Ausfertigung

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

 

- 1 BvR 2056/09 -

 

In dem Verfahren

über

 

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn … ,

 

gegen a) den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts

vom 31. August 2009 - L 8 SO 116/09 B ER RG —‚

 

b) den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts

vom 22. Juli 2009 - L 8 SO 64/09 B ER -

 

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin H …

und die, Richter G …

K …

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt—

machung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 9. November 2009 einstimmig beschlossen:

 

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne

Aussicht auf Erfolg ist.

 

- 2 -

 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung

angenommen, weil sie unzulässig ist.

 

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

H … G … K …

 

K …

 

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

des Bundesverfassungsgerichts

 

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