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Das Bundesamt f�r G�terverkehr informiert �ber das Gesetz zur Bek�mpfung der illegalen Besch�ftigung im gewerblichen G�terkraftverkehr (G�KBillBG)

 

Im September 2001 ist das Gesetz zur Bek�mpfung der illegalen Besch�ftigung im gewerblichen G�terkraftverkehr (G�KBillBG) in Kraft getreten.

 

Die Vorschriften des Gesetzes sind im wesentlichen Bestandteil des G�terkraftverkehrsgesetzes (G�KG) geworden und erg�nzen die Pflichten f�r die Beteiligten am Speditions- oder Frachtvertrag sowie f�r das Fahrpersonal.

 

Die neuen g�terkraftverkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten folgende wesentliche Neuregelungen:

 

  • Der Auftraggeber des Speditions- oder Frachtvertrages ist nunmehr verpflichtet, darauf zu achten, dass die Bef�rderung nur ein Unternehmer als Spediteur, Frachtf�hrer oder Unterfrachtf�hrer durchf�hrt, der die entsprechende Erlaubnis oder Berechtigung nach dem G�KG hat.
    Beim Einsatz von Fahrpersonal aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) hat der Auftraggeber sicher zu stellen, dass dieses �ber eine vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung verf�gt.
    Der Auftraggeber handelt vorwerfbar, wenn er wei� oder fahrl�ssig nicht wei�, dass die Bef�rderung ohne Erf�llung der zuvor genannten Voraussetzungen durchgef�hrt wird. In diesem Fall darf der Auftraggeber die Leistungen aus dem Vertrag nicht ausf�hren lassen. Der Vertrag bleibt trotzdem wirksam.


  • F�r Unternehmer mit Sitz in einem EU/EWR-Staat besteht nun die Verpflichtung f�r Bef�rderungen in Deutschland nur Fahrpersonal aus Drittstaaten einzusetzen, das �ber die im Staat des Unternehmenssitzes vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung verf�gt.

  • Falls im Sitzstaat des Unternehmens f�r das jeweils eingesetzte Fahrpersonal eine Arbeitsgenehmigung nicht erforderlich ist, ben�tigt das Fahrpersonal hierf�r eine amtliche Bescheinigung (sog. Negativattest). 

  • Die jeweils vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder Negativattest) sind im Original sowie erforderlichenfalls mit einer amtlich beglaubigten �bersetzung in deutscher Sprache, w�hrend der Fahrt in Deutschland mitzuf�hren.
    Der Unternehmer hat daf�r Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal die jeweils notwendigen Unterlagen w�hrend der Fahrt mitf�hrt.


  • Bei einer Stra�enkontrolle muss das Fahrpersonal die Unterlagen den Kontrolleuren des Bundesamtes f�r G�terverkehr oder anderen Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Pr�fung aush�ndigen.
    Das Fahrpersonal muss dar�ber hinaus auf Verlangen auch ein zum Grenz�bertritt berechtigendes Dokument � z.B. einen Pass - aush�ndigen.


  • Falls eine erforderliche Arbeitsgenehmigung oder ein Negativattest nicht im Original mitgef�hrt oder nicht zur Pr�fung ausgeh�ndigt wird, m�ssen die Betroffenen damit rechnen, dass die Kontrollberechtigten die Weiterfahrt so lange untersagen, bis die Unterlagen vorgelegt werden.

  • Die Einhaltung der Vorschriften kann auch bei Betriebskontrollen �berpr�ft werden.

 

 

Zuwiderhandlungen gegen die genannten Verpflichtungen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbu�e bis zu DM 500.000 / � 250.000 geahndet werden k�nnen.  (Auszug aus BAG online)

 

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