Ausfertigung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2056/09 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn … ,
gegen a) den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 31. August 2009 - L 8 SO 116/09 B ER RG —‚
b) den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 22. Juli 2009 - L 8 SO 64/09 B ER -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin H …
und die, Richter G …
K …
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt—
machung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. November 2009 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne
Aussicht auf Erfolg ist.
- 2 -
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen, weil sie unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
H … G … K …
K …
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Bundesverfassungsgerichts