1. Allgemeines

  1. Der FJ ist eine Einheitsklasse. Die Absicht dieser Regeln ist es, sicherzustellen, da� die Boote bezogen auf Form und Gewicht der Schale, Umrisse von Schwert und Ruderblatt, Mast, Gewicht und Segelma�e m�glichst gleich sind.
  2. Die offizielle Sprache der Klasse ist Englisch, daher ist im Streitfall �ber die Interpretation von Regeln der englische Text ma�gebend.
  3. Diese Regeln erg�nzen die Pl�ne, das Me�brief-Formular und das Vermessungsdiagramm. Auslegungen der Regeln erfolgen durch die IYRU, diese kann die Internationale FJ Organisation (IFJO) beratend hinzuziehen.
  4. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen diesen Regeln, dem Me�brief und/oder den Pl�nen mu� die Angelegenheit an die IYRU verwiesen werden.
  5. In L�ndern, in denen es keinen nationalen Verband gibt oder wo der nationale Verband nicht bereit ist, die Klasse zu verwalten, werden deren Funktionen durch die IFJO oder deren abgeordneten Bevollm�chtigten (Nationale Klassenvereinigung) wahrgenommen, so wie es in diesen Regeln verlautbart ist.
  6. Die IYRU und die IFJO �bernehmen keinerlei rechtliche Verantwortung hinsichtlich dieser Regeln und/oder der Pl�ne sowie jeglicher daraus entstehenden Anspr�che.

2. Bootsbauer

Der FJ darf von jedem Profi oder Amateur gebaut werden, eine Baulizenz ist nicht erforderlich.

3. Internationale Klassen Geb�hr

  1. Die H�he der �internationalen Klassen Geb�hr" (Anm. d. �bersetzers: allgemein bekannt als building fee) wird j�hrlich von der IYRU nach R�cksprache mit der IFJO �berpr�ft.
  2. Die IYRU ist verantwortlich f�r die Erhebung und Verteilung der �internationalen Klassen Geb�hr".
  3. Die �internationale Klassen Geb�hr" mu� durch den Bootsbauer f�r jedes gebaute Boot abgef�hrt werden, unabh�ngig davon, ob das Boot sp�ter vermessen und registriert wird. Die �internationale Klassen Geb�hr" betr�gt f�r das Jahr 1992 a � 37,50 (englische Pfund). Die Bezahlung mu� an die IYRU erfolgen, welche eine �internationale Klassen Geb�hren Quittung" und eine �internationale Klassen Geb�hr Bau Plakette" herausgibt. Die �internationale Klassen Geb�hr Bau Plakette" mu� durch den Bootsbauer im Boot befestigt werden. Der Bootsbauer mu� die �internationalen Klassen Geb�hren Quittung" an den Besitzer des Bootes ausliefern.
  4. Boote, die vor dem 1. Juli 1972 gebaut, vermessen und registriert wurden, brauchen keine �internationale Klassen Geb�hr Bau Plakette" zu haben.

4. Registrierung

  1. Kein Boot darf an Klassenregatten teilnehmen, bevor es nicht einen g�ltigen Me�brief besitzt und die�internationale Klassen Geb�hr Bau Plakette" im Boot befestigt ist (siehe Klassenregel 3.4).
  2. Jeder nationale Verband mu� fortlaufende Segelnummern zuteilen. Der Segelnummer m�ssen die offiziellen nationalen Buchstaben vorausgehen. Ein nationaler Verband darf Segelnummern nur dann herausgeben, wenn der Nachweis erbracht ist, da� die �internationale Klassen Geb�hr" bezahlt worden ist.
  3. Es d�rfen im gleichen Land keine zwei Boote unter dem gleichen Namen registriert sein.
  4. Die Bescheinigung kann auf folgende Art erlangt werden:

Der Eigner oder Bootsbauer mu� beim zust�ndigen nationalen Verband eine Segelnummer unter Beif�gung der �internationalen Klassen Geb�hren Quittung" beantragen, er darf zugleich seinen Vorschlag f�r den Namen des Boots unterbreiten. Der nationale Verband mu� die Segelnummer in die �internationale Klassen Geb�hren Quittung" eintragen.

Der Eigner oder Bootsbauer mu� das Boot bei einem offiziell vom nationalen Verband anerkannten Vermesser vermessen lassen. Drei Kopien des fertigen Messbriefs m�ssen dem Bootseigner ausgeh�ndigt werden.

