Sachbearbeiter:
OR Mag. Wippel
Tel.: (0316)345/338 Fax.: (0316)345/72
e-mail: [email protected]
An die Direktionen der
öffentlichen mittleren und höheren Schulen
an die Direktionen der öffentlichen Berufsschulen
an alle Bezirksschulräte
im Aufsichtsbereich des
Landesschulrates für Steiermark
Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen
GZ.: I Schu 3/5 -
2001
Graz,am 17.
Jänner 200l
Betreff:
S c
h u l g e l d f r e i h e i t
1. Die nachstehenden Hinweise gelten nur für die öffentlichen Schulen. An Privatschulen werden die finanziellen Beziehungen zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts geregelt.
2.
Im österreichischen Schulrecht ist der Grundsatz der
Schulgeldfreiheit verankert. Gemäß § 5 Abs. i
des Schulorganisationsgesetzes ist nicht nur der Besuch der
öffentlichen Pflichtschulen (siehe § 43 des
Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 1970 bzw. §
28. des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979),
sondern auch der Besuch der sonstigen unter das
Schulorganisationsgesetz fallenden öffentlichen Schulen
:unentgeltlich.
3.
Von der
Schulgeldfreiheit sind ausgenommen:
a) Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 5 Abs. 2 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes)
Dies sind Beiträge für etwa von der Schule zur Verfügung gestellte, für die Hand des Schülers bestimmte Lernmittel wie Hefte, Schreib- und Zeichenutensilien, kopierte Lesestoffe, weiters Beiträge für Arbeitsmittel im Rahmen des praktischen Unterrichtes, Kochbeiträge usw... Wesentlich hierbei ist, daß die Lern- und Arbeitsmittel bzw. die Ergebnisse der praktischen Tätigkeit der Schüler in ihr Eigentum übergehen. Was hingegen zur Einrichtung der Schule gehört oder als Betriebsmittel für schuleigene Geräte dient, kann keinesfalls als Lern- oder Arbeitsmittel angesehen werden.
Es ist daher insbesondere unzulässig, allgemeine Regiebeiträge oder sonstige Beiträge für Klopapier, für die Herstellung schuleigener Formulare, für die Vervielfältigung von Schularbeitentexten, für Medikamente usw. einzuheben. Die Kosten für diesen Sachaufwand sind - wie in allen Fällen, in denen eine gesetzliche Verpflichtung der Schüler zur Beitragsleistung nicht besteht - vom gesetzlichen Schulerhalter zu tragen. Die Schulleitungen haben hiefür die vom Schulerhalter zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel heranzuziehen.
Bei der Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen gilt der Grundsatz der Kostendeckung und genauen Anrechnung.
Gegen eine Pauschalierung der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung besteht kein Einwand, doch wird ersucht, den Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er In jedem Fall die für den einzelnen Schüler entstandenen Kosten nicht überschreitet.
Gesonderte ausdrückliche Regelungen für pauschalierte Lern- und Arbeitsmittelbeiträge bestehen gemäß § 28 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979; im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind daher darüber hinausgehende Beiträge für Lern- und Arbeitsmittel unzulässig.
An allgemein bildenden Pflichtschulen sind gemäß § 43 lit. a des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 1970 Lern- und Arbeitsmittelbeiträge nur im Betreuungsteil zulässig. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die grundsätzliche Verpflichtung, Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten, gemäß § 61 Abs. 1 SchUG bei den Erziehungsberechtigten liegt. Zu den Unterrichtsmitteln gehören auch Lern- und Arbeitsmittel.
Ein gemeinsamer Einkauf von Schulsachen durch Lehrer Ist nur in Ausnahmefällen zulässig, und zwar lediglich dann, wenn dies zur reibungslosen Abwicklung des Unterrichts erforderlich oder eine Vereinheitlichung auf andere Weise nicht möglich ist. In solchen Ausnahmefällen sind die Kostenanteile der einzelnen Schüler genau zu berechnen; allfällige Preisnachlässe, Mengenrabatte usw. sind auf alle Schüler gleichmäßig aufzuteilen.
b) Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil (ausgenommen die gegenständebezogene Lernzeit und die individuelle Lernzeit) öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 5 Abs. 2 Z 2 des Schulorganisationsgesetzes)
Die detaillierte Regelung der Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, die vom Bund erhalten werden, wurde durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl.Nr. 428/1994, festgelegt. An Pflichtschulen sind die entsprechenden Beiträge durch den jeweiligen Schulerhalter festzusetzen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen...
4. Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.
5. Gesondert geregelt sind die Kostenbeiträge für Schulveranstaltungen (siehe § 13 Abs. 2 SchUG in Verbindung mit der Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl.Nr. 498/1995). Diese Beiträge dürfen nur für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien. die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden. Auch in diesem Fall ist vom Prinzip der Kostendeckung auszugehen; die Kostenbeiträge für Schulveranstaltungen sind genau zu verrechnen. Preisnachlässe, Ermäßigungen, Freikarten, Freiplätze usw., die auf Grund der Kostenbeiträge gewährt werden, haben grundsätzlich auch den Schülern zugute zu kommen.
Wenn hingegen Lehrer bzw. Begleitpersonen in Würdigung der
Ausübung des Dienstes unentgeltlich befördert werden oder
ihnen persönlich eine Freikarte zur Verfügung
gestellt wird (insbesondere bei Seilbahnen oder Liftunternehmungen),
ist dieser Freiplatz in Anspruch zu nehmen bzw. ist die Freikarte zu
benützen, ein Ersatz dieser Nebenkosten
(Aufwandsentschädigung) darf jedoch nicht verrechnet
werden.
6.
Bei schulbezogenen Veranstaltungen
(§
13a SchUG) ist analog
wie bei Schulveranstaltungen vorzugehen, sofern die Verrechnung durch
Organe der Schule erfolgt.
7.
In allen sonstigen, vorstehend nicht angeführten Fällen,
für die eine gesetzliche Grundlage nicht besteht, Ist eine
verpflichtende Einhebung von Beiträgen und Gebühren, unter
welchem Titel Immer, unzulässig. Insbesondere sind
sogenannte Klassenkassen, Haftungsfonds, Kautionen für
allfällige Schadensfälle udgl. ungesetzlich. Nach
bürgerlichem Recht setzt die Schadenshaftung ein entsprechendes
Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus, wobei
in der Regel die zivilrechtliche Haftung erst ab dem 14. Lebensjahr
gegeben ist. Eine Haftung der Erziehungsberechtigten für das
Verhalten der Schüler in der Schule ist auszuschließen, da
diesbezüglich eine Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten
nicht gegeben ist.
8.
Bezüglich Sammlungen unter den Schülern in
der Schule (einschließlich der Einhebung von
Mitgliedsbeiträgen, z.B. für Elternvereine) wird auf
§
46 Abs. 1 SchUG
verwiesen; solche Sammlungen sind nur mit Bewilligung zulässig.
(Klassen bzw. Schulform bzw. Schulgemeinschaftsausschuss,
Schulbehörde 1. Instanz bzw. für allgemeinbildende
Pflichtschulen Schulbehörde 2. Instanz). Diese Bewilligung darf
insgesamt für höchstens vier Sammlungen je Schuljahr und
Klasse erteilt werden, wobei u.a. sichergestellt werden muss, dass
kein wie Immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt
wird.
9.
Eine einheitliche Turnkleidung für
Schüler einer Schule erscheint zwar erstrebenswert, doch kann
die Einheitlichkeit nur auf freiwilliger Basis erreicht werden. Es
Ist nicht zulässig, die Schüler zur Anschaffung einer
bestimmten Kleidung für den Unterricht in Leibesübungen zu
verpflichten; verlangt werden kann nur, dass die Schüler Im
Unterricht in einer den jeweiligen Erfordernissen
entsprechenden Kleidung teilnehmen
(§
4 Abs. 1 der Verordnung
des Bundesministers für Unterricht und Kunst betreffend die
Schulordnung, BGBl.Nr. 373/1974, in der geltenden Fassung).
10.
Der Selbstbehalt für die aus Mitteln des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen zur Verfügung gestellten
Schulbücher (Schulbuchaktion) sowie die Bezahlung mittels
Erlagscheines ist in §
31 Abs. 1 und
§
31c Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, in der
geltenden Fassung, geregelt.
11.
Der Erlass des Landesschulrates für Steiermark vom 2. März
1998, GZ.: I Schu
3/33 - 1998, tritt außer Kraft.