L 8 SO 2/13

S 4 SO 31/09

 

BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT

 

In dem Rechtsstreit

 

...

- Kläger und Berufungskläger -

 

Proz.-Bev.;:

 

...

 

gegen

 

Bezirk ...

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

 

Beigeladen

 

1. Landkreis ...

 

- Beigeladener -

 

2. ... K ...

 

- Beigeladene -

 

erlässt der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München

 

am 20. Januar 2014

 

ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge-

richt S ... sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht R ... und den

Richter am Bayer. Landessozialgericht B ... folgenden

 

Beschluss:

 

Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Landes-

sozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

 

- 2 - L 8 SO 2/13

 

Gründe:

 

I.

 

Der Kläger hat mit einem beim Bayer. Landessozialgericht am 02.01.2013 eingegangenen

Schreiben die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren be-

antragt.

 

Streitgegenstand ist die Gewährung von Hilfe zur Beschaffung, Unterhaltung und Wartung

eines Kraftfahrzeugs sowie hilfsweise die Fahrkostenerstattung für vom Kläger selbst be-

schaffte Transporte zu medizinischen Terminen.

 

Der ... geborene, multimorbide Kläger verfolgte das o.g. Rechtsschutzbegehren mit

drei am 02.04.2009, 17.04.2009 sowie am 13.05.2009 zum-Sozialgericht Regensburg

(SG) erhobenen Klagen (ursprüngliche Az.: S 4 SO 20/09, S 4 SO 24/09 und S 4 SO

31/09). Das SG hat die drei Klagen mit Beschluss vom 11.11.2010 zur gemeinsamen

Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 4 SO 31/09 verbunden. Die

drei Klagen richten sich gegen die Bescheide des Beklagten vom 11.04.2007, 13.02.2009

und 23.03.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Regierung der Oberpfalz

vom 06.03.2009, 25.03.2009 und 30.04.2009. Der Beklagte lehnte die beantragte Kfz -

Hilfe als Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 SGB XII ab, weil diese keinen Eingliede-

rungszwecken, sondern überwiegend Fahrten zu ambulanten Arztbesuchen dienen solle.

 

Parallel zu dem streitgegenständlichen sozialhilferechtlichen Verfahren betrieb der Kläger

mit demselben Anliegen Streitverfahren gegen die Beigeladene zu 2), die erfolglos blie-

ben.

 

Auf dem Gebiet des Sozialhilferechtes blieb ein Antrag des Klägers auf Bewilligung der

Kfz-Hilfe im Eilverfahren erfolglos (zuletzt Beschluss der Bayer. Landessozialgerichts vom

22.07.2009, L 8 SO 64/09 B ER). Ebenso hat der Senat mit Beschluss vom 17.09.2012, L

8 SO 41/12 B PKH, die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Prozesskos-

tenhilfe durch das SG im Verfahren S 4 SO 31/09 zurückgewiesen.

 

Das SG hat die verbundene Klage S 4 SO 31/09 mit Gerichtsbescheid vom 28. November

2012 abgewiesen.

 

Hiergegen hat der Kläger am 21.12.2012 (Eingang beim SG) Berufung erhoben und für

das Berufungsverfahren die Gewährung vom PKH beantragt.

 

Trotz mehrfacher Aufforderungen des Senats hat die Bevollmächtigte des Klägers keinen

konkreten Berufungsantrag gestellt und den streitgegenständlichen Zeitraum nicht be-

 

- 3 - L 8 SO 2/13

 

zeichnet. Der Kläger hat Beweisanträge gestellt (Einvernahme seines Hausarztes, Beizie-

hung der Akten aus den zahlreichen KR-Verfahren gegen die Beigeladene zu 2.) und un-

ter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz eine vollständige Deckung seines Bedar-

fes und Wiedergutmachung gefordert. Die Bedarfsermittlung und Bezeichnung des Zeit-

raumes, für den Leistungen zustünden, sei Sache des Beigeladenen zu 1.).