Der Eigner mu� drei Kopien des fertigen Messbriefs zusammen mit einer eventuell f�lligen Registrierungsgeb�hr an den nationalen Verband einschicken. Nach Empfang desselben kann der nationale Verband dem Eigner eine Bescheinigung aush�ndigen. Die Bescheinigung enth�lt die im Me�brief angegebenen Informationen.

  1. Ein Besitzerwechsel entwertet die Bescheinigung, macht aber keine Wiedervermessung erforderlich. Der neue Eigner kann bei seinem nationalen Verband eine neue Bescheinigung beantragen, indem er die alte Bescheinigung zusammen mit einer etwaigen Registrationsgeb�hr und unter Angabe der notwendigen Einzelheiten zur�ckgibt. Eine neue Bescheinigung mu� dann an den Eigner ausgegeben werden, oder die originale Vermessungsbescheinigung mit einem Vermerk versehen werden.
  2. Es ist in der Verantwortung des Eigners, sicherzustellen, da� sein Boot, Spieren, Segel und Ausr�stung allezeit mit den Klassenregeln in Einklang sind und da� Ver�nderungen, Ersatz oder Reparaturen von Boot, Spieren, Segel und Ausr�stung die Bescheinigung nicht ung�ltig werden lassen.
  3. Ungeachtet dessen, was in diesen Regeln enthalten ist, besitzt die IYRU oder der nationale Verband die Vollmacht, die Vergabe einer Bescheinigung f�r ein Boot zu verweigern oder eine Bescheinigung zu entziehen.
  4. Die IFJO mu� in regelm��igen Abst�nden von jedem nationalen Verband Einzelheiten �ber ausgegebene Segelnummern und Bescheinigungen, den Namen und Adressen der Eigner sowie einer Kopie der Me�briefe oder Messbescheinigungen erhalten.

5. Vermessung

  1. Nur ein Vermesser, der offiziell von einem nationalen Verband anerkannt ist, darf ein Boot, seine Spieren, Segel und Ausr�stung vermessen und die Erkl�rung auf dem Me�brief unterzeichnen, da� diese den Regeln entsprechen.
  2. Me�toleranzen sind nur dazu gedacht, echte Baufehler zu ber�cksichtigen und d�rfen nicht dazu benutzt werden, vors�tzlich das Design zu ver�ndern. Der Vermesser mu� auf dem Me�brief �ber alles berichten, was er als un�blich oder abweichend von der beabsichtigten Natur des Bootes oder als gegen das generelle Interesse der Klasse gerichtet betrachtet, und eine Bescheinigung kann verweigert werden, auch wenn die bestimmten Anforderungen dieser Regeln zufriedengestellt werden.
  3. Ein Vermesser darf keine Boote, Spieren, Segel oder Ausr�stung vermessen, die sich in seinem Eigentum befinden oder von ihm gebaut sind oder an denen er beteiligt ist oder auf die er ein sicher begr�ndetes Anrecht hat.
  4. Neue oder wesentlich ge�nderte Segel m�ssen von einem Vermesser vermessen werden, der die Segel in der N�he des Halses stempeln, unterschreiben und datieren mu�.
  5. Schablonen f�r die offizielle Vermessung m�ssen von der IYRU geliefert werden. Schablonen m�ssen die volle Breite besitzen, sie d�rfen nicht klappbar sein oder aus zwei Schablonen mit halber Breite bestehen, die klappbar und mit einem Verriegelungssystem versehen sind. Boote die vor dem 1. April 1982 vermessen wurden und die mit Formen gebaut wurden, die vor dem 1. April 1980 in �bereinstimmung mit Schablonen halber Breite entstanden sind und die nicht mit den oben beschriebenen Schablonen verme�bar sind, besitzen das Recht, an allen zuk�nftigen Regatten teilzunehmen.
  6. Alle Boote, Spieren, Segel und Ausr�stung m�ssen den aktuellen Regeln oder den Regeln entsprechen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Me�briefs aktuell waren. Jegliche Ver�nderungen oder Ersatz m�ssen den aktuellen Regeln entsprechen.
  7. Alle Spieren des Boots, Segel und Ausr�stung m�ssen nach Belieben eines nationalen Verbandes oder einer Wettfahrtleitung zur Nachvermessung verf�gbar sein.

