Generationenvertrag und Allgemeines Wahlrecht
in einer pluralistischen Gesellschaft
von PD Dr. Kurt-Peter Merk
Der Bundeskanzler hat in seiner „Ruckrede“ am 14.03.03 gravierende Reformen des Sozialstaats und der Finanzminister die nachgelagerte Besteuerung der Renten angekündigt. Dabei wurde klargestellt, dass die Bestandsrentner unbelastet bleiben sollen. Damit aber wird der Weg zu gerechten Reformen von vornherein verstellt. Dies ist den Verantwortlichen wohl auch bekannt, sie sehen sich aber aus strukturellen Gründen gehindert die sachlich erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Deshalb hat die Familienministerin Renate Schmidt hat das Wahlrecht ab Geburt gefordert. Diese und nur diese Entscheidung eröffnet die politischen Optionen, die geeignet sind die Nachhaltigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten. Nachdem diese Behauptung nicht unmittelbar einsichtig ist, will ich Ihnen nun die Begründung vortragen.
Zur Erläuterung des Problems ist eine Auseinandersetzung mit den Begriffen Pluralismus, Generationenvertrag und allgemeines Wahlrechtserforderlich. Diese erscheinen trivial und bedürfen in der öffentlichen Wahrnehmung scheinbar keiner Erläuterung.
Sie sind politisch eindeutig besetzt und nicht Gegenstand parteipolitischer Auseinandersetzungen. Dies bedeutet, dass sie mit einem übereinstimmend von allen politischen Kräften gleich verstandenen Inhalt in den gemeinsamen Grundkonsens der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufgenommen sind. Die Diskussion verharrt so an der Oberfläche der bestehenden Strukturen, was eine ernsthafte Reform verhindert. Das Problem ist deshalb so weit außerhalb des allgemeinen öffentlichen Bewusstseins angesiedelt.
Es sind daher die Titelbegriffe zu hinterfragen, und auf ihre Normativität im Gegensatz zu ihrem heutigen faktischen Verständnis zurückzuführen. Beginnen wir die Darstellung mit dem Generationenvertrag.
In der heute herrschenden Perzeption des Begriffs beschreibt dieser das geltende Sozialversicherungs- bzw. Altersversorgungssystem auf der Grundlage des Rentenneuregelungsgesetzes 1957.
Vor diesem Zeitpunkt beruhte die Altersversorgung auf dem Kapitaldeckungsprinzip. Dementsprechend niedrig fielen die Rentenbezüge der Anspruchsberechtigten nach dem Ende des 2. Weltkriegs aus.
Sie verfügten aufgrund der Währungsreform nur über einen außerordentlich geringen Kapitalstock. Es war daher bereits im Jahre 1954 absehbar, dass innerhalb einer sonst prosperierenden Gesellschaft der sozialen Gruppe der Senioren massenhaft Armut drohte. Dies gab der Regierung Anlass über eine umfassende Sozialreform nachzudenken.
Im Laufe der politischen Diskussion reduzierte sich dieses Vorhaben auf eine Neuregelung ausschließlich der Altersversorgung, die schließlich darin mündete, vom Kapitaldeckungsverfahren abzurücken und die Altersversorgung im generativen Umlageverfahren zu finanzieren.
Fachliche Grundlage dieser Neuregelung war nicht nur aber vorrangig, der sogenannte Schreiber-Plan. Der Autor Wilfried Schreiber war Geschäftsführer des Bundes Katholischer Unternehmer und ein Schüler des Sozialwissenschaftlers Oskar von Nell-Breuning. Er fertigte im Jahre 1956 ein Gutachten für die damalige Bundesregierung, in dem er ein umfassendes Modell eines generativen Umlageverfahrens entwarf und die Bedingungen der Stabilität und Nachhaltigkeit des Systems im Einzelnen darlegte. Schreiber forderte zum einen die Einbeziehung sämtlicher Erwerbstätiger und nicht nur der lohnabhängig tätigen in die Beitragspflicht.
Er forderte des Weiteren zwar eine dynamische Rente, also Leistungen die der Höhe nach von der Entwicklung der Arbeitseinkommen abhängig sein sollte. Dabei antizipierte er jedoch Phasen der Rezession, in denen dann im Interesse der Beitragsstabilität eine Senkung der Rentenleistungen vorgesehen war. Für Schreiber war es selbstverständlich, dass in der von ihm entwickelten Rentenformel, die im wesentlichen noch heute gültig ist, die Höhe der Renten nicht nur nach oben, sondern auch nach unten variabel sein musste und keineswegs eine permanent steigende Größe darstellte.
Das Rentenneuregelungs-Gesetz 1957 ist nun in einem wesentlichen Punkt von den Vorgaben des Schreiber-Planes abgewichen.
Einbezogen in die Versicherungspflicht wurden ausschließlich Lohnabhängige Erwerbstätige. Den Selbständigen und insbesondere sämtlichen Erbringern von Diensten höherer Art, also Ärzten, Apothekern, Architekten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Rechtsanwälten, Notaren, Tierärzten usw. wurde das Recht vorbehalten, ständische Versorgungswerke auf Kapitaldeckungsbasis beizubehalten, bzw. neu zu gründen.
Dieser wirtschaftlich potente Personenkreis wurde damit von vornherein aus dem System ausgegliedert.
Obwohl es sich hierbei um eine gravierende sozialpolitische Fehlentscheidung handelte, ist sie gegenüber dem grundsätzlichen Defizit der politischen Umsetzung des Schreiber-Planes nur von peripherer Bedeutung.
Der Schreiber-Plan beschäftigte sich nicht nur mit der Altersrente, sondern ging von der Einsicht aus, dass die erwerbstätigen Erwachsenen aus ihrer wirtschaftlichen Wertschöpfung nicht nur die Rentenversorgung der Senioren bezahlen mussten, sondern selbstverständlich auch den Unterhalt für ihre Kinder. Dieses triviale Faktum an dessen historischer Gültigkeit auch vor dem Rentenneuregelungs-Gesetz 1957 kein Zweifel bestand und bis heute kein Zweifel besteht, gebietet es aber, beide Leistungen gleichrangig zu bewerten und demgemäß auch normativ gleichrangig zu behandeln. Es geht somit nicht an, von zwei gleichermaßen unabdingbaren Versorgungsbeziehungen die eine normativ zu kollektivieren und die andere gleichzeitig im Privatverbund zu belassen.
