Die hohe und niedere Gerichtsbarkeit im Papenteich
und
Die Gemeindeverwaltungen

 

Beim mittelalterlichen Volksgericht, sp�ter Landgericht genannt, wurde �ber Streitigkeiten der Gemeinden untereinander und �ber Strafsachen geurteilt; dabei wurden Todesstrafen gleich vollstreckt. Der Gograf hatte beim Landgericht die Aufgabe, die Verhandlung zu leiten und stellte das Urteil fest.

Beim Dorfthing wurde haupts�chlich �ber die Bestellung der Feldmark, die Regelung der Ernte und andere Gemeinschaftsangelegenheiten beraten; die Schlichtung von Streit stand nur gelegentlich auf der Tagesordnung. Diese Versammlungen wurden vom Bauermeister geleitet.

 

Der Gograf im Papenteich

Im Papenteich formte das Landgericht unter freiem Himmel bei den Dingb�nken das Urteil nach dem sich in Jahrhunderten herausgebildeten Papenteicher Recht. Es wurde m�ndlich von Generation zu Generation weitergegeben und umfasste nur b�rgerliche Rechtsangelegenheiten (Privatrecht). Vielleicht hat es, solange das Landgericht noch Strafsachen aburteilte, auch daf�r eigene Rechtsgewohnheiten gegegeben, aber es liegen keine Dokumente dazu vor.
Wie das Papenteicher, so gab es auch ein Heidm�rker und ein Gifhorner Recht. �ber diesem lokalen Recht aber stand das germanische Recht, das als s�chsisches oder nieders�chsisches Recht im "Sachsenspiegel" 1220 - 1235 von Eicke von Repkow aufgezeichnet wurde.
Der Gograf (oder Gogr�fe, Hogr�fe) hatte beim Landgericht die Aufgabe, die Verhandlung zu leiten und stellte fest, was die Gemeinschaft als Schuld erkannt hatte.

Als die F�rsten die oberen Gerichtsherren wurden, durften keine Urteile mehr vollstreckt werden; der vom Go- oder Landgericht Verurteilte wurde zun�chst vor das Amtsgericht gestellt. Erst wenn dort das Urteil best�tigt war, wurde der Verbecher zur Richtst�tte gebracht oder ins Gef�ngnois gesteckt.
Mit der schrittweisen Einf�hrung des r�mischen Rechts mussten zudem die Gerichtsurteile im 16. Jahrhundert protokolliert werden. So baute man neben den Gerichtsplatz eine Wohnung mit Schreibstube f�r den Hogr�fen.
Um 1550 wurde das Papenteicher Gericht schon durch die Obrigkeit begrenzt und kontrolliert. Die Urteile wurden protokolliert. Die Mitwirkung des Volkes wurde �berfl�ssig, denn nun wurde das geschriebene Recht massgebend. Anstelle einer (kurzen) m�ndlichen Verhandlung mit Urteilsfindung trat vielfach ein Proze� mit seinen langatmigen, von lateinischen fachausdr�cken durchsetzten Akten.

1566 Lehen 10 W.Blanke p.102 ff. (Lehnswesen / feudal system)

1612 wird noch der neue Hogr�fe vom Umstand (= der m�nnlichen Bauernbev�lkerung) gew�hlt, aufgeboten und eingef�hrt. Der Hogr�fe leitet die Gerichtsverhandlung an den Dingb�nken und alle Bauern des Papenteichs fanden -in ihrer Eigenschaft als Umstand- das Urteil. Die Bestrafung aber �bernahm bereits das Amtsgericht in Gifhorn. Die alten Formen blieben also noch gewahrt, aber die Rechte des Volkes waren schon begrenzt und der noch frei vom Umstand gew�hlte Hogr�fe unterstand dem Amtmann.

1733 fungieren die Gogr�fen nur noch als Untergebene des Amtmannes. Sie hatten die Polizeigewalt in ihrer Gografenschaft. Man k�nnte sie mit den sp�teren Gendarmerienposten vergleichen.

1840 wird das Go- und Landgericht durch das "Gesetz �ber das Verfahren in Polizei-Starfsachen" abgeschafft; Untersuchung und Aburteilung aller Polizeivergehen war nur noch Sache der �mter.