�6. Erkennungsmarken

  1. Der Rumpf mu� am Kielschwein oder oben am Schwertkasten die Segelnummer und die nationalen Buchstaben mit einer H�he von mindestens 25 mm tragen, entweder eingeschnitten oder unausl�schbar markiert.
  2. Der Rumpf mu� die �Internationale Klassen Geb�hr Plakette" an einer sichtbaren Stelle im Cockpit tragen.
  3. Das Gro�segel und der Spinnaker m�ssen Erkennungsmarken tragen, wie in Regel 19(3) hingewiesen.
  4. Alle Embleme, Marken und Nummern m�ssen aus dauerhaftem Material und sicher befestigt sein. Embleme, Marken und Nummern, die mit unausl�schbarer Tinte ausgef�hrt sind, werden ebenfalls anerkannt, vorausgesetzt, sie sind deutlich sichtbar.

7. Konstruktion

  1. Die Konstruktion des Rumpfes und die Gestaltung von Deck und Cockpit sind optional. Die Pl�ne zeigen empfohlene Arten der Konstruktion, zusammen mit vorgeschlagenen Vereinfachungen.
  2. Kein Teil des Decks darf mehr als 30 mm �ber der Deckslinie sein. Der Wellenbrecher ist kein Teil des Decks.
  3. Die 'Deckslinie' ist die gedachte Linie zwischen der Oberkante des Spiegels an der Mittellinie und dem h�chsten Punkt des Buges (Beschl�ge ausgenommen).
  4. Gr��e und Konstruktion von Schwertkasten, Ruderb�nken, Boden und Bodenbrettern sind freigestellt.
  5. Der Schlitz f�r das Schwert darf nicht weiter als 2262 mm oder weniger als 1288 mm von der R�ckseite des Spiegels entfernt sein, entlang des Kiels gemessen. Im Falle einer Steckschwertkonstruktion darf die R�ckseite des Schwertschlitzes nicht weniger als 1588 mm von der R�ckseite des Spiegels entfernt sein, entlang des Kiels gemessen. Die Breite des Schwertschlitzes darf 40 mm nicht �berschreiten.
  6. Der Spiegel mu� am �u�ersten Hinterende der Schale angebracht sein, wie in den Pl�nen gezeigt.
  7. Die H�he des Spiegels an der Mittellinie der Schale mu� 400 mm � 6 mm sein.
  8. Der Spiegel mu� mit der Fortsetzung des Kiels einen Winkel von 84� � 6� bilden.
  9. Wo die Schale des Rumpfes mit dem Spiegel verbunden ist, darf der Radius 10� mm nicht �berschreiten.
  10. Lenzklappen d�rfen nicht so angebracht sein, da� sie als Fl�chen genutzt werden k�nnen, die das Boot verl�ngern.
  11. Schandeck-Scheuerleisten m�ssen entlang der Oberseiten auf H�he des Deckssprungs angebracht werden. Diese d�rfen nicht mehr als 50 mm nach vorne �ber den Bug oder nach hinten �ber den Spiegel hinausragen. Die Breite der Scheuerleisten darf nicht weniger als 5�mm oder mehr als 50 mm �ber die Schale hinausragen, wenn das Boot teilweise mit einem festen Deck versehen ist oder 90 mm wenn das Boot ohne Deck ist.
    Die Breite der Scheuerleisten an der Innenseite eines ungedeckten Bootes darf nicht weniger als 5 mm oder mehr als 35 mm betragen.
  12. Ein Kielband ist optional. Wenn ein Kielband angebracht ist, mu� es 4 mm ��1�mm dick und 7,5 mm � 1 mm breit sein und auf voller L�nge an der Au�enseite von Kiel und Bug verlaufen, Im Bereich des Schwertschlitzes mu� es doppelt ausgef�hrt sein. Das Kielband darf nicht in den Rumpf eingelassen oder gegl�ttet sein.

8. Vermessung des Rumpfes

  1. Der Rumpf mu� in seiner ganzen Gr��e entsprechend den Pl�nen der Risse und Sektionen, sowie an Bug und Spiegel anhand der Abstandstabelle (Anm.: Abstand der Sektionen vom Spiegel) kontrolliert werden und mu� in �bereinstimmung mit dem Vermessungsdiagramm vermessen werden.
  2. (i.) Die Summe der maximalen positiven Abweichung und der maximalen negativen Abweichung der Me�werte des Rumpfes d�rfen 10 mm nicht �bersteigen (Me�werte bezogen auf den Abstand von der konstruierten Linie zum Kiel, wie im Diagramm gezeigt)

