Stern, 8.5.2003, Heft 20, Seite 64-66
Autor(en): Hermann Otto Solms, Klaus Haupt
Zwei Kinder - vier Stimmen
Eltern sollen künftig für ihre Kinder wählen können. Ein Plädoyer der FDP-Politiker Hermann Otto Solms und Klaus Haupt zur Änderung des Grundgesetzes
Wahlrecht von Geburt an - das klingt im ersten Moment nach einer exotischen Forderung. Ist sie ernst zu nehmen? Oder stecken dahinter nur
abstruse Umtriebe von Polit-Sektierern?
Worum geht es?
Obwohl das Grundgesetz in Artikel 6 die Familie unter besonderen staatlichen Schutz stellt, haben sich die Lebensverhältnisse der Familien
im Vergleich zum Durchschnitt der Bevölkerung in den vergangenen Jahren kontinuierlich verschlechtert. Kinder zu haben ist mittlerweile
eines der größten Armutsrisiken.
Höchstrichterliche Entscheidungen haben die unangemessene Familienbesteuerung und die Benachteiligung von Alleinerziehenden und Familien mit
Kindern in der gesetzlichen Pflegeversicherung aufgezeigt. Diese und andere Formen der Benachteiligung von Familien sind keineswegs beseitigt.
Doch nicht nur die Familien von heute leiden unter dieser Verteilungsungerechtigkeit, auch die Kinder als die Erwachsenen von morgen finden
ihre Interessen in der Politik nicht angemessen berücksichtigt. In vielen Bereichen werden immense Lasten in die Zukunft verschoben -
zum Nachteil künftiger Generationen.
Der Wunsch, eine eigene Familie zu gründen, ist bei jungen Leuten sehr stark, wie die Shell-Jugendstudie deutlich gemacht hat. Doch die sinkende
Geburtenrate zeigt: Es gibt offenbar große Hemmnisse, den Kinderwunsch zu verwirklichen. Dazu gehören nicht zuletzt die unangemessen hohen
Belastungen, die den jungen Familien auferlegt werden. Die Vereinbarkeit von Kindern und Beruf ist in Deutschland bei weitem nicht so
fortgeschritten wie in den meisten unserer Nachbarländer. Folge: Die deutsche Gesellschaft wird immer älter, ja, sie vergreist regelrecht.
Die Probleme sind nur zu bewältigen, wenn Kindern und ihren Eltern ein angemessener Stellenwert eingeräumt wird. Der Generationenvertrag,
wie ihn Wilfried Schreiber 1957 konzipiert hatte, war ursprünglich nicht nur auf die Unterhaltsansprüche der Senioren gegenüber der arbeitenden
Generation ausgerichtet, sondern bezog auch die Unterhaltsansprüche der noch nicht arbeitenden Kinder und Jugendlichen ein. Aus rein
wahlpolitischen Überlegungen hat Konrad Adenauer aber nur einen zweiseitigen Generationenvertrag umgesetzt. Ergebnis: Wer Kinder hat,
muss mit den finanziellen Lasten selbst klarkommen.
Von den beiden unterhaltsberechtigten Generationen sind nur die Senioren wahlstrategisch relevant. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dagegen
gilt, dass sie zwar zum Staatsvolk unserer Verfassungsordnung zählen, aber dennoch kein Wahlrecht haben. Dabei ist aufgrund der demografischen
Entwicklung davon auszugehen, dass die Interessen der jungen Generation immer schlechter vertreten werden. Denn der Einfluss von Familien auf
politische Entscheidungen wird aufgrund ihres abnehmenden Bevölkerungsanteils noch weiter zurückgehen. Bevölkerungswissenschaftler erwarten,
dass um das Jahr 2030 jeder dritte Bundesbürger 60 Jahre und älter sein wird. Die Politik wird in Zukunft immer stärker ihre Prioritäten an den
Interessen alter und kinderloser Menschen orientieren - denn deren Gewicht in der Wahlbevölkerung nimmt immer mehr zu.
Wir können aber die Zukunft der Familien und damit der ganzen Gesellschaft nur sichern, wenn wir den Familien die Chance geben, auf politische
Entscheidungen stärker Einfluss zu nehmen als bisher. Deshalb fordern wir die Ausweitung der politischen Repräsentation auf die junge Generation.
Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren - und damit 20 Prozent des Volkes - darf nicht generell der Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt
versagt werden. Wir bereiten deshalb einen interfraktionellen Antrag vor, mit dem das Thema »Wahlrecht von Geburt an« erstmals in den Bundestag
eingebracht werden soll.
Darin wird eine Grundgesetzänderung gefordert, die ein Wahlrecht ab Geburt vorsieht. Kinder sollen dabei Inhaber des Wahlrechtes werden, das aber
treuhänderisch von den Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten ausgeübt wird, bis ihre Kinder die Volljährigkeit erreicht haben. Für die Ausübung
des Kinderwahlrechts sollte eine einfache und beide Elternteile möglichst gleichberechtigende Regelung vorgesehen sein. Das könnte durch
abwechselnde Wahl der beiden Elternteile oder halbe Stimmen erfolgen.
MIT DEM WAHLRECHT AB GEBURT steigen die Chancen, familien- und kinderfreundliche Politik durchzusetzen. Die politischen Parteien
werden dann ihr Handeln deutlicher als jetzt auf diese Wählergruppen ausrichten. Dabei ist nicht von einer grundsätzlichen Verschiebung innerhalb
des parteipolitischen Spektrums auszugehen. Die Zahl der Wahlberechtigten würde nach heutiger Bevölkerungsstruktur um rund 14 Millionen steigen.
Eine derartige Reform passt durchaus in unsere Verfassungsordnung: Das in Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz verankerte demokratische Prinzip
umfasst die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit von Wahlen. Wenn die gesamte im Staat vorhandene Herrschaftsgewalt vom Volke ausgeht,
müssen alle zu diesem Staatsvolk gehörenden Menschen als prinzipiell gleich angesehen und in das Wahlrecht einbezogen werden.
Dass dennoch Kinder und Jugendliche nach Artikel 38 GG ausgeschlossen sind, wird damit begründet, dass das Wahlrecht eine gewisse Beurteilungs-
und Verstandesreife des Wahlberechtigten voraussetze. Bei Volljährigen wird diese Beurteilungsfähigkeit generell unterstellt, selbst wenn sie nicht
in jedem Einzelfall gegeben ist. Insofern wird das Kriterium der Verstandesreife keineswegs konsequent angewendet. Im Übrigen ist dieses
Kriterium in unserer Verfassung grundsätzlich keine Voraussetzung für die Gewährung von Grundrechten.
Eltern sollen bei der Ausübung des Wahlrechtes in Stellvertretung ihres Kindes dessen wachsende Fähigkeit zu selbstständigem,
verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. Die Wahlentscheidung sollte von den Eltern, soweit es nach dem Entwicklungsstand des
Kindes angezeigt ist, mit dem Kind besprochen werden.
KRITIKER UNSERER INITIATIVE halten uns vor, sie verletze den Grundsatz, wonach die Wahl durch den Wähler höchstpersönlich zu
erfolgen habe. Doch der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit ist ohnehin - und aus gutem Grund - nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert.
In der Praxis wird er bereits vielfach durchbrochen. Die Möglichkeiten zur Briefwahl und zur Beauftragung eines Wahlhelfers sind ebenso klare
Abweichungen. Im Ausland, etwa in Frankreich oder Großbritannien, gibt es noch weitergehende Ausnahmen. Keinesfalls ist ein solches ohnehin
nur eingeschränkt gültiges Rechtsprinzip aber wichtiger als der Grundsatz der prinzipiellen Beteiligung des gesamten Volkes an der
Staatsgewalt in einer Demokratie.
Ein Wahlrecht von Geburt an ist keine fixe Idee, sondern eine Entscheidung für die Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft und eine Chance für ein
kinder- und familienfreundlicheres Deutschland. Zu dieser Initiative vereinigen sich gewichtige Persönlichkeiten, wie der Altbundespräsident und
ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Roman Herzog, Ex-Verfassungsrichter Paul Kirchhof, Kardinal Karl Lehmann,
Bundesfamilienministerin Renate Schmidt (SPD), die Bundestagsvizepräsidentin Antje Vollmer (Grüne), der ehemalige Bundeswirtschafsminister
Otto Graf Lambsdorff (FDP) und der frühere Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) Hans-Olaf Henkel.