Pflichtsäumigen zur Erbringung von 50 € pro

Tag zu verurteilen, bezogen auf den Bruchteil der Zeit des klagebefangenen

Zeitraumes für den die Pflichtverletzung zur Nichtbestimmbarkeit führte, sowie

bei Pflichtverletzungen mehrere Träger zum gleichen Zeitraum zu gleichen

Teilen,

 

● 5. Soweit zur Leistung dem Grunde nach verurteilt wird, wird die Festsetzung

einer vorläufigen Leistung nach Maßgabe der obigen Anträge gemäß § 130

Abs. 1 S, 2 SGG beantragt.

 

Zudem wird beantragt,

 

● durch Gutachten von Fr. Dr. med. S … den Hilfebedarf in der

Haushaltsführung, Bewirtschaftung und Lebensführung durch die kombinierte

Behinderung- und Erkrankung (u.a. Hernie, orthopädische Erkrankungen.

Herz u. Kreislaufeinschränkungen) des Klägers festzustellen,

 

● durch weiteres Gutachten von Herrn R … den tatsächlich zu-

stehenden Regelbedarfsanteil im Bereiche Verkehr durch Beauftragung in der

im Schreiben vom 10.08.2014 (AZ: L 8 SO 200/14 B PKH) dargelegten Weise

dazulegen sowie den individuellen Bedarf des Beschwerdeführers anhand

dessen konkreter Lebensbedingungen festzustellen, sowie zur Regelbedarfs-

 

- 9- L 8 SO 2/13

 

bemessung darzulegen, wieweit die Daten der dort angeführten Studien ge—

eignet sind den Bedarf zu erfassen und wieweit diese grundsätzlich im Hin-

blick auf dieses Ziel anpassbar sind,

 

● durch Gutachten von Herrn R … die weiteren streitigen und die nach

dessen Angaben unterbewerteten Regelbedarfspositionen individuell zu ermit-

teln sowie darzulegen wieweit die derzeitige Bemessung gegen die Kriterien

der Bestimmung aus 1 BvL 1/09 vom 09.02.2010 auch bei Zugrundelegung

der Wertung des Gesetzgebers verstößt und unter deren tatsächlichen An-

wendung die erforderliche Regelbedarfshöhe soweit wie möglich zu bestim-

men sowie darzulegen wo dies nicht aufgrund welcher konkreter Hindernisse

möglich ist.

 

● durch Gutachten von Herrn C … ,

… , ermitteln zu lassen, wie groß der Anteil nichtbehinderter Perso—

nen aus der Vergleichsgruppe derjenigen nach Einkommen geschichteten un-

teren 15 % der Bevölkerung ohne Leistungsbezieher nach dem SGB II oder

SGB XII ist, welche an ihrem Wohnort eine Verkehrsanbindung wie sie beim

Kläger besteht haben, die einen privaten Pkw nutzen,

 

Der Kläger (vertreten durch seine Bevollmächtigte) beantragt mit Schreiben vom

20.06.2016,

 

● durch Gutachten des Sachverständigen Hr. Prof. Dr. B …

… feststellen zu lassen, welcher unab—

weisbare Bedarf an Verwaltungsarbeiten beim Kläger anfällt,

 

● durch Gutachten von Herrn Dipl. Psych. I …

... feststellen zu lassen, in welchem Umfang der Klä-

ger in der Lage ist, die Verwaltungsarbeiten zusätzlich zu den erforderlichen

sonstigen Arbeiten seiner sonstigen Lebensführung selbst zumutbar auszu-

führen,

 

● durch Gutachten von Herrn R …

… , ermitteln zu lassen, in welchen Kategorien die SEA Orga—

nisationskosten der Rechtsdurchsetzung tatsachlich erfasst wurden und in—

wieweit und in welcher Höhe diese in der Berechnung der Regelbedarfe nach

RBEG/EVS eingingen, ersatzweise darzulegen, ob dies abschätzbar ist und

mit welchen Unsicherheiten (etwa numerisch festgelegten Konfidenzinterval-

 

- 10- L 8 SO 2/13

 

len) die Schätzung verbunden ist und wie die Relation zu anderen Positionen

der Regelbedarfsschätzung und der Gesamtschätzung ist.

 

Der Kläger persönlich stellt mit Schreiben vom 21.06.2016 keine weiteren Anträge.

 

Der Kläger persönlich beantragt mit Schreiben vom 22.06.2016,

 

● durch Gutachten von Herrn Dipl. Psych. I …

... feststellen zu lassen, dass die vom Kläger wahrge-

nommenen Arztbesuche und sonstigen Behandlungen medizinisch erforder-

lich waren,

 

● durch Gutachten der Sachverständigen Herrn Dipl. Psych. I …

und Hr. Prof. Dr. B … ) den Bedarf des Beschwerdefüh-

rers für Schriftverkehrs— und Büroorganisation festzustellen,

 

● durch Gutachten von Herrn R …

… , ermitteln zu lassen, in welchen Kategorien die SEA Orga-

nisationskosten der Rechtsdurchsetzung tatsächlich erfasst wurden und in-

wieweit und in welcher Höhe diese in der Berechnung der Regelbedarfe nach

RBEG/EVS eingingen, ersatzweise darzulegen, ob dies abschätzbar ist und

mit welchen Unsicherheiten (etwa numerisch festgelegten Konfidenzinterval-

|en) die Schätzung verbunden ist und wie deren Relation zu anderen Positio-

nen der Regelbedarfsschatzung und der Gesamtschätzung ist.

 

● Durch Gutachten von Fr. Dr. C … seinen erhöhten Wär-

mebedarf festzustellen sowie durch Gutachten von R …

… den entstehenden erhöhten

Strombedarf festzustellen,

 

● durch weiteres Gutachten von Herrn R …

… , ermitteln zu lassen, inwieweit auf Grund der un-

richtigen Anpassung im Bereich der elektrischen Energie ein Defizit beim Re-

gelbedarf sowie auf Grund von Abschlägen ins Blaue hinein beim Regelsatz

besteht.

 

● durch Gutachten von Herrn U …

… , den

 

- 11 - L 8 SO 2/13

 

tatsächlich zu garantierenden kalorischen Bedarf einer nicht an Großwuchs

erkrankten Person festzustellen,

 

● durch weiteres Gutachten von Herrn U …

… den individuell dem Kläger tatsächlich zu garantierenden kalorischen Bedarf

festzustellen.

 

● durch Gutachten der D … un-

ter Zugrundelegung des wie oben beantragt ermittelten kalorischen Bedarfs

feststellen zu lassen. wie hoch der tatsächliche Bedarf des Klägers zum Errei-

chen einer Deckung durch Vollkost hierfür ist.

 

● durch Gutachten von Fr. Dr. med. S … den Hilfebedarf in

der Haushaltsführung. Bewirtschaftung und Lebensführung durch die kombi-

nierte Behinderung/Erkrankung (unter anderem Hernie, orthopädische Erkran-

kungen, Herz- und Kreislaufeinschränkungen) des Klägers festzustellen.