    (ii.) Die Toleranz f�r jeden Me�wert der Schiffsbreite darf � 10 mm sein (Schiffsbreiten- Messung wie im Diagramm)

  3. Die Summe der maximalen positiven Abweichung und der maximalen negativen Abweichung (egal ob plus oder minus - d.h. nur die Zahlen genommen) von jeder Sektion, die mit einer Schablone vermessen wird, darf 10�mm nicht �bersteigen.
  4. Die Gesamtl�nge des Rumpfes, ohne �berstehende Beschl�ge und Scheuerleisten, mu� 4030 mm � 10 mm betragen.
  5. Mit dem hinteren Ende der Bugschablone innerhalb eines Bereiches von 6�mm angelegt bei Sektion 9, darf der vertikale Abstand von der Oberseite der Schablone senkrecht zur Oberseite des Decks am Bug nicht gr��er als 12�mm sein. Die Schablone mu� an den Endans�tzen weniger als 6 mm Abstand bzw. �berlappung zum Bug haben.
  6. Die Schablonen m�ssen an den Sektionen so angelegt werden, da�:

(i.) sich die Schablone g�nzlich an der gedachten Ebene durch die Punkte an beiden Schandecks und am Kiel befindet.

(ii.) die Vorspr�nge (Verl�ngerungen) der Schablone die Schale ber�hren.

(iii.) ein Ende (Kiel) sich auf der Mittellinie des Bootes befindet oder wenn der Kiel bezogen auf das Boot nicht mittig ist in gleichem Abstand von den Senkrechten dieser Sektion. Die Summe der maximalen positiven und negativen Abweichungen an beiden Seiten einer Sektion d�rfen 10 mm nicht �bersteigen. Die Scheuerleiste darf die Schablone nicht daran hindern, die Schale zu ber�hren.

Der vertikale Abstand von der Oberseite der Schablone an der Senkrechten zur Oberseite des Decks darf nicht gr��er als 12 mm sein.

9. Auftrieb

  1. Die Boote m�ssen Auftriebstanks oder S�cke haben, die fest mit dem Rumpf verbunden sind. Diese m�ssen ausreichend sein, das Boot plus etwa 150 kg an der Wasseroberfl�che zu halten, wenn es gekentert oder voll Wasser ist.
    Boote die nach dem 1. Januar 1995 gebaut werden m�ssen mindestens zwei separate Auftriebstanks besitzen.
  2. Die Boote m�ssen einen separaten Auftriebssack von mindestens 70 Litern haben, der sicher befestigt oder in einem Tank verstaut ist. Die Inspektion des Tanks mu� leicht m�glich sein. Wenn Auftriebss�cke nicht leicht verf�gbar sind, kann der Bug-Auftriebssack durch Kunststoffplatten aus geschlossenzelligem Hartschaum ersetzt werden.
  3. Die Schale selbst mu� so beschaffen sein, da� sie im Falle des Versagens aller Auftriebstanks und/oder -s�cke schwimmf�hig bleibt.
  4. Inspektions�ffnungen m�ssen mit abnehmbaren Deckeln wasserdicht verschlossen sein, die nicht entfernt werden k�nnen, wenn das Boot auf See, gekentert oder voll Wasser ist. Sie m�ssen gen�gend gro� sein, um eine nachtr�gliche Inspektion der Auftriebsk�rper zu erm�glichen.
  5. Der Vermesser mu� sich selbst davon �berzeugen, da� die Auftriebsf�cher wasserdicht sind.

10. Klapp- oder Steckschwert�

  1. Konstruktion und Material sind freigestellt.
  2. Der Teil des Schwerts, der in der tiefstm�glichen Position aus dem Rumpf herausschaut, mu� dem entsprechenden Teil des Plans, mit einer Toleranz von � �6 mm an der Unterseite und an den Au�enkanten (Kielb�nder ausgenommen), entsprechen. Am Schwert mu� ein Stopper befestigt sein, der verhindert, da� es mehr als 710 mm unterhalb der Schale abgesenkt werden kann.
  3. Das Schwert darf nicht mehr als 12 kg wiegen.
  4. Die Position des Schwertbolzens oder -einschnitts ist optional.
  5. Das Klapp- oder Steckschwert darf nicht umgedreht werden, so da� die Hinterseite nach vorne zeigt. Es darf auch nicht so gedreht werden, da� die Hinterkante vor einer Senkrechten zu seinem Austrittspunkt am Rumpf liegt.
  6. Trimmanh�nger und �hnliche Vorrichtungen sind verboten.