Die Versorgung der Kinder aus der Wertschöpfung der Erwachsenen stellt strukturell, auch wenn hierfür die Bezeichnung Unterhalt gewählt wird, eine identische Versorgungsleistung dar, wie die Versorgung der Großeltern eben dieser Kinder, weil beide Leistungen unentrinnbar von der Kerngeneration der dazwischen liegenden Erwachsenen zu leisten ist und geleistet wird. Deshalb konzipierte Wilfried Schreiber im zweiten Teil seines Gutachtens die Kinder- und Jugendrente gleichrangig neben der Altersrente. Beide Leistungsbeziehungen, also zum einen die Altersrente und zum anderen die Kinderrente stellte er konzeptionell sehr konkret und in ihrer Interdependenz schlüssig dar. Dies kann hier nicht in allen Einzelheiten dargestellt werden.
Entscheidend für den vorliegenden Zusammenhang ist jedoch, dass Schreiber mit geradezu mathematischer Präzision nachwies, dass der
Verzicht auf eine der beiden Leistungen die andere zu unkontrolliertem Wachstum anregen würde und die Stabilität und Nachhaltigkeit des neuen generativen Umlagesystems nur dann gewährleistet sein würde, wenn man beide gesellschaftlich gleichermaßen unvermeidbare Unterhaltsbeziehungen, nämlich zum einen gegenüber den Alten und zum anderen gegenüber den Kindern gleichzeitig und gleichrangig normativ etablieren würde.
Erst diese beiden Beziehungen zusammen, also die Altersrente und die Kinderrente bezeichnete Schreiber nun als „Generationenvertrag“.
Die damalige Bundesregierung hat jedoch im Rentenneuregelungs-Gesetz 1957 ausschließlich die Altersversorgung normativiert und die Kinderversorgung zum „Privatvergnügen“ erklärt. Von Konrad Adenauer ist hier der Satz überliefert: „Kinder kriegen sie sowieso.“
Hinsichtlich der Forderung nach der komplementären Kinderrente erklärte er auch im Kabinett, dass man den Wählern keine weiteren Leistungen zumuten könne. Dementsprechend wurde mit dem Rentenneuregelungs-Gesetz 1957 nur ein amputiertes Umlagesystem ohne systematische Stabilitäts- und Nachhaltigkeitsperspektive etabliert, mit den nicht erst heute, sondern bereits seit 20 Jahren offenkundigen Konsequenzen.
Die von Schreiber nur für das Gesamtsystem aus beiden komplementären Unterhaltsleistungen, also zum einen an die Kinder und zum anderen gleichzeitig an die Rentner gewählte Bezeichnung Generationenvertrag wurde von der Politik wegen ihrer Griffigkeit aufgenommen und für das systemwidrig nur auf die Altersversorgung reduzierte Verfahren angewandt. Noch heute wird für das Rentensystem im öffentlichen politischen Diskurs dieser Begriff unreflektiert für das Rentensystem verwendet. Aus den Darlegungen des Schreiber-Planes ergibt sich jedoch unabweisbar, dass eine dahingehende Verwendung systematisch unzulässig ist und einen Euphemismus darstellt, der ausschließlich dem Zwecke symbolischer Politik nämlich der Verschleierung des groben fundamentalen Systemmangels dient. Dementsprechend wird auch undifferenziert die „Solidarität zwischen den Generationen“ eingefordert, ohne dass irgendeiner der bisherigen Sozialminister erklärt hätte, welche Substanz denn diese Solidarität zwischen den Generationen haben sollte. Dabei ist auf der Grundlage des Schreiber-Planes offenkundig, dass gerade diese Solidarität zwischen den Generationen nicht nur die jeweilige Rentnergeneration, sondern selbstverständlich in gleicher Weise solidarisch die jeweilige Kindergeneration (also die Enkel der Rentner) einbeziehen muss, um den Namen zu verdienen.
Das Rentenneuregelungs-Gesetz 1957 hat hieraus eine sozialpolitische Einbahnstrasse gemacht, die insbesondere die Rentenberechtigten des Jahres 1957 in sozialpolitisch unerträglicher Weise einseitig begünstigt hat. Bei dieser „ersten“ Rentnergeneration handelt es sich um die Gruppe, die nur vom zweiten Teil der Rentenbeziehung Nutzen hatte, nämlich von dem Teil, in dem Renten bezogen werden. In ihrer aktiven Zeit hatten sie allenfalls Pfennigbeträge in die Rentenkasse des damaligen Kapitaldeckungsverfahrens einbezahlt. Nun ist es systematisch unvermeidlich, dass bei grundsätzlicher Änderung eines solchen Versorgungssystems vom Kapitaldeckungsverfahren hin zum Umlageverfahren die erste Generation der Rentenempfänger gegenüber allen folgenden Generationen besser gestellt wird.
Diese Besserstellung war jedoch durch den Schreiber-Plan zwanglos auszutarieren, durch die gleichzeitige Errichtung einer kollektiven Kinderrente, die dafür Sorge getragen hätte, dass die erste Generation der Rentner zwar systematisch unvermeidlich privilegiert worden wäre, diese Privilegierung sich jedoch äquivalent zur Kinderversorgung entwickelt hätte und dem gemäß nicht derart exorbitant ausgefallen wäre, wie tatsächlich geschehen.
Die zu Recht angestrebte Vermeidung von Altersarmut hat auf diese Weise in der Systemlogik des politisch willkürlich amputierten Umlageverfahrens unvermeidlich zur Produktion von Kinderarmut geführt. Diese wird heute politisch sogar beklagt, aber es wird der Eindruck erweckt, es handele sich hier um ein isoliertes Phänomen, das im wesentlichen von den Eltern verschuldet werde, die nicht mehr willens seien, in stabilen Ehen zusammen zu leben. Jeglicher Zusammenhang mit dem Begriff des Generationenvertrages, geschweige denn mit dem Rentensystem wird nicht thematisiert, wenn nicht gar geleugnet.