 

● durch weiteres Gutachten von Herrn R … den tatsächlich zu-

stehenden Regelbedarfsanteil im Bereich Verkehr durch Beauftragung in der

im Schreiben vom 10.08.2014 dargelegten Weise darzulegen sowie den indi-

viduellen Bedarf des Beschwerdeführers anhand dessen konkreten Lebens-

bedingungen festzustellen, sowie zur Regelbedarfsbemessung darzulegen

wieweit die Daten der dort angeführten Studien geeignet sind, den Bedarf zu

erfassen und wieweit diese grundsätzlich im Hinblick auf dieses Ziel anpass-

bar sind,

 

● durch ein Gutachten durch Frau Dr. Y …

… feststellen zu lassen, durch welche

Transportmittel der Kläger in der Lage ist, seinen tatsächlichen erforderlichen

Transportbedarf insbesondere den zum Erreichen von Ärzten und sonstigen

medizinischen Einrichtungen zu decken,

 

- 12 - L 8 SO 2/13

 

● durch Gutachten von Herrn R … die weiteren streitigen und die

nach dessen Angaben unterbewerteten Regelbedarfspositionen individuell zu

ermitteln sowie darzulegen wieweit die derzeitige Bemessung gegen die Krite-

rien der Bestimmung aus 1 BvL 1/09 vom 09.022010 auch unter Zugrundele—

gung der Wertung des Gesetzgebers verstößt und unter deren tatsächlichen

Anwendung die erforderliche Regelbedarfshöhe soweit wie möglich zu be-

stimmen sowie darzulegen wo dies nicht auf Grund welcher konkreten Hin-

dernisse möglich ist,

 

● durch Gutachten von Hr. B …

… , die Erreichbarkeit des Landratsamtes

... per Bus und Bahn vom Wohnort des Klägers aus darlegen zu

lassen. Nach Kenntnis des Klägers wird die Busstrecke unvorhersehbar ge-

mischt mit behindertengerechten Bussen, gewöhnlichen Linienbussen und

Reisebussen befahren. Auch hierzu wird neben der reinen Linienbeschreibung

Darlegung des Vertreters der Regionalbus ... Gmbh beantragt,

 

Der Kläger stellt zur Darlegung, dass es unter den gegebenen und durch die ober bean-

tragten Gutachten nachzuweisenden Umständen ihm nicht zumutbar ist, mit Bus und

Bahn die Orte in ... aufzusuchen, Beweisantrag

 

● durch Gutachten von Fr. Dr. E …

… festzustellen, dass er unter häufigen Funktionsstörungen des Her-

zens leidet, die bei längerem Sitzen oder Stehen zur Kreislaufinstabilität führen

können,

 

● durch Gutachten von Frau Dr. med. M …

… festzustellen zu lassen, dass eine Diät mit neuarti-

gen Zuckeraustauschstoffen wie etwa Xylit für Diabetiker, insbesondere in der

Situation des Klägers, erhebliche medizinische Vorteile bringen kann,

 

● durch Gutachten von Herrn Prof. Dr. med dent. T …

… festzu-

stellen zulassen, dass eine Diät mit neuartigen Zuckeraustauschstoffen wie et-

wa Xylit für Diabetiker, insbesondere in der Situation des Klägers, erhebliche

zahnmedizinische Vorteile bringen kann,

 

- 13 - L 8 SO 2/13

 

● durch Gutachten von Herrn Dr. med. M …

… zu der Frage feststellen zu lassen, dass der Beschwerdeführer für die si-

chere Bewältigung der Strecke von seinem Wohnort nach …

… auf ein Taxi angewiesen ist, insbesondere dies unter

Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen Verkehrsanbindung nicht zumut-

bar mit Bus und Bahn erfolgen kann,

 

● durch Gutachten von Herrn MUDr. …

… feststellen zu lassen, dass der Beschwerde—

führer insbesondere bei längerem Sitzen häufig unter konzentrationsstörenden

Gesichtsschmerzen rechts ungeklärter Genese, möglicherweise zurückzuführen

auf die Keilbeinhöhle rechts, leidet,

 

● durch Gutachten von Herm Dr. med. R …

… feststellen zu lassen, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei

längerem Sitzen häufig unter konzentrationsstörenden Gesichtsschmerzen

recht ungeklärter Genese, möglicherweise zurückzuführen auf neurologische

Ursachen leidet.

 

Der Kläger macht die anteilige Übernahme der Kosten für einen Fernsehanschluss durch

Kabel Deutschland in Höhe von 9,27 Euro geltend. Er stellt Beweisantrag,

 

● durch Gutachten von Herrn Dipl-Inf. Univ. M …

… feststellen zu lassen, dass keine Au—

ßenantennen vorhanden sind und ohne diese vor Ort kein terrestrischer Emp—

fang möglich ist.

 

Der Kläger macht einen Mehrbedarf für Zahnsteinentfemung und Zahnreinigung geltend

und beantragt,

 

- 14 - L 8 SO 2/13

 

● durch Gutachten von Frau Zahnärztin …

… feststellen zu lassen, dass der Be—

schwerdeführer dieser medizinischen Maßnahmen bedarf.

 

Der Kläger macht einen Mehrbedarf für nicht gedeckte Kosten von Medikamenten und

Medizinbedarf (Antifungol, Panthenol, Rhinisan, Clotrimazol, Injektionsbedarf, Medibox,

L-Thyroxin) sowie Zuzahlungen geltend und beantragt,

 

● durch Gutachten von Herrn Dipl. Psych. I …

25, 84069 ... feststellen zu lassen. dass die jeweiligen Mittel und Maß-

nahmen medizinisch erforderlich sind. Darüber hinaus wird angeregt, die wei-

terbehandelnden Fachärzte hierzu zu hören.

 

● durch ein Gutachten der A …

… , das vom Kläger tatsächlich realisierbare monatsweise Einkommen

zu bestimmen.

 

Wie im Schreiben vom 18.05.2015 dargelegt könne der Kläger Leistungen für Fahrstun-

den beantragen ohne dass dies eine Klageänderung darstelle. Der Kläger stellt hierzu

Beweisantrag.

 

● den notwendigen Umfang der oben genannten Leistung durch ein Gutachten der

p … zu ermitteln.

 

Der Kläger persönlich beantragt mit Schreiben vom 23.06.2016,

 

● durch Gutachten von Herrn Dipl. Psych. I …

... feststellen zu lassen, dass der Kläger an Hyperhidrose

leidet sowie durch Gutachten von Herrn Dr. M …

… feststellen zu lassen, dass beim Kläger schubweise zu ei—

ner Hyperproliferation an Malassezia furfur kommt.

 

- 15 - L 8 SO 2/13

 

Der Beklagte beantragt

 

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ... vom 18.

November 2012 zurückzuweisen.