11. Ruder und Pinne

  1. Konstruktion und Material von Ruder, Pinne und Pinnenausleger sind freigestellt.
  2. Die Form des Unterwasserteils des Ruderblatts mu� dem Plan mit einer Toleranz von � �6 mm entsprechen. Die auf dem Plan eingezeichnete Wasserlinie mu� jedoch nicht der aktuellen Wasserlinie entsprechen.
  3. Ein klappbares Ruderblatt ist erlaubt. Die Tiefe des Ruderblatts darf in voll abgesenkter Position, vertikal von der Unterseite des Spiegels gemessen, 600�mm nicht �bersteigen.

12. Mast

  1. Der Mast mu� aus Holz oder Aluminiumlegierung sein.
  2. Die Position des Mastes ist freigestellt.
  3. Dauerhaft gebogene und rotierende Masten sind verboten, ein durch Verformung entstandener Biegezustand von bis zu 40 mm zwischen der oberen und unteren Me�marke ist jedoch erlaubt.
  4. In der N�he der Spitze und des Mastfu�es m�ssen L�cher gebohrt werden, damit Wasser ablaufen kann. Die Summe der Durchmesser der L�cher an Spitze und Fu� darf 10 mm nicht unterschreiten.
  5. Das Gewicht des Mastes inclusive Takelage und den �blichen Beschl�gen darf 7 kg bei Mastfu� an Deck bzw. 8,5 kg bei Mastfu� im Boot nicht unterschreiten.
  6. Der Schwerpunkt des Mastes im Wiegezustand, mit der Takelage entlang des Masts befestigt, darf nicht niedriger als 2100 mm oberhalb der Deckslinie liegen.
  7. Farblich abstechende, w�hrend der Regatta klar erkennbare Me�marken, mit einer Mindestbreite von 10 mm, m�ssen am Mast angebracht werden.

Nr. 1 Deren oberer Rand mu� unterhalb der Deckslinie liegen. Wenn sich der Mastfu� an Deck befindet, mu� die Deckslinie als oberer Rand dieser Me�marke angenommen werden.

Nr. 2 Deren oberer Rand darf nicht mehr als 650 mm �ber dem oberen Rand von Me�marke Nr.1 liegen.

Nr. 3 Deren unterer Rand darf nicht mehr als 4850 mm �ber dem oberen Rand von Me�marke Nr. 2 liegen.

Nr. 4 Deren unterer Rand darf nicht mehr als 4100 mm �ber dem oberen Rand von Me�marke Nr. 1 liegen

Die Me�marken Nr. 1, 2, 3 und 4 m�ssen wei� sein, wenn der Mast schwarz ist.

  1. Die Fortsetzung der Linie von der Oberseite des Spinnakerfalls, rechtwinklig zum Mast gezogen, mu� die Vorderseite des Masts bei weniger als 50 mm oberhalb des unteren Randes von Me�marke Nr. 4 unterteilen. Wenn das Spinnakerfall durch ein Auge oder einen Block geleitet wird, darf kein Teil eines solchen Auges oder Blockes weiter als 51 mm �ber die Vorderseite des Mastes herausragen.

13. Gro�baum�

  1. Der Gro�baum mu� aus Holz oder Aluminiumlegierung sein.
  2. Der Baum komplett mit Kiep, aber ohne andere Beschl�ge, mu� durch einen Kreis mit 100 mm Durchmesser passen.
  3. Dauerhaft gebogene B�ume sind verboten, ein durch Verformung entstandener Biegezustand von bis zu 20 mm zwischen der Me�marke und dem vorderen Ende des Baumes ist jedoch erlaubt.
  4. Eine w�hrend der Regatta klar erkennbare Me�marke mit einer Mindestbreite von 10 mm mu� am Baum angebracht werden, der innere Rand der Marke darf nicht mehr als 2240 mm von der Hinterkante des Mastes entfernt sein, lokale Verbiegungen nicht ber�cksichtigt.

14. Spinnakerbaum

  1. Die Gesamtl�nge des Spinnakerbaumes einschlie�lich der Beschl�ge darf 1600 mm nicht �bersteigen.
  2. Kein Teil der Spinnakerbaum-Beschl�ge am Mast darf mehr als 40 mm vom Mast abstehen.
  3. Wenn der Spinnakerbaum dazu benutzt wird, die Fock auszubaumen, darf er am Luvwant eingehakt werden.