 

Gegenstand des Berufungsverfahrens seien der Bescheid vom 13.02.2009 in der Gestalt

der Widerspruchsbescheide vom 06.03.2009, 25.05.2009 und 30.04.2009; der Kläger be-

gehre die tatsächliche Deckung seines Existenzminimums bzw. entsprechenden Ersatz.

 

Umfangreich hat der Kläger darlegen lassen, dass nach seiner Auffassung die Beigelade-

ne zu 2) im vollem Umfang zur Erstattung der Fahrtkosten zu den ambulanten Arzttermi-

nen zu verurteilen sei und dementsprechend auch kein durch Fahrtkosten zu medizini-

schen Terminen verursachter Bedarf mehr verbleibe.

 

Auf Anforderung des LSG hat der Kläger seinen monatlichen Bedarf an Taxikosten in Hö-

he von 174,49 € im PKH - Antrag beziffert.

 

Im übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Ge-

richtsakten beider Instanzen verwiesen.

 

Nach § 73 a Abs.1 Satz 1 SGG iVm mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem

Beteiligten bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe bewilligt

werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet

und nicht mutwillig erscheint. Die Erfolgsaussicht ist im Falle des Klägers nach der Sach-

und Rechtslage zu verneinen.

 

Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur

eine vorläufige (summarische) Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene

Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Eine hinreichen-

de Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers

aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend

oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der

 

- 4 - L 8 SO 2/13

 

Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 10. Auf-

Lage, § 73 a Rn. 7, 7a). Deshalb dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt wer-

den (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00).

 

Der Zweck der PKH ist es, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht

wie dem Bemittelten zu gewähren. Er gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten

gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kos-

tenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356ff; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665). Die

Maßstäbe dazu dürfen nicht überspannt werden. Die Anforderungen an die Erfolgsaus-

sicht dürfen nicht zu hoch angesetzt werden (BVerfG, Beschluss vom

26.06.2003, Az.: 1 BvR 1152/02). Danach soll PKH nicht den Erfolg in der Hauptsache

prämieren, sondern den Rechtsschutz ermöglichen.

 

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entschei-

dung des Gerichts (Leitherer aaO. § 73 a Rn. 7d).

 

Unter Anwendung dieser Grundsätze besteht nach Auffassung des Senats keine hinrei-

chende Aussicht auf Erfolg im Berufungsverfahren. Der Senat geht dabei zugunsten des

Klägers davon aus, dass dieser u.a. die überprüfung der Verwaltungsentscheidungen des

Beklagten vom 11.04.2007, 13.02.2009 und 23.03.2009 in der Gestalt der Widerspruchs-

bescheide der Regierung der Oberpfalz vom 06.03.2009, 25.03.2009 und 30.04.2009 be-

gehrt, die durch den Gerichtsbescheid des SG vom 28. November 2012 bestätigt wurden.

 

Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf unbezifferte Ansprüche auf Existenzsicherung

und Schadensersatz sowie auf übernahme der Fahrtkosten zu ambulanten Untersuchun-

gen gegen den Beklagten oder die Beigeladenen beruft, fehlt es schon an einem schlüs-

sigen Vorbringen, das auf hinreichende Erfolgsaussichten schließen ließe.

 

Für den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung und

zum Unterhalt eines Kfz im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff

SGB XII i.V.m. § 8 Abs. 1 EinglHV gegen den Beklagten fehlt es schon an einer

schlüssigen Begründung für diesen klägerischen Anspruch, so dass hier die Er-

folgsaussichten nicht als zumindest „offen ” i.S. § 114 Abs. 1 ZPO beurteilt werden

können. Hinsichtlich der rechtlichen Bedenken zur Einordnung von Fahrten zur

ambulanten ärztlichen Behandlung in den Anspruch auf Teilhabe am Leben in der

Gemeinschaft wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 17. Sep-

tember 2012, L 8 SO 41/12 B PKH sowie auf das Urteil des Senats vom

 

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29.06.2010, Az.: L 8 SO 132/09 verwiesen.

