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Unternehmer können niedrige Kfz-Steuer im Ausland nutzen

EuGH-Urteil zu ausgeflaggten Lkw

Luxemburg (hec/dpa)

Wenn ein Transportunternehmen mit Sitz in Spanien das Geschäft hauptsächlich von Nordrhein-Westfalen aus betreibt, muss es nur die in Spanien niedrigere Kfz-Steuer zahlen. Das Finanzamt in Nordrhein-Westfalen darf von der Firma nicht ein zweites Mal die Steuer für die Lkw verlangen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg entschieden (Rechtssache: C115/00). Die doppelte Besteuerung sei mit dem Prinzip der Dienstleistungsfreiheit in Europa unvereinbar und benachteilige das Unternehmen.

 

 

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