15. Stehendes Gut�

  1. Das stehende Gut ist optional, aber ein Drahtvorstag mit einem Mindestdurchmesser von 2 mm mu� angebracht werden. Das Vorstag mu� an einer Stelle angebracht werden, die nicht mehr als 100 mm hinter dem Bug liegt, es darf allerdings nicht auf dem Schandeck befestigt werden.
  2. Ein starres Vorstag und Backstagen sind verboten.

16. Laufendes Gut, Schoten und Beschl�ge�

  1. Das Material von laufendem Gut, Schoten und Beschl�gen ist freigestellt. Der Hals der Fock mu� an oder hinter der Vorstagbefestigung befestigt werden.
  2. Entgegen der Yacht Racing Regel 64.3(a), d�rfen Schotf�hrungen auf der Scheuerleiste befestigt werden, sie d�rfen jedoch nicht �ber die �u�ere Kante der Scheuerleiste hinausragen.

17. Verbote�

  1. Rollfock
  2. Spinnakertrompete
  3. Elektronische Instrumente

18. Gewicht

  1. Das Gewicht des Rumpfes in trockenem Zustand, alle befestigten Beschl�ge, Auftriebsk�rper und Lackierung eingeschlossen, aber ohne Segel, Spieren, Ruder, Schwert, bewegliche Beschl�ge, Bodenbretter (au�er wenn sie mit der Schale verleimt sind) und anderer Ausr�stung darf nicht weniger als 75 kg betragen.
  2. Wenn ein Boot als zu leicht befunden wird als in 18.1. vorgeschrieben, m�ssen Korrekturgewichte angebracht werden, die das Boot auf das erlaubte Minimumgewicht bringen. Das gesamte Korrekturgewicht darf 5 kg nicht �berschreiten. Die Korrekturgewichte m�ssen auf sichere und sichtbare Weise am Rumpf befestigt werden. Das Gesamtgewicht der Korrektur mu� im Me�brief festgehalten werden. Nach einer Ver�nderung oder Entfernung des Korrekturgewichts mu� das Boot von einem Vermesser nachgewogen und ein neuer Me�brief ausgestellt werden.

19. Segel

  1. Alle Segel m�ssen biegsam, weich und leicht zu verpacken sein, egal ob sie aus gewobenem oder nicht gewobenen Stoff sind. Das Segel mu� bis auf die in dieser Regel definierten Fenster und die im folgenden beschriebenen Eckverst�rkungen so konstruiert sein, da� es in jeder Richtung flach gefaltet werden kann. Verst�rkungen, die das Segel versteifen, sind in einem Abstand von 320 mm von jeder Ecke erlaubt, aber es mu� m�glich sein, diese (mit einer Hand) in jede Richtung zu Falten, wobei der Radius der Falte 4 mm nicht �bersteigen darf. Alle zwei- oder mehrfachen Lagen von Tuch, die gr��er als normale oder breite S�ume sind, werden als Verst�rkungen betrachtet, sind aber erlaubt, vorausgesetzt, da� sie nicht durch Bindemittel, dichte N�hte oder anderweitig versteift sind. Geklebte N�hte werden nicht als Versteifung betrachtet. Ein ungewebtes Fenster jeweils in Gro�segel und Fock ist erlaubt. Solche Fenster d�rfen nicht gr��er als 0,30 m2 sein und nicht n�her an Vorliek, Unterliek oder Achterliek sein als 150 mm f�r das Gro�segel und 100�mm f�r die Fock. Alle Segel m�ssen in total trockenem Zustand auf einer flachen Oberfl�che vermessen werden, dabei mu� angemessener Zug angewandt werden, um die Vermessung beeintr�chtigende Falten zu beseitigen. Nach erfolgreicher Vermessung mu� jedes Segel vom Vermesser mit einem speziellen Stempel versehen, datiert und signiert werden.
  2. Segel m�ssen in Einklang mit den IYRU Segelvermessungs-Richtlinien gemacht und vermessen werden, au�er wenn die hier beschriebenen Regeln abweichend sind. Nicht gewebte Segel sind erlaubt.
  3. Die Segelnummern, Buchstaben und das Klassenemblem m�ssen so plaziert werden, wie es in den IYRU Yacht Racing Regeln festgelegt ist. Das Emblem der Klasse mu� aus den Buchstaben FJ mit einer Mindesth�he von 250 �mm bestehen. Die Segelnummern und Buchstaben m�ssen die folgenden Mindestma�e einhalten:

    �

    H�he:��� 250 mm
    Breite:��� 165 mm (au�er Nummer 1 und Buchstabe I)
    Dicke:��� 35 mm

    Minimaler Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Zeichen: 50 mm.