Diese kurze Darstellung des Begriffs des Generationenvertrages, wie er einerseits von seinem Urheber Wilfried Schreiber gemeint war und wie er andererseits von allen etablierten politischen Parteien andererseits verwendet wird, offenbart ein sozialpolitisches Defizit bei der Betrachtung der sozialen Realität. Diese soziale Realität ist dadurch gekennzeichnet, dass aus der Wertschöpfung der Erwachsenen sowohl die nachfolgende Generation der Kinder als auch die vorangegangene Generation der Senioren unterhalten werden muss. Wenn nun sozialpolitisch ausschließlich die Unterhaltsleistung an die Senioren als relevante sozialpolitische Maßnahme kollektiviert wird, so schwächt das in Armut - produzierender Weise die gesellschaftliche Position der nachfolgenden Generation der Kinder. Dies hat, da diese Kinder irgendwann Erwachsene werden, unabsehbare Folgen für deren Bereitschaft ihrerseits Unterhaltsleistungen an ihre Eltern, die dann als Rentner unterhaltsberechtigt sind, zu leisten.
In der rein wahlpolitisch, bzw. parteipolitisch begründeten Verkürzung des Generationenvertrages im Rentenneuregelungsgesetz 1957 ausschließlich auf den Altersunterhalt liegt damit die Wurzel für die heute schon sich abzeichnenden massiven Verteilungskonflikte zwischen den Generationen, die in der Diskussion bereits als „Krieg zwischen den Generationen“ bzw. „ Krieg der Alten gegen die Jungen“ bezeichnet wird.
Aus den Protokollen des Bundeskabinetts des Jahres 1956 ergibt sich darüber hinaus, dass Adenauer ohne die Zusammenhänge wirklich verstanden zu haben, eine Altersrente um des reinen parteipolitischen Machterhaltswillen überstürzt einführen ließ. Unter Hinweis auf die Wählermacht der Rentner erklärte er, dass nach seiner Einschätzung die nächsten Wahlen für die CDU bereits verloren seien, wenn es nicht gelinge, schnell und großzügig eine dynamische Altersrente zu etablieren.
Es dürfte nach diesen Darstellungen klar geworden sein, weshalb der Begriff des Generationenvertrages im Gegensatz zur zeitgenössischen politischen und öffentlichen Perzeption sehr wohl diskussionsbedürftig ist.
In Anknüpfung an die reine wahlpolitische Motivation für die normative Halbierung des Schreiberischen Generationenvertrages ausschließlich auf den Altersunterhalt im Rentenneuregelungs-Gesetz 1957 ist nunmehr der zweite hier fragliche Begriff des Wahlrechts zu diskutieren.
Gemäß Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volk aus und wird von diesem in Wahlen ausgeübt.
Art. 20 Abs. 2 GG besteht nun aus zwei Sätzen, in denen beide Male der Begriff „Volk“ verwendet wird. Die herrschende Rechtsmeinung geht nun dahin, dass diese beiden Begriffe von „Volk“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG und im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verschieden sind. Der Volksbegriff des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG definiert sich über die Staatsangehörigkeit gem. Art. 116 Abs. 1 GG. Danach gehören zum Volk alle Personen deutscher Staatsangehörigkeit. Hinsichtlich dieses Volksbegriffs wird auch von der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur nicht geleugnet, dass alle Menschen deutscher Staatsangehörigkeit ab Geburt Angehörige dieses Staatsvolkes sind.
Dies erscheint selbstverständlich, angesichts der Regelung des Art. 1 Abs. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist und alle staatliche Gewalt verpflichtet ist, diese zu achten und zu schützen.
Nachdem nun gem. § 1 BGB die Rechtsfähigkeit des Menschen mit Vollendung der Geburt beginnt, ist es unabweisbar, dass auch Minderjährige bis zur Erreichung der Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres gem. § 2 BGB deutsche Staatsangehörige und damit gleichberechtigte Angehörige des Staatsvolkes im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG sind. Dies ist wie gesagt, allgemein anerkannt.
Festzuhalten ist also, dass Kinder ebenso wie Erwachsene und Rentner gleichberechtigte Mitglieder des Staatsvolkes sind.
Nun allerdings übt dieses „Volk“ gem. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG seine Staatsgewalt gem. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG durch Wahlen aus.
Hinsichtlich dieses „Volkes“ steht die ganz überwiegende Meinung in der Rechtswissenschaft nunmehr auf dem Standpunkt, dass es sich dabei keineswegs um das „Staatsvolk“ des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 handele, sondern vielmehr um ein dem gegenüber reduziertes „Organvolk“. Der Grund für diese Reduzierung des Staatsvolkes auf das Organvolk ist die Regelung des Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG. Dort ist geregelt, dass nur derjenige wahlberechtigt ist, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Diese Regelung stellt somit eine Einschränkung der Wahlberechtigung der Menschen dar. Die 0-18jährigen Bürger gehören, nach herrschender juristischer Meinung, als Deutsche zwar zum Staatsvolk im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, nicht jedoch zum „Volk“ im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG.
Die Regelung des Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG schließt somit, und das ausschließlich wegen ihres Lebensalters, sämtliche Mitglieder des Staatsvolks vom aktiven Wahlrecht aus, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Konstruktion ist nun zu diskutieren.
Dabei ist als Ausgangspunkt darauf hinzuweisen, dass in der juristischen Literatur und auch in der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist, dass es sich bei dem aktiven Wahlrecht um das politische Grundrecht handelt. Wegen dieser Grundrechtsqualität des aktiven Wahlrechts stellt sich die altersbedingte Vorenthaltung des Wahlrechts als Vorenthaltung eines Grundrechts dar. Ein Grundrecht jedoch darf durch staatliche Maßnahmen gem. Art. 19 Abs. 2 GG in keinem Fall in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Unterstellt man nun, dass Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG eine Einschränkung des aktiven Wahlrechts darstellt, so ergibt sich die Problematik, dass es sich bei dieser Vorschrift ebenso um eine Verfassungsvorschrift handelt, wie bei Art. 20 Abs. 2 GG. Zwischen Art. 20 und Art. 38 Abs. 2 GG besteht jedoch insoweit ein erheblicher Unterschied.
