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(Weitergeleitet von Kindertagesförderungsgesetz)Das Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) ist am 1. August 2005 in Kraft getreten und regelt die Kindertagesbetreuung in Berlin.
Die Rahmenbedingungen der Kindertagesbetreuung werden im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) geregelt. Das SGB VIII ist Bundesrecht und gilt für alle Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in Deutschland. Der Dritte Abschnitt des SGB VIII (§§ 22 bis 26) befasst sich hiermit ausführlich. Gem. § 26 SGB VIII soll das Nähere über Inhalt und Umfang der Kindertagesbetreuung durch das Landesrecht geregelt werden. Dementsprechend gibt es für jedes Bundesland ein eigenes Gesetz zum Kindertagesbetreuungsrecht. Casino Berlin - berlin / Specials / Gutschein. In Berlin heißt dieses Gesetz: Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG - vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322).
Das KitaFöG gilt für Tageseinrichtungen, also Kindertagesstätten, Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten und Eltern-Kind-Gruppen, und Kindertagespflegestellen in Berlin. In dem Gesetz werden im Einzelnen die Aufgaben und Ziele der Förderung (§§ 1 - 3 KitaFöG), der Anspruch auf einen Platz in der Tageseinrichtung (§ 4 KitaFöG) sowie das Anmeldeverfahren und die Bedarfsprüfung für eine Platz (§ 7 KitaFöG), der Betreuungsvertrag (§ 16 KitaFöG), die Ausstattung der Tageseinrichtungen und die Qualitätsentwicklung (§§ 10 bis 13 KitaFöG), die Elternbeteiligung (§ 14 KitaFöG), die Kindertagespflege (§§ 17, 18 KitaFöG) sowie die Finanzierung der Tageseinrichtungen (§§ 21 - 26 KitaFöG) geregelt.
In welchem Umfang sich das Kind und die Eltern an den Kosten der Inanspruchnahme der Förderung in einer Tageseinrichtung zu beteiligen haben, ist in einem gesonderten Gesetz geregelt.