 

Der Beklagte und die beiden Beigeladenen haben den in den früheren Schriftsätzen des

Klägers vom 14.06.2016, 20.06.2016, 21.06.2016, 22.06.2016 und 23.06.2016 enthalte-

nen Klageänderungen widersprochen.

 

Der Kläger hat am 17.04.2013, 28.08.2014, 13.04.2015 und 17.09.2015 Verzögerungsrü-

ge erhoben.

 

Zahlreiche Aufforderungen und richterliche Hinweise zur Konkretisierung des Streitgegen-

standes und Stellung konkreter Berufungsanträge hat der Kläger (vor dem Schriftsatz vom

14.06.2016) durch Verweis auf Schriftsätze in anderen anhängigen Verfahren und Anträ-

ge auf Beiziehung der dortigen Akten „beantwortet“. Die wiederholte gerichtliche Nachfra-

ge, gegen welchen Träger die geltend gemachten Schadensersatz— und Schmerzens-

geldansprüche gerichtet werden sollen, damit eine Abtrennung und Verweisung an das für

den jeweiligen Träger zuständige Landgericht erfolgen kann, hat der Kläger ignoriert.

Wiederholt hat der Kläger im Verfahren beantragt, dass ihm Leistungen für die Zukunft

und die Vergangenheit in jeder geeigneten Form und in der Höhe, wie sie unabweisbar

notwendig ist, zu erbringen sind.

 

Der Senat hat mit Beschlüssen vom 20.01.2014, 02.03.2015 und 01.10.2015 die Anträge

des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, wobei er zugunsten des Klägers trotz des-

sen unklarer Anträge die Verurteilung zur im Verwaltungsverfahren abgelehnten Kfz-Hilfe

als Streitgegenstand zugrunde gelegt, aber die Erfolgsaussichten hierfür aber verneint

hat.

 

Nachdem der Kläger erstmals am 18.05.2015 zusätzlich die Übernahme von Kosten für

Fahrstunden beantragt hat, hat der Senat den Beteiligten im Hinblick auf die Komplexität

des Verfahrens am 21.05.2015 ein Güterichterverfahren vorgeschlagen. Zu diesem hat

sich der Kläger nicht abschließend geäußert.

 

Der Kläger hat bislang über 100 Verfahren (abgeschlossene und laufende) beim LSG ge-

führt, Darunter sind zahlreiche Verfahren gegen die Beigeladenen, aktuell ist aber gegen

die Beigeladene zu 2). keine Berufung anhängig. Gegen den Beigeladenen zu 1) (LK)

 

- 16 - L 8 SO 2/13

 

sind eine Berufung und mehrere PKH-Beschwerden sowie Beschwerden im einstweiligen

Rechtsschutz anhängig. In jüngster Zeit führt der Kläger Verfahren gegen den Beigelade—

nen zu 2) auf Akteneinsicht, die er im Hinblick auf das Berufungsverfahren L 8 SO 2/13

begründet. Zudem teilt er in zahlreichen Verfahren mit, dass er Prozesskostenhilfe allein

schon deswegen benötige, weil er die zahlreichen Verfahren nicht mehr auseinander hal—

ten könne. Gegenüber dem Beigeladenen zu 1) macht er einen besonderen Bedarf an

Verwaltungsaufgaben/-assistenz geltend, weil er eine Vielzahl von Klage- und Berufungs-

verfahren führe. Zudem verweist er seinen Schriftsätzen zunehmend auf Schreiben zu

anderen Verfahren und die dort gestellten Anträge und Ausführungen.

 

Das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 09.03.2015 gegen den kompletten Spruch-

körper im Verfahren L 8 SO 2/13 wurde mit Beschluss vom 6. Mai 2015 zurückgewiesen.

Das Befangenheitsgesuch vom 07.06.2016 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung

am 23.06.2016 zurückgenommen.

 

Hinsichtlich des Berufungsverfahrens L 8 SO 2/13 sind mehrere Anträge des Klägers auf

einstweiligen Rechtsschutz erfolglos geblieben (Beschlüsse des Senats vom 01.10.2015.

L 8 SO 131/15 ER, vom 02.03.216, L B SO 1/16 ER, vom 12.05.2016, L 8 SO 76/16 ER).

Gegen die Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz hat der Kläger jeweils (erfolg-

los) Anhörungsrügen erhoben (Beschlüsse des Senats vom 18.02.2016, L 8 SO 261/15,

vom 12.05.2016, L 8 SO 73/16 RG).

 

Auf den erneuten PKH Antrag vom 17.04.2016 hin hat der Senat dem Kläger mit Be-

schluss vom 03.05.2016 Prozesskostenhilfe bewilligt und RAin …

München beigeordnet. Der Senat hat entgegen seiner bisherigen Entscheidungen in den

Beschlüssen vom 20.01.2014, 02.03.2015 und 01.10.2015 bei unveränderter Sachlage

nunmehr Prozesskostenhilfe bewilligt, um den baldigen Verfahrensabschluss trotz der ge-

sundheitlichen Probleme des Klägers zu ermöglichen. Möglicherweise könne der Kläger,

unterstützt durch seine Bevollmächtigte, nunmehr auch dem vorgeschlagenem Güte-

richterverfahren zustimmen, so dass zumindest im Hinblick darauf die Erfolgsaussichten

der Berufung als „offen" anzusehen seien. Der Bevollmächtigten hat der Senat am

12.05.2016 Akteneinsicht angeboten, die aber nicht beantragt wurde.

 

Die Beigeladene zu 2) hat dem Senat auf dessen Anfragen am 04.08.2014 und am

14.11.2014 Auflistungen über vom Kläger angegriffene Entscheidungen zu Fahrtkosten zu

Ärzten und Behandlern vorgelegt.

 

- 17 - L 8 SO 2/13

 

Mit Beschluss vom 21.06.2016 hat der Senat die vom SG mit Beschluss vom 11.11.2010

verbundenen Verfahren wieder getrennt. Unter dem Berufungsaktenzeichen L 8 SO

132/16 wird die Berufung aus dem früheren Verfahren S 4 SO 20/09, unter L 8 SO 133/16

das Verfahren S 4 SO 24/09 und unter L 8 SO 2/13 das frühere Verfahren S 4 SO 31/09

geführt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten

beider Instanzen, der Verwaltungsakten des Beklagten, der Akten der Widerspruchsbe-

hörde sowie der beigezogenen Gerichtsakten des SG (sowie der dazu gehörigen Verwal-

tungsakten der Beigeladenen zu 2)) S 2 KR 432/13, S 2 KR 413/13, S 2 KR 419/12, S 2

KR 456/12, S 2 KR 534/12, L 5 KR 131/10 und L 5 KR 349/10 sowie der Akten des Se-

nats L 8 SO 64/09 B ER, L 8 SO 116/09 B ER RG, L 8 SO 41/12 B PKH und L 8 SO

141/15 PKH verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Der Senat darf in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan A für das Jahr 2016 be-

stimmten Besetzung, ohne die Hinzuziehung von Vertretern, über die Berufung des Klä—

gers entscheiden. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat

am 23.06.2016 sein (unzulässiges) Befangenheitsgesuch vom 07.06.2016 gegen die „un-

terzeichnenden Richter des Beschlusses vorn 03.05.2016“ zurückgenommen.

