Das
Bundesamt f�r G�terverkehr informiert �ber das Gesetz zur Bek�mpfung
der illegalen Besch�ftigung im gewerblichen G�terkraftverkehr (G�KBillBG)
Im
September 2001 ist das Gesetz zur Bek�mpfung der illegalen Besch�ftigung
im gewerblichen G�terkraftverkehr (G�KBillBG) in Kraft getreten.
Die
Vorschriften des Gesetzes sind im wesentlichen Bestandteil des G�terkraftverkehrsgesetzes
(G�KG) geworden und erg�nzen die Pflichten f�r die Beteiligten am
Speditions- oder Frachtvertrag sowie f�r das Fahrpersonal.
Die
neuen g�terkraftverkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten folgende
wesentliche Neuregelungen:
- Der
Auftraggeber des Speditions- oder Frachtvertrages ist nunmehr
verpflichtet, darauf zu achten, dass die Bef�rderung nur ein
Unternehmer als Spediteur, Frachtf�hrer oder Unterfrachtf�hrer
durchf�hrt, der die entsprechende Erlaubnis oder Berechtigung nach
dem G�KG hat.
Beim Einsatz von Fahrpersonal aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten)
hat der Auftraggeber sicher zu stellen, dass dieses �ber eine
vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung verf�gt.
Der Auftraggeber handelt vorwerfbar, wenn er wei� oder fahrl�ssig
nicht wei�, dass die Bef�rderung ohne Erf�llung der
zuvor genannten Voraussetzungen durchgef�hrt wird. In diesem Fall
darf der Auftraggeber die Leistungen aus dem Vertrag nicht
ausf�hren lassen. Der Vertrag bleibt trotzdem wirksam.
- F�r
Unternehmer mit Sitz in einem EU/EWR-Staat besteht nun die
Verpflichtung f�r Bef�rderungen in Deutschland nur Fahrpersonal
aus Drittstaaten einzusetzen, das �ber die im Staat des
Unternehmenssitzes vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung verf�gt.
- Falls
im Sitzstaat des Unternehmens f�r das jeweils eingesetzte
Fahrpersonal eine Arbeitsgenehmigung nicht erforderlich ist, ben�tigt
das Fahrpersonal hierf�r eine amtliche Bescheinigung (sog. Negativattest).
- Die
jeweils vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder
Negativattest) sind im Original sowie erforderlichenfalls mit
einer amtlich beglaubigten �bersetzung in deutscher Sprache, w�hrend
der Fahrt in Deutschland mitzuf�hren.
Der Unternehmer hat daf�r Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal
die jeweils notwendigen Unterlagen w�hrend der Fahrt mitf�hrt.
- Bei
einer Stra�enkontrolle muss das Fahrpersonal die
Unterlagen den Kontrolleuren des Bundesamtes f�r G�terverkehr
oder anderen Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Pr�fung aush�ndigen.
Das Fahrpersonal muss dar�ber hinaus auf Verlangen auch ein zum
Grenz�bertritt berechtigendes Dokument � z.B. einen Pass -
aush�ndigen.
- Falls
eine erforderliche Arbeitsgenehmigung oder ein Negativattest nicht
im Original mitgef�hrt oder nicht zur Pr�fung ausgeh�ndigt wird,
m�ssen die Betroffenen damit rechnen, dass die Kontrollberechtigten
die Weiterfahrt so lange untersagen, bis die Unterlagen vorgelegt
werden.
- Die
Einhaltung der Vorschriften kann auch bei Betriebskontrollen
�berpr�ft werden.
Zuwiderhandlungen
gegen die genannten Verpflichtungen sind Ordnungswidrigkeiten,
die mit einer Geldbu�e bis zu DM 500.000 / � 250.000
geahndet werden k�nnen. (Auszug aus BAG online)