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1. Grundlegendes Ein Törn auf einer Hochseeyacht, in dem entsprechenden Revier, stellt die Besatzung vor zwingende Aufgaben. Das sichere Navigieren einer Yacht, unter allen Umständen, erfordert das Befolgen gewisser Grundregeln, die sich über Jahrhunderte in der Seefahrt entwickelt haben. Die Teilnahme an einem Törn setzt die Bereitschaft zur aktiven Teilnahme am Bordgeschehen und den Wachplänen voraus. Das Leben an Bord erfordert gegenseitige Rücksicht und eine positive Grundeinstellung zu den Mitseglern und besonders zu der Stellung des Schiffsführers. Für die Teilnahme an einem Segeltörn wird ein Selbstkostenbeitrag eingehoben. Für Hafengebühren, Verpflegung, Treibstoff etc. kommen die Teilnehmer gemeinschaftlich aus der zu Törnbeginn einzurichtenden Bordkasse auf. 2. Recht Es findet an Bord österreichisches Recht Anwendung. Im Ausland greift in besonderen Fällen (insbesondere Zollrecht, Strafrecht) das Recht des Landes, in dessen Hoheitsgewässern sich das Schiff befindet. Gerichtsstand ist Salzburg in Österreich. 3. Mängel Die Seefahrt birgt naturgemäß das Risiko, daß Verzögerungen oder Ausfälle auftreten. Dieses Risiko muß grundsätzlich akzeptiert werden. Daraus ergeben sich folgende Regeln:
3.1. Für Mängel, die nicht bereits in diesem Abschnitt ausgeschlossen sind, haftet der Eigner höchstens bis zur Höhe des Kostenbeitrages. 3.2. Alle Mängel sind umgehend vor Ort gegenüber dem Schiffsführer zu rügen. Es muß ein Eintrag im Logbuch (Dokument) erfolgen und ein Protokoll angefertigt werden, das von dem Rügenden und dem Schiffsführer (zweifach) zu unterzeichnen ist. Es sind Zeugen zu benennen. Ohne Eintrag im Logbuch und vom Schiffsführer unterschriebenen Protokoll kann kein Ansprung gegen den Eigner oder den Schiffsführer geltend gemacht werden. 4. Versicherung 4.1. Das Schiff ist vom Eigner haftpflicht- und kaskoversichert. 4.2. Die Versicherungsprämie ist im Kostenbeitrag enthalten. 4.3. Die Versicherung deckt keine Schäden mitgeführter Personen, sowie Verluste oder Beschädigung von deren persönlichen Gegenständen. Wir empfehlen den Abschluß einer entsprechenden Versicherung. 5. Haftung 5.1. Der Teilnehmer haftet gegenüber dem Eigner für Schäden, die während der Nutzungsdauer auftreten, im Versicherungsfall bis zur Höhe der Selbstbeteiligung. Alle Schäden, die durch den Teilnehmer verursacht werden, müssen vom Verursacher getragen werden (z.B.: Beschädigung des Schlauchbootes, Versenken des Außenbordmotors, Verlieren von Winschkurbeln.....) 5.2. Der Eigner behält sich das Recht vor, den Schiffahrtsbereich bei unsicheren oder ungewöhnlichen Navigationsbedingungen zu begrenzen und ein Nachtfahrverbot auszusprechen und ist bei Zuwiderhandlung von jeglicher Verantwortung frei. 5.3. Für Personenschäden, materiellen Schaden oder Verluste haftet der Eigner oder der Schiffsführer nicht. 5.4. Wird der Teilnehmer wegen eigener Verfehlungen (z. B. Verweigerung bei Sicherheits- oder Gefahrmanövern, fahrlässige Gefährdung des Schiffes oder seiner Besatzung, Verstoß gegen Gesetze, insbesondere Zoll- und Betäubungsmittelgesetze) durch den Eigner oder Schiffsführer von der Weiterfahrt ausgeschlossen, so berechtigt dies den Teilnehmer nicht zu irgendwelchen Forderungen gegenüber dem Eigner oder dem Schiffsführer. Der Teilnehmer trägt in einem solchen Fall das alleinige Risiko und die Verantwortung für seine Heimreise und die damit verbundenen behördlichen Regelungen. 