 

1.

 

Der Kläger ist und war im Berufungsverfahren prozessfähig. Ihm ist eine sachgerechte

Prozessführung möglich. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge

verpflichten kann (vgl. § 71 Abs. 1 SGG), also u.a. eine solche, die nicht geschäftsfähig

i.S. des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, weil sie sich in einem nicht nur vo-

rübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Stö-

rung der Geistestätigkeit befindet (vgl. § 104 Nr. 2 BGB) und deshalb nicht in der Lage ist,

ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (dazu etwa Lan—

ge in juris PraxisKommentar BGB, 7. Aufl. 2014, § 104 RdNr 12 ff mwN). Dabei können

 

- 18 - L 8 SO 2/13

 

bestimmte Krankheitsbilder auch zu einer sog partiellen (Geschäfts— und) Prozessunfä—

higkeit führen, bei der sich die Prozessunfähigkeit auf einen gegenständlich begrenzten

Lebensbereich beschränkt (st. Rspr, seit BGHZ 18, 184, 186 f; 30, 112, 117 f). Soweit ei-

ne solche partielle Prozessunfahigkeit anzunehmen ist. erstreckt sie sich auf den gesam—

ten Prozess (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 32 S 65).

 

Eine solche (partielle) Prozessunfähigkeit liegt und lag zur vollen Überzeugung des Se—

nats nicht vor, Für den Senat haben sich durch das Verhalten des Klägers im bisherigen

Verlauf des Prozesses und insbesondere bei seiner persönlichen Anhörung im Termin die

auf Grund der Vielzahl der Verfahren mit z.T. sinnentleerten Streitgegenständen aufkom—

menden Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht bestätigt. Zwar ist der schriftliche Ausdruck

geprägt durch seitenlange, z.T. zusammenkopierte Auszüge aus anderen Texten und

enthält zahlreiche Verweisungen auf andere Schreiben zu weiteren anhängigen oder

schon abgeschlossenen Verfahren; er ist aber im weitesten Sinne (unter Zugrundelegung

des Prozessverständnisses des Klägers) noch zielgerichtet auf das anhängige Verfahren.

Der Senat hat in den über zweistündigen mündlichen Verhandlungen auch den Eindruck

gewonnen. dass der Kläger im Rechtsgespräch zu einer sachgerechten Prozessführung

mit der Unterstützung seiner Bevollmächtigten in der Lage ist. Dass es dem Kläger dabei

weniger um sachgerechte Lösungen, sondern um das Aufrechterhalten möglichst vieler

Gerichtsverfahren geht, ist für die übrigen Prozessbeteiligten und den Senat zwar schwer

nachvollziehbar, muss aber respektiert werden.

 

2.

 

Die zulässige Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28. No—

vember 2012 ist unbegründet. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-

richts ... vom 28. November 2012 ist zurückzuweisen, soweit sie hier das Aus-

gangsverfahren S 4 SO 31/09 betrifft.

 

Der Bescheid des Beklagten vom 23.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides

vom 30.04.2009 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und ver1etzt den Kläger nicht in seinen Rech—

ten (§ 54 Abs. 1 S. 2 SGG).

 

3.

 

Gegen die Entscheidung des SG vom 28. November 2012 ist die Berufung zulässig, da

sie nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG nicht ausgeschlossen ist (§ 143 SGG). Der Kläger wen—

det sich gegen den Gerichtsbescheid vorn 28. November 2012, mit dem die auf Kfz— Hilfe

(Anschaffung und Übernahme der Betriebskosten für ein Kfz), hilfsweise Übernahme der

Taxikosten für Transporte zu medizinischen Terminen gerichtete Klage abgewiesen wur—

 

- 19 - L 8 SO 2/13

 

de. Angesichts des zukunftsoffenen streitgegenständlichen Zeitraums seit der Antragstel-

lung am 03.12.2008 ist der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 € weit überschrit—

ten (Urteil des BSG vom 15.04.08, B 14/7b AS 52/06 R, wonach bei einem Ablehnungs—

bescheid der Streitgegenstand bis zur mündlichen Verhandlung reicht; vgl. auch Urteil des

BSG vom 28.10.09, B 14 AS 62/08 R, Streitgegenstand Ablehnungsbescheid nur bis zur

nächsten Antragstellung und entsprechendem Bescheid).

 

Die Berufung wurde frist- und formgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

 

4.

 

Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 23.03.2009 in der Gestalt der

Widerspruchsbescheides der Regierung … (§ 95 SGG) vom 30.04.2009, mit

dem der Beklagte die Antrag auf Aufhebung des ursprünglichen Bescheides vom

11.04.2007 nach § 44 SGB X abgelehnt hat.

 

Der Kläger hat erstinstanzlich - in der verbundenen Klage S 4 SO 31/09 die Verurteilung

zu einer Beihilfe zur Beschaffung eines Kfz und die Übernahme der Betriebskosten bean-

tragt, hilfsweise die Übernahme der Taxikosten gegen den Beklagten, hilfsweise hat er

eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) (Landkreis), hilfsweise der Beigeladenen zu 2)

( … K … ) begehrt.

 

Mit den am 15.06.2016 gestellten Berufungsanträgen wendet sich der Kläger primar ge-

gen den Beklagten und fordert unter Aufhebung der o.g. Bescheide die Übernahme der

Betriebs- und Anschaffungskosten eines angemessenen Pkw sowie von 20 Fahrstunden.

hilfsweise die Neubescheidung seiner Anträge auf Kfz-Hilfe bzw. Behindertenfahrdienst

zu verurteilen. Hilfsweise wird dann die Verurteilung der Beigeladenen zu 2) ( … K … ) zur

Leistungserbringung für alle notwendigen Fahrten zu Ärzten und Behandlern bzw. weiter

hilfsweise zur Neubescheidung beantragt. Weiter hilfsweise soll der Beigeladene zu 1)

(LK) zur Leistungserbringung für die notwendigen Fahrten des Klägers verurteilt werden.

soweit diese nicht durch den Regelsatz abdeckbar sind, weiter hilfsweise in dem Umfang,

in dem keine Verurteilung des Beklagten oder der Beigeladenen zu 2) erfolgt, den Beige-

ladenen zu 1) zur Bescheidung unter Berücksichtigung der notwendigen Fahrten des Klä-

gers zu Ärzten und Behandlern, soweit diese nicht durch den Regelsatz abdeckbar sind.

zu verurteilen, und weiter hilfsweise, soweit eine Verurteilung nach 1, 2, oder 3 an Pflicht—

verletzungen des Beklagten, der Beigeladenen bzw. des Beigeladenen scheitern sollte.

