Helga Schulz
Kommentar zu Regelungen für
Kinder im Steuerrecht
1. Kinderfreibeträge/Kindergeld
Bisherige Berücksichtigung von Kindern im
Einkommensteuerrecht
Nach den Entscheidungen des BVerfG von 29.5.1990 und 10. November l998 wird gemäß § 31 EStG die steuerliche Freistellung in Höhe des Existenzminimums eines Kindes alternativ durch den Kinderfreibetrag gemäß § 32 EStG oder durch die Zahlung von Kindergeld gemäß den §§ 62 ff Einkommensteuergesetz mit je 1.848 Euro für das erste bis dritte Kind, je 2148 Euro für das vierte und weitere Kinder bewirkt.
Ab 2009 sind es monatlich 164 Euro für das 1. und 2. Kind, fürs 3. gibt es monatlich 170 Euro und für das 4. und weitere Kinder monatlich je 195 Euro.
Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG ) beträgt 1.824 Euro, ab 2009 beträgt er 1.932 Euro; steht das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis und werden diese gemäß §§ 26 ff. Einkommensteuergesetz gemeinsam veranlagt verdoppelt sich der Betrag auf 3.648 Euro,2009 auf 3.864 Euro. Hinzu kommt ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 2.160/1080 Euro, zusammen betragen die Freibeträge 5.808/2.904 Euro. Ab 2009 erhöht sich der Kinderfreibetrag samt Zusatzfreibetrag auf 6.024 Euro.
Mit der Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes (bzw. des Kindergeldanspruchs) zur
tariflichen Einkommensteuer werden alle zum Bar-Unterhalt verpflichteten
Steuerpflichtigen gleich behandelt. Dies ist unabhängig davon, ob ihnen das
hälftig zuzurechnende Kindergeld durch Zahlung, durch volle Anrechnung auf den
Kindesunterhalt oder in den Fällen des § 1612 b Abs. 5 BGB nur teilweise oder
gar nicht zugute gekommen ist. Die Versagung der Anrechnung des Kindergeldes
bei Unterhaltspflichtigen mit geringer (unterhaltsrechtlicher)
Leistungsfähigkeit mag im Unterhaltsrecht sachgerecht sein. Sie führt jedoch im
Einkommensteuerrecht zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung. Diese hat in
vielen Fällen zur Folge, dass nicht einmal die tatsächlichen Leistungen für den
Kindesunterhalt in vollem Umfang von der Einkommensteuer freigestellt sind.
Die mangelnde Übereinstimmung von Unterhalts- und Steuerrecht findet sich nicht nur beim Ehegattensplitting sondern auch im sogen. Halbteilungsgrundsatz für Kinder nicht oder nicht mehr verheirateter Eltern. Durch die Änderung des Unterhaltsrechtes (Vorrang des Kindesunterhaltes) werden die bestehenden Probleme gemildert, es wird aber weiterhin Mangelfälle geben.
Da die Berücksichtigung von Kindern im Steuerrecht den tatsächlichen Bedürfnissen ohnehin nicht entspricht, wäre es sachgerechter, das Existenzminimum des/der Kinder als Steuerabzugsbetrag zu gestalten, der auch zu einer auszuzahlenden Negativsteuer führen kann. Bei Unterhaltszahlungen könnten diese dann beim Leistenden im Verhältnis der geleisteten Höhe zur der des betreuenden Ehegatten anteilig abgezogen werden, beim anderen der Rest des Existenzminimus.
2. Kinderbetreuungskosten
Das Gesetz zur „Steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ ist ein erster Schritt in die richtige Richtung ist: erwerbsbedingt veranlasste Betreuungskosten werden wie Werbungskosten behandelt. Allerdings ist der Höchstabzugsbetrag von 4.000 € allein durch fiskalische Engpässe zu begründen: der tatsächliche Betreuungsbedarf kann – ohne in besonderer Weise luxuriös zu sein - unschwer das Dreifache betragen (s. Hey S. 2004). Die eaf erwartet daher, gegebenenfalls nach einer Evaluierung des Gesetzes, mittelfristig eine Anpassung der Regelung: Erwerbsbedingt veranlasste Kinderbetreuungskosten müssen in voller Höhe steuerlich absetzbar sein. (Der BFH wird im Mai 2007 hierzu eine Urteil fällen – vermutlich zugunsten der Klägerfamilie.)
