S 4 SO 31/09

SOZIALGERICHT REGENSBURG
GERICHTSBESCHEID

in dem Rechtsstreit

...
- Kläger -
...
Proz.-Bev.:

gegen

Bezirk ...
- Beklagter -

Beigeladen:

1. Landkreis ...
- Beigeladener -

2. … K …
- Beigeladene -

Die 4. Kammer des Sozialgerichts Regensburg erlässt durch ihren Vorsitzenden, Richter
Dr. G..., am 28. November 2012 ohne mündliche Verhandlung folgenden

Gerichtsbescheid:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

-2- S 4 SO 31/09

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hilfe zur Beschaffung, Unterhaltung und
Wartung eines Kraftfahrzeuges sowie hilfsweise die Fahrkostenerstattungen für vom Klä-
ger selbstbeschaffte Transporte zu medizinischen Terminen.

Der 1963 geborene, multimorbide Kläger bezieht seit dem 01.02.2006 eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung. Derzeit verfügt der Kläger über monatliche Einnahmen (EU-
Rente und Pension) in Höhe von bereinigt rd. 795,59 €. Beim Antragsteller wurde eine
Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen „G“
und „Rf“ festgestellt. Ein zunächst im Februar 2007 beim Beigeladenen zu 1) gestellter
Antrag auf Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wurde zur weite-
ren Veranlassung an den Beklagten weitergeleitet. Mit Schreiben vom 11.04.2007 wurde
von dem Beklagten angeregt, sich nochmals mit der Krankenkasse bezüglich der Frage
einer Beteiligung zur Reparatur beziehungsweise Neuanschaffung eines Kraftfahrzeuges
zu wenden. Mit Schreiben vom 02.12.2008 teilte der Kläger mit, dass die Beigeladene zu
2) erneut eine Beihilfe abgelehnt habe. Danach sei eine Übernahme nur möglich, wenn
ein Arzt die Benutzung eines Taxis verordnet. Dies könne er jedoch nur, wenn zwingende
medizinische Gründe die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ausschließen. Hin-
sichtlich der Frage der Kostenübernahme habe er bereits gegen seine Krankenversiche-
rung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, eine entsprechende Unterstüt-
zung zu erlangen. Gleichzeitig widersprach — im Ergebnis erfolglos, vgl. Widerspruchsbe-
scheid der Regierung der Oberpfalz vom 06.03.2009 - der Kläger der Ablehnung im Be-
scheid vom 11.04.2007. Mit weiterem Schreiben vom 03.12.2008 beantragte er die Rück-
nahme des ablehnenden Bescheides nach § 44 SGB X.

Parallel zu dem streitgegenständlichen sozialhilferechtlichen Verfahren betrieb der Kläger
mit demselben Begehren auch ein Hauptsacheverfahren gegen die Beigeladene zu 2).
Der Kläger begehrte von seiner Krankenversicherung die Übernahme der anfallenden
Kosten für die Benutzung eines Taxis für seine Fahrten zur ambulanten Untersuchung
und Behandlung. Das Sozialgericht Regensburg (SG) hat die Klage am 13.06.2008 ab—
gewiesen und ausgeführt, soweit es Taxifahrten betreffe, seien die Voraussetzungen der
anwendbaren Krankentransport-Richtlinie nicht erfüllt; eine hohe Behandlungsfrequenz
sei zu Recht vom MDK abgelehnt worden (Gerichtsbescheid des SG vom 13.06.2008 —
Az.: S 14 KR 60/08, bestätigt durch Urteil des BayLSG vom 17.11.2009 — Az.: L 5 KR

-3- S 4 SO 31/09

187/08 sowie durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21.10.2010 — Az.: B 1 KR
6/10 BH).

Mit Bescheid vom 13.02.2009 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Kostenpauschale
sowie die Übernahme von Instandhaltungskosten für ein Kraftfahrzeug ab. Nach § 54
Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 10 Abs. 6 der Verordnung zu § 60 SGB XII könnten
die Fahrten zum Arzt und ärztlich verordnete Therapien nicht berücksichtigt werden, weil
diese Fahrten bei zwingender Notwendigkeit von der Krankenkasse sicherzustellen seien.
Aufgrund des Nachrangprinzips seien sie daher nicht zu berücksichtigen. Den hiergegen
erhobenen Widerspruch des Klägers hat die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchs-
bescheid vom 25.03.2009 zurückgewiesen.

Mit einem weiteren Bescheid vom 23.03.2009 lehnte der Beklagte auch den Antrag des
Klägers auf Rücknahme nach § 44 SGB X ab, da bei Erlass des Verwaltungsaktes das
Recht nicht unrichtig angewandt worden sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies
die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 zurück.

