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Hartz ist da
Was sich 2003 für Sie ändert
Mehr Gründer, weniger Verwaltung – das sind die
Hauptziele der Hartz-Gesetze, die zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
sind. Wie Gründer und Unternehmer von den Neuregelungen profitieren können
und was die Gesetze für die Arbeitsvermittlung bedeuten, hat
MittelstandDirekt zusammengefasst.
Förderung
Existenzgründer
Wer zuvor Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat und sich nun
in einer Ich- oder Familien-AG selbständig macht, erhält einen
steuerfreien Zuschuss für maximal drei Jahre: im ersten Jahr 600 Euro, im
zweiten Jahr 360 Euro und im dritten Jahr 240 Euro monatlich.
Die Regelung ist bis Ende 2005 befristet. Der Zuschuss wird gewährt,
solange das Einkommen 25.000 Euro im Jahr nicht überschreitet und nur
Familienmitglieder mitarbeiten, aber keine Arbeitnehmer beschäftigt
werden. Die Regelung gilt auch für Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungs-
und Strukturanpassungsmaßnahmen.
Mini-Jobs
Die Regelungen zu den Mini-Jobs treten am 1. April 2003 in Kraft: Die
Grenze für geringfügig Beschäftigte wird von monatlich 325 Euro auf 400
Euro angehoben. Arbeitgeber bezahlen nur Pauschalabgaben in Höhe von 25
Prozent: 12 Prozent Rentenversicherung, 11 Prozent Krankenversicherung, 2
Prozent Pauschalsteuer.
Die Beträge und die Steuer werden an eine gemeinsame Einzugstelle bei der
Bundesknappschaft gezahlt. Mini-Jobs in Privathaushalten werden mit nur 12
Prozent Pauschalabgaben belastet: je 5 Prozent für Renten- und
Krankenversicherung und 2 Prozent Pauschalsteuer.
Wer einen Minijobber im haushaltsnahen Bereich beschäftigt, kann 10
Prozent seiner Aufwendungen (maximal 510 Euro) im Jahr von seiner
Steuerschuld abziehen. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen, die durch ein
Unternehmen vermittelt werden, sind es 20 Prozent (maximal 600 Euro).
Der Arbeitnehmer zahlt bei einem Verdienst bis zu 400 Euro keine Abgaben.
Im Einkommensbereich ab 400 Euro steigt der Beitrag progressiv von rund 4
Prozent bei 400,01 Euro auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag von rund 21
Prozent bei 800 Euro.
Ältere Arbeitnehmer
Arbeitgeber, die über 55jährige Arbeitslose einstellen, sind von ihrem
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (3,25 Prozent) befreit. Zudem dürfen
Arbeitgeber bereits 52jährigen Arbeitnehmern befristete Arbeitsverträge
anbieten. Vorher lag die Altergrenze bei 58 Jahren. Diese Regelung gilt
zunächst bis 2006.
Geld für Arbeitsplatz
Bereits seit dem 1. November 2002 wird ein zentraler Vorschlag der Hartz-Kommission
umgesetzt: Das Förderprogramm "Kapital für Arbeit" unterstützt
Unternehmer, wenn sie Arbeitslose dauerhaft einstellen. Für jeden
eingestellten Arbeitnehmer erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe
bis zu 100.000 Euro: maximal 50.000 Euro als Förderkredit und maximal
50.000 Euro als Nachrangdarlehen.
Arbeitsvermittlung
Personal-Service-Agenturen
Jedes Arbeitsamt wird verpflichtet, eine so genannte Personal-Service-Agentur
(PSA) einzurichten. Diese Agenturen stellen ausgesuchte Arbeitslose ein
und verleihen sie an Unternehmen. Welche Arbeitslose in der PSA beschäftigt
werden, wird zwischen Arbeitsamt und PSA vereinbart.
Tarifbestimmungen
Die Leiharbeitnehmer einer PSA haben ab der sechsten Wochen nach Beginn
ihrer Tätigkeit Anspruch auf die im Entleihbetrieb üblichen Löhne und
Arbeitsbedingungen. Bis zur sechsten Arbeitswoche darf der Lohn jedoch
nicht unter dem Arbeitslosenentgelt liegen. Gewerkschaften und PSA-Vertreter
sollen im Laufe des Jahres 2003 spezielle Tarife und Arbeitsbedingungen für
die Leiharbeitnehmer aushandeln.
Flexibilität
Die Zumutbarkeitsregeln werden verschärft: Von jungen Singles wird
verlangt, dass sie angebotene Stellen annehmen, selbst wenn sie dafür
bundesweit umziehen müssen. Für Arbeitslose mit Familie ist dies nicht
vorgesehen.
Beweislastumkehr
Die Beweislast liegt nun beim Arbeitssuchenden und nicht mehr beim
Arbeitsamt: Der Arbeitslose muss beweisen, warum er ein Arbeitsangebot
nicht angenommen hat.
Job-Center
Die Arbeitsämter werden in so genannte Job-Center umgewandelt und sind
Anlaufpunkte für Arbeitslose und erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger.
Neben der Jobvermittlung übernimmt das Job-Center auch Aufgaben des
Sozialamtes und erhebt und verwaltet z.B. Sozialdaten für Sozialhilfeempfänger.
Frühzeitige Meldepflicht
Ab dem 1. Juli 2003 müssen sich Arbeitnehmer frühzeitig arbeitssuchend
melden. Arbeitsamt und Arbeitnehmer sollen bereits die Zeitspanne zwischen
Kündigung und Beginn der Arbeitslosigkeit für Vermittlung oder
Weiterbildung nutzen. Bei verspäteter Meldung wird das Arbeitslosengeld
bis zu 30 Tage gesperrt. Der Sozialversicherungsschutz bleibt in jedem
Fall erhalten.
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