S 9 SO 41/15 ER
SOZIALGERICHT REGENSBURG
In dem Antragsverfahren
…
- Antragsteller —
gegen
Landkreis R...
- Antragsgegner -
erlässt der Vorsitzende der 9. Kammer, Richter am Sozialgericht R..., ohne
mündliche Verhandlung am 26. Mai 2015 folgenden
Beschluss:
I. Der Antrag vom 20.05.2015 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-
lehnt
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung
wird abgelehnt.
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Gründe:
Der Antragsteller macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf
eine „Arbeitsassistenz“ zur Erledigung bei ihm anfallender Verwaltungs- bzw. Büroarbei-
ten geltend.
Der am 14.03.1963 geborene Antragsteller, bei dem seit 1994 ein Grad der Behinderung
(GdB) von 100 mit Merkzeichen B festgestellt ist, wohnt in einem Zweifamilienhaus in der
Marktgemeinde Schierling im Landkreis Regensburg, wofür er nach Aktenlage —- über eine
Beteiligung an den Betriebskosten hinaus — keine Aufwendungen zu tragen hat. Er bezog
in den Jahren 2006-2011 vom Antragsgegner u.a. Leistungen nach 4. Kapitel dem SGB
XII. Der Antragsteller erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deut-
schen Rentenversicherung Bund und Versorgungsbezüge des Landesamtes für Finan-
zen.
Seit jedenfalls 2009 macht der Antragsteller gegen den Bezirk Oberpfalz als überörtlichen
Sozialhilfeträger bzw. seine Krankenkasse einen Anspruch auf Eingliederungsleistungen
geltend, weswegen mehrere Verfahren am. Sozialgericht respektive Bayerischen Landes-
sozialgericht anhängig waren bzw. sind.
Im August 2012 beantragte der Antragsteller erstmals Einsicht u.a. in die beim Antrags-
gegner geführten Akten und in dessen Folge auch gegen den Antragsgegner gerichtete
sozialgerichtliche Klage- und einstweilige Rechtsschutzverfahren erst- und zweitinstanz-
lich anhängig wurden (u.a. Az. 16 SO 61/13, L 8 SO 200/14 B PKH, S 16 SO 35/14 ER, S
16 SO 50/14 ER, L 8 SO 187/14 B ER, S 9 SO 63/14 ER, L 8 SO 222/14 B ER etc).
Mit am 20.05.2015 eingegangenem Telefax hat sich der Antragsteller wieder an das Sozi-
algericht Regensburg gewandt und eine einstweilige Anordnung „zur Erbringung von Hilfe
durch das Landratsamt Regensburg“ beantragt. Dem Telefax als Anlage 2 beigefügt ist
ein vom 05.05.2015 datierendes Schreiben an den Antragsgegner, in dem er die „soforti-
ge Zuteilung einer geeigneten und zumutbaren Hilfe bei der Erledigung seiner vorliegen-
den und zu erwartenden sozialrechtlichen, sozialgerichtlichen sowie sonstigen Rechts-
und Verwaltungsangelegenheiten“ beantragt. Weiter heißt es darin, dass sich sein Antrag
nicht auf Rechtsvertretung richte, sondern sonstige Arbeiten, wie etwa Einholen, Sam-
meln, Ordnen und Weiterverteilen von Belegen und Unterlagen, geordnete Aktenführung
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und Korrespondenz mit den jeweiligen Stellen, Bedienung und Wartung der technischen
Anlagen hierzu usw. richte. Dieser Bedarf sei notwendig zu decken. Krankheits- und be-
hinderungsbedingt könne er dies selbst nicht im notwendigen Umfang mit der notwendi-
gen Sorgfalt gewährleisten. Die besonderen Verschwiegenheits— und Neutralitätsbedin-
gungen seien zu beachten. Abgesehen hiervon komme grundsätzlich jede geeignete
Form der Hilfe infrage. Der Bedarf sei dringend. Gleichzeitig beantragte er vorläufige Leis-
tungen und Vorschuss.
