BUNDESSOZIALGERICHT Beglaubigte Abschrift
Beschluss
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 83/16 B
L 8 SO 2/13 (Bayerisches LSG)
S 4 SO 31/09 (SG Regensburg)
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Bezirk
Beklagter und Beschwerdegegner,
beigeladen:
1. Landkreis
2. D
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. März 2017 durch
den Vorsitzenden Richter E sowie die Richterinnen K und S
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 23. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
1 Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG>
Regensburg vom 28.11.2012; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts <LSG> vom
23.06.2016).
2 Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der
Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend. Eine
zu klärende Rechtsfrage laute:
"Ist die Sachdienlichkeit der Änderung einer kombinierten Anfechttmgs-, und Verpflich-
tungsklage, der ein Verfahren nach § 44 SGB X beim beklagten Leistungsträgervorah-
gegangen ist, gegen den beigeladenen Leistungsträger ausgeschlossen?"
3 Grundsätzlich bedeutsam sei des Weiteren die Frage, ob im Hinblick auf das - bei jeder Ent-
scheidung über die Übernahme von Fahrkosten zu prüfende - Merkmal der Notwendigkeit (§ 4
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-
schen - <SGB IX>) diese nur allein deshalb zu verneinen sei, weil das Kfz überwiegend für
Fahrten zu ambulanten Behandlern und Therapeuten benutzt werden solle, mit der Konsequenz,
dass diese Fahrten bei der Bedarfsermittlung von vornherein außer Betracht bleiben müssten.
Zudem stelle sich die Frage, ob für einen Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung „und Unterhalt
eines Kfz im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den § 53ff Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch - Sozialhilfe- (SGB XII) iVm §§ 8 Abs 1, 10 Abs 6 Eingliederungshilfe-Verordnung aus-
reichend sei, wenn die Eingliederungsziele überwiegend die Fahrten zu ambulanten Behandlern
und Therapeuten seien.
4 Zu klären seien des Weiteren folgende Fragen:
"3.1. Eröffnet die Nichtnachholbarkeit einer Leistung, die zumindest teilweise existenz-
sichernd ist, eine Änderung der Klage, die nach § 99 Abs 3 Nr 3 SGG nicht als solche
anzusehen und somit ohne Weiteres zulässig ist?
3.2. Erlischt mit Zeitablauf, dh Eintritt der Nichtnachholbarkeit, insoweit: vielmehr der
Rechtsanspruch auf jegliche Leistung?
3.3. Ist ein Rechtsanspruch nur soweit gegeben, wie eine Nachholbarkeit im Rahmen
der Ansparbeträge des Regelbedarfs bzw Regelsatzes besteht?"
5 Zudem habe das LSG sein (des Klägers) rechtliches Gehör verletzt, weil es eine-Klageänderung
angenommen, ihre Sachdienlichkeit verneint und deshalb nicht über seinen Hilfsantrag ent-
schieden habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege auch darin, dass beantragte Be-
weiserhebungen zur Ermittlung seines allgemeinen und besonderen Bedarfs nicht vorgenom-
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men worden seien und sich das LSG den Ausführungen des SG angeschlossen habe, ohne sich
mit seinem Vorbringen im Berufungsverfahren auseinanderzusetzen. Eine Gehörsverletzung
liege darin, dass es den Antrag vom 14.6.2016 auf Verurteilung des jeweiligen Pflichtsäumigen
zur Erbringung von 50 Euro je Tag, bezogen auf den Bruchteil der Zeit des klagebefangenen
Zeitraums mit der Begründung als unzulässig angesehen habe, der Antrag sei nicht hinreichend
bestimmt. Zudem habe das LSG gegen die Garantie des fairen Verfahrens verstoßen, indem es
verspätet Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt habe.
II
6 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe
der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) und des Ver-
fahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz3 SGG gebotenen
Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde
ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169
Satz 3 SGG entscheiden.
7 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft,
die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der.Fortbildung des
Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungs-.
pflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürf-
tigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Ein-
zelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darge-
legt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S70 mwN).
8 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht; denn jedenfalls fehlt es
an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit der gestellten Fragen. Klärungsfähig ist
eine Rechtsfrage nämlich nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist
(BSG SozR 1500 § 160 Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisions-
gericht also konkret—individuell sachlich entscheiden können (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39 und
53). Dies erfordert, dass der Kläger den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzu-
schlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den
Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig
macht (vgl dazu auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen wird die Be-
schwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt gänzlich an der Darlegung des entscheidungs-
erheblichen Sachverhalts. Es ist aber nicht Aufgabe des Senats, sich im Verfahren der Nicht-
zulassungsbeschwerde den für die Entscheidung notwendigen Sachverhalt selbst zu erarbeiten.
Der Kläger hätte den Streitgegenstand so schildern müssen, dass der Senat in die Lage versetzt
würde zu prüfen, ob und wieso es an die aufgeworfenen Rechtsfragen ankommen wird. Die
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Schilderung des Klägers erschöpft sich jedoch in allgemeinen (Rechts-)Ausführungen, ohne,
deren tatsächlichen Bezug bzw Hintergrund darzustellen.
9 Entsprechendes gilt, soweit der Kläger Verfahrensmangel, nämlich einen Verstoß gegen seinen
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz) rügt. Wird
das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entschei-
dung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung” des Verfahrensmangels wie bei einer
Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel
des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (BSG SozR
1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und
warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel be-
ruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a
Nr 14 und 36), es sei denn, es werden - was hier allerdings nicht der Fall ist - absolute Revi-
sionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung der Einfluss
auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136
Nr 8). Auch hier fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung des den vermeintlichen Ver-
fahrensmängeln zugrundeliegenden Sachverhalts; dies gilt für alle behaupteten Mängel.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
E K S
Beglaubigt
H
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Bundessozialgerichts