5.5. Verlässt ein Crewmitglied vorzeitig die Yacht und die Weiterfahrt wird dadurch behindert (z.B. zu geringe Crewstärke), so trägt das Crewmitglied die Kosten für die Bereitstellung eines Ersatzes zum sicheren Führen der Yacht zum Zielhafen. 5.6. Wird die Reiseroute wegen der Forderung eines Teilnehmers verändert und es kommt dadurch zu Verzögerungen im Zeitplan (auch, wenn diese dann wetterbedingt sind), so haftet der Teilnehmer für alle entstehenden Kosten, inklusive etwaiger Regressforderungen der nächsten Teilnehmer. 6. Benützung der Yacht, Verpflichtungen, Schäden 6.1. Der Teilnehmer erklärt, die Yacht unter Berücksichtigung guter Seemannschaft sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen aller besuchten Länder zu benützen. 6.2. Veränderungen an der Yacht oder ihrer Ausrüstung dürfen nicht vorgenommen werden, außer sie sind unbedingt zur Behebung eines Schadens erforderlich. Dies ist zu dokumentieren und zu melden. 6.3. Die Ausrüstung der Yacht wird auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers in Betrieb genommen. Der Teilnehmer erklärt ausdrücklich für die jeweiligen Ausrüstungsgegenstände die jeweiligen Berechtigung zu haben und haltet dem Eigner, in jedem Falle, insbesondere im Falle eines Unfalles, schad- und klaglos. 6.4. Die Mitnahme von Tieren ist verboten. 7. Rückgabe der Yacht 7.1. Die Yacht ist nach Beendigung des Törns gründlich zu reinigen, und mit sauberem Geschirr und abgezogenen Kojen zu übergeben. Reinigungsgerät und -material ist vorhanden. Ist die Yacht nach Rückgabe nicht gründlich gereinigt, ist der Eigner berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Teilnehmers ausführen zu lassen. Der Verlust von Ausrüstungsgegenständen der Yacht, sowie Schäden sind bei der Rückgabe zu melden und zu bezahlen. 7.2. Sind Reparaturen erforderlich, muß der Teilnehmer nach Abstimmung mit dem Eigner oder dessen Vertreter so vorzeitig den Zielhafen anlaufen, daß die Reparaturen noch vor dem Folgetörn zu beenden sind. Sind die Schäden durch den Eigner zu vertreten, so werden die Gebühren für die Ausfallzeit rückerstattet. Weitergehende Ersatzansprüche (z.B. Übernachtungskosten, vergangene Urlaubsfreuden) des Teilnehmers sind ausgeschlossen. Bei länger dauernden Reparaturen von Schäden, die der Verantwortung des Teilnehmers unterliegen werden Kosten wie Spesen, Reisekosten, Aufsicht, Protokollerstellung, einbehalten. 8. Vertrag 8.1. Vertragsabschluß Ein Teilnahmevertrag gilt als geschlossen, sobald der Teilnehmer den Vertrag zurückgesandt hat. Er ist an dessen Erfüllung gebunden. Die Annahme des Antrags erfolgt durch schriftliche Buchungsbestätigung durch den Eigner. 8.2. Kostenbeitrag 8.2.1. Der Kostenbeitrag umfaßt die Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtung, sowie die angeführten Extras und Nebenkosten. Im Preis nicht enthalten sind Hafen- und andere Gebühren, sowie Treibstoff, Wasser und alle Aufwendungen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb und zur Instandhaltung der Yacht während der Charterdauer notwendig sind. Kochgas ist im Kostenbeitrag enthalten. Abweichungen von der Ausrüstung der Yacht von übersandten Spezifikationen berechtigen den Teilnehmer nicht zu Preisabzügen, sofern alle für die Sicherheit und Fahrtüchtigkeit der Yacht wesentlichen Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind. 8.2.2. Mit Vertragsabschluß werden 30% des Kostenbeitrages sofort fällig. Erst mit Zahlungseingang ist die Buchung seitens des Eigners bindend. 