Der Kläger verfolgte das o.g. Rechtsschutzbegehren mit drei am 02.04.2009, 17.04.2009
sowie am 13.05.2009 zum SG erhobenen Klagen weiter (ursprüngliche Az.: S 4 SO
20/09, S 4 SO 24/09 und S 4 SO 31/09). Bereits am 18.03.2009 hatte der Kläger im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Leistungen der Krankenfahrten
beim SG beantragt. Er müsse durchschnittlich zwei bis dreimal pro Monat notwendige
Krankenfahrten durchführen. Er habe bis Dezember 2008 aufgrund seines niedrigen Ein-
kommens Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Am 21.02.2009 habe ihm das Sozialamt
Regensburg mitgeteilt, dass der monatliche Bedarf der Grundsicherung nunmehr um
18,19 € überstiegen werde. Aufgrund seiner finanziellen Situation müsse er die Fahrten
von Dritten erbitten. Sowohl das SG (Beschluss vom 16.04.2009 — Az.: S 4 SO 16/09) als
auch das BayLSG (Beschluss vom 23.06.2009 — Az.: L 8 SO 64/09 B ER) haben den An-
trag des Klägers abgelehnt und das Vorliegen eines Anordnunganspruchs verneint.

-4- S 4 SO 31/09

Der Kläger ist der Ansicht, es sei ihm letztlich nicht zumutbar, gegenüber nicht unterhalts-
pflichtigen Personen durch „Erbetteln“ die notwendigen Leistungen zu erhalten; insoweit
seien die Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht hinreichend in Rechnung gestellt
worden. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Re—
gelbedarfsstufe 3 ab 01.01.2011.

Auf Antrag des Klägers vom 03.12.2010 hat das SG mit Beschluss vom 31.01.2012 den
Landkreis Regensburg und die DAK-Gesundheit nach § 75 Abs. 1 SGG beigeladen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, ihm Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
sowie die Übernahme der Betriebskosten für ein Kraftfahrzeug, hilfsweise die
Übernahme von Taxikosten zu bewilligen,

hilfsweise den Beigeladenen zu 1) entsprechend dem vorgenannten Umfang zu
verpflichten,

hilfsweise die Beigeladene zu 2) entsprechend dem vorgenannten Umfang zu ver-
pflichten,

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 13.02.2012 hat das SG den Antrag des Klägers auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen zum BayLSG erhobene Beschwerde blieb
ohne Erfolg (Beschluss vom 17.09.2012 - Az.: L 8 SO 41/12 B PKH).

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 09.11.2012 darauf hingewiesen, dass
es beabsichtigt, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu
entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen
Akte der Beklagten, der Gerichtsakte sowie der Entscheidungen des BayLSG vom

-5- S 4 SO 31/09

22.07.2009 (Az.: L 8 SO 64/09 B ER) und 17.09.2012 (Az.: L 8 SO 41/12 B PKH) verwie-
sen.

Entscheidungsgründe

Über die Streitsache kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß §
105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden, weil der Rechtsstreit keine beson-
dere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt ge-
klärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu gehört.

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

1. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten weder einen Anspruch auf Übername der
Anschaffungskosten für ein KfZ (a) noch einen solchen auf Übernahme der Wegekosten
(b).

a) Soweit der Kläger die Übernahme der Anschaffungskosten beziehungsweise Unter-
haltskosten für einen Kfz begehrt, lässt sich ein solcher Anspruch nicht aus den §§ 53 ff.
SGB XII in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe Verordnung — EinglhVO -, ablei-
ten. Die Kfz-Hilfe, deren Voraussetzungen durch § 8 Abs. 1 EinglhVO näher ausgestaltet
wird, dient vorwiegend der Teilhabe am Arbeitsleben und daneben auch der Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft. Der Kläger hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es ihm
vorliegend allein um die Ermöglichung von Arztbesuchen geht. Nach ständiger Recht-
sprechung ist § 8 EinglhVO eng auszulegen (BayVGH, Urteil vom 26.07.2004 — Az.: 12 B
03.2723). Soweit die Hilfe zu anderen Zwecken als der beruflichen Eingliederung bean-
tragt wird, müssen diese Gründe mindestens vergleichbar gewichtig sein. Solche Gründe
sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) Es besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der Wegekosten nach § 48 SGB XII, da
nach Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 82 Bayerisches Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze
(AGSG) der Beklagte nicht zuständiger Leistungsträger ist und die Leistungen der Kran—
kenhilfe gegenüber den Leistungen des SGB V nachrangig sind.