Die Art. 20 GG und Art. 1 GG stellen Staatsfundamentalnormen dar, die über Art. 79 Abs. 3 GG mit Ewigkeitsvorbehalt versehen sind. Dieser Ewigkeitsvorbehalt bestätigt eine herausgehobene Stellung der Art. 1 und Art. 20 GG gegenüber allen anderen Normen des Grundgesetzes mit der Folge, dass diese bei einer Abwägung gegenüber anderen Normen des Grundgesetzes ein größeres Gewicht haben. Da hier ein Konflikt zwischen Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG einerseits und Art. 20 Abs. 2 GG andererseits möglich erscheint, ist diese verschiedene Wertigkeit der beiden Normen bei formaler Gleichheit als Grundgesetznormen von großer Bedeutung, da bei formaler und materieller Gleichheit ein Widerspruch zwischen diesen beiden Normen von vornherein ausgeschlossen wäre. Es ist daher verfassungsrechtlich zulässig, weiter zu fragen, ob Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG gegen Art. 20 Abs. 2 GG verstößt oder ob es sich insoweit um eine verfassungskonforme neue lex specialis zu Art. 20 Abs. 2 GG handelt. Um dies entscheiden zu können, ist nach der ratio legis des Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG zu fragen. In der juristischen Literatur findet sich praktisch keine sachliche Begründung für diese altersbedingte Ausschließung vom aktiven Wahlrecht. Es heißt dort nur, diese Altersbegrenzung sei „historisch erhärtet“ und „ergäbe sich aus dem Wesen des aktiven Wahlrechts“.
Dies sind jedoch nur Behauptungen, aber keine Argumente. Würde man die Behauptung der historischen Erhärtung als richtig anerkennen, so hätte dies zur Folge, dass bis heute nur Männer wählen dürften. Dieses „Argument“ wurde bereits den Suffragetten entgegengehalten. Gleichwohl ist das Frauenwahlrecht zwischenzeitlich allgemein eingeführt und in seiner Berechtigung unbestritten. Was zum anderen das „Wesen“ des aktiven Wahlrechts ist, wird von der Literatur nicht erläutert, sondern schlicht vorausgesetzt. Es ist daher schwer nachvollziehbar, weshalb die Ausgrenzung vom Grundrecht der aktiven Wahl eben gerade aus dem Wesen dieses Grundrechts folgen sollte. Konkret wird zur Rechtfertigung der in Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG statuierten Altersgrenze vorgetragen, Minderjährige, also Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, würden nicht über die erforderliche Einsichtsfähigkeit, bzw. über die erforderliche politische Urteilsfähigkeit verfügen, um wahlberechtigt zu sein.
Dieses Argument ist weder formal, noch materiell berechtigt. Formal ist es deshalb nicht berechtigt, weil kein verfassungsrechtlicher Grundsatz existiert, der aus der Minderjährigkeit grundsätzlich die Untauglichkeit für das aktive Wahlrecht begründen würde. Der Verfassungsgeber selbst hat in der Vergangenheit bereits Minderjährige zur Wahl des Bundestages zugelassen.
Mit dem 27. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 31.07.1970, (BGBl. 1, S. 1161) wurde die Altersgrenze des Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG vom 21. Lebensjahr auf das 18. Lebensjahr gesenkt.
Die Volljährigkeitsgrenze aber wurde nicht gleichzeitig geändert, sondern verblieb beim Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres gem. § 2 BGB. Erst mit dem Gesetz vom 31.07.1974 (BGBl. 1, 1713) wurde die Volljährigkeitsgrenze dann von der Vollendung des 21. Lebensjahres auf die Vollendung des 18. Lebensjahres gesenkt. In der Zwischenzeit waren also die Jahrgangskohorten der 19- bis 21jährigen aktiv wahlberechtigt, obwohl sie gleichzeitig minderjährig waren.
Zu beachten ist auch Art. 21 Abs. 1 Grundrechte Charta der EU, der die Diskriminierung wegen des „Alters“ verbietet sowie Art. 13 EG-Vertrag.
Auch materiell ist das Argument nicht tragfähig. Die empirische Sozialforschung der letzten Jahre hat ergeben, dass bereits 14jährige generell eine kognitive Kompetenz aufweisen, die sie befähigt, aktive Wahlentscheidungen zu treffen.
Dies kann vorliegend nicht vertieft werden. Es ist jedoch auf die Ergebnisse der Forschungen, insbesondere von Hurrelmann[1] zu verweisen.
Dem gemäß erscheint es sachlich berechtigt eine Senkung des Wahlalters unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit von politischer Urteilskraft auf die Vollendung des 14. Lebensjahres zu fordern.
Diese Forderung wird im Hinblick auf das Argument der Einsichtsfähigkeit bestätigt durch die Grenze der Strafmündigkeit, die der Gesetzgeber auch bei der Vollendung des 14. Lebensjahres zieht. Darüber hinaus ergibt sich auch für die Religionsmündigkeit die Altersgrenze von 14 Jahren. Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung räumt dem Menschen ab Vollendung des 14. Lebensjahres die autonome rechtliche Kompetenz ein, über sein religiöses Bekenntnis zu bestimmen. Da hierfür eine nicht unbeträchtliche kognitive Kompetenz unterstellt werden muss, ist es unabweisbar, dass der Gesetzgeber selbst bei 14jährigen generell vom Vorhandensein dieser Kompetenz ausgeht. Dann aber erscheint es im hohen Masse fragwürdig, wenn für das aktive Wahlrecht, bei dem es sich ebenso wie bei der Religionsfreiheit um ein Grundrecht handelt, ein anderer nämlich sehr viel strengerer Maßstab angelegt werden soll. Hierfür werden weder sachliche, noch rechtliche Gründe vorgetragen. Es sind auch keine dahingehenden Gründe ersichtlich. Für das Kontingent der 15- bis 18jährigen stellt sich deshalb Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GG als eine Vorschrift dar, die mit Art. 20 Abs. 2 GG aus dem sich das Grundrecht der aktiven Wahl ergibt, unvereinbar ist.
Damit ist das allgemeine Wahlrecht aber nur zu einem Teil gelöst. Eine Absenkung des Wahlalters auf die Vollendung des 14. Lebensjahres hätte nur eine Ausweitung des Kreises der Wahlberechtigten, also nur eine quantitative Veränderung zur Folge.
