Helga Schulz
Das Ehegattensplitting - Entstehung, politische Verteidigung,
Möglichkeiten der Änderung
"Weil sie die Ehe gefördert haben, ging die Familie zugrunde"
Wolfgang Zeidler (CDU), ehemaliger Präsident des BVerfG.
Im Einkommensteuergesetz (EStG) l951 enthielt eine Steuertabelle, die auf Einzelpersonen wie auf Verheiratete angewendet wurde, ohne einen Unterschied zu machen, ob letztere in einer Allein- oder Zweiverdienerehe lebten. Mit dem Ergebnis, dass im Fall der Zweiverdienerehe mehr Steuern gezahlt werden mussten, als wenn die beiden nicht geheiratet hätten.
So war es denn kein Wunder, dass das BVerfG am 17. Januar l957 (BVerfGE 57, 361, 390) entschied, dass Art. 6,1 GG die Entscheidungsfreiheit der Ehegatten über die Aufteilung von Erwerbs- und Familientätigkeit gewährleistet. Es erklärte das EStG 51 insoweit für verfassungswidrig, weil es ein Relikt des nationalsozialistischen Unrechtsstaates übernommen habe und verwies in seinen Leitsätzen (damals noch am Ende der Entscheidung) u. a. darauf, dass ein staatliches Gesetz nicht edukativ wirken und Ehefrauen der Zugang zur Erwerbstätigkeit nicht erschwert werden dürfe. Und folgert daraus: wenn der Staat an der Zusammenveranlagung festhalten wolle, müsse er Ausgleichsmaßnahmen vorsehen. Als Lösungsmöglichkeit für den Einkommensteuertarif führte es wörtlich: z.B. "Splitting" an.
Dieses wurde dann im EStG 1958 eingeführt.
Schon die erste Verfassungsrichterin Erna Scheffler, die an dem Urteil von l957 mitgewirkt hat, hat die daraufhin beschlossene und noch heute gültige Splittingregelung als verfassungswidrig eingeschätzt (Scheffler in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 1960)
Jahrelang behaupteten Politiker aller Parteien, dass BVerfG habe das Splitting gefordert. Erst als wir BekämpferInnen des Splittings immer wieder aufforderten, die Entscheidung bitte nachzulesen, ist die Ausgabe des Bundestages an der Stelle reichlich zerfleddert und diese Begründung weitgehend verstummt.
Sie lebte erst wieder auf als in der Alleinerziehenden-Entscheidung vom 3. November l982 das BVerfG (BVerfGE 61,319) nicht im Tenor, aber in der Begründung feststellte: "das Ehegattensplitting (ist) keine beliebig veränderbare Steuervergünstigung".
Die erste rot-grüne Bundesregierung hat l998 dennoch die Abschaffung bzw. Begrenzung des Splittings in ihr Wahlprogramm aufgenommen. Bei den Anhörungen vorm BT-Finanz-ausschuss in den Jahren 1998 bis 2000, an denen ich als Vorsitzende des Deutschen Frauenrates teilnahm, kam nicht zuletzt durch meine Beiträge das Ehegattensplitting mehrfach zur Diskussion. Dabei wurde von einigen der als Experten geladenen Professoren darauf hingewiesen, dass im o. a. Urteil das Wort beliebig betont werden müsse, das Ehegattensplitting sei also änderbar, aber nicht beliebig.
Inzwischen hatten die meisten europäischen Länder eine Individualbesteuerung. Die Bundesregierung wurde bereits seit l984 in regelmäßigen Abständen von OECD und EU gemahnt, ihre Ehegattenbesteuerung umzustellen, weil diese die Beteiligung der Frauen am Erwerbsleben behindere.
Noch im Jahre 2006 bestreitet die Bundesregierung auf die Anfrage der Linksfraktion, dass das Ehegattensplitting ein Hemmnis für die Erwerbstätigkeit der Ehefrauen darstellt ( Drucksache 16/2231 Seite 4) und dass ein Splittingvorteil zwischen Ein- und Zweiverdienern besteht (Seite 3). Dabei macht sie sich die unbestreitbare Tatsache zunutze, dass die anfallende Steuer gleich hoch ist, wenn eine Alleinverdienerehe 100.000 Euro aus dem Einkommen des Mannes versteuern muss oder je 50.000 Euro aus beider Einkommen.