insbesondere an einer Nichtbestimmbarkeit des Bedarfs auf Grund zu später oder sonst

wie mangelnder Ermittlung von Amts wegen des jeweiligen Trägers scheitern sollte, den

jeweiligen Pflichtsäumigen zur Erbringung von 50 € pro Tag zu verurteilen, bezogen auf

 

- 20 - L 8 SO 2/13

 

den Bruchteil der Zeit des klagebefangenen Zeitraumes (der am 26.02.2007 mit der An-

tragstellung begann und zukunftsoffen andauert- BSG Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b

12/06 R. Rn. 8)

 

Darüber hinaus hat der Kläger, nachdem er im Berufungsverfahren jahrelang vergeblich

zur Antragstellung aufgefordert wurde, in seinen Schriftsätzen vom 20.06.2016, 22.06

2016 und 23.06.2016 eine Vielzahl von (Beweis-) Anträgen gestellt, die auf die Ermittlung

des allgemeinen und seines besonderen Regelbedarfes sowie verschiedenster Sonder—

bedarfe (zB. Haushaltsführung, Ernährung, Medikamente, Zahnreinigung, Transport etc.)

gerichtet sind.

 

Auf die früheren unbestimmten Klageanträge auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

hin haben die Beteiligten der Klageänderung widersprochen (vgl. Schriftsatz des Beigela-

denen zu 1 vom 12.06.2013, des Beigeladenen zu 2 vom 28.01.2014, des Beklagten vom

26.06.2013). Den in den Schriftsätzen vom 14.06.2016, 20.06.2016, 21.06.2016,

22.06.2016 und 23.06.2016 enthaltenen Klageänderungen haben der Beklagte und die

Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat aus-

drücklich widersprochen. Damit liegt im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Einwilli-

gung der Beteiligten in die Änderung der Klage i.S. § 99 Abs. 2 SGG vor.

 

a.

 

Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X i.d.F. vom 21.12.2000, gültig ab 01.01.2001

wegen des hier am 03.12.2008 gestellten Antrags (noch nicht anwendbar § 116 a SGB XII

eingeführt mit Wirkung vom 01.04.2011), kann der Kläger die gerichtliche Überprüfung der

Verwaltungsentscheidung des Beklagten vom 23.03.2009 in der Gestalt des Wider-

spruchsbescheides vom 30.04.2009 verlangen. Der Beklagte hat den zu überprüfenden

Bescheid vom 11.04.2007 erlassen (und nicht die Beigeladenen zu 1) und 2)) und konnte

als zuständiger Träger (siehe dazu unter 6) zur Zurücknahme des Bescheides vom

11.04.2007 verpflichtet werden (§ 44 Abs. 3 SGB X). Schon deswegen sind die gegen die

Beigeladenen gerichteten Klageänderungen nicht sachdienlich.

 

b.

 

Die Anträge des Klägers auf Verpflichtung zur Übernahme der Bedarfsdeckung durch den

Beklagten in Form der Übernahme der Kosten für 20 Fahrstunden und der Kosten des

Behindertenfahrdienstes stellen zwar eine Klageänderung dar, sind aber nicht sachdien-

Iich und daher unzulässig (§ 99 Abs. 1 SGG). Denn der Beklagte und die Beigeladenen

haben den Klageänderungen widersprochen. Ein Fall des § 99 Abs. 3 SGG liegt nicht vor.

 

- 21 - L 8 SO 2/13

 

Es handelt sich weder um zulässige Ergänzungen oder Berichtigungen der tatsächlichen

oder rechtlichen Ausführungen, noch um Erweiterungen des Klageantrages oder um das

Verlangen einer anderen Leistung wegen einer späteren Veränderung. Der Kläger ver-

sucht vielmehr, anstelle der ursprünglich beantragten Kfz-Hilfe nunmehr umfassend ande—

re Leistungen (aliud) bei unveränderter Sachlage einzuklagen.

 

Zur Frage der Übernahme der Kosten von 20 Fahrstunden hat der Beklagte, soweit er-

sichtlich, noch keine Verwaltungsentscheidung getroffen, so dass eine (erstinstanzliche)

Klage im Berufungsverfahren unzulässig ist. Damit ist eine geänderte Klage auch im Be-

rufungsverfahren unzulässig und nicht sachdienlich (Meyer— Ladewig, SGG Kommentar,

11, Auflage, § 99 Rn. 10a).

 

Über die Frage der Benutzung eines Behindertenfahrdienstes für vier Termine im Juli bis

September 2012 hat der Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2013 bestandskräftig ent-

schieden, so dass auch hier die Sachdienlichkeit (wegen der bestehenden Bindungswir-

kung) nicht bejaht wird Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte weitere Verwaltungsent-

scheidungen zu diesem Thema getroffen hat, deren Rechtmäßigkeit hier zu überprüfen

wäre. Es braucht im Rahmen der anhängigen Berufung zur Frage der Kfz-Hilfe als Be—

triebskostenpauschale bzw. Instandhaltungskosten für ein vorhandenes Kfz als Inhalt des

ersten Klageantrags nicht entschieden werden, ob der Kläger die Voraussetzungen für die

Benutzung des Behindertenfahrdienstes erfüllt oder ob die Voraussetzungen zur Benut-

zung des Behindertenfahrdienstes nicht vorliegen, weil der Kläger weder eine geistige

Behinderung mit den Merkzeichen G, H oder B hat, noch als Körperbehinderter mit einem

GdB von 100 das Merkzeichen aG hat.

 

c.

 

Hinsichtlich der gegen die Beigeladene zu 2) gestellten Anträge verneint der Senat eben—

falls die Sachdienlichkeit der Klageänderung. Erstinstanzlich hat der Kläger gegen die

Beigeladene zu 2) Ansprüche auf Kfz- Hilfe, hilfsweise auf Übernahme von Taxikosten

geltend gemacht. Diese Anträge kann er mit der Berufung weiterverfolgen.

Weitergehende (unbestimmte) Anträge auf Leistungserbringung für alle notwendigen

Fahrten des Klägers zu Ärzten und Behandlern, sind eine (unzulässige) Klageänderung.

keine bloße Klageerweiterung im Sinne von § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG.

 

Das Gericht entscheidet nach Ermessen, ob eine Klageänderung sachdienlich ist (BSG

28.2.00, B 11 AL 247/99 B; BSG 5.2.03, B 6 KA 26/02 R, SozR 4—2500 § 117 Nr. 1; nach

Kupp/Schenke § 91 Rn. 18 hat das Gericht einen gewissen Beurteilungsspielraum). Das

 

- 22 - L 8 SO 2/13

 

Gericht muss die Änderung zulassen, wenn es die Sachdienlichkeit bejaht. Nicht sach-

dienlich ist eine Klageänderung, wenn sie dazu führt, dass der Rechtstreit auf eine völlig

neue Grundlage gestellt wird (BVerwG NJW 70, 1564; BGH 6.4.04, X ZR 132/02, NJW-

RR 04, 1076; Greger in Zöller § 263 Rn. 13), wenn also z.B. der Prozess entscheidungs-

reif ist und durch die Änderung bisherige Ergebnisse nicht verwertet werden könnten

(BGHZ 143, 189; vgl. auch LSG Berlin 18.4.00, L 2 U 89/99, HV-INFO 01, 2404).