Eine Identität zwischen dem Volksbegriff des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG und dem Volksbegriff des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG würde damit nicht erreicht. Erst diese Kongruenz zwischen denjenigen von denen alle Staatsgewalt ausgehen soll und denjenigen, die die Staatsgewalt durch Wahlen tatsächlich ausüben, würde zu einer qualitativen Veränderung der Staatsstruktur führen.
Es ist deshalb weiter zu untersuchen, ob die Vorenthaltung des Wahlrechts wenigstens für die 0-14jährigen Angehörigen des Staatsvolkes gerechtfertigt ist. In diesem Fall wäre die Regelung des Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG immerhin hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 GG, sondern eine gerechtfertigte lex specialis zu dieser Staatsfundamentalnorm.
Es soll nun vorliegend nicht die Frage diskutiert werden, ob Einsichtsfähigkeit überhaupt eine zulässige Kategorie zur Differenzierung der Wahlberechtigung darstellt. Es ist juristisch uneingeschränkt anerkannt, dass weder Bildung, noch Vermögen, noch ein Mindestmaß an kognitiven Fähigkeiten zur Voraussetzung des aktiven Wahlrechts gemacht werden darf. Es erscheint daher auch verfassungsrechtlich höchst fragwürdig, diese demokratisch erforderliche formale Gleichheit ausschließlich für diejenigen anzuerkennen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und allen übrigen genau diese verfassungswidrige Differenzierung als Argument ihrer Ausgrenzung entgegenzuhalten. Diese Überlegung führt jedoch in den Bereich der Demokratietheorie und soll im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter verfolgt werden.
Für die 0-14jährigen Staatsangehörigen soll hier nun für die weiteren Überlegungen in Übereinstimmung mit der einheitlichen Meinung in Justiz und Politik unterstellt werden, dass Ihnen tatsächlich die erforderliche Einsichtsfähigkeit und politische Urteilsfähigkeit fehlt.
Dies bedeutet jedoch begrifflich nicht zwingend, dass sie vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen werden müssen.
Hierbei ist zu beachten, dass der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ein wesentlicher Grundsatz des Wahlrechts ist und, durchaus anknüpfend an Art. 19 Abs. 2 GG und die Literaturmeinung vom „Wesen“ des Grundrechts, als Ausprägung des Wesensgehalts des aktiven Wahlrechts betrachtet werden kann.
Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl wird als integraler Bestandteil des Art. 20 Abs. 2 GG von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG erfasst. Diese normative Höchstrangigkeit des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl ist für die folgenden Überlegungen festzuhalten.
Wenn man nun, wie es die herrschende Meinung in der juristischen Literatur in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung in Politik und Öffentlichkeit unterstellt, dass sämtlichen Staatsbürgern die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Einsichtsfähigkeit und die erforderliche Urteilsfähigkeit fehlt, bedeutet dies noch nicht, dass ihnen das Grundrecht vollständig vorenthalten werden muss. Dies bedeutet vielmehr logisch nur, dass sie dieses Grundrecht nicht persönlich ausüben können, sondern in der Ausübung ihres Grundrechts der Vertretung bedürfen. Damit ist das entscheidende Argument angesprochen, mittels dessen die große Koalition aus Rechtswissenschaft, Politik und Öffentlichkeit die 0-14jährigen Bürger kategorisch vom Grundrecht der aktiven Wahl ausschließt.
Das zentrale Argument ist dabei die Behauptung, beim aktiven Wahlrecht handele es sich um ein höchst persönliches Recht, weshalb sich eine Vertretung bei der Ausübung des Rechts verbiete, mit der weiteren quasi logischen Folge, dass das Recht deshalb bereits dem Grunde nach nicht bestehe. Diese Position ist nun kritisch zu diskutieren.
Die vorgenannte Koalition aus Rechtswissenschaft, Öffentlichkeit und Politik, die sich bei der Ausgrenzung der Kinder und Jugendlichen uneingeschränkt einig ist, ist sich aufgrund der gleichen Überlegungen ebenso einig, dass sie für andere Personengruppen diese Argumentation kategorisch ausschließen würde. Statt aller ist hier auf eine Stellungnahme von Häberle zur Problematik des Art. 38 Abs. 2 GG zu verweisen. Dieser führt in seiner Kommentierung zu der Menschenwürdeklausel gem. Art. 1 Abs. 1 GG aus, dass die Wahlrechte und insbesondere die Grundrechte auf politische Teilhabe gerade im Hinblick auf die Menschenwürde eine zentrale Aufgabe haben.
„Sie sind -... - als „funktionelle Grundlage der Demokratie“ konkrete Ausformung der aktivbürgerlichen ‚Schicht‘ der Menschenwürdeklausel. Es wäre zum Beispiel auch ein Verstoß gegen die Menschenwürde, wenn einzelne Gruppen von Bürgern (etwa ‚die Alten‘) von ihren Wahlrechten ausgeschlossen würden; sie würden zum Objekt staatlichen Handelns (mit Auswirkungen auch im gesellschaftlichen Raum) und verlören ihre Identität als Person (auch Stimmenthaltung kann Identitätsfindung sein).Ungeachtet der textlich-redaktionellen Distanz: die innere Verknüpfung von - auch politisch verstandener - Menschenwürde und den demokratischen Wahlrechten ist im Verfassungsstaat denkbar eng, sie liegt an seiner ‚Wurzel‘.“[2]
Diese Auffassung ist uneingeschränkt richtig. Es wäre schlechterdings abwegig „die Alten“ kollektiv vom aktiven Wahlrecht auszuschließen. Es ist jedoch kein sachlicher Differenzierungsgrund, der es rechtfertigen würde, mit dem gleichen Argument „die Jungen“ vom aktiven Wahlrecht auszuschließen.
Genau dahin jedoch geht der unreflektierte Konsens sämtlicher politischer Parteien unter Einschluss der Öffentlichkeit und unter Einschluss der Rechtswissenschaft.
Die Menschenwürde ist indes unteilbar. Sie gilt für 80jährige Menschen in gleicher Weise wie für 10jährige Menschen. Wenn man einerseits zu Recht den Standpunkt vertritt, es sei mit der Menschenwürde unvereinbar „die Alten“ vom Wahlrecht auszuschließen, so ist es in gleicher Weise mit der Menschenwürde unvereinbar, „die Jungen“ vom Wahlrecht auszuschließen.