Das verhindert zugegebenermaßen auch weiten Teilen meiner Kollegenschaft zu erkennen, dass es wirtschaftlich eben nicht dasselbe ist, ob jemand in 8 Stunden täglich 100.000 Euro erzielt oder zwei Ehepaare ebenfalls in täglich 8 Stunden jeweils 50.000. Im ersten Fall fallen nur einmal die mit dem Erwerbseinkommen verbundenen Kosten an, im zweiten zweimal. Bekanntlich sind diese Kosten nur zum Teil steuerlich absetzbar (auch schon vor der Begrenzung der Pendlerpauschale), d.h. sie mindern den Nettoertrag. Außerdem ist bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen der Sonderausgabenabzug gemindert. Bei nichterwerbstätiger Ehefrau bekam der Mann eine zusätzlichen Vorwegfreibetrag, den füllt sie nun selbst mit ihren Abgaben mehr als aus. Wenn Kinder vorhanden sind, können die Betreuungskosten erst seit 2001, aber nur zum Teil steuerlich berücksichtigt werden.
Es ist schon abenteuerlich, wenn eine Bundesregierung mit dieser Antwort zu erkennen gibt, dass sie die Feststellungen von OECD und EU für falsch hält. Sie zeigt auch sonst wenig Kenntnis von Tatsachen, da sie auf Seite 2 der Drucksache zudem feststellt: "Unter administrativen Gesichtspunkten ist das Ehegattensplitting eine einfache und nachvollziehbare Form der Ehegattenbesteuerung." Das ist sie nicht einmal wenn ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen. Über die Probleme mit der Wahl der Steuerklassen hinaus, gibt es ständig Anträge auf Aufteilung der Steuerschuld, da Überschuldungen, Trennungen und Scheidungen heute häufig sind. Sobald einer oder beide Ehegatten Nebeneinkünfte haben, muss zwischen getrennter und Zusammenveranlagung gewählt werden, weil häufig die getrennte günstiger ist. Wer sich keinen Steuerberater leisten kann, nutzt die Rechtsprechung. Erst wird die Zusammenveranlagung beantragt, dann mit Einspruch die getrennte, und wenn sich zeigt, letztere bringt doch nicht das günstigste Ergebnis, noch einmal per Einspruch die Zusammenveranlagung. Da muss das Finanzamt jedes mal zunächst eine weitere Steuernummer erteilen und diese dann ggf. wieder aufheben. Dazu lösen die Berichtigungen nicht nur Arbeit und Kosten im Finanzamt aus sondern zusätzliche Portokosten, da natürlich die Bescheide auch noch getrennt zugestellt werden müssen. Der Gipfel der "einfachen" Administration ist allerdings die Veranlagung von Ehegatten mit Verlusten aus selbständigen Tätigkeiten oder Beteiligungen (§ 2a EstG). Sie ist schwierig, zeitraubend, beratungsintensiv und überaus fehleranfällig.
Der eigentliche Punkt, auf den viel zuwenig eingegangen wird, ist allerdings die Tatsache,
dass nicht immer die Ehe steuerlich begünstigt wird. Auch wer kein Steuerexperte ist, kann das leicht nachweisen: es gibt im § 26 EStG, der die Veranlagung von Ehegatten regelt nicht nur die Zusammenveranlagung oder die getrennte Veranlagung sondern auch die besondere Veranlagung (§ 26 c EstG). Letztere erlaubt, dass im Jahr der Eheschließung das Ehepaar noch einmal so veranlagt werden kann, als hätte es nicht geheiratet. Mit anderen Worten, wir haben ein Steuerrecht, das in bestimmten Fällen die nicht existierende oder gescheiterte Ehe begünstigt (z.B. durch das Realsplitting, früher auch durch die Abzugsmöglichkeit von Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehenden).
Es ist inzwischen allgemein bekannt, dass Splitting nichts mit Familie haben zu tun hat, nicht so bekannt ist, dass die Lösung Familiensplitting, die bisherigen Probleme noch steigert, zumal dabei jedes Einkommen der Kinder mit einbezogen werden muss. Auch hierbei würden nur die Besserverdienenden profitieren, bis mindestens zum Einkommen von 34.000 Euro niemand, und je nach Zahl der Kinder auch noch bei höherem Einkommen. (Faustregel: je mehr Kinder, je weniger gibt es für das einzelne).
