Infektionsschutzgesetz

Sachsen plant Zwangsunterbringung für Quarantäne-Verweigerer


In diesem Lager an der Ecke Stauffenbergallee/Hammerweg in Dresden sollen künftig Quarantäne-Verweigerer untergebracht werden

Sachsen will in der kommenden Woche eine Einrichtung für Quarantäne-Verweigerer in Betrieb nehmen. Wie das Innenministerium mitteilte, ist ein Gebäude auf dem Areal Stauffenbergallee/Hammerweg als Einrichtung vorgesehen. Personen, die sich einer angeordneten Quarantäne widersetzen, sollen darin untergebracht werden. (Ist es nicht makaber, daß dieses Konzentrationslager ausgerechnet an der Ecke zweier Straßen errichtet wird, die nach einem Widerstandskämpfer gegen das Nazi-Regime bzw. nach mir benannt sind? Anm. Hansi)

2016 wurde die Anlage an der Ecke Stauffenbergallee/Hammerweg als Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende gebaut. Allerdings wurde sie für diesen Zweck bisher nicht genutzt. (Natürlich nicht - die Asylanten wurden ja in Hotels oder "unterbelegte" Wohnungen von Untertanen eingewiesen. Wenn letztere sich künftig {ver}weigern sollten, welche aufzunehmen, werden sie einfach auf "Corona" getestet - der berüchtigte PCR-Test fällt ja bei 08/15-Schnupfen "positiv" aus - und ins KZ gesteckt; dann wird ihre Wohnung frei. Anm. Hansi) Der Bau der Anlage hatte rund 30 Millionen Euro gekostet.

Details werden nicht bekanntgegeben

Bislang seien noch keine Verweigerer bekannt, die abgesondert werden sollten. Laut Innenministerium ist außerdem unklar, wieviele Personen in der Einrichtung aufgenommen werden können. Eine Begehung des Areals soll offene Fragen klären. Die Idee, Quarantäne-Verweigerer durch Zwang zu isolieren, ist nicht neu: Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD) hatte schon im Frühjahr 2020 klargestellt, dass eine solche Zwangsmaßnahme möglich sei. Es sei aber nur ein letztes Mittel. Auch das Innenministerium bestätigt: "In der Praxis wird seitens des zuständigen Gesundheitsamtes zunächst die Quarantäne festgestellt. Daran schließt sich die eindringliche Ermahnung und bei weiterem Widersetzen die Einleitung eines Bußgeldverfahrens an." Erst dann folge die Zwangseinweisung.

Die Möglichkeit der zwangsweisen Unterbringung ist in § 30 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Dort heißt es: "Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden."

Die zwangsweise Unterbringung erfolgt nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (§ 415). Zuständig ist das Gesundheitsamt. (Wer sonst? Einweisungen ins KZ sind also "Familiensachen", und über die bestimmen bekanntlich die Gesundheitsämter! Dto, wenn besoders renitenten Insassen dann die tödliche Impfspritze gesetzt wird - als definitiv allerletztes Mittel! Anm. Hansi)

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