8.2.3. Die restlichen 70% sind spätestens 6 Wochen vor Törnbeginn fällig. 8.3. Kündigung durch den Teilnehmer 8.3.1. Bei Rücktritt des Teilnehmers von dem Vertrag bis zu 6 Wochen vor Beginn des Törns beträgt die Stornogebühr 30% des Kostenbeitrages. 8.3.2. Bei Rücktritt weniger als 6 Wochen vor Törnbeginn wird der gesamt Kostenbeitrag fällig. Wir empfehlen eine Stornoversicherung. 8.3.3. Gelingt es trotz kurzfristiger Stornierung Ersatz zu finden, so wird dem Teilnehmer 80% der geleisteten Zahlungen erstattet. 8.3.4. Verzögert sich die Leistungsbereitstellung des Eigners um mehr als 72 Stunden, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen. In diesem Fall erhält der Teilnehmer den gesamten Kostenbeitrag zurück. Weiterführende Ansprüche bestehen nicht. 8.3.5. Ausfälle oder ungenaue Anzeige von Instrumenten, Meßgeräten oder anderen Ausrüstungsgegenständen berechtigen dann nicht zum Abbruch des Törns bzw. zu Regressforderungen, wenn eine korrekte Navigation unter Anwendung klassischer Navigationsmethoden möglich und die Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht gefährdet ist. 8.3.6. Seeunverträglichkeit des Teilnehmers, gesundheitliche Probleme oder Unlust des Teilnehmers, die dessen Weiterfahrt verhindern, begründen keinen Anspruch gegen den Eigner oder den Schiffsführer. 9. Voraussetzungen Teilnehmen kann nur, wer organisch gesund und an keinen ansteckenden Krankheiten leidet. Er muß in der Lage sein, ohne fremde Hilfe und ohne Schwimmhilfe mindestens fünfzehn Minuten zu schwimmen. Alle medizinischen Probleme sind dem Schiffsführer (im Vertrauen) mitzuteilen! 10. Sonstiges Der Eigner behält sich das Recht einer Routenumlegung vor, wenn dies wegen der Großwetterlage, politischen Ereignissen oder wegen unnötig komplizierter An- und Abreisemöglichkeiten am Zielort erforderlich scheint. Dies kann insbesondere den Ausgangs- und Endhafen betreffen. Falls wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Änderung notwendig sein sollte, wird die anreisende Crew spätestens 24 Stunden vor der geplanten Einschiffung telephonisch davon verständigt. Bei Antritt des Törns ist eine Bordkassa einzurichten, die von den Crewmitgliedern dotiert wird. Daraus werden Kosten wie Hafengebühren, Klarierungskosten, Wasser, Motorstunden (Abrechnung erfolgt zum Stundensatz, der bei € 4.- liegt), Endreinigung, etc... bezahlt. Der Skipper ist frei zu halten. Der Teilnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift, daß keine mündlichen Vereinbarungen, welche diesem Vertragsinhalt widersprechen getroffen wurden. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung der Paß-, Visa-, Devisen-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Kosten und Nachteile aus deren Nichtbeachtung gehen zu ihren Lasten. Ansprüche aus diesem Vertrag können nicht vor rechtskräftiger Feststellung abgetreten werden. Die Geltendmachung von Ansprüchen steht ausschließlich der Person zu, die den Vertrag unterzeichnet hat und nicht den einzelnen Mitbuchenden. Sind Teile von diesen Bedingungen nicht rechtskräftig, so behalten die übrigen Bedingungen Gültigkeit. Nebenabreden oder Änderungen müssen schriftlich bestätigt werden. |
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