Daher müssen andere Lösungen her, da die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse im Bereich von Ehe und Familie in weiten Bevölkerungskreisen (etwa ein Drittel der Ehen bleibt kinderlos) bereits dazu geführt haben, dass das Ehegattensplitting als reine Ehe-Subvention insbesondere von Alleinverdienern mit höherem Einkommen mehr und mehr auf Ablehnung stößt. Bestimmte verfassungsrechtliche Vorgaben sind jedoch zu berücksichtigen. Da wir in Deutschland an einem progressiven Steuertarif festhalten werden, kommt die einfachste Lösung nicht in Betracht. Ein proportionaler Tarif würde nämlich die Splittingwirkung auf den doppelten Grundfreibetrag beschränken.
Eine andere absolut verfassungsgemäße Regelung wäre, den Splittingdivisor von 2 auf 1,8 abzusenken (und die Steuer weiterhin zu verdoppeln). Da bei den Hartz-Gesetzen die Ehe als Bedarfsgemeinschaft auch nur ca. 1,8% der Zuwendungen an 2 Einzelpersonen erhält, der Schutz der Ehe also nicht durch gleiche oder höhere Zuwendungen als für zwei Einzelpersonen gewährleistet werden muss, ist es auch im Steuerrecht zulässig. Im Gegenteil, das BVerfG hat den Gesetzgeber bereits mehrmals aufgefordert, Steuer- Sozial- und bürgerliches Recht nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten.
Möglich ist auch eine Individualbesteuerung mit begrenztem Realsplitting. Die derzeitige Regelung des Realsplittings für geschiedene und getrennt Lebende ist zu großzügig und macht den § 26 c EStG erforderlich. Eheleute haben nach dem BGB einen gegenseitigen Unterhaltsanspruch, der sich nach dem Einkommen richtet, aber niemals die Hälfte des Einkommens erfasst.
Individualbesteuerung haben England, Österreich, Spanien und die skandinavischen Länder.
In fast allen gibt es einen Unterhaltsausgleich. Österreich kennt einen Alleinverdiener-absetzbetrag, eine Lösung die modifiziert auch für Deutschland in Frage kommt.
In Spanien hatte l989 der Verfassungsgerichtshof die progressionsverschärfende Zusammenveranlagung von Ehegatten für verfassungswidrig gerügt und wie bei uns einen Splittingtarif angeregt. Der spanische Gesetzgeber hat sich aber für einen vorübergehenden Zeitraum für einen ermäßigten Tarif (kein Splitting) entschieden und dann l991 die Individualbesteuerung von Ehegatten als Regelbesteuerung und ein Wahlrecht auf Zusammenveranlagung mit ermäßigten Tarif eingeführt. Das ist auch eine verfassungsfeste denkbare Lösung für Deutschland.
Wichtig ist nur eins, das Problem muss eher heute als morgen angegangen werden, denn die zunehmende Kinderlosigkeit hat ihre Ursache auch in unserem den modernem Leben nicht angepassten Steuervorschriften. Inzwischen gibt es zudem mehr Zwei- als Einverdienerehen. Die Zahl der Zweiverdienerehen steigt ständig weiter durch das Alterseinkünftegesetz und wenn man Einkünfte aus Vermögen betrachtet, auch durch Erbschaften.
Beispiel Splittingeffekt beim Tarif
2005:Zu versteuerndes Einkommen:
|
Mann |
110.000,- |
90.000,- |
70.000,- |
50.000,- |
30.000,- |
|
Grundtabelle |
38.286,- |
29.486,- |
21.486,- |
13.096,- |
5.807,- |
|
Splittingtabelle (Frau 0,- € Eink.) |
30.372,- |
22.204,- |
14.916,- |
8.542,- |
3.084,- |
|
Ersparnis |
7.914,- |
7.682,- |
6.570,- |
4.554,- |
2.723,- |
Das jeweilige zu versteuernde Einkommen wird nun gemeinsam von Mann und Frau zu 2/3 und 1/3 erworben:
|
Mann |
73.333,- |
60.000,- |
46.667,- |
33.333,- |
20.000,- |
|
Grundtabelle |
22.885- |
17.286,- |
11.754,- |
6.895,- |
2.850,- |
|
Frau |
36.667,- |
30.000,- |
23.333,- |
16.667,- |
10.000,- |
|
Grundtabelle |
8.034,- |
5.807,- |
3.785,- |
1.965,- |
398,- |
|
Ersparnis durch Splittingtarif |
547,- |
889,- |
623,- |
310,- |
134,- |