Beglaubigte Abschrift
L 8 SO 1/16 ER
BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT
In dem Antragsverfahren
…
— Kläger und Antragsteller -
gegen
Bezirk …
- Beklagter und Antragsgegner -
Beigeladen
1. Landkreis …
— Beigeladener -
2. … K …
- Beigeladene -
erlässt der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München
am 2. März 2016
ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge-
richt S… sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht R... und die
Richterin am Bayer. Landessozialgericht H... folgenden
Beschluss:
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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Gründe:
I.
Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind Ansprüche des Antragstellers
auf „vollständige Bedarfsdeckung im Hauptverfahren“.
In dem Berufungsverfahren L 8 SO 2/13 strebt der Antragsteller eine „umfassende Be-
darfsdeckung und Wiedergutmachung für die Vergangenheit und Zukunft“ an.
Das Sozialgericht Regensburg (SG) hatte mit Gerichtsbescheid vom 28. November 2012,
S 4 SO 91/09, die sinngemäß auf Verpflichtung des Beklagten (hilfsweise des Beigelade-
nen zu 1 oder der Beigeladenen zu 2) zur Zahlung einer Beihilfe zur Beschaffung eines
Kraftfahrzeuges sowie zur Übernahme der Betriebskosten für ein Kraftfahrzeug, hilfsweise
zur Übernahme von Taxikosten, gerichtete Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger (und jetzige Antragsteller) am 21.12.2012 (Eingang beim SG)
Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Trotz mehrfacher Auffor-
derungen des Senats hat dieser keinen konkreten Berufungsantrag gestellt und den
streitgegenständlichen Zeitraum nicht bezeichnet. Der Antragsteller hat Beweisanträge
gestellt (Einvernahme seines Hausarztes, Beiziehung der Akten aus den zahlreichen KR-
Verfahren gegen die Beigeladene zu 2.) und unter Hinweis auf den Amtsermittlungs-
grundsatz eine vollständige Deckung seines Bedarfes und Wiedergutmachung gefordert.
Die Bedarfsermittlung und Bezeichnung des Zeitraumes, für den Leistungen zustünden,
sei Sache des Beigeladenen zu 1). Gegenstand des Berufungsverfahrens seien der Be-
scheid vom 13.02.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06.03.2009,
25.05.2009 und 30.04.2009; der Antragsteller begehre die tatsächliche Deckung seines
Existenzminimums bzw. entsprechenden Ersatz. Umfangreich hat der Antragsteller darge-
legt, dass nach seiner Auffassung die Beigeladene zu 2) im vollen Umfang zur Erstattung
der Fahrtkosten zu den ambulanten Arztterminen zu verurteilen sei und dementsprechend
auch kein durch Fahrtkosten zu medizinischen Terminen verursachter Bedarf mehr ver-
bleibe.
Am 28.05.2015 hat der Antragsteller beim LSG hinsichtlich des Berufungsverfahrens
L 8 SO 2/13 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Es gehe um die Sicherung
der Akten der Beigeladenen. Der Senat hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-
ordnung mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 abgelehnt (L 8 SO 131/15 ER). Die dagegen
erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos (Beschluss des Senats vom 18. Februar 2016,
L 8 SO 261/15 RG).
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Am 30.12.2015 hat der Antragsteller beim LSG erneut hinsichtlich der Berufungsverfah—
rens L 8 SO 2/13 Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Er könne nach einer Entlas-
sung aus dem Krankenhaus am 23.12.2015 das Haus nicht selbständig verlassen oder
sich zwischen den Stockwerken bewegen. Seinen Lebensunterhalt könne er nicht aus ei-
genen Kräften decken.
Der Antragsteller beantragt
den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur sofortigen Leistungserbringung im
Sinne des Antrags auf vollständige Bedarfsdeckung im Hauptverfahren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
1.
Das LSG ist als Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 S. 3 SGG für den Erlass der
beantragten einstweiligen Anordnung zuständig, weil die Hauptsache im Berufungsverfah-
ren L 8 SO 2/13 anhängig ist.
2.
Der Senat versteht das Anliegen des Antragstellers so (§ 123 SGG), dass dieser im Wege
des Eilrechtsschutzes einen Anspruch auf „vollständige Bedarfsdeckung im Hauptverfah-
ren“ d.h. im Berufungsverfahren L 8 SO 2/13 nach § 86 b Abs. 2 S.2 SGG durchsetzen
will. Dort geht es im Kern um Ansprüche auf Kfz-Hilfe als Eingliederungshilfe nach dem
SGB XII und zahlreiche (unbestimmte) Anträge des Antragstellers auf vollständige De-
ckung des Existenzminimums und Ersatz hierfür, wobei der Antragsteller seine Begehren
trotz Aufforderungen nicht konkretisiert. Den Klageänderungen haben die übrigen Beteilig-
ten widersprochen.
3.
Der so verstandene Antrag nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG ist gerade noch zulässig, aber
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unbegründet.
4.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige An-
ordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anord-
nung schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen, zu deren Beseitigung die
Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der Erlass einer einstweili-
gen Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das
einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch einen Anordnungsgrund (Eil-
bedürftigkeit im Sinne der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten
auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten ist) voraus. Sowohl An-
ordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft sein (§ 86b Abs. 2 Satz
4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung). Jedoch stellt Art. 19 Abs. 4 GG
besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Ge-
währung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendba—
re Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr
zu beseitigen wären (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Will sich das
entscheidende Gericht in einem solchen Fall an den Erfolgsaussichten der Hauptsache
orientieren, dann muss es die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern ab-
schließend prüfen. Ist dem Gericht hingegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und
Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu ent-
scheiden. In diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend
in die Abwägung einzustellen.
5.
Dem Antragsteller drohen hier keine schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen
seiner Grundrechte durch das Vorenthalten der streitigen Eingliederungshilfe, so dass an-
hand einer summarischen Prüfung nach § 86 b Abs. 2 S.2 SGG entschieden werden
kann.
Es liegt jedenfalls kein glaubhafter Anordnungsgrund i.S. einer besonderen Eilbedürftig-
keit vor, weil nicht erkennbar ist, inwieweit dem Antragsteller durch Zeitablauf eine
Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung durch eine Veränderung
des bestehenden Zustandes droht. In der Berufung L 8 SO 2/13 geht es um Ansprüche
des Antragstellers auf Kfz-Hilfe als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form der
Übernahme von Betriebskostenpauschalen und Instandhaltungskosten. Hinsichtlich der
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Eilbedürftigkeit hat der Prozess-erfahrene Antragsteller keinerlei Angaben (glaubhaft) ge-
macht. Sein Vortrag zum nicht gedeckten Lebensunterhalt steht nicht in Bezug zur streit-
gegenständlichen Eingliederungshilfe. Sofern er damit auf einen aktuellen Bedarf nach
dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII hinweisen wollte, hat der Beigeladene zu 2 hierüber
zunächst im Verwaltungsweg zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
7.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren in einstweiligen
Rechtsschutz ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaus-
sichten hat - § 73 a SGG, § 114 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
S… H… R …