 

Gemeindeverwaltung/en im Amt Gifhorn

Gemeindeverwaltungen sind seit dem Mittelalter bekannt. Denn es waren Regelungen zur gemeinsamen Nutzung der Dorfflur zu treffen, diese auch zu kontrollieren, Gemeindehirten einzustellen und gemeindeeigene Hirtenh�user zu bauen und zu unterhalten, und gemeindeeigenes Verm�gen zu verwalten und durch Rechnungslegung auszuweisen.
Die Wahrnehmung eines solchen Amtes war dem Bauermeister auferlegt. Es war ein reihenpflichtiges Amt, das deshalb j�hrlich in der Riege (Reihe) gewechselt werden musste. In einigen D�rfern gab es sogar f�r Vollh�fner und K�ther je einen eigenen, nur f�r ihre Bauernklasse zust�ndigen Bauermeister. Die Bezeichnungen variieren, ausser Bauermeister wurde der Amtsinhaber auch als Schulze, Erbschulze, Dorfschulze, oder Schulte oder Schulthei� bezeichnet.
Bauermeister und Dorfschulzen sind als Vollzugsorgane f�r die damals noch selbst�ndige politische Gemeinde t�tig geworden und wohl auch bei Streitigkeiten �ber Hutungsrechte mit den Nachbargemeinden oder auch den Grundherrschaften als berechtigte Verhandlungspartner ihrer Gemeinden aufgetreten.

Im 16. Jahrhundert �nderte sich dies mit der verst�rkten Herausbildung des territorialen F�rstenstaates, der in seinem Allmachtsanspruch die D�rfer mit ihren Bewohnern der alleinigen Verf�gungsgewalt eingerichteter staatlicher �mter unterstellte, und auf Ortsebene die Erledigung einer Vielfalt aufgetragener Pflichtaufgaben verlangte.
Damit war f�r die Gemeinden das Ende ihrer bis dahin von der Obrigkeit einger�umten bzw. geduldeten politischen Selbst�ndigkeit eingeleitet. Zunehmende staatlichen Verwaltungsauftr�ge (s.u.) �berforderten die Bauermeister und Dorfschulzen, die ihre Aufgaben vielleicht auch aus solidarischen Gr�nden, unwillig und unkorrekt ausf�hrten.

1674 veranlassten die zunehmenden staatlichen Verwaltungsauftr�ge (wie Viehz�hlung, Steuerumlegung und -eintreibung, Ansagen und �berwachen von Dienst- und Landfolgepflichten, Durchf�hrung von Einquartierungen und Berichte �ber Hof- und Geb�udeverh�ltnisse) die staatlichen Beh�rden zu einer Reform mit dem Ergebnis, dass neben den Bauermeistern f�r die D�rfer "Geschworene M�nner" zu bestellen seien; sie wurden als Geschworene, Ortsgeschworene, Feldh�ter, Pf�nder, und Feuergeschworene bezeichnet.
In gr�sseren D�rfern gab es vereinzelt mehrere Geschworene, wogegen kleinere D�rfer von Geschworenen gr�sserer Nachbarorte mit betreut wurden.

Damit b�sste das Amt des Bauermeisters noch mehr an Bedeutung ein.
Nach 1854 erlangten die Gemeinden ihre kommunalpolitische Eigenst�ndigkeit durch das Hannoversche Verfassungsgesetz wieder zur�ck. An die Stelle des Geschworenen trat ein von der Gemeinde gew�hlter Gemeindevorsteher (sp�ter auch als B�rgermeister bezeichnet). Als wichtige Entscheidungsorgane wurden die Gemeindeversammlung bzw. ein gew�hlter Gemeindeausschuss rechtsverbindlich t�tig.

Q: 

10 W.Blanke 1983  		in: 30 p.92..107 
30 H.Klose (Hrg.) 1983: 	Festschrift    
43 T.Bosse 1988:	 ..ab 1563. 
W.Rinkel bis einschl. 1983 	in: 30  p.62..71, p.72..74, p.75..80, p.81-91

F.L. Ganshof 1977: Was ist das Lehnswesen? (Buch bei Anna Rieger)  
insbes. p. xiii-xiv (Einleitung) u. p.178/179 


 

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