 

Hier betreibt der Kläger eine Vielzahl von Klageverfahren gegen die Beigeladene zu 2) auf

Übernahme von Fahrtkosten, Parkgebühren, höheres Km- Entgelt, Umrundungsgeld etc.).

Der Senat verweist beispielhaft auf die Aufstellungen der Beigeladenen zu 2) vom

04.08.2014 und 14.11.2014. Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2) sind zu

der Frage, ob dem Kläger über den § 60 SGB V iVm. der Krankentransport RL nach § 92

Abs. 1 S. 2 er 12 SGB V hinaus Fahrtkosten zu erstatten sind, auch schon Rechtsstreite

bis zum Bundessozialgericht — für den Kläger ergebnislos - geführt worden (Beschlüsse

das BSG vom 24.09.2012, B1 KR 79/11 B und vom 25.01.2010, B 1 KR 6/10 B PKH).

Das BSG hat in diesen Entscheidungen unter Hinweis auf seine ständige Spruchpraxis

bekräftigt, dass § 60 SGB V den Anspruch auf Fahrtkosten bewusst abschließend regele.

Auch ohne Entscheidung eines Revisionsgerichts sei nach Wortlaut, Entstehungsge-

schichte, Regelungssystem und Zweck des § 92 SGB V klar, dass § 92 SGB V nicht die

durch § 60 SGB V gezogenen Grenzen überwinden dürfe. Die Leistungsbegrenzung des

§ 60 SGB V sei nach der Rechtsprechung verfassungskonform.

 

Angesichts dieser Entscheidungen hält der Senat die kurzfristig vor dem Termin zur

mündlichen Verhandlung erklärte Klageänderung, mit der der Kläger nunmehr die Leis-

tungserbringung für alle notwendigen Fahrten des Klägers zu Ärzten und Behandlern be—

gehrt, für nicht sachdienlich. Der Kläger kann nicht in diesem Verfahren (erneut) versu-

chen, wie es sein Schriftsatz vom 17.04.2013 nahelegt, die Voraussetzungen der Kran-

kentransport— Richtlinien zu seinen Gunsten zu verschieben. Im Übrigen kann weder der

Kläger selbst noch das Gericht feststellen, welche Fahrtkostenanträge im Einzelnen noch

rechtshängig in der Eingangsinstanz beim SG sind. Allein schon dieser, durch das mitt-

lerweile schon nahezu querulatorisch geprägte Prozessverhalten des Klägers verursachte

Umstand, spricht gegen eine Sachdienlichkeit der Klageänderung. Der Kläger kann nicht

erwarten, dass der Senat in rund 100 Verfahren prüft, inwieweit für einzelne Fahrten

schon Verwaltungsentscheidungen der Beigeladenen zu 2) vorliegen, die zu einer vor-

greiflichen Rechtshängigkeit bzw. entgegenstehenden Rechtskraft führen. Insoweit ist es

Aufgabe des Klägers, sein Klagebegehren zu präzisieren (vergleiche beispielsweise die

Pflichten nach § 92 SGG bzw. die wiederholten Aufforderung des Senats im Rahmen von

§ 106 SGG). Der Kläger verkennt, dass über den Umweg der Beiladung im Verfahren ge-

 

- 23 - L 8 SO 2/13

 

gen den Sozialhilfeträger nicht doppelt bzw. erneut Ansprüche gegen die Beigeladene zu

2) anhand der Vorschriften des SGB V geprüft werden können. Art. 19 Abs. 4 GG garan-

tiert zwar eine gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen, nicht aber das

ständige, missbräuchliche Wiederholen von bereits anhängigen bzw. schon entschiede-

nen Rechtsfragen. Der Senat hält eine Überprüfung der von der Beigeladenen zu 2) ge-

troffenen Verwaltungsentscheidungen in den jeweiligen Krankenversicherungsverfahren

für allein zielführend, um trotz der querulatorischen Klageflut prozessual wirksame Ent-

scheidungen treffen zu können.

 

d.

 

Hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) (Landkreis) ist die nun im Berufungsverfahren erho-

bene geänderte Klage auf Leistungserbringung für die notwendigen Fahrten des Klägers

ebenfalls nicht sachdienlich, nachdem erstinstanzlich anhand der gestellten Anträge (§

123 SGG) über Kfz- Hilfe und Taxikosten entschieden wurde. Es ist nicht verständlich,

weswegen der Kläger nun Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach

dem 4. Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung eines abweichenden Bedarfes nach §

27 a Abs 4 SGB XII geltend macht. Es ist nicht beurteilbar. ob überhaupt (und für welche

Zeiten) bereits Verwaltungsentscheidungen des Beigeladenen zu 1) vorliegen und ob die—

se bestandskräftig geworden sind, weil der Beigeladene zu 1) seine Verwaltungsakten

wegen zahlreicher anderweitiger Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht übersandt hat.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Vertreter des

Beigeladenen zu 1) bekundet, dass nach der Einstellung der laufenden Hilfen zum Le-

bensunterhalt im Januar 2008 (Bescheid vom 16.02.2007) keine weiteren Anträge des

Klägers gestellt bzw. beschieden wurden. Damit liegt auch insoweit keine Sachdienlichkeit

der Klageänderung i.s. § 99 Abs. 1, 2. Alt SGG vor.

 

e.

 

Der Senat entscheidet nicht über Ansprüche des Klägers gegen den örtlichen Sozialhilfe-

träger auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (siehe soeben d.). Daher sind die

zahlreichen Beweisanträge des Klägers auf Ermittlung des allgemeinen und seines be—

sonderen Bedarfes nicht entscheidungserheblich. Nach § 103 SGG erforscht das Gericht

den Sachverhalt von Amts wegen, die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das

Vorbringen und die Beweisantrage der Beteiligten nicht gebunden. Der Umfang der Amts-

ermittlungspflicht richtet sich nach dem Streitgegenstand, nämlich dem prozessualen An-

spruch des Klägers unter Berücksichtigung der Verteidigung des Beklagten und der mög-

lichen Entscheidung des Gerichts. Das Gericht muss bei der Ermittlung notwendig von

 

- 24 - L 8 SO 2/13

 

seiner rechtlichen Beurteilung ausgehen und ist dabei nicht an den Vortrag und Beweis-

anträge nicht gebunden. Ausgehend von dem Gegenstand des Verfahrens (Ansprüche

auf Kfz—Hilfe) sind die zahlreichen, unmittelbar vor dem Termin gestellten Beweisanträge

des Klägers nicht entscheidungserheblich, weil der Klager damit gutachterlich die Recht-

mäßigkeit und Verfassungsmaßigkeit des allgemeinen Regelatzes des § 27 a Abs. 1 SGB

