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KEK-Symposium

Die KEK auf der Suche nach Regulierungsinstrumenten

Wie kontrolliert man Medienmacht – Ein Symposium der KEK in Potsdam

Was ist „vorherrschende Meinungsmacht“, was ein „medienrelevanter verwandter Markt“ und wie ist das wissenschaftlich und vor allen Dingen juristisch stichhaltig zu begründen?

Diese Fragen waren am vergangenen Montag Gegenstand eines Symposiums der KEK, der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich. Diese Kommission, existiert inzwischen schon seit acht Jahren, ausgestattet mit dem Recht zur umfangreichen Prüfung von Medienbeteiligungen der Fernsehverantalter und letztlich sogar mit der Möglichkeit, den Fernsehveranstalten einen Verkauf von Beteiligungen vorzuschreiben.

Die wirtschaftliche Macht einer Großfusion auf dem Fernsehmarkt prüft weiterhin das Bundeskartellamt. Die KEK kümmert sich um die Frage, ob ein Fernsehunternehmen zu großen Einfluß auf die Meinungsbildung ausüben kann. Und da muß die KEK unter Umständen auch die Aktivitäten auf verwandten Medienmärkten, wie dem Hörfunk, der Presse oder dem Rechtehandel berücksichtigen.

      Bislang ist noch jede Medienbeteiligung von der KEK durchgewunken worden. Zu großzügig erwies sich die Eingriffschwelle, die der KEK von den Ministerpräsidenten durch den Rundfunkstaatsvertrag gesetzt wurde. 30 % der Zuschauer darf ein Fernsehveranstalter mit allen seinen Konzernsendern erreichen, wenn er nur auf dem Fernsehmarkt tätig ist. Verfügt er aber auch über Hörfunksender und/oder Zeitungen und Zeitschriften, dann liegt die Grenze niedriger.

      Professor Uwe Hasebrink vom Hamburger Hans-Bredow-Institut für Medienforschung hat im Auftrag der KEK ein Gutachten ausgearbeitet, wie man denn nun die Sachlage bewerten kann. Im Frühjahr diesen Jahres bat die KEK alle interessierten Wissenschaftler, Unternehmen und Verbände um eine Stellungnahme zu diesem  Gutachten, die nun auf dem Symposium unter Juristen und Kommunikationswissenschaftlern diskutiert wurden. Uwe Hasebrink:

        Hasebrink: Die KEK steht ja vor der Situation, dass sie dann, wenn ein Fernsehveranstalter 25 % Zuschaueranteil hat, sich fragen muss, ob seine Aktivitäten auf anderen Medienmärkten so gewichtig sind, dass auch dieser Veranstalter so zu behandeln ist, wie einer, der 30 % Zuschaueranteil hat. Und die Frage ist also, wie kann ich diese anderen Medienmärkte angemessen berücksichtigen?

        Das Problem dabei ist – und das ist auch heute intensiv diskutiert worden - dass wir natürlich nicht gleichsetzen können z. B. so einfach wie eine Minute Fernsehen gleich eine Minute Zeitungslektüre.

        (...) Man kann sich sehr wohl darauf einigen, dass ein Veranstalter in einem bestimmten Markt – nehmen wir etwa den Tageszeitungsmarkt – durchaus einen substanziellen Einfluss auf die Meinungsbildung hat.

      Und da sind wir bei der eigentlich brisanten Frage, die über der Potsdamer Veranstaltung schwebte. Erst nach dem Beginn der öffentlichen Konsultationen über das Hasebrink-Gutachten wurde bekannt, dass der Print-Konzern Springer die Fernsehfamilie ProSiebenSat1 AG übernehmen will. Das setzt nun die KEK bis Jahresende unter Zugzwang.

      Zwar brächte die neue TV-Gruppe nur etwa 22 % des Zuschauermarktanteils hinter sich, aber Uwe Hasebrink formuliert die Bedenken vieler Medienwissenschaftler:

        Hasebrink: (...) um aktuelle Beispiele heranzuziehen – die Stellung des Springer-Verlages bei den deutschen Tageszeitungen – regionalen wie den Boulevardzeitungen – (...) lässt  aus meiner Sicht schon zu, dass man die Ansicht vertritt, dass dort ein relevanter Meinungseinfluss besteht.

      Nur: konkret beziffern läßt sich das nicht, auch wenn es durchaus entsprechende Vorschläge etwa des Jenaer Medienökonomen Wolfgang Seifert gegeben hat. Hasebrink tritt daher dafür ein, eine breite öffentliche Debatte über die anstehenden Fragen zu führen.

      Die KEK muss nun auf der Grundlage der Diskussionen und der Argumente von Kommunikationswissenschaftlern einerseits und streng-spitzfindigen Medienrechtlern – gerade Springer hatte gleich zwei Gutachter ins Rennen geworfen – ein Handwerkszeug für die Beurteilung der komplizierten Lage ausarbeiten.

      KEK-Vorsitzender und Medienrechts-Professor Dieter Dörr:

        Dörr: Es ist so, dass es sich letztlich um die Auslegung einer juristischen Regelung, eines Tatbestandes in einem Gesetz geht. Wir können aus den Kommunikationswissenschaften vielleicht gewisse zusätzliche Erkenntnisse was die Bewertung und was die Berücksichtigung von medienrelevanten verwandten Bereichen betrifft, gewinnen. Aber letztlich müssen wir hier unbestimmte Rechtsbegriffe auslegen und wir müssen auch – das hat uns das Gesetz aufgetragen - (...) sagen, wie wir Meinungseinfluss in verwandten Bereichen berücksichtigen und gewichten.

      Klar ist: wie auch immer die Kriterien der KEK aussehen werden: ein potentiell betroffener Medienkonzern wird die Entscheidung der Kommission vor Gericht zerren und möglicherweise haben in letzter Instanz auch die Verfassungsrichter das Wort. Die allerdings haben bisher noch immer in Rundfunkfragen sehr weise entschieden und - statt sich auf formaljuristische Argumente zurückzuziehen - die Alltagserfahrungen realitätsnah in ihre Entscheidungen mit einbezogen.

      -boff-

 

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