-6- S 4 SO 31/09

2. Auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1) hat der Kläger keinen Anspruch auf Überna-
me der Anschaffungskosten für ein KfZ (a) bzw. Übernahme der Wegekosten (b).

a) Ein Anspruch auf Übernahme der Beschaffungs- und Unterhaltskosten für ein Kfz be-
steht nicht, da für die Kfz-Hilfe als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel
des SGB XII gemäß Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AGSG der Beklagte zuständiger Leistungsträger
ist.

b) Der Kläger kann auch von dem Beigeladenen zu 1) nicht die Übernahme der Fahrtkos-
ten begehren.

Aufgrund des in § 2 SGB XII niedergelegten Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe obliegt
es dem Kläger, zunächst bei der Krankenkasse die Bescheidung eines möglichen Antrags
nach § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V zu veranlassen. Der Gesetzgeber hat mit dem GKV-
Modernisierungsgesetz auch die Hilfen bei Gesundheit nach dem 5. Kapitel des SGB XII
strikt an das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung angebunden, so dass
sich nach § 52 Abs. 1 SGB XII auch die Krankenhilfe nach den Vorschriften der gesetzli-
chen Krankenversicherung richtet. Der gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V notwendige, vor
der Fahrt zu stellende Antrag ist für die streitgegenständlichen Zeiträume nicht erfolgt
(siehe auch Gerichtsbescheid des SG vom 13.06.2008 — Az.: 14 KR 60/08, bestätigt
durch Urteil des BayLSG vom 17.11.2009 — Az.: L 5 KR 187/08 sowie durch Beschluss
des Bundessozialgerichts vom 21.10.2010 — Az.: B 1 KR 6/10 BH). Abgesehen davon
kommt aber ohnehin nur in Ausnahmefällen - wie etwa einer Dialysebehandlung (welche
hier nicht gegeben war, da die Dialyse teilweise vor Ort von Verwandten durchgeführt
wurde und im Übrigen von der Beigeladenen zu 2) Fahrtkostenerstattung für Fahrten zur
Hämodialyse gewährt wurde) bei der aus medizinischen Gründen Fahrten unvermeidbar
sind — ein Anspruch gegen die Krankenversicherung in Betracht. Vorliegend ist aber nicht
erkennbar, aus welchen dringenden medizinischen Gründen zwingend Fahrten nach Re—
gensburg erforderlich waren.

c) Des Weiteren sind auch gegenüber dem BayLSG zum Beschluss vorn 22.07.2009 (Az.:
L 8 SO 64/09 B ER) bzw. 17.09.2012 (Az.: L 8 SO 41/12 B PKH) vorgelegenen Sachver-
halt keinerlei Änderungen bekannt geworden, welche die Annahme eines Mehrbedarfes
im Sinne des § 30 SGB XII begründen könnten. Ferner muss eine Umgehung der in § 52
Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 60 SGB V geregelten gesetzlichen Vorgaben vermieden werden.
Die mit Schreiben vom 22.11.2012 beantragte Einholung eines Sachverständigengutach-

-7- S 4 SO 31/09

tens konnte nach all dem unterbleiben; es wurden keinerlei Anhaltspunkte für eine Sum-
mierung fortlaufender Belastungen vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Dem Beizie-
hungsantrag musste ebenfalls nicht entsprochen werden, weil für das vorliegende Verfah-
ren unerheblich ist, wann die diversen Bedarfe des Klägers erstmals bekannt wurden.

d) Hinsichtlich der geltend gemachten abweichenden Festsetzungen des Regelbedarfes
nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII als Anspruch gegen den Beigeladenen zu 1) hat bereits
das BayLSG im Beschluss vom 17.09.2012 (Az.: L 8 SO 41/12 B PKH) darauf hingewie-
sen, dass auch bei Berücksichtigung sämtlicher Bedarfe eine Bedürftigkeit des Klägers
nicht gegeben sein kann, weil dessen monatliches Einkommen dem Bedarf übersteigt.
Dem schließt sich die Kammer vollinhaltlich an.

3. Einer Verurteilung der Beigeladenen zu 2) nach § 75 Abs. 5 SGG endlich stehen im die
zahlreichen im Krankenversicherungsrecht ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen
des SG und des LSG betreffend der Übernahme der Fahrtkosten zu ambulanten Behand—
lungen nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG entgegen (vgl. etwa BayLSG, Urteil vom 28.06.2011
— Az.: L 5 KR 131/10). Auch insoweit schließt sich die Kammer den Rechtsausführungen
des BayLSG im Beschluss vom 17.09.2012 (Az.: L 8 SO 41/12 B PKH) an.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

-8- S 4 SO 31/09

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Lan-
dessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landes—
sozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Re-
gensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten An—
trag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel ange-
ben.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteilig-
ten beigefügt werden.

Dr. G...
Richter

Ausgefertigt : Beglaubigt
Sozialgericht Regensburg

Regensburg, den 29.11.2012

A...
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Faksimile   1   2   3   4   5   6   7   8