Weiterhin wird in der Literatur der Standpunkt vertreten, dass es im Sinne des demokratischen Prinzips liegt und nicht zuletzt auf den in ihm enthaltenen Freiheitsgedanken zurückzuführen ist, dass eine Kongruenz zwischen den Inhabern der demokratischen Rechte und den dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft unterworfenen hergestellt werden muss, damit nicht eine Vielzahl politisch rechtloser Untertanen eines herrschenden demokratischen Staatsvolkes entstehen.[3]
Trotzdem wird dieser Ausschluss von einem Grundrecht für „die Jungen“ von einem breiten Konsens getragen, der sich letztlich ausschließlich auf die „Höchstpersönlichkeit“ des aktiven Wahlrechts beruft[4].
Diese Höchstpersönlichkeit ergibt sich normativ aus § 14 Abs. 4 BWahlG. Danach kann jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Dies ist nach der ratio legis nachvollziehbar und sinnvoll, da auf diese Weise ein Missbrauch der Wahlstimme durch Dritte ausgeschlossen werden soll. Bei dieser Regelung handelt es sich jedoch um eine Regelung der Ausübung eines Grundrechts und nicht der Innehabung eines Grundrechts. Diese Differenzierung gilt generell bei allen Grundrechten. Es ist ersichtlich selbstverständlich, dass auch ein Kind Eigentümer gem. Art. 14 GG sein kann. Es ist jedoch genauso offenbar, dass es sein Eigentumsgrundrecht von Ausnahmefällen abgesehen, nicht selbst ausüben kann. Diese Position wird auch von der herrschenden Meinung in der Rechtswissenschaft getragen, wie das nachfolgende Beispiel in Bezug auf die Versammlungsfreiheit zeigt. Während Träger des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit selbstverständlich auch der Minderjährige sein kann, kann ihm die Ausübung des Grundrechts naturgemäß nur von einer bestimmten geistigen Reife an zugebilligt werden. Fraglich ist allerdings, wo diese Grenze konkret zu ziehen ist, und vor allem auch, wer sie zu ziehen hat.[5]
Daraus wird ersichtlich, dass verfassungsrechtlich die Ausübung eines Grundrechts nicht identisch ist mit dem Grundrecht selbst.
Es ist daher bei jedem Grundrecht streng zu differenzieren zwischen der Grundrechts- Inhaberschaft einerseits und der Grundrechts- Ausübung andererseits. Gleiches hat selbstverständlich für das Grundrecht der aktiven Wahl zu gelten.
Die zu Recht aufgestellte Forderung der Höchstpersönlichkeit des aktiven Wahlrechts ist nun offensichtlich eine Regelung, die sich ausschließlich auf die Ausübung des Wahlrechts bezieht und keineswegs auf die Innehabung des Wahlrechts.
Damit spitzt sich die Frage weiter zu auf die, wiederum von einem breiten Konsens in Rechtswissenschaft, Öffentlichkeit und Politik getragenen Behauptung zu, ein höchstpersönliches Recht sei vertretungsfeindlich, es sei also prinzipiell unzulässig ein höchstpersönliches Recht von einem Vertreter ausüben zu lassen. Dies gelte wie jedem einleuchten müsse, für die Eheschließung und deshalb selbstverständlich auch für das aktive Wahlrecht, da auch hier die persönliche Ausübung gefordert werde.
Dieses Argument ist nun zwar schon deshalb nicht tragfähig, weil die Ausübung des Wahlrechts offensichtlich weder der Struktur noch der Bedeutung nach vergleichbar ist mit der Eheschließung. Dies allein ist jedoch noch kein hinreichendes Argument für die Anerkennung der Zulässigkeit der Vertretung bei der Ausübung des aktiven Wahlrechts.
Dafür sind weitere Argumente erforderlich. Deshalb ist zum einen zu fragen, ob eine Vertretung durch die Eltern mit der ratio legis der Höchstpersönlichkeit, nämlich der Verhinderung von Missbrauch der Wahlstimme vereinbar ist und zum anderen, ob dem Begriff der Höchstpersönlichkeit ein absoluter Gehalt eigen ist oder ob es sich dabei um einen relativen Begriff handelt.
Hinsichtlich der Eltern als Vertreter ergibt sich die Rechtslage aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Danach ist Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieses Elterngrundrecht ist das einzige Grundrecht mit Pflichtenbindung. Es wird generell bei der Vertretung der Kinder durch ihre Eltern unterstellt, dass die Eltern im wohlverstandenen Interesse orientiert am Kindeswohl handeln. Es ist kein sachlicher Differenzierungsgrund ersichtlich, der geeignet wäre, die Behauptung zu begründen, dass die Eltern gerade im Bereich des aktiven Wahlrechts als Vertreter ihrer Kinder gegen deren Interesse also zu Lasten des Kindeswohls handeln würden. Im Übrigen handelt es sich bei der Ausübung des Wahlrechts um einen rein willkürlichen Akt politischer Bewertung, der keinerlei Prüfung seiner fachlichen Berechtigung zugänglich ist. Es kann den Eltern nicht angesonnen werden, die „kinderfreundlichste“ Partei zu wählen. Die Feststellung der Kinderfreundlichkeit wäre ein Akt der Bewertung, der im Zusammenhang mit der Ausübung des Wahlrechts bereits aus demokratischen Gründen unzulässig wäre. Auch würde selbstverständlich jede Partei für sich in Anspruch nehmen, die „kinderfreundlichste“ zu sein. Die Vertretung der Kinder durch ihre Eltern bei der Ausübung des aktiven Wahlrechts wäre damit vereinbar mit der ratio legis des Höchstpersönlichkeitspostulats, da dieses den Missbrauch von Stimmen durch Dritte ausschließen will und Eltern aufgrund ihrer grundrechtlichen Pflichtengebundenheit bereits begrifflich keine geeigneten „Dritten“ für den Missbrauch des Wahlrechts darstellen.
Wenn jedoch gleichwohl das Postulat der Höchstpersönlichkeit einen absoluten Gehalt hätte, der eine Vertretung in einem solchen höchstpersönlichen Recht kategorisch ausschließt, wäre die Position der herrschenden Meinung in Koalition mit der Öffentlichkeit und der Politik jedenfalls vertretbar, wonach das Vertretungsverbot die Innehabung des Rechts selbst ausschließt.
