Ausfertigung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1484/10 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn ...
gegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts
vom 21. Mai 2010 - B 1 KR 6/10 BH -
b) das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 17. November 2009 – L 5 KR 187/08 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten K...
die Richter B...
und S...
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BverfGG in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. August 19993 (BGBl I S. 1473)
vom 28. September 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne
Aussicht auf Erfolg ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird – unbeschadet einer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur
Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG
abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
K B. S.
Ausgefertigt
( ... )
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Bundesverfassungsgerichts