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Die
Länder Sachsen und Thüringen haben am 1. 3. 2002 im
Bundesrat (BR-Dr 141/02) eine Initiative für einen
Gesetzespaket zur Sicherung von Arbeitsplätzen durch
Verbesserung der Zahlungsmoral eingebracht. Durch das Gesetz
sollen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen vor
Zahlungsausfällen geschützt und so ihre Existenz gesichert
werden. Der sächsische Justizminister Manfred Kolbe
wies in diesem Zusammenhang auf eine Erhebung des
Zentralverbandes des Deutschen Handwerks hin, wonach durch
Forderungsausfälle 39,2% aller Betriebe geschädigt und 8,5%
in ihrer Existenz gefährdet würden.
Im
Einzelnen sieht dieser Entwurf unter anderem eine Verbesserung
der Rechtsstellung des Subunternehmers durch Einräumung eines
gesetzlichen Forderungspfandrechts sowie die Erweiterung des
Anwendungsbereichs der Bauhandwerkersicherungshypothek und
einen Eigentumsvorbehalt des Bauunternehmers an dem
eingebauten Material vor. Daneben soll es zukünftig säumigen
Schuldnern erschwert werden, sich einen so genannten
Justizkredit zu verschaffen. Erstinstanzliche Gerichte sollen
dazu ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares
Voraburteil erlassen, wenn auf Grund der Verhandlung und der
Beweiserhebung in einem ersten Termin bereits eine summarische
Beurteilung des Sach- und Streitstandes möglich ist. Außerdem
sollen für den Gläubiger die Möglichkeiten, über den
Wohnortwechsel eines Schuldners Auskunft zu erlangen,
verbessert werden. Es ist vorgesehen, dass sowohl
Zulassungsbehörden als auch das Kraftfahrt-Bundesamt sowie
die Sozialversicherungsträger um Auskunft ersucht werden dürfen.
Als ultima ratio soll es dann auch die Möglichkeiten einer
Ausschreibung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei geben.
Außerdem wollen die Länder die Ausschlusstatbestände, nach
denen es straffälligen Geschäftsführern, die eine GmbH
kriminell in die Insolvenz geführt haben, verboten ist,
erneut Geschäftsführer einer GmbH zu werden, erweitern. Die
Erweiterung umfasst nur gewichtige Straftatbestände,
beispielsweise Untreue des Vorenthaltens und Veruntreuung von
Arbeitsentgelt oder pflichtwidriges Verschweigen von Liquiditätsschwierigkeiten
einer GmbH. Deren Begehung schließt ein Tätigwerden als GmbH-Geschäftsführer
oder Vorstandsmitglied in einer AG von vornherein aus.
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