Die Höchstpersönlichkeit ist jedoch bereits de lege lata nicht in allen Fällen vertretungsfeindlich.
Bereits im geltenden Recht gibt es über die Eheschließung und das aktive Wahlrecht hinaus weitere Rechte, die normativ als höchstpersönlich ausgestaltet sind. So stellt etwa die in den §§ 1600 a, ff, BGB geregelte Vaterschaftsanerkenntnis ein höchstpersönliches Recht dar.[6] Die Ausübung dieses Rechts bei minderjährigen Rechtsträgern regelt nun § 1600 d BGB mit folgendem Wortlaut:
(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen.
(2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
Entscheidend für die hier diskutierte Frage der Vertretung bei einem höchstpersönlichen Recht ist § 1600 d Abs. 2, BGB, insbesondere dessen Satz 1.
Es ist somit unabweisbar, dass bereits die geltende Rechtslage gerade für die 0-14jährigen eine Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter, also die Eltern bei einem höchstpersönlichen Recht zulässt und gleichzeitig Bevollmächtigte, also Dritte hiervon ausschließt.
Das Argument, die Höchstpersönlichkeit schließe kategorisch Vertretung aus, ist deshalb nicht tragfähig. Das Argument der herrschenden Meinung wird bereits durch die Regelung des § 1600 d BGB widerlegt.
Damit sind sämtliche Argumente erschöpft, die zur Begründung der Vorenthaltung des aktiven Wahlrechts zu Lasten auch der 0-14jährigen vorgetragen werden.
Im übrigen ergibt sich aus der Ausweitung des aktiven Wahlrechts auch auf die 0-14jährigen eine umfassende Repräsentation sämtlicher gewaltunterworfener Staatsangehöriger mit der Folge, dass dann aber auch nur dann keine politisch rechtlosen „Untertanen“ mehr vorhanden sind, sondern eine Identität zwischen dem Gewaltunterworfenen und dem Wahlberechtigten hergestellt würde. In diesem Fall wäre auch und hierauf kommt es jedenfalls verfassungsrechtlich entscheidend an, dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl uneingeschränkt Genüge getan, unter Einschränkung des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit der Wahl. Da sich die Höchstpersönlichkeit der Wahl nur auf die Ausübung des Grundrechts bezieht und darüber hinaus nur einfach gesetzlich geregelt ist und die Allgemeinheit der Wahl demgegenüber eine Kernstruktur des aktiven Wahlrechts darstellt und über Art. 79 Abs. 3 mit Ewigkeitswert versehen ist, ergibt sich, dass durch die Einschränkung eines sekundären Grundsatzes ein primärer Grundsatz vollständig verwirklicht wird.
Mit den vorstehenden Überlegungen wurde zum einen der Begriff des Generationenvertrages diskutiert und zum anderen das aktive Wahlrecht untersucht. Es wurde in beiden Fällen die Begriffe ihrer zeitgenössischen Perzeption gegenübergestellt.
Hinsichtlich des Begriffs des Generationenvertrages hat sich ergeben, dass dieser sich auf das zeitgenössische Personenkontingent des Staatsvolkes bezieht und unvermeidlich drei Generationen umfasst. Hinsichtlich des Begriffs des allgemeinen Wahlrechts hat sich ergeben, dass dieses begrifflich auch genau diese drei Generationen umfasst, also auch die 0-18jährigen Staatsangehörigen grundsätzlich mit in das Grundrecht der aktiven Wahl einbezieht. Die zeitgenössische Perzeption demgegenüber versteht den Generationenvertrag dahin, dass er nur zwei Generationen, nämlich die Erwachsenen und die Alten umfasst.
Damit ergibt sich eine verkürzte Wahrnehmung der gesellschaftlichen Realität, die verhindert, dass die unvermeidliche historische Dynamik der Generationenfolge in die Betrachtung der Gesellschaft und in die politischen Entscheidungen einbezogen wird.
Dem entspricht die zeitgenössische Perzeption des aktiven Wahlrechts, bei dem, unter Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl auch wiederum die dritte Generation in Folge ausgeschlossen wird.
Die 0-18jährigen Bürger werden auf diese Weise gesellschaftlich und politische normativ willkürlich „in die Zukunft transportiert“ im Sinne der „ersten zukünftigen Generation“ und sie werden zu „politisch rechtlosen Untertanen“ des wahlberechtigten „Organvolks“ degradiert, die sowohl gesellschaftlich als auch politisch außer Betracht bleiben können und, wie die politische Praxis bedauerlicherweise zeigt, auch tatsächlich häufig außer Betracht bleiben.
Die zeitgenössischen Perzeptionen der interdependenten Begriffe des Generationenvertrages und des allgemeinen Wahlrechts verhindern aufgrund ihrer gleichgearteten Selektivität der Wahrnehmung tendenziell jede Zukunftsperspektive in politischen Entscheidungen. Dies gilt sowohl für die Staatsverschuldung als auch für die Sozialpolitik. Überall werden die zeitgenössischen Senioren einseitig privilegiert, da sie im pluralistischen Sinn als Quasi-Gruppe von zentraler wahlpolitischer Bedeutung sind und die antagonistische soziale Gruppe der Kinder und Jugendlichen normativ sowohl aus dem pluralistischen Gesellschaftszusammenhang als auch der politischen Partizipation kategorisch ausgegrenzt werden.