XII und die Höhe seines individuellen Bedarfes klären lassen will, ohne einen konkreten

Rechtsakt zu bezeichnen, der ihn insoweit in seinen Rechten verletzt. Die Ansprüche des

Klägers gegen den Beigeladenen zu 1) auf Leistungen der Grundsicherung im Alter sind

aber nicht streitgegenständlich. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass es — auch im Ver-

waltungsverfahren beim Beigeladenen zu 1) - zunächst an ihm liegt, einen konkreten Be-

darf zu bezeichnen. Er muss zunächst einmal einen solchen Bedarf — auch der Höhe

nach - konkret benennen, damit der Beigeladene zu 1) gezielt seiner Amtsermittlungs-

pflicht nachkommen könnte. Wenn der Kläger - wie geschehen, pauschal und nur rudi—

mentär und auf drängende Nachfragen lediglich einzelne Belege vorlegt, genügte er nicht

seine Mitwirkungsverpflichtung. Er hat zunächst die Leistungen der Grundsicherung bei

Emerbsminderung zu beantragen (§ 44 SGB XII), seinen ihm entstehenden Bedarf zu

beziffern und so die Beigeladene zu 1) in den Stand zu versetzen, ein ordnungsgemäßes

Verwaltungsverfahren ggfs. unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, durchzu-

führen, um dann den konkreten Bedarf des Klägers anhand der festgesetzten Leistungen

der Grundsicherung bei Erwerbsminderung zu decken. Offenbar hat das verfahrenstakti-

sehe Vorgehen des Klägers dazu geführt, dass der Beigeladene zu 1) bislang keine Ver-

waltungsentscheidung in der Sache getroffen hat, sondern ausschließlich mit verfahrens-

begleitenden Anträgen des Klägers (z.B. Vorgänge um Akteneinsicht in die digitalisierte

Akte, „Privatsekretär“) und Stellungnahmen zu zahlreichen Anträgen auf einstweiligen

Rechtsschutz und sonstigen Klage- und Berufungsverfahren beschäftigt war.

 

f.

 

Der unter Ziffer 4 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten vom 14.06.2016 gestellte hilfs-

weise Antrag auf Verurteilung des jeweiligen Pflichtsäumigen zur Erbringung von 50 € pro

Tag, bezogen auf den Bruchteil der Zeit des klagebefangenen Zeitraumes für den die

Pflichtverletzung zur Nichtbestimmbarkeit führte, sowie bei Pflichtverletzungen mehrere

Träger zum gleichen Zeitraum zu gleichen Teilen, erfüllt schon nicht die Voraussetzungen

eines hinreichend bestimmten Klageantrages nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 123 SGG. Zwar legt

der Senat dieses Vorbringen so aus, dass der anwaltlich vertretene Kläger damit nicht

Amtshaftungsansprüche erstmals in der Berufungsinstanz geltend macht, die abzutrennen

 

- 25 - L 8 SO 2/13

 

und an die für den Beklagten und die jeweiligen Beigeladenen zuständigen Landgerichte

zu verweisen waren (Art. 34 GG, § 839 BGB; 17 Abs. 2 S.2 GVG, § 71 GVG).

 

Allerdings ist der hilfsweise gestellte Antrag zu unbestimmt, da auch nicht bestimmbar ist,

auf welche Pflichtverletzung welcher Behörde hier für welche Zeiträume abgestellt wird.

Damit kann keine Entscheidung über diesen Antrag ergehen.

 

5.

 

Statthafte Klageart ist für den Kläger die kombinierte Anfechtungs—, Verpflichtungs- und

Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S.1‚ 4 SGG weil der Kläger einen Aufhebungsanspruch

nach § 44 SGB X geltend macht. Das Gericht hat auf Anfechtungsklage über die Ableh-

nung des geltend gemachten Anspruchs auf Rücknahme zu entscheiden; auf die damit

verbundene Verpflichtungsklage wird die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des

früheren Verwaltungsaktes und ggfs. auf eine weitere Verpflichtungsklage die Pflicht zur

Neufeststellung ausgeurteilt. sofern nicht diese zweite Verpflichtungsklage entsprechend

§ 54 Abs. 4 SGG durch eine allgemeine Leistungsklage konsumiert wird. Begehrt der Klä-

ger eine Leistungsgewährung durch den Beklagten unter Rücknahme des früheren ableh-

nenden Bescheides, ist daher eine kombinierte Anfechtungs- Verpflichtungs- und Leis-

tungsklage zulässig. In solchen Fallen kann nicht unmittelbar ohne Verpflichtungsantrag

auf Leistung geklagt werden, weil sich aus § 44 SGB X nichts dafür ergibt, dass die ge-

setzlich vorgesehene und vorn Beklagten zu treffende Rücknahmeentscheidung durch

das Gericht ersetzt werden darf. Das Gericht hat den Antrag des Klägers im Zweifel in

diesem Sinne auszulegen (Keller in Meyer- Ladewig, SGG Kommentar, 11. Auflage § 54

Rn. 20 c).

 

Nachdem der Kläger hier die Bewilligung einer Kfz-Hilfe in Form der Übernahme der Kos-

ten zur Anschaffung eines Kfz begehrt und diese Leistung mit Bescheid vom 11.04.2007

abgelehnt wurde, kann im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X das Klage-

ziel mit der Anfechtung des Bescheides vom 23.03.2009 in der Gestalt des Wider-

spruchsbescheides vom 30.04.2009 und der Verpflichtung des Beklagten, den Bescheid

vom 11.04.2007 nach § 44 Abs. 1 SGB X aufzuheben, sowie mit der Klage auf Leistung

erreicht werden. Im Grundverhältnis zum Sozialhilfeträger begehrt der Kläger (gebunde—

ne) Leistungen der Eingliederungshilfe, deren Umfang einer pflichtgemäßen Ermessens-

entscheidung des Beklagten bedarf.

 

6.

 

Der Beklagte ist richtiger Klagegegner, weil er für die Erbringung der Eingliederungshilfe

der sachlich und örtlich zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe ist. Dies ergibt sich

 

- 26 - L 8 SO 2/13

 

aus § 97 Abs, 1. 2, 3 Nr. 1 SGB XII (Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhil-

fe, soweit das Landesrecht keine Bestimmung nach § 97 Abs. 2 SGB XII für Leistungen

der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60 SGB XII trifft), Art.

82 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. AGSG. i.d.F‚ 20.12.2007 gültig ab 01.01.2008. Verordnung des

Bezirks ... über die Heranziehung der Landkreise und kreisfreien Städte zur

Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe vom 13.12.2007, Amtsblatt der Regierung der

... Nr. 1/2008, bezüglich der sachlichen Zuständigkeit.

 

7.

 

Das SG hat den örtlichen Sozialhilfeträger und die zuständige Krankenkasse mit Be-

schluss vom 31.01.2012 zum Verfahren nach § 75 Abs. 1 SGG beigeladen.

 

8.