  4. Es sind keine absichtlichen �ffnungen in den Segeln erlaubt, au�er den normalen Kauschen, Cunningham-Kauschen und Reffkauschen.
  5. Gro�segel
    1. Drei Segellatten m�ssen befestigt werden, die das Achterliek in drei etwa gleiche Teile teilen � 60 mm.
    2. Ein Kopfbrett darf angebracht werden. Die Breite des Kopfbretts, in rechtem Winkel vom Vorliek gemessen, darf an der breitesten Stelle 120 mm nicht �bersteigen.
    3. Kein Teil des Segels darf weiter nach hinten ragen als der innere Rand der Me�marke am Gro�baum und nach oben �ber den unteren Rand von Me�marke Nr. 3 oder 3(a) am Mast. Die Verl�ngerung der Linie von der Oberkante des Gro�baums nach vorne darf nicht tiefer sein als der obere Rand von Me�marke Nr. 2 oder 2(a). Das Vorliek des gesetzten Segels mu� sich zwischen den Me�marken 2 und 3 oder 2(a) und 3(a) befinden.
    4. Die folgenden Ma�e m�ssen genommen werden:

    (a) Achterliek: der Abstand in gerader Linie von der oberen, vorderen Ecke des Kopfbretts bis zum unteren Ende des Liektaus, unter der Mitte der Schothorn-Kausch gemessen, darf 5250 mm nicht �bersteigen.

    (b) Die L�nge der mittleren Segellattentasche darf 775 mm nicht �bersteigen, die L�nge der beiden anderen Segellattentaschen darf 525 mm nicht �bersteigen. Die Breite der Segellattentaschen darf 50 mm nicht �bersteigen.

    (c) Von der Mitte des Achterlieks gemessen, darf der k�rzeste Abstand zum Vorliek einschlie�lich Liektau nicht weiter als 1580 mm sein. Die Mitte des Achterlieks mu� durch flaches Falten des Segels bei Zusammenlegen von Kopfbrett und Schothorn erfolgen.

    1. Das Achterliek darf nicht ausgeh�hlt werden um die Breitenmessung zu umgehen.
      Ein Gro�segel mit doppeltem Vorliek oder freiem Unterliek ist verboten.
  6. Vorsegel
    1. Das Achterliek darf nicht �ber eine gerade Linie hinausragen, d.h. es darf nicht konvex sein.
    2. Die folgenden Ma�e d�rfen nicht �berschritten werden:
    3. �

      Vorliek: 3800 mm
      Achterliek: 3500 mm
      Unterliek: 1950 mm
      Mittenma�: 3660 mm

      Als Mittenma� gilt der Abstand zwischen dem Kopf des Segels und der tiefsten Kante des Segels am Mittelpunkt des Unterlieks. Der Mittelpunkt des Unterlieks mu� bestimmt werden, indem man die Kausch des Halses �ber die Kausch des Schothorns legt und beide H�lften des Unterlieks gleichzieht. Die Messung mu� auf gerader Linie erfolgen mit gerade ausreichend Zug, um die Falten im Bereich der Me�linie zu beseitigen. Das Unterliek mu� eine wirklich gleichm��ige Kurve bilden (d.h. es mu� Teil eines Kreises sein). Es mu� m�glich sein, beliebige zwei Teile des Untelieks so �bereinanderzulegen, da� sie innerhalb von 10 mm voneinander zu liegen kommen, wenn sie flach ausgelegt sind.

