Beglaubigte Abschrift

L 8 SO 130/15 B ER
S 9 SO 41/15 ER

BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT

In dem Beschwerdeverfahren

...
— Antragsteller und Beschwerdeführer —

gegen

Landkreis ...

- Antragsgegner und Beschwerdegegner -

wegen einstweiliger Anordnung

erlässt der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München

am 13. August 2015

ohne mündliche Verhandlung durch den Richter am Bayer. Landessozialgericht B als
Vorsitzenden sowie den Richter am Bayer. Landessozialgericht T und den Richter
am Bayer. Landessozialgericht W folgenden

Beschluss:

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom
26. Mai 2015 (S 9 SO 41/15 ER) wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
und Beiordnung von ... wird abgelehnt.

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Gründe:

Der Antragsteller macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf
eine „Arbeitsassistenz“ zur Erledigung bei ihm anfallender Verwaltungs- bzw. Büroarbei-
ten geltend.

Der 1963 geborene Antragsteller, bei dem seit 1994 ein Grad der Behinderung (GdB) von
100 mit Merkzeichen B festgestellt ist, wohnt in einem Zweifamilienhaus in der Marktge-
meinde Schierling im Landkreis Regensburg, wofür er nach Aktenlage — über eine Beteili-
gung an den Betriebskosten hinaus — keine Aufwendungen zu tragen hat. Der Antragstel-
ler erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversiche-
rung Bund und Versorgungsbezüge vom Landesamt für Finanzen. Diese Einkünfte sum-
mieren sich auf monatlich etwa 800,-- Euro.

Der Antragsteller führte und führt eine große Zahl von Rechtsstreitigkeiten beim Sozialge-
richt Regensburg und beim Bayer. Landessozialgericht (allein bei letzterem mehr als 80
Verfahren seit 2008).

Mit einem am 20.05.2015 eingegangenem Telefax hat sich der Antragsteller wieder an
das Sozialgericht Regensburg (SG) gewandt und eine einstweilige Anordnung „zur Er-
bringung von Hilfe durch das Landratsamt Regensburg“ beantragt. Dem Telefax als Anla-
ge 2 beigefügt ist ein vom 05.05.2015 datierendes Schreiben an den Antragsgegner, in
dem er die „sofortige Zuteilung einer geeigneten und zumutbaren Hilfe bei der Erledigung
seiner vorliegenden und zu erwartenden sozialrechtlichen, sozialgerichtlichen sowie sons-
tigen Rechts— und Verwaltungsangelegenheiten“ beantragt. Weiter heißt es darin, dass
sich sein Antrag nicht auf Rechtsvertretung richte, sondern sonstige Arbeiten, wie etwa
Einholen, Sammeln, Ordnen und Weiterverteilen von Belegen und Unterlagen, geordnete
Aktenführung und Korrespondenz mit den jeweiligen Stellen, Bedienung und Wartung der
technischen Anlagen hierzu usw. richte. Dieser Bedarf sei notwendig zu decken. Krank-
heits- und behinderungsbedingt könne er dies selbst nicht im notwendigen Umfang mit
der notwendigen Sorgfalt gewährleisten. Die besonderen Verschwiegenheits- und Neutra-
litätsbedingungen seien zu beachten. Abgesehen hiervon komme grundsätzlich jede ge-

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eignete Form der Hilfe infrage. Der Bedarf sei dringend. Gleichzeitig beantragte er vorläu-
fige Leistungen und Vorschuss.

Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 26. Mai 2015 abgelehnt. Nachdem der An-
tragsgegner zu erkennen gegeben habe, dass er (jedenfalls nach vorläufiger Beurteilung)
dem Antrag vom 05.05.2015 nicht entsprechen könne/wolle, sei der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung zwar zulässig, habe in der Sache selber aber keinen Er-
folg.

Wie der Antragsgegner zu Recht ausführe, habe der Antragsteller bereits keinen Anord-
nungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner als örtlichem Sozialhilfeträger glaubhaft
gemacht, da für die von ihm begehrte „Zuteilung einer geeigneten und zumutbaren Hilfe
bei der Erledigung seiner vorliegenden und zu erwartenden sozialrechtlichen, sozialge-
richtlichen sowie sonstigen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten“ keine Rechts-
grundlage nach dem SGB XII ersichtlich bzw. eine solche Hilfe erforderlich sei. Ebendies
gelte auch im Hinblick auf etwaige Ansprüche gegenüber dem überörtlichen Sozialhilfe-
träger, von dessen Beiladung allein schon deshalb abzusehen sei. Vor diesem Hinter-
grund gehe auch die vom Antragsteller angeregte Beweiserhebung durch Sachverständi-
gengutachten zur Frage der Notwendigkeit und seines Bedarfs ins Leere.

Unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruches sei kein Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht worden. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes habe vor
dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effekti-
ven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich
vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders
abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Ent-
scheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Ein Erfolg des beantragten
einstweiligen Rechtsschutzes setze voraus, dass nicht nur ein Anspruch auf Bereitstellung
bzw. Kostenübernahme der geltend gemachten Hilfe glaubhaft gemacht sein müsse, son-
dern auch, dass eine Entscheidung des Sozialgerichts zur Abwendung wesentlicher
Nachteile erforderlich sei. Dies sei nicht ersichtlich.

Die Vielzahl der vom Antragsteller angestrengten Verfahren und deren organisatorische
„Bewältigung“ bzw. die damit aus seiner Sicht verbundenen Schwierigkeiten seien keine
Nachteile, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten.

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Nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestelle das Betreuungsgericht u.a. auf seinen Antrag
hin einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz
oder teilweise nicht besorgen könne. Dem Antragsteller stehe es frei, dies bspw. für den
Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden zu initiieren. Im Übrigen sei er auf
Selbsthilfe bzw. auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu verweisen.

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten bestehe auch kein Anspruch auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe.

Der Antragsteller hat am 02.06.2015 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Beschwerde
eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Regelsätze in verfassungswidriger
Weise zu gering bemessen seien. Seine Bevollmächtigte hat ergänzt, der Organisations-
aufwand im Haushalt des Antragstellers sei durch den intensiven Schriftverkehr erhöht. Er
stelle für den erwerbsunfähigen und behinderten Antragsteller eine besondere Belastung
dar. Dadurch entstehe ein zusätzlicher Bedarf außerhalb der Regelsatzpositionen. Dieser
sei auch unabweisbar, weil der Antragsteller mit seinen Gerichtsverfahren versuche, sein
Existenzminimum durchzusetzen. Der Gesetzgeber habe zu gewährleisten, dass dies
möglich sei. Weder der Antragsgegner noch das SG legten dar, wodurch die entstandene
Unterdeckung ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden könne. Zum Beweis
eines entsprechenden Bedarfs werde ein Gutachten beantragt. Auch ein Anordnungs-
grund liege vor, da dem Antragsteller das Existenzminimum vorenthalten werde. Die Bei-
ladung des überörtlichen Trägers sei geboten, weil dessen Leistungspflicht in Betracht
komme. Der Hinweis auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe greife nicht, weil diese dem
Antragsteller seit Jahren zu Unrecht verweigert werde. Außerdem sehe das Gesetz einen
Vertretungszwang nicht vor. Beratungshilfe sei kein Instrument der allgemeinen Lebens-
hilfe (BVerfG, Beschluss vom 12.06.2007, 1 BvR 1014/07, Rn. 12). Prozesskostenhilfe
umfasse die Allgemeinkosten des Antragstellers nicht.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss S 9 SO 41/15 ER des Sozialgerichts Regensburg vom 26.05.2015

aufzuheben und die beantragte Leistung ggf. vorläufig zuzusprechen,

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hilfsweise‚

analog § 75 SGG den zuständigen Träger beizuladen und zu verpflichten.
Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider
Rechtszüge verwiesen.

Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller sein Anliegen nur vage formuliert
(„geeignete und zumutbare Hilfe bei der Erledigung meiner Rechts- und Verwaltungs-
angelegenheiten“). Der Senat legt die Beschwerde dahingehend aus, dass der Antragstel-
ler finanzielle Leistungen für die Anstellung eines/einer Büroangestellten begehrt.

Die so verstandene Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft; die Ausschlussvor-
schrift des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG greift nicht ein, weil in der Hauptsache die Berufung
ohne Zulassung statthaft wäre. Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht einge-
legt (§ 173 SGG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige An-
ordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsver-
hältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (sog. Regelungsanordnung). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller
ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nach-
teile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in
der Lage wäre.

Eine Regelungsanordnung setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer
vorläufigen Regelung) als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das
einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus. Sowohl der Anordnungsgrund

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als auch der Anordnungsanspruch müssen glaubhaft sein (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4
SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller, in: Meyer-Ladewig/
Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 86b Rn. 41). Aus den genannten Vorschriften ist der
Überzeugungsgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzuleiten (vgl. BVerfG vom
29.07.2003, 2 BvR 311/03, juris Rn. 16), wobei auch im Eilverfahren der Amtsermittlungs-
grundsatz des § 103 SGG gilt (Leitherer, in: Meyer—Ladewig/Keller/Leltherer, SGG, 11.
Aufl, § 103 Rn. 3a). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger,
je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen
— insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (BVerfG, Be-
schluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 m.w.N.).

Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Dies gilt sowohl gegenüber dem An-
tragsgegner als auch gegenüber dem überörtlichen Sozialhilfeträger, auf den sich der
Hilfsantrag bezieht.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, ihm stehe ein sozialhilferechtlicher Anspruch auf
Leistungen zu, die es ihm erleichtern, eine große Zahl von Gerichtsverfahren zu betrei-
ben. Ein solcher Anspruch lässt sich dem SGB XII jedoch nicht entnehmen. Selbst die
Auffangnorm des § 73 SGB XII — die nur eingreift, soweit sich ein bestimmter Bedarf kei-
nem speziellen Tatbestand (wie etwa Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung
oder Eingliederungshilfe) zuordnen lässt — scheidet als Anspruchsgrundlage aus.

Hinsichtlich der Kosten einer Prozessführung oder Rechtsberatung ist der Antragsteller
auf die Vorschriften über die Prozesskosten- und Beratungshilfe zu verweisen. Diese stel-
len vorrangige und abschließende Spezialregelungen zur Kostenübernahme bei Bedürf-
tigkeit dar. Es handelt sich um spezialgesetzlich normierte Einrichtungen der Sozialhilfe
für den Bereich der Rechtspflege. Können Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe nicht
gewährt werden, weil deren gesetzliche Voraussetzungen nicht vorliegen (es etwa an der
hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt, § 114 ZPO; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rege-
lung vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.1992, 5 B 135/92), oder schließt das PKH-Recht
die Übernahme bestimmter Kosten ausdrücklich aus (vgl. § 123 ZPO), so hat es damit
sein Bewenden; eine Ausweitung über § 73 SGB XII widerspräche dem gesetzgeberi-
schen Willen (Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB, 08/11, § 73 SGB Xll, Rn. 24; vgl. auch H.
Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB Xll, 19. Aufl, § 73 Rn. 12).

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Der Vortrag des Antragstellers, ihm gehe es nicht um Rechtsberatung, sondern um Bü-
rotätigkeiten (Einholen, Sammeln, Ordnen und Weiterverteilen von Belegen und Unterla-
gen, geordnete Aktenführung und Korrespondenz mit den jeweiligen Stellen, Bedienung
und Wartung der technischen Anlagen), führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Vor-
rang der Regelungen über die Prozesskostenhilfe betrifft nicht nur die Kosten für die ei-
gentliche juristische Arbeit eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin, sondern auch die
Kosten für die damit verbundenen Bürotätigkeiten. Denn ein Teil der — ggf. über Prozess-
kostenhilfe finanzierten — Gebühreneinnahmen einer Rechtsanwaltskanzlei dient der Be-
streitung von Personal- und Sachaufwendungen für Bürotätigkeiten. In diesem Zusam-
menhang ist auch zu beachten, dass bei dem Antragsteller gerade deshalb in so hohem
Maße Bürotätigkeiten anfallen, weil seine PKH-Anträge in einer erheblichen Zahl von Fäl-
len wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt werden. Würden die zuständigen Ge-
richte dem Antragsteller regelmäßig Prozesskostenhilfe bewilligen und einen Rechtsan-
walt/eine Rechtsanwältin beiordnen, so würde die entsprechende Kanzlei weitestgehend
die Bürotätigkeiten übernehmen, von denen sich der Antragsteller belastet sieht. Dies
zeigt, dass der Antragsteller letztlich Sozialhilfeleistungen als — teilweisen — Ersatz für
nicht gewährte Prozesskostenhilfe begehrt. Ein solcher Anspruch lässt sich dem Gesetz
nicht entnehmen.

Im Übrigen ist der Antragsteller durchaus in der Lage, eine große Anzahl von Verfahren
büromäßig abzuwickeln. Dies hat er vielfach — u.a. durch einen 29-seitigen Schriftsatz im
vorliegenden Rechtsstreit — unter Beweis gestellt. Insoweit bestehen bereits Zweifel an
einem ungedeckten Bedarf.

Die Beschwerde ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer III. des Beschlusses
vom 26. Mai 2015 (Ablehnung des PKH-Antrags für das erstinstanzliche Eilverfahren)
richtet. Das SG hat zutreffend darauf verwiesen, dass es an hinreichenden Erfolgsaus-
sichten im Sinne von § 114 ZPO fehlt. Im Übrigen sind im erstinstanzlichen Verfahren
keine Rechtsanwaltskosten angefallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war ab-
zulehnen, weil es an hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO fehlt. Auf
obige Ausführungen wird verwiesen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

T... W... B...

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