 

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 23.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-

des vom 30.04.2009 zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Rücknahme des ableh-

nenden Bescheides vom 11.04.2007 abgelehnt Die dagegen gerichtete Klage war zuläs-

sig, aber unbegründet, so dass die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom

28. November 2012 zurückzuweisen ist, soweit sie das Ausgangsverfahren S 4 SO 31/09

betrifft.

 

a.

 

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom

11.04.2007 nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht zu. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwal-

tungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit

zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes

das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der

sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht

oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

 

b.

 

Der Bescheid der Beklagten vorn 11.04.2007 ist rechtmäßig, weil der Beklagte zutreffend

einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kfz ab-

gelehnt hat. Der Kläger hat keinen Anspruch Hilfen zur Beschaffung eines Kfz und kann

daher vom Beklagten auch nicht die Aufhebung des Bescheides vom 11.04.2007 verlan-

gen.

 

- 27 - L 8 SO 2/13

 

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die

Anschaffung eines Kfz gegen den gemäß § 98 Abs. 1, § 97 Abs 1 SGB XII örtlich und

sachlich zuständigen Beklagten als überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Art. 82 Abs. 1 Nr.

1 Bayer, AGSG) ist § 19 Abs 3 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpas-

sung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Fi-

nanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung <RV-

Altersgrenzenanpassungsgesetz> vom 20.4.2007 — BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53

Abs. 1 Satz 1 und § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII (beide idF, die die Normen durch das Ge-

setz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 -

BGBl I 3022 — erhalten haben), § 55 SGB IX und § 8 Eingliederungshilfe—VO (idF. die die

Norm durch das Gesetz vorn 27.12.2003 erhalten hat; zur Unanwendbarkeit des § 15 Abs

1 Satz 4 SGB IX in diesen Fällen vgl.: BSGE 103, 171 ff Rn, 12 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5;

BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 Rn. 20).

 

b.

 

Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB

XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe als gebundene Leistung (BSG SozR 4-

5910 § 39 Nr. 1 Rn, 25) - (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung

i.S. des § 2 Abs. 1 Salz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzu-

haben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.

wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und

Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe

erfüllt werden kann. Denn der Kläger ist durch seine Nierenerkrankung in seiner körperli-

chen Funktion (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. 5 1 Nr. 1, 3 Eingliederungshilfe—VO) we—

sentlich behindert (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

 

c.

 

Der Kläger ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 SGG) nicht auf

das beantragte Kfz zur Eingliederung in die Gemeinschaft i.S. des § 8 Abs, 1 Satz 2 Ein-

gliederungshilfe—VO tatsächlich angewiesen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe wer-

den durch § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und durch die auf der

Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe—VO konkreti-

siert, Die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz wird nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Eingliederungshilfe—

VO i.V.m Satz 2 in angemessenem Umfang gewahrt, wenn der behinderte Mensch wegen

Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die

 

- 28 - L 8 SO 2/13

 

Benutzung des Kfz angewiesen ist. Zur Zielrichtung der Kfz- Hilfe hat das BSG zuletzt

ausgeführt: (Urteil des BSG vom 12. Dezember 2013 — B 8 SO 18/12 R —‚ Rn. 15 juris):

„In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Not—

wendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich

geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungszie—

le ist (BSGE 112, 67 ff RdNr 14 = SozR 4—3500 § 92 Nr 1), die darin liegen (vgl § 53 Abs 3

Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und

den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist dem behinderten

Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleich-

tern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen

Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen

(§ 53 Abs, 2 Satz 2 SGB XII, § 54Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m § 55 Abs. 1 SGB IX). In

welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Ge-

meinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berück-

sichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs 2 SGB XII), bei behinderten Kindern der Wünsche

seiner Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls. Es gilt mithin

ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden

Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22; SozR 4-

5910 § 39 Nr. 1 Rn. 25 f)."

 

Danach war hier die Anschaffung des Kfz nicht zum Erreichen der Eingliederungsziele

grundsätzlich geeignet. Der Kläger begehrt die beantragte Kfz-Hilfe - nach seinem stän-

digen Vortrag — ausschließlich, um die „Leistungslücke“ zu schließen, die bei der Anwen-

dung von § 60 SGB V bei der Übernahme von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlern

und Therapeuten entstehen.

 

Für den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung und zum Un-

terhalt eines Kfz im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff SGB XII i.V.m. §§

8 Abs. 1, 10 Abs. 6 EinglHV gegen den Beklagten fehlt es schon an einer schlüssigen

Begründung für diesen klägerischen Anspruch, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt Teil-

habeziele behauptet. Hinsichtlich der rechtlichen Bedenken zur Einordnung von Fahrten

zur ambulanten ärztlichen Behandlung in den Anspruch auf Teilhabe am Leben in der

Gemeinschaft wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom 17. Sep-

tember 2012, L 8 SO 41/12 B PKH und vom 22.07.2009, L 8 SO 64/09 B ER, sowie auf

das Urteil des Senats vom 29.06.2010, Az.: L 8 SO 132/09 verwiesen.

 

- 29 - L 8 SO 2/13

 

Der Sozialhilfeträger kann nicht ersatzweise Kfz—Hilfe für Fahrten zu ambulanten Kran-

kenbehandlungen übernehmen, wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme abgelehnt

hat, weil § 60 SGB V eine Kostenübernahme nur in besonderen Ausnahmefällen vorsieht.

Würde das Sozialamt die Kosten ersatzweise übernehmen, wären Sozialhilfeempfänger

besser gestellt als gesetzlich Krankenversicherte. Nach § 52 Abs. 1 S.1 SGB XII entspre-

chen daher auch die Gesundheitsleistungen der Sozialhilfe denen der gesetzlichen Kran—

kenversicherung (vgl. zur Problematik bei Arzneimitteln Beschluss des Senats vom 7. Ja-

nuar 2014, L 8 SO 226/13 B ER).

 

Auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 SGB X kommt es nicht mehr an,

weil es schon an der Unrichtigkeit der ursprünglichen Verwaltungsentscheidung vom

11.04.2007 fehlt.

 

Der Senat sieht hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und

verweist ergänzend auf die Ausführungen in den Gründen des Gerichtsbescheides vom

28. November 2012 (§ 153 Abs. 2, S. 2 SGG).

 

9.

 

Auch hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche gegen die Beigeladenen

zu 2) und zu 1) auf Kfz-Hilfe bzw. Übernahme der Taxikosten verweist der Senat auf die

zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 28.November 2012 (§ 153 Abs. 2 S.

2 SGG), die er sich nach eigener Prüfung voll zu Eigen macht Wie bereits oben unter 4 a.

ausgeführt, kann der Kläger zudem ohnehin aus Rechtsgründen (§ 44 Abs. 3 SGB X)

nicht von den Beigeladenen die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom

11.04.2007 verlangen.

 

10.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des

Klägers.

 

11.

 

Gründe für die Zulassung der Revision nach §§ 160 Abs. 2 Nr. 1. 2 SGG sind nicht er-

sichtlich.

 

 

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