    4. Eine Fock mit doppeltem Vorliek ist verboten.
    5. Zur Vermessung ist der Kopf der h�chste Punkt des Segels, senkrecht zur Linie des Vorlieks gemessen.
  7. Spinnaker
    1. Der Spinnaker mu� ein dreieckiges, zu seiner Mittellinie symmetrisches Segel sein, das in �bereinstimmung mit dem Spinnaker-Vermessungsdiagramm konstruiert sein mu�.
    2. Die Vermessung des Spinnakers mu�, entlang seiner Mittellinie gefaltet, mit �bereinandergelegten Lieken erfolgen.
    3. Die L�nge der Mittelfalte als Abstand zwischen dem Kopf und dem Mittelpunkt des Unterlieks im Bereich der Falte gemessen, darf 4200 mm nicht �berschreiten. Die L�nge der Mittelfalte mu� gemessen werden, indem man ein Ma�band anlegt w�hrend das Segel schwebend �ber dem Boden gehalten wird, wobei die Lieken ann�hernd waagrecht gespannt werden m�ssen.
    4. An Segeln, bei denen die Kauschen von Hals bzw. Schothorn au�erhalb der Ecken liegen, m�ssen als Me�punkte die Schnittpunkte der Kanten der Lieken und des Unterlieks genommen werden.
    5. W�hrend der Regatta darf nur ein Spinnaker an Bord sein.

20. Ausr�stung

W�hrend einer Regatta mu� folgende Ausr�stung an Bord sein:

  1. Zwei funktionst�chtige Paddel mit einer minimalen L�nge von 950 mm und einem Minimalgewicht von 300 Gramm: beides gemessen am zugeh�rigen Paddel.
  2. Mindestens ein Lenzer oder ein Sauglenzer, au�er an selbstlenzenden Booten.
  3. Eine Schleppleine aus Kunstfaser mit einer Mindestl�nge von 20,00 Metern und einem Mindestdurchmesser von 6 mm.
  4. Zwei angemessene Schwimmwesten, ohne Taschen, die Wasser halten k�nnen, einsatzbereit zur sofortigen Nutzung.
  5. Sofern es nicht in den Wettsegelbestimmungen gefordert ist, mu� kein Anker mitgef�hrt werden. Wenn die Wettsegelbestimmungen einen Anker fordern, mu� dieser mindestens 2,3 kg wiegen und mit einer Leine aus Kunstfaser von 20,00 m und einem Mindestdurchmesser von 6 mm, die an Anker und Boot befestigt werden mu�. Der Anker mu� einsatzbereit sein.

21. Trapez

Unterst�tzung des Vorschoters au�enbords.

  1. Der Gebrauch jeglicher Ger�te oder Vorrichtungen au�enbords oder Erweiterungen, die au�enbords an Rumpf, Spieren, Takelage oder dem Vorschoter befestigt sind, sind mit Ausnahme des Trapezes verboten.

    Diese Vorrichtung besteht aus zwei Dr�hten, die direkt oder indirekt am Mast befestigt sind, jeder an einer Seite und die an einem Trapezgurt befestigt werden k�nnen, um es dem Vorschoter zu erm�glichen, au�en am Schandeck zu stehen. Das Trapez darf nicht dazu benutzt werden, mehr als eine Person gleichzeitig zu unterst�tzen.
  2. Der Trapezgurt mu� in nassem Zustand alleine schwimmen und darf nicht mehr als 3 kg wiegen.
  3. Das Mindestalter einer Person, die das Trapez benutzt ist 12 Jahre.

    F�r nicht internationale Veranstaltungen kann die veranstaltende Organisation oder die nationale Klassenvereinigung den Gebrauch des Trapezes verbieten.

22. Besatzung

W�hrend der Regatta m�ssen zwei Personen an Bord sein, beides Amateure wie von der IYRU definiert.

23. Klassenflagge

Die Flagge 'Z' des internationalen Flaggenalphabets wird empfohlen.

24. Werbung

Ein nationaler Verband kann eingeschr�nkte Werbung in Einklang mit IYRR Anhang A3 genehmigen.

OFFIZIELLE PL�NE

1. Sektionen, Bug, Schwert und Ruderblatt in voller Gr��e und Abstandstabelle.

2. Linien

Nur zur Anleitung:

4. Ungef�hre Anordnung

5. Konstruktion mit Einfachboden (Steckschwert)

6. Konstruktion mit Einfachboden (Klappschwert)

7. Doppelbodenkonstruktion (Holz)

8. Doppelbodenkonstruktion (GFK)

9. Mast und Gro�baum

10. Segelplan.

�

(c) IYRU Limited

Ausgabe: 1. M�rz 1994

Vorige Ausgabe: 1. M�rz 1992

Deutsche �bersetzung: Sigi Baumgartner, Mai 1994

Dank an Peter Wanders f�r seine hilfreichen Kommentare

Zum Gebrauch im Internet �berarbeitet und in HTMLFormat umgesetzt by Sigi Baumgartner, Januar 1998

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