Diese Forderung steht nicht im Widerspruch zur Forderung
nach kostenlosen Kinderbetreuungs-einrichtungen. Selbst wenn diese
flächendeckend bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt würden, können sie nicht den Bedürfnissen all derer
gerecht werden, die ein hohes Maß an Flexibilität bei ihren Arbeitszeiten haben
müssen. Dies gilt z.B. für SchichtarbeiterInnen und Menschen, die häufig
Dienstreisen unternehmen müssen.
Die Regelung des § 10 a, 8 EStG (Erstattung der Betreuungskosten im Falle der Fort- und Weiterbildung eines Elternteils) ist akzeptabel.
Der Betreuungsanteil im Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf könnte gestrichen werden, da die Regelung auf einem Verfassungsgerichtsurteil beruht, das § 16 BVerfGG außer acht gelassen hat. Da die bis 1999 nur für Alleinerziehende abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten durch den 1. Senat ins Steuerrecht gekommen waren, durfte der 2. Senat nicht ohne Einschaltung des Gesamtsenates befinden, dass diese nunmehr auch Verheirateten mit Kindern zu gewähren seien, und das auch noch unabhängig davon, ob sie selbst erbracht oder finanziert worden sind. Die Abzugsfähigkeit ersparter Aufwendungen widerspricht der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Die Einführung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende mit dem
Haushaltsbegleitgesetz 2004 war verfassungsrechtlich geboten. Aufgrund einer
Entscheidung des 1. Senats des BVerfG gab es bis 2003 im Einkommensteuerrecht
einen Haushaltsfreibetrag. Durch eine Entscheidung des 2. Senats des BVerfG–
wieder ohne Beteiligung des Gesamtsenates - musste dieser ab 2002 in einen
sogen. Erziehungsfreibetrag umgewandelt werden (der Gesetzgeber wählte den Weg
eines Mischfreibetrages).
Für Alleinerziehende gab es im Einkommensteuertarif den durch den
1. Senat des BVerfG bestimmten Haushaltsfreibetrag, der immer dem
Grundfreibetrag nachgebildet wurde. Bis l982 betrug der Haushaltsfreibetrag 3000 DM, bis l985 4.212
DM ab l986 4.536 DM, ab l990 5.616 DM. Nur als der Grundfreibetrag l996 auf
12.095 DM angehoben wurde, wurde die Anhebung des Haushaltsfreibetrages
„vergessen“.
Hintergrund war die
gewollte Gleichstellung mit Ehepaaren im Eingangsbereich der Steuertabelle.
Beim Haushaltsfreibetrag handelte es sich also nicht um eine steuerliche
Vergünstigung, sondern um eine als Äquivalent zu diesem eingeführte
Ausgleichsmaßnahme zum Ehegattensplitting. Daher ist die Erhöhung von derzeit
1.308 € unerlässlich, solange es nicht zu einer familiengerechten Besteuerung
kommt!
Eine gezielte Familienförderung unabhängig vom Familienstand
lässt zwar weiter auf sich warten, aber immerhin wurde mit der Vorziehung der
letzten Stufe der Steuerreform der wegfallende Haushaltsfreibetrag durch einen
neuen Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro gem. § 24 b EStG
ersetzt, aber nur für „echte“ Alleinerziehende. Dabei ist richtig, dass er nur für „echte“ Alleinerziehende gewährt werden darf, da sich die Urteile vom 10.
November l998 eindeutig wegen ihrer Ausführungen zur steuerlichen Situation von
Eheleuten nur gegen Alleinerziehende in vergleichbarer Situation gerichtet
haben können. Andernfalls hätte der 2. Senat den Gesamtsenat einberufen müssen,
da seine Urteile zum Haushaltsfreibetrag und den Kinderbetreuungskosten von der
Rechtsprechung des 1. Senats abweichen, durch die sie ins Steuerrecht gekommen
sind.
Der nun gültige
Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag kann nur Alleinerziehenden auf Antrag
gewährt werden, die dazu einen Fragebogen zu evtl. vorliegenden
Haushaltsgemeinschaften ausfüllen müssen. Dies ist auf jeden Fall ein
verfassungsfestes Verfahren. Trotzdem haben Ehegatten mit Kindern Einspruch
eingelegt, und inzwischen sind alle Steuerbescheide in vergleichbaren Fällen
vorläufig. Die Alleinerziehenden haben sich ihrerseits an die Gerichte gewandt
zwecks Ausweitung des Bezieherkreises und Erhöhung des Entlastungsbetrages (AZ
2BvR 2261/06).
Auch aus diesen Gründen
wird es höchste Zeit, die Familienbesteuerung auf eine alle Familien
gleichbehandelnde Basis zu stellen - s. Vorschlag zum Splitting -, da sich
sonst immer wieder neue gerichtliche Verfahren anschließen werden.