Dieses Konzept des Pluralismus beschreibt auf der Grundlage der ökonomischen Theorie (Schumpeter), politische Entscheidungsfindung sowohl im formalen als auch im inhaltlichen Sinne, als ein System von Kooperation, Konflikt und Machtverteilung zwischen organisierten Interessen.[7] Der Pluralismus ist gekennzeichnet durch prinzipielle Offenheit der Interesseninhalte und der Interessenkonkurrenz, der Verbändekonkurrenz und insbesondere der Herstellung von Machtgleichgewichten.[8]
Die der Pluralismustheorie zugrunde liegende Ausformulierung des Systems fordert, als für das Funktionieren des Systems wesentliche Bedingung, dass prinzipiell alle Interessen artikuliert und organisiert sind oder jedenfalls mindestens artikuliert und organisiert werden können, da nur so das erforderliche Gleichgewicht zwischen den Interessen herbeigeführt werden kann.[9] Als Nebenbedingung kommt hinzu, dass Demokratie als Herrschaft auf Zeit organisiert ist; demokratische Macht muss dem Wähler periodisch neu abgerungen werden. „Dies geschieht, indem positive Erwartungen ausgelöst - wahlwirksam: indem gruppenhaft wahrnehmbare Vorteile versprochen - werden.“[10] Die „real existierende Demokratie“, verstanden als Organisation der Gewinnung, Ausübung und Legitimation politischer Macht vom Volkswillen her, gerät unter diesen Umständen leicht unter die Funktionslogik von rein temporärem Machtgewinn und Machterhalt unter Konkurrenzbedingungen, ausgerichtet eben am periodisch zu erhebenden Wählerwillen. „In dem Maße, wie die Funktionslogik dominiert - und es liegt von der Struktur der Demokratie her nahe, dass sie dominiert -, wird die demokratisch organisierte politische Entscheidungsgewalt selbst zu einem bloßen Teilsystem neben den anderen, ohne davon abgehobene übergreifende Sachlogik, und handelt entsprechend. Sie sucht die Einwirkungen und Forderungen der anderen Teilsysteme - in denen ihre eigenen Legitimationsspender, die Bürger, als jeweilige Rollenträger agieren - so zu verarbeiten und so darauf zu reagieren, dass die eigene Stabilität und Funktionslogik nicht in Frage gestellt wird. Das politische System bleibt bei begrenzten Anpassungsstrategien im Hinblick auf Naherfolge bei Wahlen stehen und stecken.“[11]
Die Parteien lassen sich bei der politischen Transformation gesellschaftlich artikulierter Interessen, primär anderen Vorgaben leiten und orientieren sich vorrangig an anderen Maßstäben als dem Gemeinwohl. Es werden im politischen Diskurs Meinungen nicht nach ihrer „Richtigkeit“ und Interessen nicht nach ihrer sachlichen „Dringlichkeit“ berücksichtigt. „Real setzen sich vielmehr Meinungen und Interessen durch, die von den Parteien in einer Weise aufgegriffen und gebündelt werden können, dass sie zum Programm von Parlaments- und Regierungsmehrheiten werden können. Und der Grad der Mehrheitsfähigkeit einer Meinung oder eines Interesses steigt und fällt nicht mit dem Grad der sozialen Dringlichkeit dieser Meinung oder dieses Interesses. Nicht selten ist das Gegenteil der Fall. Der ‚Grenzwähler‘ in der Mitte des Wählerspektrums weist die größte Koalitionsfähigkeit auf und hat die größte politische Durchsetzungsmacht. Der ‚Marginalwähler‘ am Rande des Wählerspektrums dagegen, hat im Allgemeinen die geringste Durchsetzungsmacht.“[12]
Kinder sind nun noch weniger als „Marginalwähler“. Solange dieser Zustand andauert bleibt eine angemessene Berücksichtigung ihrer Interessen blockiert. Erst die Ausweitung des aktiven Wahlrechts auf alle Gewaltunterworfenen eröffnet der Politik in den konkreten Politikbereichen die Option der langfristig begründeten Entscheidung. Die Forderung nach der Ausweitung des aktiven Wahlrechts auf alle Staatsangehörigen stellt deshalb nicht die Beseitigung eines bloßen „Schönheitsfehlers“ des Demokratieprinzips dar, sondern erweist sich vielmehr als conditio sine qua non jeder praktischen Politik, die sich der Zukunftsverantwortung verpflichtet weiß.
Bei Fortsetzung der zeitgenössischen Politik im Bereich der Staatsfinanzen und der Sozialpolitik wird sich die gesellschaftliche Kluft zwischen den gesellschaftlich wahrgenommenen und politisch repräsentierten Generationen der Erwachsenen und der Senioren einerseits und der, zu rechtlosen „Untertanen“ degradierten, Jugendlichen und Kindern andererseits vertiefen und vermutlich eskalieren. Der schon prognostizierte „Krieg der Alten gegen die Jungen“ kann dann nicht mehr ausgeschlossen werden.
Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den hier diskutierten Problemen findet sich in
Kurt-Peter Merk
Die Dritte Generation
Generationenvertrag und Demokratie – Mythos und Begriff
Aachen 2002
ISBN 3-8322-0575-6
[1] Diese finden sich zusammen mit einer Reihe weiterer Beiträge zum Wahlrecht in „Jugend und Politik - Ein Handbuch für Forschung, Lehre und Praxis, Christian Palentien/Klaus Hurrelmann (Hrsg.) 2. Auflage, Neuwied, Kriftel, Berlin 1998.
[2] Peter Häberle, Die Menschenwürde als Grundlage der staatlichen Gemeinschaft in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.) Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, Grundlagen von Staat und Verfassung, § 20 Rdn.69).
[3] E.-W. Böckenförde, Grundstrukturen des Verfassungsstaates, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, Grundlagen von Staat und Verfassung, § 22 Rdn.28
[4] genauer: Kurt-Peter Merk, Die Dritte Generation, Aachen 2002, S. 141 ff.
[6] Palandt, BGB § 1600 d BGB, Bem. 1.
[7] Manfred G. Schmidt, Demokratietheorien, Opladen 1995, S. 150.
[8] Thomas von Winter, Sozialpolitische Interessen, Konstituierung, politische Repräsentation und Beteiligung an Entscheidungsprozessen, Baden-Baden 1997, S. 370.
[9] Manfred G. Schmidt, Demokratietheorien, Opladen 1995, S. 150.
[10] H.F. Zacher, Das soziale Staatsziel, in: Isensee/Kirchhof Hrsg., Handbuch des Staatsrechts, Band I, Grundlagen von Staat und Verfassung, § 25 Rdn.89.
[11] E.-W. Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, in: Isensee/Kirchhof Hrsg., Handbuch des Staatsrechts, Band I, Grundlagen von Staat und Verfassung, § 22 Rdn.73.
[12] H.F. Zacher, Das soziale Staatsziel, in: Isensee/Kirchhof Hrsg., Handbuch des Staatsrechts, Band I, Grundlagen von Staat und Verfassung, § 25 Rdn.87.