Zeichens ein vielgefragter Referent auf allerlei Medienkongressen. Der noch relativ junge Mann hat lange Zeit gehabt, seine Kontakte in der
Szene breit auszubauen. Vom Mitarbeiter der Berlin-Brandenburgischen Medienanstalt über Tätigkeiten bei der Europäischen Kommission und dem Europaparlament ist er
mittlerweile nicht nur in die internationale Kanzlei aufgestiegen, sondern er ist auch seit einem Jahr Ersatzmitglied in der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK).
Und hier wird die Sache pikant: ein Mensch der die Konzentration im Medien-, konkreter sogar: im Fernsehbereich überwachen soll, betreut laut Steckbrief im Branchendienst
„promedia“ „die Übernahme der ProSieben Sat1 Media AG durch die Saban Capital Group“, wie er auch schon in der Vergangenheit „Erwerb und Veräußerung der bundesweiten Fernsehsender VOX und TM3“ begleitet hatte.
Immerhin geht es in Sachen ProSieben Sat1 um die größte Transaktion auf dem deutschen Fernsehmarkt, die gleichzeitig auch hart an der Grenze der erlaubten
Medienkonzentration im Fernsehbereich angesiedelt ist. Ein paar Prozent mehr an Zuschaueranteilen, und die KEK müßte sich überlegen, wie Sabans deutsche
Beteiligungen zu entflechten wären. Und das mit Hilfe von Christoph Wagner?
Für Hans-Peter Mailänder, dem Vorsitzenden der KEK kein Problem: „An Beratungen
zum Thema ProSieben Sat1 hat Herr Wagner nicht teilgenommen. Einblick in unsere Akten hat er nicht bekommen. Was er weiß, das höchstens aus Akten seiner Firma.
Im Übrigen waren auch schon in der Vergangenheit Mitglieder der KEK gutachterlich für Medienfirmen - auch für Kirch - tätig.“
Und in der Tat gibt es keine einschlägige Formulierung im zugrundeliegenden
Rundfunkstaatsvertrag, der den sieben Mitgliedern der KEK - zumal, da diese ehrenamtlich tätig sind - eine Tätigkeit für Medienfirmen verbietet oder dies als
Ausschlußgrund für die Benennung für dieses Gremium formuliert. Demgegenüber sind die Vorschriften in den diversen Rundfunkgesetzen und Staatsverträgen sehr viel
eindeutiger: hier dürfen aus Gründen der politischen Hygiene nicht einmal die kleinsten Lichter unter den freien Journalisten Mitglied eines 40- oder mehrköpfigen
Rundfunkrates einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sein, wenn sie denn von deren Geldern leben. Die Kontrolle von Medienmacht aber bleibt umtriebigen Netzwerkern
erlaubt. Mehr noch: sie bekommen von Amtswegen auch Einblick in Akten der Konkurrenz.
So könnten die fehlenden einschränkenden Bedingungen für die KEK-Mitglieder sich
dereinst vielleicht noch mal als fatal erweisen: sollte die KEK vielleicht wirklich einmal eine für ein Medienunternehmen schmerzhafte Entflechtungsentscheidung treffen
müssen, dann wäre es für gewiefte Anwälte eben ein Leichtes, vom Verwaltungsgericht diesen Beschluss wieder kassieren zu lassen - wegen Befangenheit eines Kommissionsmitgliedes. Aber vielleicht war das vom Gesetzgeber
auch so gewollt.
Jürgen Bischoff