 

Hinsichtlich der Ansprüche des Klägers auf übernahme der Taxikosten als Leis-

tung der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII oder als abweichender Mehrbedarf

Nach § 30 SGB XII wird ebenfalls auf die Ausführungen des Senats im Beschluss

vom 17. September 2012, L 8 SO 41/12 B PKH und ergänzend auf den Beschluss

des Senats vom 22. Juli 2009, L 8 SO 64/09 B ER verweisen. Der Sozialhilfeträger

kann nicht ersatzweise Fahrtkosten zu einer ambulanten Krankenbehandlung

übernehmen, wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme abgelehnt hat, weil

§ 60 SGB V eine Kostenübernahme nur in besonderen Ausnahmefällen vorsieht.

Würde das Sozialamt die Kosten ersatzweise übernehmen, wären Sozialhilfeemp-

fänger besser gestellt als gesetzlich Krankenversicherte. Nach § 52 Abs. 1 S.1

SGB XII entsprechen daher auch die Gesundheitsleistungen der Sozialhilfe denen

der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. zur Problematik bei Arzneimitteln Be-

schluss des Senats vom 7. Januar 2014, L 8 SO 226/13 B ER).

 

Hinsichtlich der möglicherweise geltend gemachten abweichenden Festsetzung

des Regelbedarfes nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. bzw § 27 a Abs. 4 S. 1

SGB XII als Anspruch gegen den Beigeladenen zu 1) wird auf die Ausführungen

im Beschluss des Senats vom 17. September 2012, L 8 SO 41/12 B PKH verwie-

sen. Der Kläger verfügt ausweislich der vorgelegten Vordrucke zu den persönli-

chen und wirtschaftlichen Verhältnissen über Einkünfte von monatlich rund 780 €

(EU-Rente und Pension) und kann daraus sowohl geltend gemachten Bedarfe an

Kosten der Unterkunft (in Höhe von monatlich 130 €) und den monatlichen Bedarf

an Taxikosten in Höhe 174,49 € zusätzlich zu einem Regelbedarf und dem behin-

derungsbedingten Mehrbedarf decken.

 

Letztlich bestehen auch hinsichtlich des vom Kläger in diesem Verfahren verfolg-

ten Begehrens auf Verpflichtung der Beigeladenen zu 2) auf übernahme der

Fahrtkosten für die Fahrten zu ambulanten Behandlungen keine hinreichenden Er-

folgsaussichten i.S. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Einer Verurteilung der Beigeladenen

zu 2) nach § 75 Abs. 5 SGG stehen die zahlreichen im Krankenversicherungsrecht

ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen des SG und des LSG betreffend der

übernahme der Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen (vgl. hierzu Schreiben

der Beigeladenen zu 2) vom 21.06.2012 sowie die zuletzt ergangene Entschei-

dung des Bayer. LSG vom 28. Juni 2011 unter Az.: L 5 KR 131/10) nach § 141

Abs. 1 Nr. 1 SGG entgegen. Eine genauere Prüfung, um welche Fahrtkosten es

 

- 6 - L 8 SO 2/13

 

sich dabei im Einzelnen handelt, ist derzeit nicht möglich, weil der Kläger lediglich

pauschal einen Anspruch behauptet, ohne diesen konkret zu benennen.

 

Hinsichtlich des pauschal geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 50 €

pro Tag für einen Zeitraum, der vom Senat ermittelt werden soll, fehlt es ebenfalls

an einer hinreichenden Erfolgsaussicht, da diese erstmals im Berufungsverfahren

erhobenen Ansprüche nach Prüfung der Zulässigkeit einer Klageänderung ggfs.

an das zuständige Zivilgericht zu verweisen sind, sofern sie aufrecht erhalten blei-

ben und vom Kläger konkretisiert wird, gegen welchen Beteiligten sich der Scha-

densersatzanspruch richten soll.

 

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

 

S ... B ... R ...

 

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