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Bundesratsinitiative für Gesetzentwurf zur Verbesserung der Zahlungsmoral

Die Länder Sachsen und Thüringen haben am 1. 3. 2002 im Bundesrat (BR-Dr 141/02) eine Initiative für einen Gesetzespaket zur Sicherung von Arbeitsplätzen durch Verbesserung der Zahlungsmoral eingebracht. Durch das Gesetz sollen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen vor Zahlungsausfällen geschützt und so ihre Existenz gesichert werden. Der sächsische Justizminister Manfred Kolbe wies in diesem Zusammenhang auf eine Erhebung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks hin, wonach durch Forderungsausfälle 39,2% aller Betriebe geschädigt und 8,5% in ihrer Existenz gefährdet würden.

Im Einzelnen sieht dieser Entwurf unter anderem eine Verbesserung der Rechtsstellung des Subunternehmers durch Einräumung eines gesetzlichen Forderungspfandrechts sowie die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Bauhandwerkersicherungshypothek und einen Eigentumsvorbehalt des Bauunternehmers an dem eingebauten Material vor. Daneben soll es zukünftig säumigen Schuldnern erschwert werden, sich einen so genannten Justizkredit zu verschaffen. Erstinstanzliche Gerichte sollen dazu ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Voraburteil erlassen, wenn auf Grund der Verhandlung und der Beweiserhebung in einem ersten Termin bereits eine summarische Beurteilung des Sach- und Streitstandes möglich ist. Außerdem sollen für den Gläubiger die Möglichkeiten, über den Wohnortwechsel eines Schuldners Auskunft zu erlangen, verbessert werden. Es ist vorgesehen, dass sowohl Zulassungsbehörden als auch das Kraftfahrt-Bundesamt sowie die Sozialversicherungsträger um Auskunft ersucht werden dürfen. Als ultima ratio soll es dann auch die Möglichkeiten einer Ausschreibung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei geben. Außerdem wollen die Länder die Ausschlusstatbestände, nach denen es straffälligen Geschäftsführern, die eine GmbH kriminell in die Insolvenz geführt haben, verboten ist, erneut Geschäftsführer einer GmbH zu werden, erweitern. Die Erweiterung umfasst nur gewichtige Straftatbestände, beispielsweise Untreue des Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt oder pflichtwidriges Verschweigen von Liquiditätsschwierigkeiten einer GmbH. Deren Begehung schließt ein Tätigwerden als GmbH-Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied in einer AG von vornherein aus.

 

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