Weiter verweist er auf eine von ihm verfasste mitübersandte Aufstellung über 30 ver-
schiedene Sozialgerichtsverfahren aus der Zeit vom 27.09.2012 bis 05.05.2015 und auf
weitere Verwaltungsverfahren‚ die anhängig seien. Auf den weiteren Inhalt des Schrei-
bens wird Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt — neben der Beweiserhebung durch Sachverständigengutach-
ten und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines zu benennenden
Anwalts, hilfsweise eines Notanwalts -,
das Landratsamt ... zur Erbringung der mit Antrag vom
05.05.2015 beantragten Hilfe ab sofort und für die Zukunft immer gut je-
weils notwendigen Umfang zu verpflichten.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Seines Erachtens besteht in Hauptsache keinerlei Aussicht auf Erfolg. Er habe (zwar)
noch nicht über den Antrag entschieden, sehe allerdings keine Möglichkeit, die beantragte
Hilfe gewähren zu können. Diese würden weder Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel, Hil-
fe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. oder Hilfe in ande-
ren Lebenslagen nach dem 9. Kapitel des SGB XII darstellen. Ob die beantragten Leis-
tungen zu einer angemessenen Teilhabe an der Gesellschaft gehören oder der Antrag-
steller behinderungsbedingt dazu nicht in der Lage sei, könne er nicht beurteilen, sondern
wäre gegebenenfalls Angelegenheit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. Eventuell
käme auch eine rechtliche Betreuung infrage.
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Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte verwiesen.
Der zulässige Antrag ist abzulehnen.
1. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache bei Vorliegen bestimmter
dort genannter Voraussetzungen auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf
den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung
eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
2. Nachdem der Antragsgegner zu erkennen gegeben hat, dass er (jedenfalls nach vor-
läufiger Beurteilung) dem Antrag vom 05.05.2015 nicht entsprechen kann/möchte, ist der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar zulässig, hat in der Sache selber
aber keinen Erfolg.
3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in
der Hauptsache (jedenfalls summarisch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen ge-
richtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anord-
nungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anord-
nungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2
der Zivilprozessordnung).
4. Nach § 8 SGB XII umfasst die Sozialhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behin-
derte Menschen (§§ 53 bis 60), Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66), Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69) und Hilfe in anderen Lebenslagen (§§
70 bis 74).
Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, hat der Antragsteller schon bereits keinen
Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner als örtlichen Sozialhilfeträger
glaubhaft gemacht, da für die von ihm begehrte „Zuteilung einer geeigneten und zumut-
baren Hilfe bei der Erledigung seiner vorliegenden und zu erwartenden sozialrechtlichen,
sozialgerichtlichen sowie sonstigen Rechts— und Verwaltungsangelegenheiten“ keine
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Rechtsgrundlage nach dem SGB XII ersichtlich bzw. eine solche Hilfe erforderlich ist.
Ebendies gilt auch im Hinblick auf etwaige Ansprüche gegenüber dem überörtlichen So-
zialhilfeträger, von dessen Beiladung allein schon deshalb abzusehen ist. Vor diesem
Hintergrund gehen auch die vom Antragsteller angeregte Beweiserhebung durch Sach-
verständigengutachten zur Frage der Notwendigkeit und seines Bedarfs ins Leere.
4. Unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist kein Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hin-
tergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven
Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vor-
rangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders ab-
wendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entschei-
dung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Ein Erfolg des beantragten einst-
weiligen Rechtsschutzes setzt voraus, dass nicht nur ein Anspruch auf Bereitstellung
bzw. Kostenübernahme der geltend gemachten Hilfe glaubhaft gemacht sein muss, son-
dern auch, dass eine Entscheidung des Sozialgerichts zur Abwendung wesentlicher
Nachteile erforderlich ist. Dies ist nicht ersichtlich.
Die Vielzahl der vom Antragsteller angestrengten Verfahren und deren organisatorische
„Bewältigung“ bzw. die damit aus seiner Sicht verbundenen Schwierigkeiten sind kein
Nachteil, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen vermögen.
Nach § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht u.a. auf seinen Antrag hin
einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder
teilweise nicht besorgen kann. Dem Antragsteller steht es frei, dies bspw. für den Aufga-
benkreis der Vertretung gegenüber Behörden zu initiieren. Im Übrigen ist er auf Selbsthilfe
bzw. auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu verweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193
SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
4. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht kann auch die beantragte Prozesskostenhilfe
und Rechtsanwaltsbeiordnung nicht bewilligt werden, §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§
114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG Beschwerde zum Bayer.
Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung
des Beschlusses beim Sozialgericht Regensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regens-
burg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzule-
gen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim
Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle
des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ab 1. Juni 2014 beim Bayer.
Landessozialgericht in elektronischer Form eingelegt wird.
Die elektronische Form wird nur durch, eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach
den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialge-
richtsbarkeit - ERW SG" in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozial-
gerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal
des Elektronischen Gerichts- und Vervvaltungspostfachs (www.egvp.de) lizenzfrei herun-
tergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen,
Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs
abgerufen werden.
Der Vorsitzende der 9. Kammer
R...
Richter am Sozialgericht